Aktuelles Grundsatz-Urteil (BGH)

Bundesgerichtshof – Urteil vom 26.10.2005 (Az. XII ZR 34/03) Die Ausbildungsvergütung eines volljährigen Kindes ist nach Abzug berufsbedingter Kosten vollständig auf den Unterhalt anzurechnen Dieses Urteil ist bis heute Leitentscheidung: Ausbildungsvergütung = vollwertiges Einkommen reduziert den Unterhaltsbedarf komplett (nach Abzug) keine „hälftige Anrechnung“ bei Volljährigen! Beispiel aus dem Urteil (vereinfacht) Kind erhält Ausbildungsvergütung Gericht rechnet diese voll auf den Bedarf an Ergebnis: Unterhalt sinkt deutlich bzw. entfällt Weitere Gerichte bestätigen: Ausbildungsvergütung wird behandelt wie normales Einkommen immer erst bereinigen, dann anrechnen

Wird die Ausbildungsvergütung auf den

Unterhalt angerechnet?

So wird die Ausbildungsvergütung beim

Kindesunterhalt berücksichtigt

Beginnt ein Kind eine Berufsausbildung und erhält eine Ausbildungsvergütung, fragen sich viele Eltern: Wird das Einkommen des Kindes auf den Unterhalt angerechnet? ✅ Ja – in den meisten Fällen wird die Ausbildungsvergütung auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Wie hoch die Anrechnung ausfällt, hängt vor allem ab von: Alter des Kindes Wohnsituation Erst- oder Zweitausbildung Höhe der Ausbildungsvergütung In diesem Beitrag erfahren Sie, wie die Berechnung funktioniert, welche Abzüge zulässig sind und wann weiterhin Unterhaltsanspruch besteht.

⚖️ Grundsatz: Ausbildungsvergütung mindert den

Unterhaltsbedarf

Nach deutschem Unterhaltsrecht muss ein Kind grundsätzlich eigenes Einkommen zuerst einsetzen, bevor Unterhalt verlangt werden kann. Dazu zählen insbesondere: Ausbildungsvergütung BAföG-Leistungen Nebenverdienste (teilweise) sonstige regelmäßige Einkünfte Rechtsgrundlage: §§ 1601 ff. BGB (Verwandtenunterhalt) Bei einer angemessenen ersten Berufsausbildung bleibt der Unterhaltsanspruch meist bestehen – der Bedarf reduziert sich jedoch durch das eigene Einkommen.

Wie wird die Ausbildungsvergütung angerechnet?

Nicht das gesamte Einkommen wird automatisch berücksichtigt. Zunächst wird das bereinigte Nettoeinkommen ermittelt. Typische Abzüge: Steuern Sozialversicherungsbeiträge Berufsbedingte Aufwendungen (häufig pauschal ca. 100 € monatlich) Danach wird die verbleibende Summe auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.

Beispielrechnung

Volljähriges Kind in Ausbildung Ausgangsdaten: Ausbildungsvergütung netto: 950 € ➖ Berufsaufwandspauschale: 100 € Berechnung: 950 € – 100 € = 850 € bereinigtes Einkommen Unterhaltsbedarf laut Berechnung: 930 € ➡️ 930 € – 850 € = 80 € Restunterhalt Die Eltern müssten also nur noch 80 € Unterhalt zahlen (anteilig nach Leistungsfähigkeit).

Minderjährig oder volljährig? Das macht einen

Unterschied

Minderjährige Kinder

Bei minderjährigen Kindern gelten besondere Schutzregeln. Die Ausbildungsvergütung wird häufig nicht vollständig, sondern nur teilweise berücksichtigt. Entscheidend sind: Wohnsituation regionale Leitlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorfer Tabelle Betreuungssituation Volljährige Kinder

Bei volljährigen Kindern gilt meist:

✅ Die bereinigte Ausbildungsvergütung wird vollständig angerechnet. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Wann besteht trotz Ausbildung weiterhin

Unterhaltsanspruch?

Ein Anspruch kann weiter bestehen, wenn: 1. Erste Berufsausbildung Eltern müssen grundsätzlich eine angemessene Erstausbildung finanzieren. 2. Ausbildungsvergütung reicht nicht aus Wenn das Einkommen den Bedarf nicht vollständig deckt, bleibt Restunterhalt bestehen. 3. Eigene Wohnung Ein auswärts wohnendes Kind hat oft höheren Bedarf. 4. Zusätzliche Ausbildungskosten Zum Beispiel: Fahrtkosten Lernmaterial Berufskleidung Prüfungsgebühren

❌ Wann kann der Unterhaltsanspruch entfallen?

Kein oder kein weiterer Unterhalt kann geschuldet sein, wenn: die Ausbildungsvergütung den gesamten Bedarf deckt das Kind die Ausbildung ohne Grund abbricht keine ernsthaften Ausbildungsbemühungen vorliegen nur noch eine nicht geschuldete Zweitausbildung verfolgt wird

⚠️ Häufige Fehler bei der Berechnung

❌ Brutto statt Netto verwenden Entscheidend ist meist das bereinigte Nettoeinkommen. ❌ Berufskosten vergessen Zulässige Abzüge reduzieren den anrechenbaren Betrag. ❌ Minderjährige und Volljährige verwechseln Hier gelten oft unterschiedliche Regeln. ❌ Kindergeld falsch berücksichtigen Kindergeld muss separat unterhaltsrechtlich geprüft werden.

❓ Häufige Fragen (FAQ)

Wird die Ausbildungsvergütung immer angerechnet?

✅ Grundsätzlich ja – aber nicht immer vollständig.

Darf das Kind das Geld komplett behalten?

❌ Nein. Eigenes Einkommen muss grundsätzlich zuerst eingesetzt werden.

Gilt das auch beim dualen Studium?

✅ Ja. Auch dort können Vergütung oder BAföG angerechnet werden.

Muss ich trotz Ausbildung weiter Unterhalt zahlen?

Oft ja – allerdings häufig in reduzierter Höhe.

Rechtliche Grundlagen

⚖️ §§ 1601 ff. BGB Düsseldorfer Tabelle Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)

Fazit

Die Ausbildungsvergütung wird meist auf den Kindesunterhalt angerechnet. Wie stark sich der Unterhalt reduziert, hängt insbesondere ab von: Alter des Kindes Wohnsituation Höhe der Vergütung Ausbildungsart Eine korrekte Berechnung verhindert Fehlzahlungen und unnötige Konflikte.

Rechenbeispiel:

Paul ist 19 Jahre alt, lebt noch bei seiner Mutter und absolviert seine erste Berufsausbildung. Sein Vater ist barunterhaltspflichtig. Die Ausbildungsvergütung beträgt: Brutto: 1.050 € Netto: 890 € Schritt 1: Ausbildungsbedingte Aufwendungen abziehen Von der Ausbildungsvergütung wird regelmäßig eine Pauschale für ausbildungsbedingte Aufwendungen berücksichtigt. Nettoeinkommen: 890 € abzüglich Aufwendungspauschale: 100 € = 790 € anrechenbares Einkommen Schritt 2: Bedarf des Kindes ermitteln Der monatliche Unterhaltsbedarf richtet sich grundsätzlich nach der Düsseldorfer Tabelle bzw. bei volljährigen Kindern nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien. Angenommener Bedarf: 930 € Schritt 3: Ausbildungsvergütung anrechnen Bedarf: 930 € minus anrechenbare Ausbildungsvergütung: 790 € = 140 € verbleibender Unterhaltsbedarf Schritt 4: Unterhalt der Eltern Der verbleibende Bedarf von 140 € ist von den Eltern entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse zu tragen. Verdient der Vater deutlich mehr als die Mutter, kann er beispielsweise den gesamten verbleibenden Barunterhalt übernehmen. In diesem Beispiel müsste der Vater 140 € Unterhalt monatlich zahlen.
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Autor: Redaktion AMK-Rechtsportal

aktualisiert: Juni 2026 –

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Die Inhalte basieren auf sorgfältiger Recherche von Gesetzestexten und aktuel-

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BÜRGERGELD
Icon Kategorie Eltern sitzen mit einem Kind am Tisch und rechnen etwas aus
> Startseite > Unterhalt > Anrechnung Ausbildungsvergütung
aktualisiert: Juni 2026
Zugewinnausgleich Erbschaften, Schenkungen und Schmerzensgeld zählen grundsätzlich nicht direkt zum Zugewinn.
Viele Leser interessieren sich anschließend auch für: weitere wichtige Themen rund um den Unterhalt
Unterhalt nach Abbruch Ausbildung Grundsätzlich endet der Anspruch, wenn das Kind ohne Anschluss die Ausbildung abbricht.
Düsseldorfer Tabelle In der Praxis wird der Kindesunterhalt häufig anhand der Düsseldorfer Tabelle bemessen. Sie ordnet Einkommensgruppen bestimmten Bedarfsstufen zu und dient bundesweit als Orientierung.

Aktuelles Grundsatz-Urteil (BGH)

Bundesgerichtshof – Urteil vom 26.10.2005 (Az. XII ZR 34/03) Die Ausbildungsvergütung eines volljährigen Kindes ist nach Abzug berufsbedingter Kosten vollständig auf den Unterhalt anzurechnen Dieses Urteil ist bis heute Leitentscheidung: Ausbildungsvergütung = vollwertiges Einkommen reduziert den Unterhaltsbedarf komplett (nach Abzug) keine „hälftige Anrechnung“ bei Volljährigen! Beispiel aus dem Urteil (vereinfacht) Kind erhält Ausbildungsvergütung Gericht rechnet diese voll auf den Bedarf an Ergebnis: Unterhalt sinkt deutlich bzw. entfällt Weitere Gerichte bestätigen: Ausbildungsvergütung wird behandelt wie normales Einkommen immer erst bereinigen, dann anrechnen

Wird die Ausbildungsvergütung

auf den Unterhalt angerechnet?

So wird die Ausbildungsvergütung

beim Kindesunterhalt berücksichtigt

Beginnt ein Kind eine Berufsausbildung und erhält eine Ausbildungsvergütung, fragen sich viele Eltern: Wird das Einkommen des Kindes auf den Unterhalt angerechnet? ✅ Ja – in den meisten Fällen wird die Ausbildungsvergütung auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Wie hoch die Anrechnung ausfällt, hängt vor allem ab von: Alter des Kindes Wohnsituation Erst- oder Zweitausbildung Höhe der Ausbildungsvergütung In diesem Beitrag erfahren Sie, wie die Berechnung funktioniert, welche Abzüge zulässig sind und wann weiterhin Unterhaltsanspruch besteht.

⚖️ Grundsatz: Ausbildungsvergütung

mindert den Unterhaltsbedarf

Nach deutschem Unterhaltsrecht muss ein Kind grundsätzlich eigenes Einkommen zuerst einsetzen, bevor Unterhalt verlangt werden kann. Dazu zählen insbesondere: Ausbildungsvergütung BAföG-Leistungen Nebenverdienste (teilweise) sonstige regelmäßige Einkünfte Rechtsgrundlage: §§ 1601 ff. BGB (Verwandtenunterhalt) Bei einer angemessenen ersten Berufsausbildung bleibt der Unterhaltsanspruch meist bestehen – der Bedarf reduziert sich jedoch durch das eigene Einkommen.

Wann kann der Unterhaltsanspruch

entfallen?

Kein oder kein weiterer Unterhalt kann geschuldet sein, wenn: ✅ die Ausbildungsvergütung den gesamten Bedarf deckt ⛔ das Kind die Ausbildung ohne Grund abbricht keine ernsthaften Ausbildungsbemühungen vorliegen nur noch eine nicht geschuldete Zweitausbildung verfolgt wird

⚠️ Häufige Fehler bei der

Berechnung

❌ Brutto statt Netto verwenden Entscheidend ist meist das bereinigte Nettoeinkommen. ❌ Berufskosten vergessen Zulässige Abzüge reduzieren den anrechenbaren Betrag. ❌ Minderjährige und Volljährige verwechseln Hier gelten oft unterschiedliche Regeln. ❌ Kindergeld falsch berücksichtigen Kindergeld muss separat unterhaltsrechtlich geprüft werden.

❓ Häufige Fragen (FAQ)

Wird die Ausbildungsvergütung immer

angerechnet?

✅ Grundsätzlich ja – aber nicht immer vollständig.

Darf das Kind das Geld komplett

behalten?

❌ Nein. Eigenes Einkommen muss grundsätzlich zuerst eingesetzt werden.

Gilt das auch beim dualen Studium?

✅ Ja. Auch dort können Vergütung oder BAföG angerechnet werden.

Muss ich trotz Ausbildung weiter Unterhalt

zahlen?

�� Oft ja – allerdings häufig in reduzierter Höhe.

Rechtliche Grundlagen

⚖️ §§ 1601 ff. BGB Düsseldorfer Tabelle Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)

Wie wird die Ausbildungsvergütung

angerechnet?

Nicht das gesamte Einkommen wird automatisch berücksichtigt. Zunächst wird das bereinigte Nettoeinkommen ermittelt. Typische Abzüge: Steuern Sozialversicherungsbeiträge Berufsbedingte Aufwendungen (häufig pauschal ca. 100 € monatlich) Danach wird die verbleibende Summe auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.

Beispielrechnung

Volljähriges Kind in Ausbildung Ausgangsdaten: Ausbildungsvergütung netto: 950 € ➖ Berufsaufwandspauschale: 100 € Berechnung: 950 € – 100 € = 850 € bereinigtes Einkommen Unterhaltsbedarf laut Berechnung: 930 € ➡️ 930 € – 850 € = 80 € Restunterhalt Die Eltern müssten also nur noch 80 € Unterhalt zahlen (anteilig nach Leistungsfähigkeit).

Minderjährig oder volljährig? Das

macht einen Unterschied

Minderjährige Kinder

Bei minderjährigen Kindern gelten besondere Schutzregeln. Die Ausbildungsvergütung wird häufig nicht vollständig, sondern nur teilweise berücksichtigt. Entscheidend sind: Wohnsituation regionale Leitlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorfer Tabelle Betreuungssituation Volljährige Kinder

Bei volljährigen Kindern gilt meist:

✅ Die bereinigte Ausbildungsvergütung wird vollständig angerechnet. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Wann besteht trotz Ausbildung

weiterhin Unterhaltsanspruch?

Ein Anspruch kann weiter bestehen, wenn: 1. Erste Berufsausbildung Eltern müssen grundsätzlich eine angemessene Erstausbildung finanzieren. 2. Ausbildungsvergütung reicht nicht aus Wenn das Einkommen den Bedarf nicht vollständig deckt, bleibt Restunterhalt bestehen. 3. Eigene Wohnung Ein auswärts wohnendes Kind hat oft höheren Bedarf. 4. Zusätzliche Ausbildungskosten Zum Beispiel: Fahrtkosten Lernmaterial Berufskleidung Prüfungsgebühren

Fazit

Die Ausbildungsvergütung wird meist auf den Kindesunterhalt angerechnet. Wie stark sich der Unterhalt reduziert, hängt insbesondere ab von: Alter des Kindes Wohnsituation Höhe der Vergütung Ausbildungsart Eine korrekte Berechnung verhindert Fehlzahlungen und unnötige Konflikte.
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Autor: Redaktion AMK-Rechtsportal

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Rechenbeispiel:

Paul ist 19 Jahre alt, lebt noch bei seiner Mutter und absolviert seine erste Berufsausbildung. Sein Vater ist barunterhaltspflichtig. Die Ausbildungsvergütung beträgt: Brutto: 1.050 € Netto: 890 € Schritt 1: Ausbildungsbedingte Aufwendungen abziehen Von der Ausbildungsvergütung wird regelmäßig eine Pauschale für ausbildungsbedingte Aufwendungen berücksichtigt. Nettoeinkommen: 890 € abzüglich Aufwendungspauschale: 100 € = 790 € anrechenbares Einkommen Schritt 2: Bedarf des Kindes ermitteln Der monatliche Unterhaltsbedarf richtet sich grundsätzlich nach der Düsseldorfer Tabelle bzw. bei volljährigen Kindern nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien. Angenommener Bedarf: 930 € Schritt 3: Ausbildungsvergütung anrechnen Bedarf: 930 € minus anrechenbare Ausbildungsvergütung: 790 € = 140 € verbleibender Unterhaltsbedarf Schritt 4: Unterhalt der Eltern Der verbleibende Bedarf von 140 € ist von den Eltern entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse zu tragen. Verdient der Vater deutlich mehr als die Mutter, kann er beispielsweise den gesamten verbleibenden Barunterhalt übernehmen. In diesem Beispiel müsste der Vater 140 € Unterhalt monatlich zahlen.
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Zugewinnausgleich Erbschaften, Schenkungen und Schmerzensgeld zählen grundsätzlich nicht direkt zum Zugewinn.
Unterhalt nach Abbruch Ausbildung Grundsätzlich endet der Anspruch, wenn das Kind ohne Anschluss die Ausbildung abbricht.
Düsseldorfer Tabelle In der Praxis wird der Kindesunterhalt häufig anhand der Düsseldorfer Tabelle bemessen. Sie ordnet Einkommensgruppen bestimmten Bedarfsstufen zu und dient bundesweit als Orientierung.