Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts
beim Kind
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht bestimmt, bei
welchem Elternteil ein Kind überwiegend lebt. In
bestimmten Fällen kann eine Übertragung
notwendig werden.
1. Was ist das
Aufenthaltsbestimmungsrecht?
Regelt:
•
Wohnort des Kindes
•
Entscheidungen über Schule, Betreuung und
Alltag
•
Teil des Sorgerechts
> Auch bei gemeinsamem Sorgerecht kann das
Aufenthaltsbestimmungsrecht allein einem Elternteil
zustehen.
2. Wann kann eine Übertragung
erfolgen?
Mögliche Gründe:
•
Gefährdung des Kindeswohls
•
Starke Konflikte zwischen den Eltern
•
Vernachlässigung oder instabile
Lebensumstände
•
Geplanter Wohnortwechsel
> Entscheidend ist immer das Kindeswohl.
3. Ablauf beim Familiengericht
1. Antrag stellen
2. Anhörung beider Eltern
3. Prüfung durch das Jugendamt
4. Anhörung des Kindes (abhängig vom Alter)
5. Gericht entscheidet nach Kindeswohl
4. Kindeswohl im Fokus
Das Gericht prüft:
Emotionale Bindungen
Stabilität des Lebensumfeldes
Schulische Situation
Alter und Entwicklungsstand
Wünsche des Kindes
> Das Kindeswohl ist das entscheidende Kriterium.
Welche Rolle spielt der Kindeswille?
Der Wille des Kindes ist besonders wichtig. Je älter
und reifer das Kind ist, desto stärker wird seine
Meinung berücksichtigt. Ab etwa 12 Jahren hat der
Wunsch des Kindes großes Gewicht.
Was bedeutet eine alleinige
Übertragung?
Wenn das Gericht das
Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil
alleine überträgt, darf dieser allein über den
Wohnort des Kindes entscheiden. Das
Umgangsrecht des anderen Elternteils bleibt
weiterhin bestehen.
Kann ich das Aufenthaltsbestimmungsrecht
selbst ändern?
Nein, nur das Familiengericht kann eine Änderung
beschließen.
Wird das Kind angehört?
Ja, je nach Alter und Reife.
Reicht ein Umzug als Grund?
Nein, wichtig ist immer das Kindeswohl.
Wie lange dauert das Verfahren?
Meist mehrere Monate, abhängig von
Fallkomplexität.
Wer unterstützt mich beim Antrag?
Das Jugendamt und eine zugelassene
Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.
Hinweis:
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sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für
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Stand: März 2026 – Redaktion AMK Rechtsportal
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