Aktuelles Grundsatz-Urteil (BGH)
Bundesgerichtshof – Urteil vom 26.10.2005 (Az. XII
ZR 34/03)
Die Ausbildungsvergütung eines volljährigen
Kindes ist
nach Abzug berufsbedingter Kosten vollständig auf
den Unterhalt anzurechnen
Dieses Urteil ist bis heute Leitentscheidung:
•
Ausbildungsvergütung = vollwertiges
Einkommen
•
reduziert den Unterhaltsbedarf komplett (nach
Abzug)
•
keine „hälftige Anrechnung“ bei Volljährigen!
Beispiel aus dem Urteil (vereinfacht)
•
Kind erhält Ausbildungsvergütung
•
Gericht rechnet diese voll auf den Bedarf an
•
Ergebnis: Unterhalt sinkt deutlich bzw. entfällt
Weitere Gerichte bestätigen:
Ausbildungsvergütung wird behandelt wie
normales Einkommen
immer erst bereinigen, dann anrechnen
aktualisiert: Mai 2026
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Wird die Ausbildungsvergütung
auf den Unterhalt angerechnet?
So wird die Ausbildungsvergütung
beim Kindesunterhalt berücksichtigt
Beginnt ein Kind eine Berufsausbildung und erhält
eine Ausbildungsvergütung, fragen sich viele
Eltern:
Wird das Einkommen des Kindes auf den
Unterhalt angerechnet?
✅ Ja – in den meisten Fällen wird die
Ausbildungsvergütung auf den Unterhaltsbedarf
angerechnet.
Wie hoch die Anrechnung ausfällt, hängt vor allem
ab von:
•
Alter des Kindes
•
Wohnsituation
•
Erst- oder Zweitausbildung
•
Höhe der Ausbildungsvergütung
In diesem Beitrag erfahren Sie, wie die
Berechnung funktioniert, welche Abzüge zulässig
sind und wann weiterhin Unterhaltsanspruch
besteht.
⚖️ Grundsatz: Ausbildungsvergütung
mindert den Unterhaltsbedarf
Nach deutschem Unterhaltsrecht muss ein Kind
grundsätzlich eigenes Einkommen zuerst
einsetzen, bevor Unterhalt verlangt werden kann.
Dazu zählen insbesondere:
•
Ausbildungsvergütung
•
BAföG-Leistungen
•
Nebenverdienste (teilweise)
•
sonstige regelmäßige Einkünfte
Rechtsgrundlage: §§ 1601 ff. BGB
(Verwandtenunterhalt)
Bei einer angemessenen ersten Berufsausbildung
bleibt der Unterhaltsanspruch meist bestehen – der
Bedarf reduziert sich jedoch durch das eigene
Einkommen.
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❌ Wann kann der Unterhaltsanspruch
entfallen?
Kein oder kein weiterer Unterhalt kann geschuldet
sein, wenn:
✅ die Ausbildungsvergütung den gesamten Bedarf
deckt
⛔ das Kind die Ausbildung ohne Grund abbricht
keine ernsthaften Ausbildungsbemühungen
vorliegen
nur noch eine nicht geschuldete Zweitausbildung
verfolgt wird
⚠️ Häufige Fehler bei der
Berechnung
❌ Brutto statt Netto verwenden
Entscheidend ist meist das bereinigte
Nettoeinkommen.
❌ Berufskosten vergessen
Zulässige Abzüge reduzieren den anrechenbaren
Betrag.
❌ Minderjährige und Volljährige verwechseln
Hier gelten oft unterschiedliche Regeln.
❌ Kindergeld falsch berücksichtigen
Kindergeld muss separat unterhaltsrechtlich
geprüft werden.
❓ Häufige Fragen (FAQ)
Wird die Ausbildungsvergütung immer
angerechnet?
✅ Grundsätzlich ja – aber nicht immer vollständig.
Darf das Kind das Geld komplett
behalten?
❌ Nein. Eigenes Einkommen muss grundsätzlich
zuerst eingesetzt werden.
Gilt das auch beim dualen Studium?
✅ Ja. Auch dort können Vergütung oder BAföG
angerechnet werden.
Muss ich trotz Ausbildung weiter Unterhalt
zahlen?
�� Oft ja – allerdings häufig in reduzierter Höhe.
•
Rechtliche Grundlagen
•
⚖️ §§ 1601 ff. BGB
•
Düsseldorfer Tabelle
•
Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte
•
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(BGH)
Wie wird die Ausbildungsvergütung
angerechnet?
Nicht das gesamte Einkommen wird automatisch
berücksichtigt.
Zunächst wird das bereinigte Nettoeinkommen
ermittelt.
Typische Abzüge:
•
Steuern
•
Sozialversicherungsbeiträge
•
Berufsbedingte Aufwendungen
(häufig pauschal ca. 100 € monatlich)
Danach wird die verbleibende Summe auf den
Unterhaltsbedarf angerechnet.
Beispielrechnung
Volljähriges Kind in Ausbildung
Ausgangsdaten:
Ausbildungsvergütung netto: 950 €
➖ Berufsaufwandspauschale: 100 €
Berechnung:
950 € – 100 € = 850 € bereinigtes Einkommen
Unterhaltsbedarf laut Berechnung: 930 €
➡️ 930 € – 850 € = 80 € Restunterhalt
✅ Die Eltern müssten also nur noch 80 €
Unterhalt zahlen (anteilig nach Leistungsfähigkeit).
Minderjährig oder volljährig? Das
macht einen Unterschied
Minderjährige Kinder
Bei minderjährigen Kindern gelten besondere
Schutzregeln.
Die Ausbildungsvergütung wird häufig nicht
vollständig, sondern nur teilweise berücksichtigt.
Entscheidend sind:
•
Wohnsituation
•
regionale Leitlinien des Oberlandesgerichts
•
Düsseldorfer Tabelle
•
Betreuungssituation
•
Volljährige Kinder
Bei volljährigen Kindern gilt meist:
✅ Die bereinigte Ausbildungsvergütung wird
vollständig angerechnet.
Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH).
✅ Wann besteht trotz Ausbildung
weiterhin Unterhaltsanspruch?
Ein Anspruch kann weiter bestehen, wenn:
1. Erste Berufsausbildung
Eltern müssen grundsätzlich eine angemessene
Erstausbildung finanzieren.
2. Ausbildungsvergütung reicht nicht aus
Wenn das Einkommen den Bedarf nicht vollständig
deckt, bleibt Restunterhalt bestehen.
3. Eigene Wohnung
Ein auswärts wohnendes Kind hat oft höheren
Bedarf.
4. Zusätzliche Ausbildungskosten
Zum Beispiel:
•
Fahrtkosten
•
Lernmaterial
•
Berufskleidung
•
Prüfungsgebühren
Praxisfall
Ausgangssituation:
•
Ein 19-jähriges Kind lebt noch bei der Mutter
und beginnt eine Ausbildung.
•
Die monatliche Netto-Ausbildungsvergütung
beträgt 950 €.
Schritt 1: Berufsbedingte Kosten abziehen
Pauschal werden 100 € für Fahrtkosten und
Arbeitsaufwand berücksichtigt.
Bereinigtes Einkommen:
950 € – 100 € = 850 €
Schritt 2: Unterhaltsbedarf berechnen
Der monatliche Unterhaltsbedarf beträgt 930 €.
Schritt 3: Ausbildungsvergütung anrechnen
930 € – 850 € = 80 €
✅ Ergebnis:
Die Eltern müssen nur noch 80 € Restunterhalt
zahlen – anteilig nach ihrer Leistungsfähigkeit.
Wichtig:
Je nach Alter, Wohnsituation und Gerichtsbezirk
kann die Berechnung anders ausfallen.
✅ Fazit
Die Ausbildungsvergütung wird meist auf den
Kindesunterhalt angerechnet.
Wie stark sich der Unterhalt reduziert, hängt
insbesondere ab von:
•
Alter des Kindes
•
Wohnsituation
•
Höhe der Vergütung
•
Ausbildungsart
Eine korrekte Berechnung verhindert
Fehlzahlungen und unnötige Konflikte.
Autor: Redaktion AMK-Rechtsportal
aktualisiert: Mai 2026 –
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