Ausbildungsvergütung und
Unterhalt: Was Eltern wissen
sollten
Wenn Ihr Kind eine Ausbildung oder ein Studium
beginnt, ändert sich oft die finanzielle Situation.
Viele Eltern fragen sich: „Muss die
Ausbildungsvergütung vom Unterhalt abgezogen
werden?“ Auf dieser Seite erklären wir Ihnen Schritt
für Schritt, wie die Anrechnung funktioniert –
praxisnah und verständlich.
1. Die rechtliche Basis
Eltern sind nach dem BGB (§§ 1601 ff.) verpflichtet,
ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Die Düsseldorfer
Tabelle zeigt, wie viel Unterhalt monatlich
angemessen ist.
Gut zu wissen: Ausbildungsvergütungen werden
nur teilweise auf den Unterhalt angerechnet. Ein
bestimmter Freibetrag bleibt immer
unberücksichtigt, sodass das Kind weiterhin etwas
eigenes Geld hat.
2. So funktioniert die Anrechnung
Angenommen, Ihr Kind verdient während der
Ausbildung 900 € brutto:
Freibetrag: 100 € bleiben unberührt
Anzurechnender Betrag: 900 € − 100 € = 800 €
Unterhaltsbedarf laut Düsseldorfer Tabelle: 900 €
Effektiver Unterhaltsanspruch: 900 € − 800 € =
100 €
Damit weiß Ihr Kind, wie viel es zusätzlich vom
Elternteil erwarten kann, und Sie sehen klar, wie
die Ausbildungsvergütung den Unterhalt
beeinflusst.
Tipp: Diese Rechnung gilt, solange das Kind noch
bei den Eltern wohnt. Bei eigenem Haushalt
ändern sich die Werte – siehe Unterhalt bei
eigener Wohnung.
3. Weitere wichtige Punkte
Kindergeld
Auch das Kindergeld wird berücksichtigt.
In der Praxis wird meist die Hälfte auf den
Unterhaltsbedarf angerechnet.
Beispiel: Kindergeld 250 € → 125 € Abzug vom
Unterhalt.
Mehrbedarf oder Sonderfälle
Hat Ihr Kind besondere Kosten (z. B. Fahrtkosten
zur Berufsschule, Fachliteratur), kann ein
Mehrbedarf geltend gemacht werden.
Bei Fragen lohnt sich ein Blick in die Rundumpaket
Unterhalt oder ein Gespräch mit einem
Rechtsanwalt.
4. Praktische Tipps für Eltern
1. Unterhaltsrechner nutzen: Unser
Unterhaltsrechner zeigt direkt, wie sich die
Ausbildungsvergütung auswirkt.
2. Freibeträge prüfen: Diese können sich ändern
– immer aktuelle Werte der Düsseldorfer Tabelle
beachten.
3. Offene Kommunikation: Besprechen Sie mit
Ihrem Kind, wie viel Taschengeld,
Ausbildungsvergütung und Unterhalt sinnvoll
kombiniert werden können.
5. Fazit
Die Ausbildungsvergütung wird teilweise auf den
Unterhalt angerechnet, ein kleiner Betrag bleibt
jedoch immer für das Kind unberührt.
Konkrete Beispiele und ein Unterhaltsrechner
helfen Eltern und Kindern, die Zahlen transparent
zu verstehen.
Mit den richtigen Informationen lassen sich
Missverständnisse vermeiden und finanzielle
Planung erleichtern.
Rechtsportal
AMK
FAQ – Ausbildungsvergütung und
Unterhalt
1. Wird die Ausbildungsvergütung
überhaupt auf den Unterhalt
angerechnet?
Ja. Die Ausbildungsvergütung eines
Auszubildenden gilt als eigenes Einkommen und
wird grundsätzlich auf den Unterhaltsanspruch
angerechnet.
2. Wie hoch ist der Freibetrag bei der
Anrechnung?
Bei der Berechnung bleibt meist ein Freibetrag von
100 € unberücksichtigt, um berufsbedingte
Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten, Bücher)
abzudecken.
3. Wie funktioniert die Anrechnung
praktisch?
Von der Brutto-Ausbildungsvergütung wird der
Freibetrag abgezogen. Der verbleibende Betrag
gilt als Einkommen des Kindes und reduziert den
Unterhaltsbedarf entsprechend. �
4. Was bedeutet das für volljährige
Auszubildende mit eigener Wohnung?
Beim volljährigen Kind mit eigener Wohnung wird
der volle Unterhaltsbedarf z. B. laut Düsseldorfer
Tabelle berechnet und um die
Ausbildungsvergütung abzüglich Freibetrag
reduziert. �
5. Wird das Kindergeld auch
berücksichtigt?
Ja. Das Kindergeld kann zusätzlich angerechnet
werden. Wenn es direkt an das Kind ausgezahlt
wird und die Ausbildungsvergütung den Bedarf
deckt, entfällt der Unterhaltsanspruch der Eltern.
6. Hat ein Auszubildender trotzdem noch
Unterhaltsanspruch, wenn er eigenes
Einkommen hat?
Ja – aber nur in Höhe der Differenz zwischen
seinem Bedarf (z. B. nach der Düsseldorfer
Tabelle) und dem anrechenbaren eigenen
Einkommen (Ausbildungsvergütung abzüglich
Freibetrag und ggf. Kindergeld).
Hinweis:
Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen
stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für
Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit
übernommen werden. Für eine verbindliche
Bewertung empfehlen wir die Beratung durch eine
Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Stand: März 2026 – Redaktion AMK Rechtsportal
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