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Recht - Gesetze - Soziales

Selbstbehalt bei Elternunterhalt, Freibeträge

Foto, Mann hält Hand seiner Mutter

Mehrere Kinder bei Elternunterhalt

Gibt es mehrere Geschwister, von denen mindestens eines ein Jahresbrutto von mehr als 100.000 Euro hat, wird die Zahlungspflicht auf die Kinder aufgeteilt. Und das im Verhältnis zu ihrem Einkommen. Das Gesamteinkommen der Kinder wird berechnet, in dem alle Einkünfte zusammengezogen werden. Vermögen wird nicht berücksichtigt.

Kein Verzicht auf Elternunterhalt

Eltern können gegenüber ihren Kinder nicht auf Unterhalt verzichten. Der Staat muss den Unterhalt einfordern, wenn die Kinder unterhaltspflichtig sind. Regelmäßige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung werden auch angerechnet.

Welches Einkommen der Kinder wird nicht berücksichtigt?

Auch wenn das jährliche Bruttoeinkommen über der 100 000 Euro Grenze liegt, werden noch besondere Zahlungen des Kindes berücksichtigt. Zum Beispiel: Schulden, Kredite eigener Unterhalt, der gezahlt werden muss. Immobilien, Sparguthaben und andere Vermögenswerte spielen bei der Unterhaltsverpflichtung der Kinder gegenüber ihren Eltern keine Rolle mehr, solange das regelmäßige Einkommen unterhalb der 100.000-Euro-Grenze liegt. Aber auch wenn das Bruttoeinkommen darüber liegt, gibt es hohe Freibeträge für das vorhandene Vermögen. Schonvermögen Bei Einkommen von mehr als 100.000 Euro beträgt das Schonvermögen beispielsweise rund 550.000 Euro plus dem Wert einer selbst bewohnten Immobilie. Erst, wenn das Vermögen darüber liegt, müsste man es für den Unterhalt der Eltern verwenden.

Einkommen, die nicht berücksichtigt werden

Bürgergeld Elterngeld Pflegegeld Schmerzensgeld Kindergeld Aufwendungen für: - Miete - Freizeit - Urlaub - Pflege - Telefon - Bekleidung - Hausrat - Kfz- Versicherung - Haftpflichtversicherung - Rechtsschutzversicherung Vergütungen von Überstunden werden auch angerechnet, aber nur bis zu 60 Stunden in der Woche.
Es gilt als Bemessungsgrenze nur das Einkommen des Kindes. Nicht das Einkommen des Ehepartners. Wollen die Eltern Sozialhilfe beziehen oder Zuschüsse für ein Pflegeheim erhalten, dann prüft das Sozialamt das Einkommen der Kinder. Geschwister, Cousins, Cousinen, Onkel und Tanten sind nicht zahlungspflichtig.

Das Gesetz mit der 100.000-Euro-Grenze gilt nicht, wenn

sich Eltern untereinander Unterhalt zahlen müssen.

Dann muss vorrangig der Ehegatte zahlen.

Hier gilt dann auch die 100.000-Euro-Grenze nicht. Und Ehe/- oder Lebenspartner müssen neben dem Einkommen auch Vermögenswerte einsetzen. Es gilt aber ein Schonvermögen von 5000 Euro. Bei Ehe-/Lebenspartnern bleibt also insgesamt ein Vermögen von 10.000 Euro anrechnungsfrei. Als Schonvermögen gilt auch ein angemessener Betrag, der für die eigene Bestattung und Grabpflege angespart wurde. Erst wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, tritt das Sozialamt ein.
Urteile: Ein Elternteil hat seinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinem Kind verwirkt, wenn er während der Ehezeit die Aufsichtspflicht grob verletzt hat, das Kind vernachlässigt hat, keinen Kontakt wollte oder keinen Unterhalt gezahlt hat. Auch ein Vater der seinem minderjährigen Kind keinen Unterhalt gezahlt hatte, obwohl er das gekonnt hätte, kann keinen Anspruch auf Unterhalt haben.
Unterhaltsberechnungen Formulare und Vorlagen Gerichtskosten/Rechner Ratgeber Unterhalt Ratgeber Unterhalt zum Download
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Selbstbehalt bei

Elternunterhalt,

Freibeträge

Mehrere Kinder bei Elternunterhalt

Gibt es mehrere Geschwister, von denen mindestens eines ein Jahresbrutto von mehr als 100.000 Euro hat, wird die Zahlungspflicht auf die Kinder aufgeteilt. Und das im Verhältnis zu ihrem Einkommen. Das Gesamteinkommen der Kinder wird berechnet, in dem alle Einkünfte zusammengezogen werden. Vermögen wird nicht berücksichtigt.

Kein Verzicht auf

Elternunterhalt

Eltern können gegenüber ihren Kinder nicht auf Unterhalt verzichten. Der Staat muss den Unterhalt einfordern, wenn die Kinder unterhaltspflichtig sind. Regelmäßige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung werden auch angerechnet.

Welches Einkommen der Kinder

wird nicht berücksichtigt?

Auch wenn das jährliche Bruttoeinkommen über der 100 000 Euro Grenze liegt, werden noch besondere Zahlungen des Kindes berücksichtigt. Zum Beispiel: Schulden, Kredite eigener Unterhalt, der gezahlt werden muss. Immobilien, Sparguthaben und andere Vermögenswerte spielen bei der Unterhaltsverpflichtung der Kinder gegenüber ihren Eltern keine Rolle mehr, solange das regelmäßige Einkommen unterhalb der 100.000-Euro-Grenze liegt. Aber auch wenn das Bruttoeinkommen darüber liegt, gibt es hohe Freibeträge für das vorhandene Vermögen. Schonvermögen Bei Einkommen von mehr als 100.000 Euro beträgt das Schonvermögen beispielsweise rund 550.000 Euro plus dem Wert einer selbst bewohnten Immobilie. Erst, wenn das Vermögen darüber liegt, müsste man es für den Unterhalt der Eltern verwenden.
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Einkommen, die nicht

berücksichtigt werden

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Es gilt als Bemessungsgrenze nur das Einkommen des Kindes. Nicht das Einkommen des Ehepartners. Wollen die Eltern Sozialhilfe beziehen oder Zuschüsse für ein Pflegeheim erhalten, dann prüft das Sozialamt das Einkommen der Kinder. Geschwister, Cousins, Cousinen, Onkel und Tanten sind nicht zahlungspflichtig.

Das Gesetz mit der 100.000-

Euro-Grenze gilt nicht, wenn

sich Eltern untereinander

Unterhalt zahlen müssen.

Dann muss vorrangig der

Ehegatte zahlen.

Hier gilt dann auch die 100.000-Euro-Grenze nicht. Und Ehe/- oder Lebenspartner müssen neben dem Einkommen auch Vermögenswerte einsetzen. Es gilt aber ein Schonvermögen von 5000 Euro. Bei Ehe-/Lebenspartnern bleibt also insgesamt ein Vermögen von 10.000 Euro anrechnungsfrei. Als Schonvermögen gilt auch ein angemessener Betrag, der für die eigene Bestattung und Grabpflege angespart wurde. Erst wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, tritt das Sozialamt ein.
Urteile: Ein Elternteil hat seinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinem Kind verwirkt, wenn er während der Ehezeit die Aufsichtspflicht grob verletzt hat, das Kind vernachlässigt hat, keinen Kontakt wollte oder keinen Unterhalt gezahlt hat. Auch ein Vater der seinem minderjährigen Kind keinen Unterhalt gezahlt hatte, obwohl er das gekonnt hätte, kann keinen Anspruch auf Unterhalt haben.