RECHT - GESETZE - SOZIALES
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Berechnung des
Versorgungsausgleichs bei
Scheidung – verständlich
erklärt
Der Versorgungsausgleich ist ein zentraler
Bestandteil jedes Scheidungsverfahrens. Er regelt,
wie die während der Ehe erworbenen Renten- und
Versorgungsanwartschaften zwischen den
Ehepartnern aufgeteilt werden. Ziel ist es, beide
Ehegatten im Alter gleichzustellen, unabhängig
davon, wer während der Ehe erwerbstätig war.
Dieser Beitrag erklärt verständlich, wie die
Berechnung des Versorgungsausgleichs erfolgt,
welche Faktoren entscheidend sind und wann
Ausnahmen möglich sind.
Was ist der Versorgungsausgleich?
Der Versorgungsausgleich ist der gesetzlich
vorgeschriebene Ausgleich der während der Ehezeit
erworbenen Altersvorsorgeansprüche zwischen
Ehegatten im Rahmen einer Scheidung.
Rechtsgrundlage ist das
Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG).
Ausgeglichen werden u. a.:
•
Anwartschaften aus der gesetzlichen
Rentenversicherung
•
betriebliche Altersvorsorge
•
private Rentenversicherungen
•
Versorgungswerke (z. B. für Ärzte, Anwälte)
•
Beamtenversorgung
Wichtig: Es werden nur die während der
Ehezeit erworbenen Anteile berücksichtigt – nicht
die gesamte Altersvorsorge.
Welche Ehezeit ist maßgeblich?
Die Ehezeit beginnt mit dem Monat der
Eheschließung und endet mit dem Monat vor
Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1
VersAusglG).
Beispiel:
Heirat: 15.06.2010
Scheidungsantrag zugestellt: 20.03.2024
→ Ehezeit: Juni 2010 bis Februar 2024
Wie erfolgt die Berechnung des
Versorgungsausgleichs?
Die Berechnung erfolgt nicht durch die Ehepartner,
sondern durch das Familiengericht.
Ablauf im Überblick:
•
Beide Ehepartner erhalten vom Gericht
Fragebögen
•
Angaben zu allen bestehenden Versorgungen
werden gemacht
•
Die jeweiligen Versorgungsträger berechnen den
Ehezeitanteil
•
Das Gericht halbiert die Differenz der
Anwartschaften
•
Die Ausgleichswerte werden intern oder extern
übertragen
Eine einfache Formel reicht in der Praxis nicht
aus, da jede Versorgung anders bewertet wird.
Praxisbeispiel zur Berechnung
Ausgangslage:
Ehezeit: 15 Jahre
Ehepartner A: gesetzliche Rentenanwartschaften in
Höhe von 1.200 €
Ehepartner B: gesetzliche Rentenanwartschaften in
Höhe von 600 €
Berechnung:
Differenz der Anwartschaften:
1.200 € – 600 € = 600 €
Ausgleich:
600 € ÷ 2 = 300 €
Ehepartner A gibt 300 € Rentenanwartschaften
an Ehepartner B ab.
Ergebnis:
Ehepartner A: 900 €
Ehepartner B: 900 €
In der Realität erfolgt die Übertragung nicht in
Euro, sondern in
Entgeltpunkten oder kapitalisierten
Ausgleichswerten, abhängig vom
Versorgungssystem.
Wann findet kein Versorgungsausgleich
statt?
Ein Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen
oder eingeschränkt sein, wenn:
die Ehe kürzer als drei Jahre bestand (§ 3 Abs. 3
VersAusglG)
beide Ehepartner den Ausgleich einvernehmlich
ausschließen
der Ausgleich grob unbillig wäre (§ 27 VersAusglG)
bereits ein wirksamer Ehevertrag besteht
Ein Ausschluss muss in der Regel notariell
beurkundet oder gerichtlich genehmigt sein.
Häufige Fehler und Missverständnisse
„Der besserverdienende Partner zahlt Geld“
Falsch – es werden Rentenanwartschaften,
kein Geld übertragen
„Alles wird geteilt“
Nur die während der Ehe erworbenen Anteile
„Ich kann das selbst berechnen“
Die Berechnung erfolgt ausschließlich durch
Gericht und Versorgungsträger
Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
FamFG – Gesetz über das Verfahren in
Familiensachen
Maßgeblich sind stets die individuellen
Auskünfte der Versorgungsträger.
Häufige Fragen zum
Versorgungsausgleich
Wie wird der Versorgungsausgleich berechnet?
Der Versorgungsausgleich wird nicht privat
berechnet, sondern durch das Familiengericht.
Grundlage sind die Auskünfte der jeweiligen
Versorgungsträger, die den während der Ehezeit
erworbenen Anteil der Rentenanwartschaften
ermitteln.
Welche Renten werden beim
Versorgungsausgleich berücksichtigt?
Berücksichtigt werden alle während der Ehe
erworbenen Altersvorsorgen, darunter gesetzliche
Renten, betriebliche Altersvorsorge, private
Rentenversicherungen, Versorgungswerke und
Beamtenpensionen.
Ab wann wird der Versorgungsausgleich
durchgeführt?
Der Versorgungsausgleich wird automatisch im
Scheidungsverfahren durchgeführt, sofern die Ehe
länger als drei Jahre bestanden hat. Bei kürzeren
Ehen erfolgt er nur auf Antrag eines Ehepartners.
Kann der Versorgungsausgleich
ausgeschlossen werden?
Ja. Ein Ausschluss ist möglich, wenn beide
Ehepartner sich einvernehmlich einigen oder wenn
der Ausgleich im Einzelfall grob unbillig wäre. In der
Regel ist dafür eine notarielle Vereinbarung oder
gerichtliche Genehmigung erforderlich.
Wird beim Versorgungsausgleich Geld
ausgezahlt?
Nein. Es findet keine Geldauszahlung statt.
Stattdessen werden Rentenanwartschaften intern
oder extern zwischen den Versorgungssystemen
übertragen.
Was passiert bei mehreren
Rentenversicherungen?
Jede Versorgung wird einzeln betrachtet und
ausgeglichen. Das Familiengericht entscheidet, ob
eine interne oder externe Teilung erfolgt.
Fazit
Die Berechnung des Versorgungsausgleichs ist
rechtlich komplex und hängt von vielen Faktoren ab.
Pauschale Rechner oder einfache Formeln können
lediglich eine grobe Orientierung bieten, ersetzen
aber keine gerichtliche Berechnung.
Wer Klarheit über seine Altersvorsorge nach der
Scheidung gewinnen möchte, sollte die
gerichtlichen Auskünfte sorgfältig prüfen oder
fachkundigen Rat einholen.
Hinweis:
Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen
stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Trotz
sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für
Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit
übernommen werden. Für eine verbindliche
Bewertung empfehlen wir die Beratung durch eine
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