Düsseldorfer TabelleIn der Praxis wird der Kindesunterhalt häufig anhand der Düsseldorfer Tabelle bemessen. Sie ordnet Einkommensgruppen bestimmten Bedarfsstufen zu und dient bundesweit als Orientierung.
Autor: Redaktion AMK-Rechtsportal / Aktualisiert: August 2026Beginnt Ihr Kind eine Ausbildung, verändert sich die Unterhaltsberechnung.Denn die Ausbildungsvergütung zählt grundsätzlich als eigenes Einkommen.Dadurch kann der Unterhaltsanspruch sinken. Manchmal entfällt er sogar vollständig.Die konkrete Berechnung hängt jedoch vom Alter ab. Auch der Wohnort des Kindes spielt eine Rolle. Bei Minderjährigen gelten andere Regeln als bei Volljährigen.Die Ausbildungsvergütung wird grundsätzlich auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Vorher dürfen jedoch ausbildungsbedingte Kosten berücksichtigt werden. Bei Minderjährigen gelten zusätzlich besondere Regeln zur hälftigen Anrechnung.
⚖️ Warum wird die Ausbildungsvergütung angerechnet?
Grundlage ist § 1602 Abs. 1 BGB.Danach muss grundsätzlich niemand Unterhalt erhalten, der sich selbst versorgen kann. Die Ausbildungsvergütung verbessert die finanzielle Situation des Kindes.Sie kann deshalb den Unterhaltsbedarf vermindern.Das bedeutet aber nicht automatisch, dass der Unterhalt komplett wegfällt.Zuerst muss der konkrete Bedarf ermittelt werden. Anschließend wird das anrechenbare Einkommen des Kindes berücksichtigt.
Minderjähriges Kind in Ausbildung
Bei einem minderjährigen Kind gelten besondere Regeln.Lebt das Kind bei einem Elternteil, leistet dieser meist Betreuungsunterhalt.Der andere Elternteil zahlt dagegen Barunterhalt.Die Ausbildungsvergütung wird grundsätzlich berücksichtigt.Bei einem minderjährigen Kind wird sie allerdings nicht einfach vollständig dem Barunterhalt zugerechnet.Das Einkommen des Kindes wirkt sich regelmäßig auf beide Elternteile aus.Die Aufteilung berücksichtigt den sogenannten Betreuungsunterhalt.Die genaue Berechnung kann deshalb komplizierter sein.
�� Was bleibt von der Ausbildungsvergütung?
Von der Ausbildungsvergütung dürfen ausbildungsbedingte Aufwendungen abgezogen werden. Dazu können beispielsweise Kosten für Lernmittel gehören.Auch notwendige Fahrtkosten können eine Rolle spielen.Eine pauschale Kürzung ist allerdings nicht bundesweit einheitlich geregelt.Seit 2025 verweisen die Leitlinien auf die jeweiligen Oberlandesgerichte.Das sollten Sie bei einer eigenen Berechnung unbedingt berücksichtigen.
Volljähriges Kind mit Ausbildungsvergütung
Ab dem 18. Geburtstag verändert sich die Berechnung deutlich.Nun sind grundsätzlich beide Eltern barunterhaltspflichtig.Das ergibt sich aus § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB.Der Bedarf richtet sich bei einem volljährigen Kind grundsätzlich nach dem Einkommen beider Eltern. Lebt das Kind noch zuhause, gilt die vierte Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle.Die Ausbildungsvergütung wird dann grundsätzlich vollständig auf den Bedarf angerechnet. Vorher werden anerkannte ausbildungsbedingte Aufwendungen abgezogen.Auch das Kindergeld wird berücksichtigt.Seit Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro monatlich.Bei einem volljährigen Kind wird das Kindergeld grundsätzlich vollständig bedarfsmindernd berücksichtigt.
Wohnt das Kind noch zuhause?
Dann gilt die vierte Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle.Die Eltern müssen den verbleibenden Bedarf grundsätzlich anteilig tragen.Maßgeblich sind ihre jeweiligen bereinigten Einkommen.Die Ausbildungsvergütung wird dabei vorher vom Bedarf abgezogen.
Das Kind wohnt bereits alleine
Hier gilt eine andere Berechnung.Für volljährige Kinder mit eigenem Haushalt sieht die Düsseldorfer Tabelle 2026 grundsätzlich 990 Euro monatlichen Bedarf vor.Kranken- und Pflegeversicherung sind darin nicht enthalten. Auch hier werden Ausbildungsvergütung und Kindergeld berücksichtigt.
So funktioniert die Berechnung
Die Grundidee lässt sich einfach darstellen.•Bedarf des Kindes•minus anrechenbare Ausbildungsvergütung•minus Kindergeld•= ungedeckter BedarfBei einem volljährigen Kind wird dieser Rest anschließend zwischen den Eltern verteilt.Dabei zählt nicht einfach das Bruttoeinkommen.Entscheidend sind die unterhaltsrechtlich bereinigten Einkommen.
Wichtige Werte 2026
PunktWert 2026Kindergeld259 €Eigener Haushalt990 € BedarfAusbildungsvergütunggrundsätzlich anrechenbarDie 990 Euro gelten für Studierende und vergleichbare volljährige Kinder mit eigenem Haushalt.
Praxisbeispiel: Azubi verdient 800 Euro
Ihr volljähriges Kind wohnt noch bei einem Elternteil.Die Ausbildungsvergütung beträgt netto 800 Euro. Davon können anerkannte Ausbildungskosten abgezogen werden.Angenommen, davon bleiben 700 Euro anrechenbar.Zusätzlich wird das Kindergeld von 259 Euro berücksichtigt.Der Unterhaltsbedarf des Kindes reduziert sich dadurch erheblich.Ob danach noch Unterhalt geschuldet wird, hängt vom Tabellenbedarf ab. Auch die Einkommen beider Eltern müssen geprüft werden.Wichtig: Dieses Beispiel dient nur zur Veranschaulichung. Es ersetzt keine individuelle Unterhaltsberechnung.
Ausbildungsvergütung und Fahrtkosten
Fahrtkosten können bei der Berechnung eine wichtige Rolle spielen.Das gilt insbesondere bei längeren Wegen zur Ausbildungsstätte.Auch Fahrten zur Berufsschule können relevant sein. Sie sollten deshalb nicht einfach nur den Nettolohn betrachten.Sammeln Sie Fahrkarten, Tankbelege und andere Nachweise.Dokumentieren Sie außerdem die Entfernung zur Ausbildungsstätte.So können Sie die tatsächlichen Kosten später nachvollziehbar belegen.
Ausbildungsvergütung ist nicht gleich Bruttovergütung
Für den Unterhalt zählt grundsätzlich nicht die Bruttovergütung.Entscheidend ist das Einkommen nach den notwendigen Abzügen.Dazu gehören insbesondere Steuern und Sozialabgaben.Anschließend kommen mögliche ausbildungsbedingte Aufwendungen hinzu.Erst danach steht das Einkommen fest, das unterhaltsrechtlich angerechnet wird.
⚠️ Typische Fehler bei der Unterhaltsberechnung
Fehler 1: Die Bruttovergütung verwendenDas ist häufig falsch. Unterhaltsrechtlich wird grundsätzlich mit dem bereinigten Einkommen gerechnet.Fehler 2: Einfach 100 Euro abziehenEine pauschale Kürzung von 100 Euro gilt nicht automatisch überall. Seit 2025 bestimmen die jeweiligen OLG-Leitlinien die Einzelheiten. Die Regelungen unterscheiden sich teilweise.Fehler 3: Kindergeld vergessenDas Kindergeld muss ebenfalls berücksichtigt werden. 2026 sind es 259 Euro monatlich. Bei Volljährigen wird es grundsätzlich vollständig angerechnet.Fehler 4: Minderjährige und Volljährige gleich behandelnDas führt schnell zu falschen Ergebnissen. Bei Minderjährigen gelten besondere Regeln. Bei Volljährigen haften grundsätzlich beide Eltern anteilig.Fehler 5: Den Unterhalt einfach selbst kürzenDas kann gefährlich werden. Existiert bereits ein Unterhaltstitel, bleibt dieser grundsätzlich verbindlich. Eine neue Ausbildungsvergütung beseitigt den Titel nicht automatisch.Dann kann eine Abänderung erforderlich sein.
Unterhaltstitel trotz Ausbildungsvergütung
Hier passieren besonders häufig teure Fehler. Sie haben beispielsweise eine Jugendamtsurkunde. Darin steht ein konkreter monatlicher Unterhaltsbetrag.Ihr Kind beginnt später eine Ausbildung.Die Ausbildungsvergütung kann den tatsächlichen Unterhaltsbedarf reduzieren.Der bestehende Titel verschwindet dadurch aber nicht automatisch.Zahlen Sie einfach weniger, können Rückstände entstehen.Prüfen Sie deshalb zuerst den bestehenden Titel.Danach sollte die neue Unterhaltsberechnung nachvollziehbar erfolgen.
Erste Hilfe: Was Sie jetzt tun sollten
1. Ausbildungsvergütung feststellenNehmen Sie die aktuellen Gehaltsabrechnungen. Verwenden Sie die tatsächliche Nettovergütung.2. Ausbildungskosten sammelnNotieren Sie Fahrtkosten und sonstige notwendige Ausbildungskosten. Bewahren Sie die entsprechenden Belege auf.3. Kindergeld prüfenPrüfen Sie, ob weiterhin Kindergeld gezahlt wird. 2026 beträgt es 259 Euro monatlich.4. Alter des Kindes feststellenMinderjährige und Volljährige werden unterschiedlich berechnet. Dieser Punkt ist entscheidend.5. Wohnsituation prüfenLebt das Kind zuhause oder bereits alleine? Davon hängt der Bedarf maßgeblich ab.6. Einkommen beider Eltern ermittelnBei Volljährigen müssen grundsätzlich beide Einkommen berücksichtigt werden. Erst danach lässt sich der jeweilige Haftungsanteil bestimmen.7. Bestehenden Titel kontrollierenGibt es eine Jugendamtsurkunde oder gerichtliche Entscheidung? Dann sollten Sie nicht eigenmächtig den Zahlbetrag ändern.
⚖️ Aktuelles Gerichtsurteil zur Ausbildungsvergütung
Das Oberlandesgericht Köln entschied mit Beschluss vom 2. Juli 2024, Az. 14 UF 4/24 über einen volljährigen Unterhaltsberechtigten mit Ausbildungsvergütung.Das Gericht stellte darauf ab, dass eigenes Einkommen den Unterhaltsbedarf decken kann. Im konkreten Fall führten Ausbildungsvergütung und Kindergeld dazu, dass kein ungedeckter Bedarf nachgewiesen war.Konsequenz: Eine Ausbildung kann den Unterhaltsanspruch deutlich reduzieren. Entscheidend bleibt aber die konkrete Bedarfsermittlung.
Was sagt der Bundesgerichtshof?
Der Bundesgerichtshof hat die Anrechnung der Ausbildungsvergütung mehrfach bestätigt.Im Urteil vom 5. März 2008, Az. XII ZR 22/06, ging es ebenfalls um ein volljähriges Kind mit Ausbildungsvergütung.Der BGH stellte klar, dass die bereinigte Ausbildungsvergütung den Unterhaltsbedarf mindert. Zusätzlich ist bei Volljährigen das volle Kindergeld zu berücksichtigen.Diese Grundsätze sind für heutige Berechnungen weiterhin relevant.
⚖️ Welche Vorschriften sind besonders wichtig?
Mehrere Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs spielen eine Rolle.§ 1601 BGB regelt die grundsätzliche Unterhaltspflicht von Verwandten.§ 1602 BGB betrifft die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten.§ 1606 BGB regelt die Haftung mehrerer Unterhaltspflichtiger.§ 1610 BGB bestimmt den angemessenen Unterhalt. Dazu gehört auch eine angemessene Berufsausbildung.§ 1612b BGB regelt die Berücksichtigung des Kindergeldes.Bei einer Ausbildung sollten Sie deshalb mehrere Vorschriften gemeinsam betrachten.
Besonderheit: Ausbildungsvergütung reicht für den
Bedarf aus
Manchmal verdient ein Kind bereits genug. Dann kann der Unterhaltsanspruch vollständig entfallen.Das gilt besonders bei volljährigen Kindern.Entscheidend ist nicht allein die Höhe der Vergütung.Auch Kindergeld und der konkrete Bedarf müssen einbezogen werden.Bei einem eigenen Haushalt gilt zudem der feste Bedarfssatz.
❗ Ausbildungsvergütung steigt im zweiten und dritten
Lehrjahr
Auch das wird häufig übersehen. Steigt die Vergütung, kann der Unterhaltsanspruch erneut sinken.Sie sollten deshalb nicht mit dem Betrag aus dem ersten Ausbildungsjahr weiterrechnen. Eine neue Gehaltsabrechnung kann eine neue Berechnung erforderlich machen.Das gilt auch bei Sonderzahlungen oder erhöhtem Einkommen.
❓ FAQ: Unterhalt und Ausbildungsvergütung
Wird die Ausbildungsvergütung auf den Unterhalt
angerechnet?
Ja. Die Ausbildungsvergütung gilt grundsätzlich als eigenes Einkommen des Kindes. Vor der Anrechnung können jedoch ausbildungsbedingte Aufwendungen berücksichtigt werden.
Wie viel Ausbildungsvergütung darf ein Kind behalten?
Das lässt sich nicht mit einem bundesweit einheitlichen Betrag beantworten.Die anrechenbare Vergütung hängt unter anderem vom Alter und den OLG-Leitlinien ab.
Wird das Kindergeld zusätzlich zur Ausbildungsvergütung
angerechnet?
Ja. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld grundsätzlich vollständig berücksichtigt. 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro monatlich.
Unterhaltsrechner bei Ausbildungsvergütung
Berechnen Sie unverbindlich, wie Ausbildungsvergütung und Kindergeld
den Unterhaltsbedarf beeinflussen.
Bei eigenem Haushalt wird für Volljährige ein Bedarf von 990 € angesetzt.
Zum Beispiel notwendige Fahrt- oder Ausbildungskosten.
Unverbindlicher Orientierungswert
0,00 €
Unterhaltsbedarf0,00 €
Ausbildungsvergütung0,00 €
Ausbildungskosten0,00 €
Kindergeld0,00 €
Verbleibender Bedarf0,00 €
Dieser Rechner liefert nur einen unverbindlichen Orientierungswert.
Die tatsächliche Unterhaltshöhe kann abweichen. Insbesondere die
Einkommen beider Eltern, Selbstbehalte, Wohnsituation und die
jeweils geltenden unterhaltsrechtlichen Leitlinien müssen geprüft werden.
Autor: Redaktion AMK-Rechtsportal
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Die Inhalte basieren auf sorgfältiger Recherche von Gesetzestexten und aktuel-
ler Rechtsprechung. Inhalte werden regelmäßig mit juristischen Quellen
abgeglichen.
Unser Ziel ist es, rechtliche Themen verständlich und praxisnah darzustellen.
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ZugewinnausgleichErbschaften, Schenkungen und Schmerzensgeld zählen grundsätzlich nicht direkt zum Zugewinn.
Düsseldorfer TabelleIn der Praxis wird der Kindesunterhalt häufig anhand der Düsseldorfer Tabelle bemessen. Sie ordnet Einkommensgruppen bestimmten Bedarfsstufen zu und dient bundesweit als Orientierung.
Autor: Redaktion AMK-Rechtsportal / Aktualisiert: August 2026Beginnt Ihr Kind eine Ausbildung, verändert sich die Unterhaltsberechnung.Denn die Ausbildungsvergütung zählt grundsätzlich als eigenes Einkommen.Dadurch kann der Unterhaltsanspruch sinken. Manchmal entfällt er sogar vollständig.Die konkrete Berechnung hängt jedoch vom Alter ab. Auch der Wohnort des Kindes spielt eine Rolle. Bei Minderjährigen gelten andere Regeln als bei Volljährigen.Die Ausbildungsvergütung wird grundsätzlich auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Vorher dürfen jedoch ausbildungsbedingte Kosten berücksichtigt werden. Bei Minderjährigen gelten zusätzlich besondere Regeln zur hälftigen Anrechnung.
⚖️ Warum wird die
Ausbildungsvergütung angerechnet?
Grundlage ist § 1602 Abs. 1 BGB.Danach muss grundsätzlich niemand Unterhalt erhalten, der sich selbst versorgen kann. Die Ausbildungsvergütung verbessert die finanzielle Situation des Kindes.Sie kann deshalb den Unterhaltsbedarf vermindern.Das bedeutet aber nicht automatisch, dass der Unterhalt komplett wegfällt.Zuerst muss der konkrete Bedarf ermittelt werden. Anschließend wird das anrechenbare Einkommen des Kindes berücksichtigt.
Minderjähriges Kind in Ausbildung
Bei einem minderjährigen Kind gelten besondere Regeln.Lebt das Kind bei einem Elternteil, leistet dieser meist Betreuungsunterhalt. Der andere Elternteil zahlt dagegen Barunterhalt.Die Ausbildungsvergütung wird grundsätzlich berücksichtigt. Bei einem minderjährigen Kind wird sie allerdings nicht einfach vollständig dem Barunterhalt zugerechnet.Das Einkommen des Kindes wirkt sich regelmäßig auf beide Elternteile aus. Die Aufteilung berücksichtigt den sogenannten Betreuungsunterhalt.Die genaue Berechnung kann deshalb komplizierter sein.
Unterhaltsrechner bei Ausbildungsvergütung
Berechnen Sie unverbindlich, wie Ausbildungsvergütung
und Kindergeld den Unterhaltsbedarf beeinflussen.
Bei eigenem Haushalt gilt für Volljährige
grundsätzlich ein Bedarf von 990 €.
Zum Beispiel notwendige Fahrtkosten.
Unverbindlicher Orientierungswert
0,00 €
Unterhaltsbedarf
0,00 €
Ausbildungsvergütung
0,00 €
Ausbildungskosten
0,00 €
Kindergeld
0,00 €
Verbleibender Bedarf
0,00 €
Dieser Rechner liefert nur einen unverbindlichen
Orientierungswert. Die tatsächliche Unterhaltshöhe
kann abweichen. Einkommen beider Eltern, Selbstbehalte,
Wohnsituation und die geltenden OLG-Leitlinien
können das Ergebnis verändern.
�� Was bleibt von der
Ausbildungsvergütung?
Von der Ausbildungsvergütung dürfen ausbildungsbedingte Aufwendungen abgezogen werden. Dazu können beispielsweise Kosten für Lernmittel gehören.Auch notwendige Fahrtkosten können eine Rolle spielen.Eine pauschale Kürzung ist allerdings nicht bundesweit einheitlich geregelt.Seit 2025 verweisen die Leitlinien auf die jeweiligen Oberlandesgerichte.Das sollten Sie bei einer eigenen Berechnung unbedingt berücksichtigen.
Volljähriges Kind mit
Ausbildungsvergütung
Ab dem 18. Geburtstag verändert sich die Berechnung deutlich.Nun sind grundsätzlich beide Eltern barunterhaltspflichtig.Das ergibt sich aus § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB.Der Bedarf richtet sich bei einem volljährigen Kind grundsätzlich nach dem Einkommen beider Eltern. Lebt das Kind noch zuhause, gilt die vierte Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle.Die Ausbildungsvergütung wird dann grundsätzlich vollständig auf den Bedarf angerechnet. Vorher werden anerkannte ausbildungsbedingte Aufwendungen abgezogen.Auch das Kindergeld wird berücksichtigt.Seit Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro monatlich.Bei einem volljährigen Kind wird das Kindergeldgrundsätzlich vollständig bedarfsmindernd berücksichtigt.
Wohnt das Kind noch zuhause?
Dann gilt die vierte Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle.Die Eltern müssen den verbleibenden Bedarf grundsätzlich anteilig tragen.Maßgeblich sind ihre jeweiligen bereinigten Einkommen.Die Ausbildungsvergütung wird dabei vorher vom Bedarf abgezogen.
Das Kind wohnt bereits alleine
Hier gilt eine andere Berechnung.Für volljährige Kinder mit eigenem Haushalt sieht die Düsseldorfer Tabelle 2026 grundsätzlich 990 Euro monatlichen Bedarf vor.Kranken- und Pflegeversicherung sind darin nicht enthalten. Auch hier werden Ausbildungsvergütung und Kindergeld berücksichtigt.
Erste Hilfe: Was Sie jetzt tun sollten
1. Ausbildungsvergütung feststellenNehmen Sie die aktuellen Gehaltsabrechnungen. Verwenden Sie die tatsächliche Nettovergütung.2. Ausbildungskosten sammelnNotieren Sie Fahrtkosten und sonstige notwendige Ausbildungskosten. Bewahren Sie die entsprechenden Belege auf.3. Kindergeld prüfenPrüfen Sie, ob weiterhin Kindergeld gezahlt wird. 2026 beträgt es 259 Euro monatlich.4. Alter des Kindes feststellenMinderjährige und Volljährige werden unterschiedlich berechnet. Dieser Punkt ist entscheidend.5. Wohnsituation prüfenLebt das Kind zuhause oder bereits alleine? Davon hängt der Bedarf maßgeblich ab.6. Einkommen beider Eltern ermittelnBei Volljährigen müssen grundsätzlich beide Einkommen berücksichtigt werden. Erst danach lässt sich der jeweilige Haftungsanteil bestimmen.7. Bestehenden Titel kontrollierenGibt es eine Jugendamtsurkunde oder gerichtliche Entscheidung? Dann sollten Sie nicht eigenmächtig den Zahlbetrag ändern.
❗ Ausbildungsvergütung steigt im
zweiten und dritten Lehrjahr
Auch das wird häufig übersehen. Steigt die Vergütung, kann der Unterhaltsanspruch erneut sinken.Sie sollten deshalb nicht mit dem Betrag aus dem ersten Ausbildungsjahr weiterrechnen. Eine neue Gehaltsabrechnung kann eine neue Berechnung erforderlich machen.Das gilt auch bei Sonderzahlungen oder erhöhtem Einkommen.
❓ FAQ: Unterhalt und
Ausbildungsvergütung
Wird die Ausbildungsvergütung auf den
Unterhalt angerechnet?
Ja. Die Ausbildungsvergütung gilt grundsätzlich als eigenes Einkommen des Kindes. Vor der Anrechnung können jedoch ausbildungsbedingte Aufwendungen berücksichtigt werden.
Wie viel Ausbildungsvergütung darf ein
Kind behalten?
Das lässt sich nicht mit einem bundesweit einheitlichen Betrag beantworten.Die anrechenbare Vergütung hängt unter anderem vom Alter und den OLG-Leitlinien ab.
Wird das Kindergeld zusätzlich zur
Ausbildungsvergütung angerechnet?
Ja. Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld grundsätzlich vollständig berücksichtigt. 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro monatlich.
So funktioniert die Berechnung
Die Grundidee lässt sich einfach darstellen.•Bedarf des Kindes•minus anrechenbare Ausbildungsvergütung•minus Kindergeld•= ungedeckter BedarfBei einem volljährigen Kind wird dieser Rest anschließend zwischen den Eltern verteilt.Dabei zählt nicht einfach das Bruttoeinkommen.Entscheidend sind die unterhaltsrechtlich bereinigten Einkommen.
Wichtige Werte 2026
PunktWert 2026Kindergeld259 €Eigener Haushalt990 € BedarfAusbildungsvergütunggrundsätzlich anrechenbarDie 990 Euro gelten für Studierende und vergleichbare volljährige Kinder mit eigenem Haushalt.
Praxisbeispiel: Azubi verdient 800
Euro
Ihr volljähriges Kind wohnt noch bei einem Elternteil.Die Ausbildungsvergütung beträgt netto 800 Euro. Davon können anerkannte Ausbildungskosten abgezogen werden.Angenommen, davon bleiben 700 Euro anrechenbar.Zusätzlich wird das Kindergeld von 259 Euro berücksichtigt.Der Unterhaltsbedarf des Kindes reduziert sich dadurch erheblich.Ob danach noch Unterhalt geschuldet wird, hängt vom Tabellenbedarf ab. Auch die Einkommen beider Eltern müssen geprüft werden.Wichtig: Dieses Beispiel dient nur zur Veranschaulichung. Es ersetzt keine individuelle Unterhaltsberechnung.
Ausbildungsvergütung und
Fahrtkosten
Fahrtkosten können bei der Berechnung eine wichtige Rolle spielen.Das gilt insbesondere bei längeren Wegen zur Ausbildungsstätte.Auch Fahrten zur Berufsschule können relevant sein. Sie sollten deshalb nicht einfach nur den Nettolohn betrachten.Sammeln Sie Fahrkarten, Tankbelege und andere Nachweise.Dokumentieren Sie außerdem die Entfernung zur Ausbildungsstätte.So können Sie die tatsächlichen Kosten später nachvollziehbar belegen.
Ausbildungsvergütung ist nicht gleich
Bruttovergütung
Für den Unterhalt zählt grundsätzlich nicht die Bruttovergütung.Entscheidend ist das Einkommen nach den notwendigen Abzügen.Dazu gehören insbesondere Steuern und Sozialabgaben.Anschließend kommen mögliche ausbildungsbedingte Aufwendungen hinzu.Erst danach steht das Einkommen fest, das unterhaltsrechtlich angerechnet wird.
⚠️ Typische Fehler bei der
Unterhaltsberechnung
Fehler 1: Die Bruttovergütung verwendenDas ist häufig falsch. Unterhaltsrechtlich wird grundsätzlich mit dem bereinigten Einkommen gerechnet.Fehler 2: Einfach 100 Euro abziehenEine pauschale Kürzung von 100 Euro gilt nicht automatisch überall. Seit 2025 bestimmen die jeweiligen OLG-Leitlinien die Einzelheiten. Die Regelungen unterscheiden sich teilweise.Fehler 3: Kindergeld vergessenDas Kindergeld muss ebenfalls berücksichtigt werden. 2026 sind es 259 Euro monatlich. Bei Volljährigen wird es grundsätzlich vollständig angerechnet.Fehler 4: Minderjährige und Volljährige gleich behandelnDas führt schnell zu falschen Ergebnissen. Bei Minderjährigen gelten besondere Regeln. Bei Volljährigen haften grundsätzlich beide Eltern anteilig.Fehler 5: Den Unterhalt einfach selbst kürzenDas kann gefährlich werden. Existiert bereits ein Unterhaltstitel, bleibt dieser grundsätzlich verbindlich. Eine neue Ausbildungsvergütung beseitigt den Titel nicht automatisch.Dann kann eine Abänderung erforderlich sein.
Unterhaltstitel trotz
Ausbildungsvergütung
Hier passieren besonders häufig teure Fehler. Sie haben beispielsweise eine Jugendamtsurkunde. Darin steht ein konkreter monatlicher Unterhaltsbetrag.Ihr Kind beginnt später eine Ausbildung.Die Ausbildungsvergütung kann den tatsächlichen Unterhaltsbedarf reduzieren.Der bestehende Titel verschwindet dadurch aber nicht automatisch.Zahlen Sie einfach weniger, können Rückstände entstehen.Prüfen Sie deshalb zuerst den bestehenden Titel.Danach sollte die neue Unterhaltsberechnung nachvollziehbar erfolgen.
⚖️ Aktuelles Gerichtsurteil zur
Ausbildungsvergütung
Das Oberlandesgericht Köln entschied mit Beschluss vom 2. Juli 2024, Az. 14 UF 4/24 über einen volljährigen Unterhaltsberechtigten mit Ausbildungsvergütung.Das Gericht stellte darauf ab, dass eigenes Einkommen den Unterhaltsbedarf decken kann. Im konkreten Fall führten Ausbildungsvergütung und Kindergeld dazu, dass kein ungedeckter Bedarf nachgewiesen war.Konsequenz: Eine Ausbildung kann den Unterhaltsanspruch deutlich reduzieren. Entscheidend bleibt aber die konkrete Bedarfsermittlung.
Was sagt der Bundesgerichtshof?
Der Bundesgerichtshof hat die Anrechnung der Ausbildungsvergütung mehrfach bestätigt.Im Urteil vom 5. März 2008, Az. XII ZR 22/06, ging es ebenfalls um ein volljähriges Kind mit Ausbildungsvergütung.Der BGH stellte klar, dass die bereinigte Ausbildungsvergütung den Unterhaltsbedarf mindert. Zusätzlich ist bei Volljährigen das volle Kindergeld zu berücksichtigen.Diese Grundsätze sind für heutige Berechnungen weiterhin relevant.
⚖️ Welche Vorschriften sind
besonders wichtig?
Mehrere Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs spielen eine Rolle.§ 1601 BGB regelt die grundsätzliche Unterhaltspflicht von Verwandten.§ 1602 BGB betrifft die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten.§ 1606 BGB regelt die Haftung mehrerer Unterhaltspflichtiger.§ 1610 BGB bestimmt den angemessenen Unterhalt. Dazu gehört auch eine angemessene Berufsausbildung.§ 1612b BGB regelt die Berücksichtigung des Kindergeldes.Bei einer Ausbildung sollten Sie deshalb mehrere Vorschriften gemeinsam betrachten.
Besonderheit: Ausbildungsvergütung
reicht für den Bedarf aus
Manchmal verdient ein Kind bereits genug. Dann kann der Unterhaltsanspruch vollständig entfallen.Das gilt besonders bei volljährigen Kindern.Entscheidend ist nicht allein die Höhe der Vergütung.Auch Kindergeld und der konkrete Bedarf müssen einbezogen werden.Bei einem eigenen Haushalt gilt zudem der feste Bedarfssatz.
Autor: Redaktion AMK-Rechtsportal
Diese Beiträge wurden von der Redaktion von AMK-
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Die Inhalte basieren auf sorgfältiger Recherche von
Gesetzestexten und aktueller Rechtsprechung. Inhalte
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Unser Ziel ist es, rechtliche Themen verständlich und pra-
xisnah darzustellen.
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