RECHT - GESETZE - SOZIALES
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Anspruch auf Namensnennung
des Vaters
Zwischen Persönlichkeitsrecht,
Mitwirkungspflicht und Kindeswohl
Warum diese Frage rechtlich sensibel ist
Die Frage, ob der Name des leiblichen Vaters
genannt werden muss, betrifft nicht nur private
Interessen, sondern berührt Grundrechte des
Kindes, staatliche Schutzpflichten und finanzielle
Verantwortung. Genau deshalb wird sie von
Gerichten nicht schematisch, sondern abwägend
entschieden.
1. Kein Automatismus – aber auch
kein „Recht auf Schweigen“
Ein häufiger Irrtum:
„Niemand kann gezwungen werden, den Vater zu
nennen.“
Das stimmt so pauschal nicht.
Zwar existiert keine allgemeine
Offenbarungspflicht, doch das bedeutet keinen
rechtsfreien Raum.
Sobald Rechte des Kindes oder öffentliche
Interessen betroffen sind, kann aus dem
Schweigen eine rechtliche Pflicht zur Mitwirkung
werden.
2. Das Recht des Kindes auf Kenntnis
der eigenen Herkunft
Die Rechtsprechung erkennt seit Jahren an:
Die Kenntnis der eigenen Abstammung ist ein
wesentlicher Bestandteil der Identitätsentwicklung.
Dieses Recht besteht:
•
unabhängig vom Alter,
•
unabhängig vom Kontakt zum Vater,
•
unabhängig davon, ob Unterhalt gezahlt wird.
Entscheidend ist nicht der Wille der Eltern,
sondern das Persönlichkeitsrecht des Kindes.
3. Wann entsteht konkret ein
Anspruch auf Namensnennung?
Ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch entsteht
insbesondere dann, wenn:
•
Unterhaltsansprüche geklärt werden müssen
•
staatliche Leistungen (z. B.
Unterhaltsvorschuss) beansprucht werden
•
ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren
vorbereitet oder geführt wird
•
das Kind selbst Informationen über seine
Herkunft verlangt
In diesen Fällen reicht ein bloßes „Ich möchte
nicht“ rechtlich nicht aus.
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4. Die Rolle der Mutter: Wissen
verpflichtet
Ist der Name des Vaters bekannt, entsteht
regelmäßig eine Mitwirkungspflicht.
Diese Pflicht ergibt sich nicht aus Moral, sondern
aus rechtlicher Verantwortung gegenüber dem
Kind.
Wichtig:
•
Es besteht keine Pflicht zur Vermutung
•
Es besteht keine Pflicht zur Nachforschung
•
Es besteht aber eine Pflicht zur
wahrheitsgemäßen Auskunft, wenn Wissen
vorhanden ist
5. Abwägung statt Zwang – wo liegen
die Grenzen?
Eine Verpflichtung zur Namensnennung entfällt,
wenn:
•
der Name nachweislich unbekannt ist
•
eine konkrete Gefährdung für Mutter oder Kind
droht
•
außergewöhnliche Schutzinteressen
überwiegen
Diese Gründe müssen substantiiert sein –
pauschale Angaben genügen nicht.
6. Praxisfall mit rechtlicher Bewertung
Fall: Verweigerte Namensnennung trotz bekannter
Identität
Ausgangslage:
Eine Mutter beantragt Unterhaltsvorschuss. Der
Vater ist ihr namentlich bekannt, soll aber „keine
Rolle spielen“.
Rechtliche Bewertung:
Das Jugendamt fordert zur Mitwirkung auf. Die
Mutter verweigert weiterhin die Auskunft.
Folgen:
– Einstellung der Unterhaltsvorschusszahlungen
– mögliche Rückforderung bereits gezahlter
Beträge
– gerichtliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung
Kernaussage:
Das persönliche Verhältnis zum Vater ist rechtlich
irrelevant, wenn Rechte des Kindes betroffen sind.
7. Durchsetzung in der Praxis
Je nach Konstellation kommen folgende Wege in
Betracht:
•
Aufforderung durch Jugendamt
•
gerichtliche Anordnung im Familienverfahren
•
Verknüpfung mit Leistungsansprüchen
•
Einleitung eines
Vaterschaftsfeststellungsverfahrens
In der Praxis führt bereits die formale Aufforderung
häufig zur Klärung.
8. Typische Irrtümer – kurz
richtiggestellt
„Das Kind hat kein Recht, das zu erfahren“
Doch – das Persönlichkeitsrecht schützt genau
das.
Die Mutter darf immer schweigen“
Nein – Schweigen kann rechtliche
Konsequenzen haben.
„Ohne Unterhalt gibt es keinen Anspruch“
Falsch – das Herkunftsrecht besteht
unabhängig davon.
9. Einordnung & Aktualität
Dieser Beitrag stellt eine allgemeine rechtliche
Orientierung dar und ersetzt keine individuelle
Beratung. Da familienrechtliche Bewertungen stets
einzelfallabhängig sind, sollte im Zweifel fachlicher
Rat eingeholt werden.
Häufige Fragen zum Anspruch auf
Namensnennung des Vaters
Besteht ein rechtlicher Anspruch auf
Namensnennung des Vaters?
Ein allgemeiner Zwang zur Namensnennung
besteht nicht. Ein Anspruch kann sich jedoch
ergeben, wenn rechtlich schutzwürdige Interessen
betroffen sind, insbesondere das
Persönlichkeitsrecht des Kindes oder
unterhaltsrechtliche Fragestellungen.
Kann ein Kind verlangen, den Namen seines
leiblichen Vaters zu erfahren?
Ja. Das Kind hat ein eigenes Recht auf Kenntnis
seiner Abstammung. Dieses Recht ist Teil des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts und besteht
unabhängig davon, ob Kontakt zum Vater besteht
oder Unterhalt gezahlt wird.
Ist die Mutter verpflichtet, den Vater zu
benennen?
Eine Verpflichtung kann bestehen, wenn der Name
des Vaters bekannt ist und die Auskunft zur
Wahrung der Rechte des Kindes oder im Rahmen
eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens
erforderlich ist.
Welche Folgen kann eine Verweigerung der
Namensnennung haben?
Die Verweigerung kann rechtliche Konsequenzen
nach sich ziehen, etwa den Wegfall staatlicher
Leistungen oder eine gerichtliche Verpflichtung zur
Mitwirkung. Die Folgen hängen stets vom Einzelfall
ab.
Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur
Namensnennung?
Ja. Eine Auskunftspflicht kann entfallen, wenn der
Name des Vaters nicht bekannt ist oder
überwiegende schutzwürdige Interessen
entgegenstehen. Diese Gründe müssen im
Einzelfall nachvollziehbar dargelegt werden.
Warum ist die Namensnennung für
Unterhaltsansprüche relevant?
Die Kenntnis der Identität des Vaters ist häufig
Voraussetzung, um Unterhaltsansprüche
durchzusetzen oder Leistungen wie
Unterhaltsvorschuss zu erhalten. Ohne diese
Information ist eine rechtliche Klärung oft nicht
möglich.
Hinweis:
Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen
stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Trotz
sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für
Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit
übernommen werden. Für eine verbindliche
Bewertung empfehlen wir die Beratung durch eine
Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Letzte Aktualisierung: Januar 2026