Haushaltsaufteilung nach einer Scheidung

Der Anspruch auf Hausrat

Der Anspruch auf den gemeinsamen Haushalt kann verfallen, wenn ein Partner vor und nach einer Trennung nie Interesse daran gezeigt, etwas vom Haushalt haben zu wollen.

Hausratsaufteilung bei Scheidung

Hausrat, der beiden Ehegatten gehört, soll zwischen beiden Partnern gerecht verteilt werden. werden (§ 8 HausratsVO).

Was gehört nicht zum gemeinsamen Hausrat

Nicht zum Hausrat gehören beispielsweise persönliche Gegenstände: Kleidung, Schmuck, Andenken Münzsammlung Werkzeug usw.

Haushaltsgegenstände herausverlangen

Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder die ihm allein gehörenden Hausratsgegenstände vom anderen Partner herausverlangen. Das sind meisten Gegenstände, die ein Partner schon vor der Ehe hatte. Zum Beispiel Möbel.

Haushaltsaufteilung während der Trennung

Während der Trennung gibt es nur eine vorläufige Haushaltsaufteilung. Überlässt ein Partner dem anderen Ehegatten während dieser Zeit den kompletten Hausrat, hat er einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Die Höhe dieser Nutzungsentschädigung richtet sich nach den Einkommensverhältnissen. Die Höhe dieser Entschädigung hängt von den beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab. Es muss allerdings ein Antrag bei Gericht gestellt werden, wenn eine Nutzungsentschädigung nicht freiwillig gezahlt wird. Der Hausrat soll gleichmäßig verteilt werden. Nur wenn das nicht möglich ist und ein deutlicher Wertunterschied vorliegt, kommt eine Ausgleichszahlung in Betracht. Hausrat, der während einer bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft erworben wurde, fällt nicht in den Zugewinn und wird auch geteilt.
Hintergrund oben braun
AMK Rechtsportal
RECHT - GESETZE - SOZIALES
AMK Logo Gespräch mit Rechtsanwalt
95% positive Bewertungen
Ratgeber Unterhalt
Inhalt: nützliche Berechnungshilfen zum Unterhalt Tipps und wichtige Hinweise bei Trennung mehr als 50 Formulare, Anträge und Musterschreiben mit Ausfüllhilfen
Top-Angebot der Woche!
statt 24,60 € nur 12,30 €
Facebook, AMK Rechtsportal Instagram, AMK Rechtsportal

Haushaltsaufteilung nach

einer Scheidung

Der Anspruch auf Hausrat

Der Anspruch auf den gemeinsamen Haushalt kann verfallen, wenn ein Partner vor und nach einer Trennung nie Interesse daran gezeigt, etwas vom Haushalt haben zu wollen.

Hausratsaufteilung bei

Scheidung

Hausrat, der beiden Ehegatten gehört, soll zwischen beiden Partnern gerecht verteilt werden. werden (§ 8 HausratsVO).

Was gehört nicht zum

gemeinsamen Hausrat

Nicht zum Hausrat gehören beispielsweise persönliche Gegenstände: Kleidung, Schmuck, Andenken Münzsammlung Werkzeug usw.

Haushaltsgegenstände

herausverlangen

Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder die ihm allein gehörenden Hausratsgegenstände vom anderen Partner herausverlangen. Das sind meisten Gegenstände, die ein Partner schon vor der Ehe hatte. Zum Beispiel Möbel.

Haushaltsaufteilung während

der Trennung

Während der Trennung gibt es nur eine vorläufige Haushaltsaufteilung. Überlässt ein Partner dem anderen Ehegatten während dieser Zeit den kompletten Hausrat, hat er einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Die Höhe dieser Nutzungsentschädigung richtet sich nach den Einkommensverhältnissen. Die Höhe dieser Entschädigung hängt von den beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab. Es muss allerdings ein Antrag bei Gericht gestellt werden, wenn eine Nutzungsentschädigung nicht freiwillig gezahlt wird. Der Hausrat soll gleichmäßig verteilt werden. Nur wenn das nicht möglich ist und ein deutlicher Wertunterschied vorliegt, kommt eine Ausgleichszahlung in Betracht. Hausrat, der während einer bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft erworben wurde, fällt nicht in den Zugewinn und wird auch geteilt.
Hintergrund oben braun
AMK Rechtsportal
AMK Logo Gespäch mit Rechtsanwalt Gerichtshammer
RECHT - GESETZE - SOZIALES
95% positive Bewertungen
Ratgeber Unterhalt
statt 24,60 € nur 12,30 €
Top-Angebot der Woche!
Inhalt: nützliche Berechnungshilfen zum Unterhalt Tipps und wichtige Hinweise bei Trennung mehr als 50 Formulare, Anträge und Musterschreiben mit Ausfüllhilfen
Facebook, AMK Rechtsportal Instagram, AMK Rechtsportal