Anspruch auf Unterhaltsvorschuss

Erhält ein Unterhaltsberechtigter keinen oder zu wenig Unterhalt, kann er vom Jugendamt Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung ist nicht mehr, dass das Kind jünger als 12 Jahre ist. Es wird für Kinder bis zum 18 Lebensjahr gezahlt. Es gibt auch keine begrenzte Bezugsdauer mehr. Es kann also vom 1. bis zum 18. Lebensjahr gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Der Unterhaltspflichtige muss den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen. Aber nur dann, wenn er eigentlich zahlungsfähig war, sich aber geweigert hat, zu zahlen

Der Unterhaltsvorschuss beträgt:

für Kinder von 0 bis 5 Jahre 227 Euro für Kinder von 6 bis 11 Jahre 299 Euro und für Kinder von 12- bis 17 Jahren 394 Euro. Für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren wird Unterhaltsvorschuss nur gezahlt, wenn man kein Bürgergeld erhält oder ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro hat. „Aufstocker“ erhalten diesen Vorschuss also auch nicht. Wer Bürgergeld bekommt, wird vorrangig auch auch von dort mit allen Sozialleistungen versorgt.

muss Unterhaltsvorschuss zurückgezahlt werden?

Der Unterhaltspflichtige muss den Unterhaltsvorschuss nur zurückzahlen, wenn er zahlungsfähig war aber nicht gezahlt hat. Wenn z.B ein Unterhaltstitel vom Jugendamt oder vom Gericht vorlag, nach dem er hätte zahlen müssen und sich dennoch geweigert hat, zu zahlen. War er aber auf Grund von geringem Einkommen oder Arbeitslosigkeit nicht zahlungsfähig, dann muss er den gezahlten Unterhaltsvorschuss, den das Jugendamt an die Mutter gezahlt hat, nicht an das Jugendamt zurückzahlen.

Höhe Unterhaltsvorschuss 2025

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich immer nach dem Mindestunterhalt. Kinder haben keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie bei einem Elternteil leben, der in eine Lebenspartnerschaft lebt.

Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ist

ausgeschlossen:

• wenn beide Elternteile zusammenleben • wenn Stiefelternteile mit im Haushalt leben • das Kind sich in einem Heim oder in Vollzeitpflege befindet • das Kind teilweise von dem anderen Elternteil betreut wird und bei diesem seinen Lebensmittelpunkt hat • der alleinerziehende Elternteil sich weigert, Auskünfte zu erteilen • die Mutter bei der Feststellung der Vaterschaft nicht mitwirkt • der andere Elternteil Unterhalt zahlt • von zwei gemeinsamen Kindern je eines bei einem der Elternteile wohnt und jeder der Elternteile für den Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes aufkommt. Beim Bürgergeld wird der Unterhaltsvorschuss als Einkommen des Kindes angerechnet.
Hintergrund oben braun
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Anspruch auf

Unterhaltsvorschuss

Erhält ein Unterhaltsberechtigter keinen oder zu wenig Unterhalt, kann er vom Jugendamt Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung ist nicht mehr, dass das Kind jünger als 12 Jahre ist. Es wird für Kinder bis zum 18 Lebensjahr gezahlt. Es gibt auch keine begrenzte Bezugsdauer mehr. Es kann also vom 1. bis zum 18. Lebensjahr gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Der Unterhaltspflichtige muss den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen. Aber nur dann, wenn er eigentlich zahlungsfähig war, sich aber geweigert hat, zu zahlen

Der Unterhaltsvorschuss

beträgt:

für Kinder von 0 bis 5 Jahre 227 Euro für Kinder von 6 bis 11 Jahre 299 Euro und für Kinder von 12- bis 17 Jahren 394 Euro. Für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren wird Unterhaltsvorschuss nur gezahlt, wenn man kein Bürgergeld erhält oder ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro hat. „Aufstocker“ erhalten diesen Vorschuss also auch nicht. Wer Bürgergeld bekommt, wird vorrangig auch auch von dort mit allen Sozialleistungen versorgt.

muss Unterhaltsvorschuss

zurückgezahlt werden?

Der Unterhaltspflichtige muss den Unterhaltsvorschuss nur zurückzahlen, wenn er zahlungsfähig war aber nicht gezahlt hat. Wenn z.B ein Unterhaltstitel vom Jugendamt oder vom Gericht vorlag, nach dem er hätte zahlen müssen und sich dennoch geweigert hat, zu zahlen. War er aber auf Grund von geringem Einkommen oder Arbeitslosigkeit nicht zahlungsfähig, dann muss er den gezahlten Unterhaltsvorschuss, den das Jugendamt an die Mutter gezahlt hat, nicht an das Jugendamt zurückzahlen.

Höhe Unterhaltsvorschuss

2025

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich immer nach dem Mindestunterhalt. Kinder haben keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie bei einem Elternteil leben, der in eine Lebenspartnerschaft lebt.

Der Anspruch auf

Unterhaltsvorschuss ist

ausgeschlossen:

• wenn beide Elternteile zusammenleben • wenn Stiefelternteile mit im Haushalt leben • das Kind sich in einem Heim oder in Vollzeitpflege befindet • das Kind teilweise von dem anderen Elternteil betreut wird und bei diesem seinen Lebensmittelpunkt hat • der alleinerziehende Elternteil sich weigert, Auskünfte zu erteilen • die Mutter bei der Feststellung der Vaterschaft nicht mitwirkt • der andere Elternteil Unterhalt zahlt • von zwei gemeinsamen Kindern je eines bei einem der Elternteile wohnt und jeder der Elternteile für den Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes aufkommt. Beim Bürgergeld wird der Unterhaltsvorschuss als Einkommen des Kindes angerechnet.
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