Düsseldorfer TabelleIn der Praxis wird der Kindesunterhalt häufig anhand der Düsseldorfer Tabelle bemessen. Sie ordnet Einkommensgruppen bestimmten Bedarfsstufen zu und dient bundesweit als Orientierung.
Autor: Redaktion AMK-Rechtsportal
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Hinweis: Die Artikel stellen keine Rechtsberatung dar.
Eine Scheidung verändert vieles. Auch beim Vermögen entstehen schnell Streit und Unsicherheit. Wem gehört das Haus?Was passiert mit Ersparnissen? Muss eine Ehefrau das Vermögen ihres Mannes teilen?Der Zugewinnausgleich liefert darauf klare Regeln. Entscheidend ist dabei nicht das gesamte Vermögen. Es kommt auf den Vermögenszuwachs während der Ehe an.Beim Zugewinnausgleich wird der Vermögenszuwachs beider Ehegatten verglichen. Wer während der Ehe mehr Zugewinn erzielt hat, muss grundsätzlich die Hälfte des Unterschieds ausgleichen. Maßgeblich sind vor allem Anfangsvermögen und Endvermögen.
Was bedeutet Zugewinnausgleich?
Die meisten Ehepaare leben automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.Das regelt § 1363 BGB. Das Vermögen bleibt dabei grundsätzlich getrennt. Jeder Ehegatte behält sein eigenes Vermögen.Erst am Ende der Zugewinngemeinschaft wird gerechnet.Dabei wird verglichen, wie stark das Vermögen beider Ehegatten gewachsen ist. Der Unterschied zwischen beiden Zugewinnen wird grundsätzlich halbiert.
Ein häufiger Irrtum
Zugewinnausgleich bedeutet nicht, dass alles automatisch halbiert wird. Ihr Ehepartner bekommt also nicht automatisch die Hälfte Ihres Hauses.Entscheidend ist vielmehr der jeweilige Vermögenszuwachs.
So wird der Zugewinn berechnet
Die Berechnung folgt einem einfachen Grundprinzip:Endvermögen − Anfangsvermögen = ZugewinnDanach werden die beiden Zugewinne miteinander verglichen.Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss grundsätzlich die Hälfte des Unterschieds ausgleichen. Das bestimmt § 1378 BGB.BeispielSie starten mit 20.000 Euro Vermögen.Bei der Scheidung besitzen Sie 120.000 Euro.Ihr Zugewinn beträgt damit 100.000 Euro.Ihr Ehepartner startete mit 10.000 Euro. Am Ende besitzt er 60.000 Euro.Sein Zugewinn beträgt 50.000 Euro.Der Unterschied beträgt 50.000 Euro.Davon steht Ihrem Ehepartner grundsätzlich die Hälfte zu.Der Zugewinnausgleich beträgt damit 25.000 Euro.
Was zählt zum Anfangsvermögen?
Das Anfangsvermögen ist Ihr Vermögen beim Beginn der Zugewinngemeinschaft.Schulden werden dabei berücksichtigt.§ 1374 BGB enthält die maßgeblichen Regeln. Auch bestimmte Erbschaften und Schenkungen können hinzugerechnet werden.Das ist besonders wichtig.Eine Erbschaft während der Ehe wird deshalb nicht einfach wie normales Einkommen behandelt.Sie kann dem Anfangsvermögen zugerechnet werden.
Was passiert mit einer Erbschaft?
Nehmen Sie an, Sie erben während der Ehe 100.000 Euro.Diese 100.000 Euro werden grundsätzlich Ihrem Anfangsvermögen hinzugerechnet.Der Wertzuwachs der Erbschaft kann dagegen für den Zugewinn relevant werden.Das kann bei Immobilien besonders große Auswirkungen haben.
Was zählt zum Endvermögen?
Zum Endvermögen gehört grundsätzlich das Vermögen, das bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist.Dazu können beispielsweise gehören:•Bankguthaben•Wertpapiere•Immobilien•Fahrzeuge•Unternehmensbeteiligungen•Lebensversicherungen•sonstige VermögenswerteAuch Schulden spielen eine Rolle.Sie werden bei der Ermittlung des Vermögens berücksichtigt.
Zugewinnausgleich berechnen
Ermitteln Sie schnell den möglichen Zugewinnausgleich.
Geben Sie dazu Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten ein.
Person A
Person B
Ergebnis
Zugewinn Person A:0,00 €
Zugewinn Person B:0,00 €
Differenz:0,00 €
Möglicher Ausgleich:
0,00 €
Unverbindliche Beispielberechnung.
Die tatsächliche rechtliche Berechnung kann weitere Faktoren berücksichtigen.
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alles in einem Paket
Hier lauert eine wichtige Besonderheit.Bei einer Scheidung ist nicht einfach der Tag der Trennung entscheidend.§ 1384 BGB bestimmt einen besonderen Berechnungszeitpunkt. Für die Berechnung ist grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Scheidungsantrag rechtshängig wird.Das bedeutet praktisch:Trennung und Berechnungsstichtag sind nicht dasselbe.Diese Unterscheidung kann finanziell erheblich sein.
Warum der Trennungszeitpunkt trotzdem wichtig ist
Der Trennungszeitpunkt spielt trotzdem eine große Rolle.Nach § 1379 BGB können Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen.Auch Belege können verlangt werden.Damit lässt sich später besser nachvollziehen, was mit Vermögen passiert ist.Gerade bei größeren Vermögenswerten sollten Sie deshalb frühzeitig Unterlagen sichern.
Was passiert mit einem gemeinsamen Haus?
Ein gemeinsames Haus gehört nicht automatisch dem Ehegatten, der mehr bezahlt hat.Entscheidend sind zunächst die Eigentumsverhältnisse.Der Zugewinnausgleich funktioniert außerdem anders.Der Wert einer Immobilie kann den Zugewinn erheblich beeinflussen. Dafür kommt es auf Anfangs- und Endwert sowie bestehende Darlehen an.Eine Immobilie muss deshalb nicht automatisch verkauft werden.Es können auch andere Lösungen gefunden werden.
Was passiert mit einer Wertsteigerung?
Eine Immobilie kann während der Ehe deutlich an Wert gewinnen.Dieser Wertzuwachs kann den Zugewinn erhöhen.Beispiel:Eine Immobilie war zu Beginn der Ehe 250.000 Euro wert.Bei der maßgeblichen Berechnung beträgt ihr Wert 400.000 Euro.Der Wertzuwachs kann den Zugewinn deutlich beeinflussen. Bei Immobilien sollte deshalb besonders genau gerechnet werden.
Auskunft über das Vermögen verlangen
Sie müssen nicht einfach glauben, was Ihr Ehepartner über sein Vermögen erzählt.§ 1379 BGB gibt Ihnen einen gesetzlichen Auskunftsanspruch.Sie können unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft über das Vermögen verlangen. Auch Belege können verlangt werden.Das ist ein besonders wichtiger Schutz.Denn ohne vollständige Informationen lässt sich der Zugewinn kaum zuverlässig berechnen.
Welche Unterlagen sind sinnvoll?
Sammeln Sie möglichst früh:•Kontoauszüge•Depotauszüge•Darlehensunterlagen•Grundbuchunterlagen•Immobilienbewertungen•Versicherungsunterlagen•Unternehmensunterlagen•Steuerunterlagen•Nachweise über Erbschaften•Nachweise über größere SchenkungenJe früher Sie beginnen, desto leichter lässt sich später vergleichen.
⚠️ Typische Fehler beim Zugewinnausgleich
Fehler 1: Sie unterschätzen das AnfangsvermögenWer das Anfangsvermögen nicht nachweisen kann, kann später Probleme bekommen.§ 1377 BGB regelt das Verzeichnis des Anfangsvermögens. Fehlt ein solches Verzeichnis, kann die Beweisführung schwieriger werden.Sichern Sie deshalb alte Kontoauszüge und Kaufunterlagen.Fehler 2: Sie vergessen SchuldenSchulden können den Zugewinn erheblich verändern.Ein Immobilienkredit darf bei der Berechnung deshalb nicht einfach ignoriert werden.Fehler 3: Sie rechnen nur mit dem TrennungstagDer Trennungstag ist nicht automatisch der maßgebliche Endstichtag.Bei einer Scheidung gilt grundsätzlich § 1384 BGB.Fehler 4: Sie verschenken Vermögen kurz vor der ScheidungVermögensverschiebungen können rechtliche Folgen haben.§ 1375 BGB enthält hierzu besondere Regeln.Wer Vermögen ohne nachvollziehbaren Grund vermindert, sollte deshalb besonders vorsichtig sein.Fehler 5: Sie unterschreiben vorschnellEin Vergleich kann sinnvoll sein. Er kann aber auch erhebliche finanzielle Folgen haben.Unterschreiben Sie deshalb keine Vereinbarung über den Zugewinnausgleich ohne vorherige Prüfung.
Praxisbeispiel: Das vergessene Depot
Ein Ehepaar trennt sich nach 18 Jahren.Die Ehefrau kennt das gemeinsame Girokonto. Sie weiß aber nichts von einem Wertpapierdepot.Später stellt sich heraus, dass dort 90.000 Euro liegen. Ohne Auskunft wäre dieser Vermögenswert möglicherweise übersehen worden.Genau deshalb ist der Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB so wichtig.
Was passiert bei verschwundenem Vermögen?
Manchmal wird Vermögen vor der Scheidung übertragen oder verschenkt.Das kann problematisch werden.§ 1375 BGB sieht unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass bestimmte Vermögensminderungen dem Endvermögen wieder hinzugerechnet werden.Eine scheinbare Vermögensminderung muss deshalb nicht automatisch den Zugewinn reduzieren.
⏰ Gibt es eine Frist für den Zugewinnausgleich?
Ja. Zugewinnausgleichsansprüche können verjähren.Für die regelmäßige Verjährung gilt grundsätzlich eine Frist von drei Jahren. Der konkrete Beginn hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen ab.Bei der Scheidung sollten Sie deshalb nicht jahrelang warten.Gerade bei größeren Vermögenswerten lohnt sich eine frühzeitige Prüfung.ThemaRegelWichtigVerjährung3 JahreregelmäßigTrennungAuskunft möglich§ 1379 BGBScheidungStichtag§ 1384 BGBAusgleichHälfte des Überschusses§ 1378 BGB
⚖️ Aktuelles BGH-Urteil zum Zugewinnausgleich
Der Bundesgerichtshof entschied am 28. Mai 2025 zum Aktenzeichen XII ZB 395/24 über einen Ehevertrag mit Gütertrennung.Der BGH bestätigte den Ausschluss des Zugewinnausgleichs. Bei einem Ehevertrag kommt es auf eine umfassende Prüfung der konkreten Umstände an.
Was bedeutet das für Sie?
Ein Ehevertrag kann den Zugewinnausgleich wirksam ausschließen.Das gilt auch bei einer Unternehmerehe.Ob eine Vereinbarung wirksam bleibt, hängt aber stark vom konkreten Vertrag und den Umständen beim Vertragsschluss ab.
Schritt für Schritt: So prüfen Sie Ihren Zugewinnausgleich
Gehen Sie möglichst systematisch vor.1. Schritt: Prüfen Sie Ihren Güterstand.Gab es einen Ehevertrag?2. Schritt: Ermitteln Sie Ihr Anfangsvermögen.Suchen Sie alte Konto- und Vermögensnachweise.3. Schritt: Ermitteln Sie Ihr aktuelles Vermögen.Erfassen Sie auch Schulden.4. Schritt: Prüfen Sie Erbschaften und Schenkungen.Diese können besonders behandelt werden.5. Schritt: Fordern Sie fehlende Auskünfte an.§ 1379 BGB kann Ihnen dabei helfen.6. Schritt: Prüfen Sie den richtigen Stichtag.Bei der Scheidung gilt grundsätzlich § 1384 BGB.7. Schritt: Berechnen Sie beide Zugewinne.Erst danach lässt sich der Ausgleich bestimmen.
⚠️ Wann sollten Sie besonders vorsichtig sein?
Besonders schwierig wird der Zugewinnausgleich bei größeren Vermögen.Das gilt beispielsweise bei:•Immobilien•Unternehmen•Beteiligungen•Wertpapierdepots•Erbschaften•größeren Schenkungen•hohen Schulden•VermögensübertragungenHier können kleine Bewertungsfehler schnell große Beträge ausmachen.
Eine einfache Rechenformel
Die Grundformel lässt sich so darstellen:Ihr Zugewinn = Endvermögen − AnfangsvermögenDanach:Ausgleich = Hälfte des Unterschieds beider ZugewinneDiese Formel zeigt das Prinzip. Eine vollständige Berechnung kann allerdings deutlich komplizierter werden.
⚰️ Was gilt beim Tod eines Ehegatten?
Der Zugewinnausgleich betrifft nicht nur die Scheidung. Auch beim Tod eines Ehegatten gelten besondere Regeln.§ 1371 BGB regelt den Zugewinnausgleich im Todesfall.Dabei wird der Zugewinn grundsätzlich über eine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils ausgeglichen. Die Berechnung unterscheidet sich damit deutlich vom Scheidungsfall.
❓ FAQ zum Zugewinnausgleich
Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?
Sie vergleichen das Anfangsvermögen und das Endvermögen beider Ehegatten. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss grundsätzlich die Hälfte des Unterschieds ausgleichen.
Wem gehört das Haus beim Zugewinnausgleich?
Das Eigentum an einer Immobilie richtet sich zunächst nach den Eigentumsverhältnissen. Der Wert der Immobilie kann jedoch bei der Berechnung des Zugewinns eine erhebliche Rolle spielen.
Wie lange kann man Zugewinnausgleich verlangen?
Zugewinnausgleichsansprüche unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist. Der konkrete Verjährungsbeginn muss anhand der gesetzlichen Voraussetzungen geprüft werden.
Zugewinnausgleich berechnen
Ermitteln Sie den möglichen Zugewinnausgleich
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Person B
Ergebnis
Zugewinn Person A
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Möglicher Ausgleich
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Weitere rechtliche Faktoren können das Ergebnis verändern.
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Verständliche Informationen,
Berechnungen und praktische Musterschreiben- alles in einem Paket.
Eine Scheidung verändert vieles. Auch beim Vermögen entstehen schnell Streit und Unsicherheit. Wem gehört das Haus? Was passiert mit Ersparnissen? Muss eine Ehefrau das Vermögen ihres Mannes teilen? Der Zugewinnausgleich liefert darauf klare Regeln. Entscheidend ist dabei nicht das gesamte Vermögen. Es kommt auf den Vermögenszuwachs während der Ehe an.Beim Zugewinnausgleich wird der Vermögenszuwachs beider Ehegatten verglichen. Wer während der Ehe mehr Zugewinn erzielt hat, muss grundsätzlich die Hälfte des Unterschieds ausgleichen. Maßgeblich sind vor allem Anfangsvermögen und Endvermögen.
Was bedeutet Zugewinnausgleich?
Die meisten Ehepaare leben automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.Das regelt § 1363 BGB. Das Vermögen bleibt dabei grundsätzlich getrennt. Jeder Ehegatte behält sein eigenes Vermögen.Erst am Ende der Zugewinngemeinschaft wird gerechnet.Dabei wird verglichen, wie stark das Vermögen beider Ehegatten gewachsen ist. Der Unterschied zwischen beiden Zugewinnen wird grundsätzlich halbiert.
Ein häufiger Irrtum
Zugewinnausgleich bedeutet nicht, dass alles automatisch halbiert wird. Ihr Ehepartner bekommt also nicht automatisch die Hälfte Ihres Hauses.Entscheidend ist vielmehr der jeweilige Vermögenszuwachs.
So wird der Zugewinn berechnet
Die Berechnung folgt einem einfachen Grundprinzip:Endvermögen − Anfangsvermögen = ZugewinnDanach werden die beiden Zugewinne miteinander verglichen.Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss grundsätzlich die Hälfte des Unterschieds ausgleichen. Das bestimmt § 1378 BGB.BeispielSie starten mit 20.000 Euro Vermögen.Bei der Scheidung besitzen Sie 120.000 Euro.Ihr Zugewinn beträgt damit 100.000 Euro.Ihr Ehepartner startete mit 10.000 Euro. Am Ende besitzt er 60.000 Euro.Sein Zugewinn beträgt 50.000 Euro.Der Unterschied beträgt 50.000 Euro.Davon steht Ihrem Ehepartner grundsätzlich die Hälfte zu.Der Zugewinnausgleich beträgt damit 25.000 Euro.
Welcher Zeitpunkt zählt bei einer
Scheidung?
Hier lauert eine wichtige Besonderheit.Bei einer Scheidung ist nicht einfach der Tag der Trennung entscheidend.§ 1384 BGB bestimmt einen besonderen Berechnungszeitpunkt. Für die Berechnung ist grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Scheidungsantrag rechtshängig wird.Das bedeutet praktisch:Trennung und Berechnungsstichtag sind nicht dasselbe.Diese Unterscheidung kann finanziell erheblich sein.
Warum der Trennungszeitpunkt
trotzdem wichtig ist
Der Trennungszeitpunkt spielt trotzdem eine große Rolle.Nach § 1379 BGB können Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen.Auch Belege können verlangt werden.Damit lässt sich später besser nachvollziehen, was mit Vermögen passiert ist.Gerade bei größeren Vermögenswerten sollten Sie deshalb frühzeitig Unterlagen sichern.
Welche Unterlagen sind sinnvoll?
Sammeln Sie möglichst früh:•Kontoauszüge•Depotauszüge•Darlehensunterlagen•Grundbuchunterlagen•Immobilienbewertungen•Versicherungsunterlagen•Unternehmensunterlagen•Steuerunterlagen•Nachweise über Erbschaften•Nachweise über größere SchenkungenJe früher Sie beginnen, desto leichter lässt sich später vergleichen.
⚠️ Typische Fehler beim
Zugewinnausgleich
Fehler 1: Sie unterschätzen das AnfangsvermögenWer das Anfangsvermögen nicht nachweisen kann, kann später Probleme bekommen.§ 1377 BGB regelt das Verzeichnis des Anfangsvermögens. Fehlt ein solches Verzeichnis, kann die Beweisführung schwieriger werden.Sichern Sie deshalb alte Kontoauszüge und Kaufunterlagen.Fehler 2: Sie vergessen SchuldenSchulden können den Zugewinn erheblich verändern.Ein Immobilienkredit darf bei der Berechnung deshalb nicht einfach ignoriert werden.Fehler 3: Sie rechnen nur mit dem TrennungstagDer Trennungstag ist nicht automatisch der maßgebliche Endstichtag.Bei einer Scheidung gilt grundsätzlich § 1384 BGB.Fehler 4: Sie verschenken Vermögen kurz vor der ScheidungVermögensverschiebungen können rechtliche Folgen haben.§ 1375 BGB enthält hierzu besondere Regeln.Wer Vermögen ohne nachvollziehbaren Grund vermindert, sollte deshalb besonders vorsichtig sein.Fehler 5: Sie unterschreiben vorschnellEin Vergleich kann sinnvoll sein. Er kann aber auch erhebliche finanzielle Folgen haben.Unterschreiben Sie deshalb keine Vereinbarung über den Zugewinnausgleich ohne vorherige Prüfung.
⚖️ Aktuelles BGH-Urteil zum
Zugewinnausgleich
Der Bundesgerichtshof entschied am 28. Mai 2025 zum Aktenzeichen XII ZB 395/24 über einen Ehevertrag mit Gütertrennung.Der BGH bestätigte den Ausschluss des Zugewinnausgleichs. Bei einem Ehevertrag kommt es auf eine umfassende Prüfung der konkreten Umstände an.
Was bedeutet das für Sie?
Ein Ehevertrag kann den Zugewinnausgleich wirksam ausschließen.Das gilt auch bei einer Unternehmerehe.Ob eine Vereinbarung wirksam bleibt, hängt aber stark vom konkreten Vertrag und den Umständen beim Vertragsschluss ab.
Schritt für Schritt: So prüfen Sie Ihren
Zugewinnausgleich
Gehen Sie möglichst systematisch vor.1. Schritt: Prüfen Sie Ihren Güterstand.Gab es einen Ehevertrag?2. Schritt: Ermitteln Sie Ihr Anfangsvermögen.Suchen Sie alte Konto- und Vermögensnachweise.3. Schritt: Ermitteln Sie Ihr aktuelles Vermögen.Erfassen Sie auch Schulden.4. Schritt: Prüfen Sie Erbschaften und Schenkungen.Diese können besonders behandelt werden.5. Schritt: Fordern Sie fehlende Auskünfte an.§ 1379 BGB kann Ihnen dabei helfen.6. Schritt: Prüfen Sie den richtigen Stichtag.Bei der Scheidung gilt grundsätzlich § 1384 BGB.7. Schritt: Berechnen Sie beide Zugewinne.Erst danach lässt sich der Ausgleich bestimmen.
Was zählt zum Anfangsvermögen?
Das Anfangsvermögen ist Ihr Vermögen beim Beginn der Zugewinngemeinschaft.Schulden werden dabei berücksichtigt.§ 1374 BGB enthält die maßgeblichen Regeln. Auch bestimmte Erbschaften und Schenkungen können hinzugerechnet werden.Das ist besonders wichtig.Eine Erbschaft während der Ehe wird deshalb nicht einfach wie normales Einkommen behandelt.Sie kann dem Anfangsvermögen zugerechnet werden.
Was passiert mit einer Erbschaft?
Nehmen Sie an, Sie erben während der Ehe 100.000 Euro.Diese 100.000 Euro werden grundsätzlich Ihrem Anfangsvermögen hinzugerechnet.Der Wertzuwachs der Erbschaft kann dagegen für den Zugewinn relevant werden.Das kann bei Immobilien besonders große Auswirkungen haben.
Was zählt zum Endvermögen?
Zum Endvermögen gehört grundsätzlich das Vermögen, das bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist.Dazu können beispielsweise gehören:•Bankguthaben•Wertpapiere•Immobilien•Fahrzeuge•Unternehmensbeteiligungen•Lebensversicherungen•sonstige VermögenswerteAuch Schulden spielen eine Rolle.Sie werden bei der Ermittlung des Vermögens berücksichtigt.
Was passiert mit einem gemeinsamen
Haus?
Ein gemeinsames Haus gehört nicht automatisch dem Ehegatten, der mehr bezahlt hat.Entscheidend sind zunächst die Eigentumsverhältnisse.Der Zugewinnausgleich funktioniert außerdem anders.Der Wert einer Immobilie kann den Zugewinn erheblich beeinflussen. Dafür kommt es auf Anfangs- und Endwert sowie bestehende Darlehen an.Eine Immobilie muss deshalb nicht automatisch verkauft werden.Es können auch andere Lösungen gefunden werden.
Was passiert mit einer
Wertsteigerung?
Eine Immobilie kann während der Ehe deutlich an Wert gewinnen.Dieser Wertzuwachs kann den Zugewinn erhöhen.Beispiel:Eine Immobilie war zu Beginn der Ehe 250.000 Euro wert.Bei der maßgeblichen Berechnung beträgt ihr Wert 400.000 Euro.Der Wertzuwachs kann den Zugewinn deutlich beeinflussen. Bei Immobilien sollte deshalb besonders genau gerechnet werden.
Auskunft über das Vermögen
verlangen
Sie müssen nicht einfach glauben, was Ihr Ehepartner über sein Vermögen erzählt.§ 1379 BGB gibt Ihnen einen gesetzlichen Auskunftsanspruch.Sie können unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft über das Vermögen verlangen. Auch Belege können verlangt werden.Das ist ein besonders wichtiger Schutz.Denn ohne vollständige Informationen lässt sich der Zugewinn kaum zuverlässig berechnen.
Praxisbeispiel: Das vergessene Depot
Ein Ehepaar trennt sich nach 18 Jahren.Die Ehefrau kennt das gemeinsame Girokonto. Sie weiß aber nichts von einem Wertpapierdepot.Später stellt sich heraus, dass dort 90.000 Euro liegen. Ohne Auskunft wäre dieser Vermögenswert möglicherweise übersehen worden.Genau deshalb ist der Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB so wichtig.
Was passiert bei verschwundenem
Vermögen?
Manchmal wird Vermögen vor der Scheidung übertragen oder verschenkt.Das kann problematisch werden.§ 1375 BGB sieht unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass bestimmte Vermögensminderungen dem Endvermögen wieder hinzugerechnet werden.Eine scheinbare Vermögensminderung muss deshalb nicht automatisch den Zugewinn reduzieren.
⏰ Gibt es eine Frist für den
Zugewinnausgleich?
Ja. Zugewinnausgleichsansprüche können verjähren.Für die regelmäßige Verjährung gilt grundsätzlich eine Frist von drei Jahren. Der konkrete Beginn hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen ab.Bei der Scheidung sollten Sie deshalb nicht jahrelang warten.Gerade bei größeren Vermögenswerten lohnt sich eine frühzeitige Prüfung.
⚠️ Wann sollten Sie besonders
vorsichtig sein?
Besonders schwierig wird der Zugewinnausgleich bei größeren Vermögen.Das gilt beispielsweise bei:•Immobilien•Unternehmen•Beteiligungen•Wertpapierdepots•Erbschaften•größeren Schenkungen•hohen Schulden•VermögensübertragungenHier können kleine Bewertungsfehler schnell große Beträge ausmachen.
Eine einfache Rechenformel
Die Grundformel lässt sich so darstellen:Ihr Zugewinn = Endvermögen − AnfangsvermögenDanach:Ausgleich = Hälfte des Unterschieds beider ZugewinneDiese Formel zeigt das Prinzip. Eine vollständige Berechnung kann allerdings deutlich komplizierter werden.
⚰️ Was gilt beim Tod eines
Ehegatten?
Der Zugewinnausgleich betrifft nicht nur die Scheidung. Auch beim Tod eines Ehegatten gelten besondere Regeln.§ 1371 BGB regelt den Zugewinnausgleich im Todesfall.Dabei wird der Zugewinn grundsätzlich über eine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils ausgeglichen. Die Berechnung unterscheidet sich damit deutlich vom Scheidungsfall.
❓ FAQ zum Zugewinnausgleich
Wie wird der Zugewinnausgleich
berechnet?
Sie vergleichen das Anfangsvermögen und das Endvermögen beider Ehegatten. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss grundsätzlich die Hälfte des Unterschieds ausgleichen.
Wem gehört das Haus beim
Zugewinnausgleich?
Das Eigentum an einer Immobilie richtet sich zunächst nach den Eigentumsverhältnissen. Der Wert der Immobilie kann jedoch bei der Berechnung des Zugewinns eine erhebliche Rolle spielen.
Wie lange kann man Zugewinnausgleich
verlangen?
Zugewinnausgleichsansprüche unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist. Der konkrete Verjährungsbeginn muss anhand der gesetzlichen Voraussetzungen geprüft werden.
Autor: Redaktion AMK-Rechtsportal
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