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Anspruch auf Namensnennung des Vaters

Zwischen Persönlichkeitsrecht, Mitwirkungspflicht und

Kindeswohl

Warum diese Frage rechtlich sensibel ist Die Frage, ob der Name des leiblichen Vaters genannt werden muss, betrifft nicht nur private Interessen, sondern berührt Grundrechte des Kindes, staatliche Schutzpflichten und finanzielle Verantwortung. Genau deshalb wird sie von Gerichten nicht schematisch, sondern abwägend entschieden.

1. Kein Automatismus – aber auch kein „Recht auf

Schweigen“

Ein häufiger Irrtum: „Niemand kann gezwungen werden, den Vater zu nennen.“ Das stimmt so pauschal nicht. Zwar existiert keine allgemeine Offenbarungspflicht, doch das bedeutet keinen rechtsfreien Raum. Sobald Rechte des Kindes oder öffentliche Interessen betroffen sind, kann aus dem Schweigen eine rechtliche Pflicht zur Mitwirkung werden.

2. Das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen

Herkunft

Die Rechtsprechung erkennt seit Jahren an: Die Kenntnis der eigenen Abstammung ist ein wesentlicher Bestandteil der Identitätsentwicklung. Dieses Recht besteht: unabhängig vom Alter, unabhängig vom Kontakt zum Vater, unabhängig davon, ob Unterhalt gezahlt wird. Entscheidend ist nicht der Wille der Eltern, sondern das Persönlichkeitsrecht des Kindes.

3. Wann entsteht konkret ein Anspruch auf

Namensnennung?

Ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch entsteht insbesondere dann, wenn: Unterhaltsansprüche geklärt werden müssen staatliche Leistungen (z. B. Unterhaltsvorschuss) beansprucht werden ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren vorbereitet oder geführt wird das Kind selbst Informationen über seine Herkunft verlangt In diesen Fällen reicht ein bloßes „Ich möchte nicht“ rechtlich nicht aus.

4. Die Rolle der Mutter: Wissen verpflichtet

Ist der Name des Vaters bekannt, entsteht regelmäßig eine Mitwirkungspflicht. Diese Pflicht ergibt sich nicht aus Moral, sondern aus rechtlicher Verantwortung gegenüber dem Kind. Wichtig: Es besteht keine Pflicht zur Vermutung Es besteht keine Pflicht zur Nachforschung Es besteht aber eine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Auskunft, wenn Wissen vorhanden ist

5. Abwägung statt Zwang – wo liegen die Grenzen?

Eine Verpflichtung zur Namensnennung entfällt, wenn: der Name nachweislich unbekannt ist eine konkrete Gefährdung für Mutter oder Kind droht außergewöhnliche Schutzinteressen überwiegen Diese Gründe müssen substantiiert sein – pauschale Angaben genügen nicht.

6. Praxisfall mit rechtlicher Bewertung

Fall: Verweigerte Namensnennung trotz bekannter Identität Ausgangslage: Eine Mutter beantragt Unterhaltsvorschuss. Der Vater ist ihr namentlich bekannt, soll aber „keine Rolle spielen“. Rechtliche Bewertung: Das Jugendamt fordert zur Mitwirkung auf. Die Mutter verweigert weiterhin die Auskunft. Folgen: – Einstellung der Unterhaltsvorschusszahlungen – mögliche Rückforderung bereits gezahlter Beträge – gerichtliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung Kernaussage: Das persönliche Verhältnis zum Vater ist rechtlich irrelevant, wenn Rechte des Kindes betroffen sind.
 Anspruch auf Name des Vaters an die Mutter

7. Durchsetzung in der Praxis

Je nach Konstellation kommen folgende Wege in Betracht: Aufforderung durch Jugendamt gerichtliche Anordnung im Familienverfahren Verknüpfung mit Leistungsansprüchen Einleitung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens In der Praxis führt bereits die formale Aufforderung häufig zur Klärung.

8. Typische Irrtümer – kurz richtiggestellt

„Das Kind hat kein Recht, das zu erfahren“ Doch – das Persönlichkeitsrecht schützt genau das. Die Mutter darf immer schweigen“ Nein – Schweigen kann rechtliche Konsequenzen haben. „Ohne Unterhalt gibt es keinen Anspruch“ Falsch – das Herkunftsrecht besteht unabhängig davon.

9. Einordnung & Aktualität

Dieser Beitrag stellt eine allgemeine rechtliche Orientierung dar und ersetzt keine individuelle Beratung. Da familienrechtliche Bewertungen stets einzelfallabhängig sind, sollte im Zweifel fachlicher Rat eingeholt werden.
statt 24,60 € nur 12,30 €
im Sonderangebot bis:

Häufige Fragen zum Anspruch auf

Namensnennung des Vaters

Besteht ein rechtlicher Anspruch auf Namensnennung des

Vaters?

Ein allgemeiner Zwang zur Namensnennung besteht nicht. Ein Anspruch kann sich jedoch ergeben, wenn rechtlich schutzwürdige Interessen betroffen sind, insbesondere das Persönlichkeitsrecht des Kindes oder unterhaltsrechtliche Fragestellungen.

Kann ein Kind verlangen, den Namen seines leiblichen

Vaters zu erfahren?

Ja. Das Kind hat ein eigenes Recht auf Kenntnis seiner Abstammung. Dieses Recht ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und besteht unabhängig davon, ob Kontakt zum Vater besteht oder Unterhalt gezahlt wird.

Ist die Mutter verpflichtet, den Vater zu benennen?

Eine Verpflichtung kann bestehen, wenn der Name des Vaters bekannt ist und die Auskunft zur Wahrung der Rechte des Kindes oder im Rahmen eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens erforderlich ist.

Welche Folgen kann eine Verweigerung der

Namensnennung haben?

Die Verweigerung kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, etwa den Wegfall staatlicher Leistungen oder eine gerichtliche Verpflichtung zur Mitwirkung. Die Folgen hängen stets vom Einzelfall ab.

Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Namensnennung?

Ja. Eine Auskunftspflicht kann entfallen, wenn der Name des Vaters nicht bekannt ist oder überwiegende schutzwürdige Interessen entgegenstehen. Diese Gründe müssen im Einzelfall nachvollziehbar dargelegt werden.

Warum ist die Namensnennung für Unterhaltsansprüche

relevant?

Die Kenntnis der Identität des Vaters ist häufig Voraussetzung, um Unterhaltsansprüche durchzusetzen oder Leistungen wie Unterhaltsvorschuss zu erhalten. Ohne diese Information ist eine rechtliche Klärung oft nicht möglich.

Hinweis:

Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit übernommen werden. Für eine verbindliche Bewertung empfehlen wir die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Letzte Aktualisierung: Januar 2026
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Anspruch auf Namensnennung

des Vaters

Zwischen Persönlichkeitsrecht,

Mitwirkungspflicht und Kindeswohl

Warum diese Frage rechtlich sensibel ist Die Frage, ob der Name des leiblichen Vaters genannt werden muss, betrifft nicht nur private Interessen, sondern berührt Grundrechte des Kindes, staatliche Schutzpflichten und finanzielle Verantwortung. Genau deshalb wird sie von Gerichten nicht schematisch, sondern abwägend entschieden.
Anspruch auf Name des Vaters an die Mutter

1. Kein Automatismus – aber auch

kein „Recht auf Schweigen“

Ein häufiger Irrtum: „Niemand kann gezwungen werden, den Vater zu nennen.“ Das stimmt so pauschal nicht. Zwar existiert keine allgemeine Offenbarungspflicht, doch das bedeutet keinen rechtsfreien Raum. Sobald Rechte des Kindes oder öffentliche Interessen betroffen sind, kann aus dem Schweigen eine rechtliche Pflicht zur Mitwirkung werden.

2. Das Recht des Kindes auf Kenntnis

der eigenen Herkunft

Die Rechtsprechung erkennt seit Jahren an: Die Kenntnis der eigenen Abstammung ist ein wesentlicher Bestandteil der Identitätsentwicklung. Dieses Recht besteht: unabhängig vom Alter, unabhängig vom Kontakt zum Vater, unabhängig davon, ob Unterhalt gezahlt wird. Entscheidend ist nicht der Wille der Eltern, sondern das Persönlichkeitsrecht des Kindes.

3. Wann entsteht konkret ein

Anspruch auf Namensnennung?

Ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch entsteht insbesondere dann, wenn: Unterhaltsansprüche geklärt werden müssen staatliche Leistungen (z. B. Unterhaltsvorschuss) beansprucht werden ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren vorbereitet oder geführt wird das Kind selbst Informationen über seine Herkunft verlangt In diesen Fällen reicht ein bloßes „Ich möchte nicht“ rechtlich nicht aus.
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4. Die Rolle der Mutter: Wissen

verpflichtet

Ist der Name des Vaters bekannt, entsteht regelmäßig eine Mitwirkungspflicht. Diese Pflicht ergibt sich nicht aus Moral, sondern aus rechtlicher Verantwortung gegenüber dem Kind. Wichtig: Es besteht keine Pflicht zur Vermutung Es besteht keine Pflicht zur Nachforschung Es besteht aber eine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Auskunft, wenn Wissen vorhanden ist

5. Abwägung statt Zwang – wo liegen

die Grenzen?

Eine Verpflichtung zur Namensnennung entfällt, wenn: der Name nachweislich unbekannt ist eine konkrete Gefährdung für Mutter oder Kind droht außergewöhnliche Schutzinteressen überwiegen Diese Gründe müssen substantiiert sein – pauschale Angaben genügen nicht.

6. Praxisfall mit rechtlicher Bewertung

Fall: Verweigerte Namensnennung trotz bekannter Identität Ausgangslage: Eine Mutter beantragt Unterhaltsvorschuss. Der Vater ist ihr namentlich bekannt, soll aber „keine Rolle spielen“. Rechtliche Bewertung: Das Jugendamt fordert zur Mitwirkung auf. Die Mutter verweigert weiterhin die Auskunft. Folgen: – Einstellung der Unterhaltsvorschusszahlungen – mögliche Rückforderung bereits gezahlter Beträge – gerichtliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung Kernaussage: Das persönliche Verhältnis zum Vater ist rechtlich irrelevant, wenn Rechte des Kindes betroffen sind.

7. Durchsetzung in der Praxis

Je nach Konstellation kommen folgende Wege in Betracht: Aufforderung durch Jugendamt gerichtliche Anordnung im Familienverfahren Verknüpfung mit Leistungsansprüchen Einleitung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens In der Praxis führt bereits die formale Aufforderung häufig zur Klärung.

8. Typische Irrtümer – kurz

richtiggestellt

„Das Kind hat kein Recht, das zu erfahren“ Doch – das Persönlichkeitsrecht schützt genau das. Die Mutter darf immer schweigen“ Nein – Schweigen kann rechtliche Konsequenzen haben. „Ohne Unterhalt gibt es keinen Anspruch“ Falsch – das Herkunftsrecht besteht unabhängig davon.

9. Einordnung & Aktualität

Dieser Beitrag stellt eine allgemeine rechtliche Orientierung dar und ersetzt keine individuelle Beratung. Da familienrechtliche Bewertungen stets einzelfallabhängig sind, sollte im Zweifel fachlicher Rat eingeholt werden.

Häufige Fragen zum Anspruch auf

Namensnennung des Vaters

Besteht ein rechtlicher Anspruch auf

Namensnennung des Vaters?

Ein allgemeiner Zwang zur Namensnennung besteht nicht. Ein Anspruch kann sich jedoch ergeben, wenn rechtlich schutzwürdige Interessen betroffen sind, insbesondere das Persönlichkeitsrecht des Kindes oder unterhaltsrechtliche Fragestellungen.

Kann ein Kind verlangen, den Namen seines

leiblichen Vaters zu erfahren?

Ja. Das Kind hat ein eigenes Recht auf Kenntnis seiner Abstammung. Dieses Recht ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und besteht unabhängig davon, ob Kontakt zum Vater besteht oder Unterhalt gezahlt wird.

Ist die Mutter verpflichtet, den Vater zu

benennen?

Eine Verpflichtung kann bestehen, wenn der Name des Vaters bekannt ist und die Auskunft zur Wahrung der Rechte des Kindes oder im Rahmen eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens erforderlich ist.

Welche Folgen kann eine Verweigerung der

Namensnennung haben?

Die Verweigerung kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, etwa den Wegfall staatlicher Leistungen oder eine gerichtliche Verpflichtung zur Mitwirkung. Die Folgen hängen stets vom Einzelfall ab.

Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur

Namensnennung?

Ja. Eine Auskunftspflicht kann entfallen, wenn der Name des Vaters nicht bekannt ist oder überwiegende schutzwürdige Interessen entgegenstehen. Diese Gründe müssen im Einzelfall nachvollziehbar dargelegt werden.

Warum ist die Namensnennung für

Unterhaltsansprüche relevant?

Die Kenntnis der Identität des Vaters ist häufig Voraussetzung, um Unterhaltsansprüche durchzusetzen oder Leistungen wie Unterhaltsvorschuss zu erhalten. Ohne diese Information ist eine rechtliche Klärung oft nicht möglich.

Hinweis:

Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit übernommen werden. Für eine verbindliche Bewertung empfehlen wir die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Letzte Aktualisierung: Januar 2026