Zugewinnausgleich ohne Ehevertrag

Zugewinnausgleich berechnen

Bei einer Zugewinngemeinschaft wird das während der Ehe erworbene Vermögen zwischen den Ehepartnern zur Hälfte geteilt. Es wird einmal bei der Ehefrau und einmal bei dem Ehemann das Vermögen am Tag der Hochzeit ermittelt. Das ist das Anfangsvermögen. Und das Endvermögen ist das Vermögen, das an dem Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird, ermittelt wird. Es wird dann errechnet, wie viel die Ehefrau und der Ehemann während der Ehe erwirtschaftet haben. Derjenige, der weniger erwirtschaftet hat, hat dann Anspruch auf die Hälfte der Differenz. Der Ausgleich muss mit Geld gezahlt werden. Es kann nicht mit Wertgegenständen verrechnet werden, wenn ein Partner auf Auszahlung in Geld besteht.

Beispiel für einen Zugewinnausgleich:

(Beispiel: Der Mann hat 10 000 Euro erwirtschaftet und die Frau nur 6000 Euro. Die Differenz beträgt 4000 Euro. Somit hat die Frau Anspruch auf 2000 Euro.)

Zugewinnausgleich ohne Ehevertrag

Ehepaare, die keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben automatisch in einer Zugewinngemeinschaft und müssen bei Trennung den Zugewinnausgleich durchführen, wenn einer der Partner darauf besteht. Automatisch findet so ein Ausgleich nicht statt.

Was gehört alles zum Zugewinn

Alles das, was in der Ehe gemeinsam angeschafft und erworben wurde, gehört in den Zugewinn. z.B.: Geld, Sparbücher, Schmuck, Autos, Fahrzeuge, Gegenstände, Möbel, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen, Aktien, Immobilien usw. Ein Ehepartner kann in der Ehe zum Beispiel mehr Vermögen erworben haben, weil er mehr Geld verdient hat und sich monatlich etwas zurückgelegt hat und sich davon dann ein Auto kaufen konnte. Dieser Vermögenszuwachs muss bei einer Scheidung mit dem Partner geteilt werden (ausgeglichen) werden.

Die Zugewinngemeinschaft

Wurde kein notarieller Ehevertrag abgeschlossen, dann lebt man automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Es ist eine Gütertrennung, weil Güter, die Partner bereits vor der Ehe hatten, nicht in den Zugewinn mit einfließen.

Schenkungen und Erbschaften gehören nicht in den

Zugewinn

Schenkungen und Erbschaften werden bei einer Zugewinngemeinschat nicht berücksichtigt Sie werden dem Anfangsvermögen zugerechnet. (Jedenfalls dann, wenn diese auch nur einem Partner zustehen würden) Auch Schenkungen während der Ehe werden beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt, wenn diese nur für den einen Partner gedacht waren. Ausnahmen gelten für Wertsteigerungen. Bekommt ein Partner eine Immobilie geschenkt und diese hat mit den Jahren an Wert gewonnen, dann fließt die Wertsteigerung in den Zugewinn. Gleiches gilt für Wertgegenstände. Ein Wertverlust wird nicht eingerechnet.

Schenkungen, die zum Zugewinn gehören:

Hochzeitsgeschenke Schenkungen zwischen den Eheleuten Lotteriegewinne Geschenke zu einer Party Schenkungen, die für beide Ehepartner vorgesehen waren

Erbschaften fallen nicht in den Zugewinn

Eine Erbschaft, die nur ein Partner während der Ehe gemacht hat, zählt nicht zum Zugewinn, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde. Nur eine Wertsteigerung muss eventuell ausgeglichen werden.
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Zugewinnausgleich ohne

Ehevertrag

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Bei einer Zugewinngemeinschaft wird das während der Ehe erworbene Vermögen zwischen den Ehepartnern zur Hälfte geteilt. Es wird einmal bei der Ehefrau und einmal bei dem Ehemann das Vermögen am Tag der Hochzeit ermittelt. Das ist das Anfangsvermögen. Und das Endvermögen ist das Vermögen, das an dem Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird, ermittelt wird. Es wird dann errechnet, wie viel die Ehefrau und der Ehemann während der Ehe erwirtschaftet haben. Derjenige, der weniger erwirtschaftet hat, hat dann Anspruch auf die Hälfte der Differenz. Der Ausgleich muss mit Geld gezahlt werden. Es kann nicht mit Wertgegenständen verrechnet werden, wenn ein Partner auf Auszahlung in Geld besteht.

Beispiel für einen

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(Beispiel: Der Mann hat 10 000 Euro erwirtschaftet und die Frau nur 6000 Euro. Die Differenz beträgt 4000 Euro. Somit hat die Frau Anspruch auf 2000 Euro.)

Zugewinnausgleich ohne

Ehevertrag

Ehepaare, die keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben automatisch in einer Zugewinngemeinschaft und müssen bei Trennung den Zugewinnausgleich durchführen, wenn einer der Partner darauf besteht. Automatisch findet so ein Ausgleich nicht statt.

Was gehört alles zum

Zugewinn

Alles das, was in der Ehe gemeinsam angeschafft und erworben wurde, gehört in den Zugewinn. z.B.: Geld, Sparbücher, Schmuck, Autos, Fahrzeuge, Gegenstände, Möbel, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen, Aktien, Immobilien usw. Ein Ehepartner kann in der Ehe zum Beispiel mehr Vermögen erworben haben, weil er mehr Geld verdient hat und sich monatlich etwas zurückgelegt hat und sich davon dann ein Auto kaufen konnte. Dieser Vermögenszuwachs muss bei einer Scheidung mit dem Partner geteilt werden (ausgeglichen) werden.

Die Zugewinngemeinschaft

Wurde kein notarieller Ehevertrag abgeschlossen, dann lebt man automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Es ist eine Gütertrennung, weil Güter, die Partner bereits vor der Ehe hatten, nicht in den Zugewinn mit einfließen.

Schenkungen und Erbschaften

gehören nicht in den

Zugewinn

Schenkungen und Erbschaften werden bei einer Zugewinngemeinschat nicht berücksichtigt Sie werden dem Anfangsvermögen zugerechnet. (Jedenfalls dann, wenn diese auch nur einem Partner zustehen würden) Auch Schenkungen während der Ehe werden beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt, wenn diese nur für den einen Partner gedacht waren. Ausnahmen gelten für Wertsteigerungen. Bekommt ein Partner eine Immobilie geschenkt und diese hat mit den Jahren an Wert gewonnen, dann fließt die Wertsteigerung in den Zugewinn. Gleiches gilt für Wertgegenstände. Ein Wertverlust wird nicht eingerechnet.

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