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Kindergeld für volljährige Kinder
– wann Eltern wirklich Anspruch
haben (Rechtsstand 2026)
Eltern erhalten Kindergeld für volljährige Kinder bis
zum 25. Lebensjahr, wenn sich das Kind in
Ausbildung, Studium, Übergangszeit,
Ausbildungssuche oder einem Freiwilligendienst
befindet. Entscheidend ist der rechtzeitige
Nachweis gegenüber der Familienkasse.
Viele Eltern gehen davon aus, dass mit dem 18.
Geburtstag automatisch Schluss mit dem
Kindergeld ist. Das ist ein häufiger Irrtum.
Tatsächlich entscheidet nicht das Alter allein,
sondern die Lebenssituation des Kindes darüber,
ob Kindergeld weitergezahlt wird.
Wann endet das Kindergeld –
und wann nicht?
Mit Eintritt der Volljährigkeit prüft die Familienkasse
neu, ob ein Anspruch besteht. Ohne Rückmeldung
der Eltern wird das Kindergeld häufig zunächst
eingestellt.
Wichtig: Das bedeutet nicht, dass kein
Anspruch mehr besteht – sondern nur, dass er neu
nachgewiesen werden muss.
In diesen Fällen besteht weiterhin Anspruch auf
Kindergeld.
Schulische oder berufliche
Ausbildung
Befindet sich das Kind in einer ersten Schul- oder
Berufsausbildung, wird Kindergeld grundsätzlich bis
zum 25. Geburtstag gezahlt. Dazu zählen:
•
duale oder schulische Berufsausbildung
•
Studium (Bachelor, Master als einheitliche
Erstausbildung)
•
fachlich notwendige Praktika
Besonderheit: Das Einkommen des Kindes
spielt während der Erstausbildung keine Rolle
mehr.
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Praxisbeispiel aus dem Alltag
Ausgangslage:
Jonas ist 20 Jahre alt. Nach dem Abitur beginnt er
ein Studium, bricht es nach zwei Semestern ab und
sucht anschließend einen Ausbildungsplatz.
Rechtliche Einordnung:
•
Studium = Erstausbildung →
Kindergeldanspruch besteht
•
Studienabbruch → Anspruch bleibt bestehen,
wenn Ausbildungssuche nachgewiesen wird
•
Übergang in die Ausbildung → Anspruch läuft
weiter
Typischer Fehler:
Die Eltern melden den Studienabbruch nicht. Die
Familienkasse stoppt die Zahlung – obwohl
weiterhin Anspruch bestanden hätte.
Ergebnis: Mehrere Monate Kindergeld gehen
verloren oder müssen später aufwendig
nachgefordert werden.
Welche Nachweise verlangt die
Familienkasse?
Je nach Situation werden unter anderem verlangt:
•
Schul- oder Studienbescheinigung
•
Ausbildungsvertrag
•
Bestätigung über Ausbildungssuche
•
Bescheinigung über Freiwilligendienst
Tipp aus der Praxis: Änderungen (Abbruch,
Wechsel, Pause) sofort mitteilen, nicht erst auf
Nachfrage warten.
Häufige Irrtümer von Eltern
„Mein Kind verdient zu viel – dann gibt es kein
Kindergeld mehr.“
Falsch bei der Erstausbildung.
„Die Familienkasse meldet sich schon, wenn
etwas fehlt.“
Nein – die Verantwortung liegt bei den Eltern.
„Nachträglich geht das nicht mehr.“
Teilweise falsch – Kindergeld kann bis zu 6
Monate rückwirkend beantragt werden.
Übergangszeit zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten
Liegt zwischen Schulabschluss und Ausbildungs-
oder Studienbeginn eine kurze Wartezeit, bleibt
der Anspruch erhalten – bis zu vier Monate.
Beispielhafte Übergänge:
•
Abitur → Studium
•
Ausbildung → weiterführende Qualifikation
Ausbildungssuchend oder arbeitslos
gemeldet
Ist das volljährige Kind aktiv auf
Ausbildungsplatzsuche oder arbeitslos und bei der
Agentur für Arbeit gemeldet, kann ebenfalls
Kindergeld gezahlt werden – auch ohne laufende
Ausbildung.
Freiwilligendienst
Während eines gesetzlich anerkannten
Freiwilligendienstes (z. B. FSJ, FÖJ,
Bundesfreiwilligendienst) bleibt der Anspruch
bestehen.
Zweitausbildung: Der entscheidende
Unterschied
Nach Abschluss einer ersten Ausbildung gelten
strengere Regeln:
•
Das Kind darf maximal 20 Stunden pro
Woche arbeiten
•
Überschreitet die Erwerbstätigkeit diese
Grenze, entfällt der Anspruch
Hier entstehen besonders häufig
Rückforderungen durch die Familienkasse.
Fazit: Kindergeld ab 18 aktiv sichern
Kindergeld für volljährige Kinder ist kein
Automatismus, sondern ein Anspruch mit
Mitwirkungspflicht. Wer rechtzeitig informiert,
Nachweise einreicht und Änderungen meldet,
vermeidet finanzielle Verluste und
Rückforderungen.
Häufige Fragen zum Kindergeld für
volljährige Kinder
Bekomme ich automatisch weiter Kindergeld
nach dem 18. Geburtstag?
Nein. Die Familienkasse prüft den Anspruch neu.
Ohne Nachweise wird das Kindergeld häufig
vorübergehend eingestellt.
Bis zu welchem Alter wird Kindergeld gezahlt?
Grundsätzlich bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres, sofern die Voraussetzungen erfüllt
sind.
Ist ein Nebenjob des Kindes problematisch?
Während der Erstausbildung oder des Studiums
nicht. Bei einer Zweitausbildung darf das Kind
jedoch höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten.
Was passiert bei Studienabbruch oder
Ausbildungswechsel?
Der Anspruch bleibt bestehen, wenn das Kind
weiterhin ausbildungssuchend gemeldet ist oder
nahtlos eine neue Ausbildung beginnt.
Kann Kindergeld rückwirkend beantragt
werden?
Ja, aber nur bis zu 6 Monate rückwirkend. Danach
verfällt der Anspruch endgültig.
Hinweis:
Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen
stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für
Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit
übernommen werden. Für eine verbindliche
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Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Letzte Aktualisierung: Januar 2026