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AMK Rechtsportal
Selbstbehalt bei
Elternunterhalt,
Freibeträge
Mehrere Kinder bei Elternunterhalt
Gibt es mehrere Geschwister, von denen
mindestens eines ein Jahresbrutto von mehr als
100.000 Euro hat, wird die Zahlungspflicht auf die
Kinder aufgeteilt. Und das im Verhältnis zu ihrem
Einkommen.
Das Gesamteinkommen der Kinder wird berechnet,
in dem alle Einkünfte zusammengezogen werden.
Vermögen wird nicht berücksichtigt.
Kein Verzicht auf
Elternunterhalt
Eltern können gegenüber ihren Kinder nicht auf
Unterhalt verzichten. Der Staat muss den Unterhalt
einfordern, wenn die Kinder unterhaltspflichtig sind.
Regelmäßige Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung werden auch angerechnet.
Welches Einkommen der Kinder
wird nicht berücksichtigt?
Auch wenn das jährliche Bruttoeinkommen über
der 100 000 Euro
Grenze liegt, werden noch besondere Zahlungen
des Kindes berücksichtigt.
Zum Beispiel:
•
Schulden,
•
Kredite
•
eigener Unterhalt, der gezahlt werden muss.
Immobilien, Sparguthaben und andere
Vermögenswerte spielen bei der
Unterhaltsverpflichtung der Kinder gegenüber ihren
Eltern keine Rolle mehr, solange das regelmäßige
Einkommen unterhalb der 100.000-Euro-Grenze
liegt.
Aber auch wenn das Bruttoeinkommen darüber
liegt, gibt es hohe Freibeträge für das vorhandene
Vermögen.
Schonvermögen
Bei Einkommen von mehr als 100.000 Euro beträgt
das Schonvermögen beispielsweise rund 550.000
Euro plus dem Wert einer selbst bewohnten
Immobilie. Erst, wenn das Vermögen darüber liegt,
müsste man es für den Unterhalt der Eltern
verwenden.
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neues Unterhaltsrecht 2025
Einkommen, die nicht
berücksichtigt werden
•
Bürgergeld
•
Elterngeld
•
Pflegegeld
•
Schmerzensgeld
•
Kindergeld
•
Aufwendungen für: - Miete - Freizeit - Urlaub -
Pflege - Telefon - Bekleidung - Hausrat - Kfz-
Versicherung - Haftpflichtversicherung -
Rechtsschutzversicherung
Vergütungen von Überstunden werden auch
angerechnet, aber nur bis zu 60 Stunden in der
Woche.
Es gilt als Bemessungsgrenze nur das
Einkommen des Kindes. Nicht das Einkommen
des Ehepartners. Wollen die Eltern Sozialhilfe
beziehen oder Zuschüsse für ein Pflegeheim
erhalten, dann prüft das Sozialamt das
Einkommen der Kinder. Geschwister, Cousins,
Cousinen, Onkel und Tanten sind nicht
zahlungspflichtig.
Das Gesetz mit der 100.000-
Euro-Grenze gilt nicht, wenn
sich Eltern untereinander
Unterhalt zahlen müssen.
Dann muss vorrangig der
Ehegatte zahlen.
Hier gilt dann auch die 100.000-Euro-Grenze
nicht. Und Ehe/- oder Lebenspartner müssen
neben dem Einkommen auch Vermögenswerte
einsetzen.
Es gilt aber ein Schonvermögen von 5000 Euro.
Bei Ehe-/Lebenspartnern bleibt also insgesamt
ein Vermögen von 10.000 Euro anrechnungsfrei.
Als Schonvermögen gilt auch ein angemessener
Betrag, der für die eigene Bestattung und
Grabpflege angespart wurde. Erst wenn
Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, tritt
das Sozialamt ein.
Urteile:
Ein Elternteil hat seinen Unterhaltsanspruch
gegenüber seinem Kind verwirkt, wenn er während
der Ehezeit die Aufsichtspflicht grob verletzt hat,
das Kind vernachlässigt hat, keinen Kontakt wollte
oder keinen Unterhalt gezahlt hat.
Auch ein Vater der seinem minderjährigen Kind
keinen Unterhalt gezahlt hatte, obwohl er das
gekonnt hätte, kann keinen Anspruch auf Unterhalt
haben.