RECHT - GESETZE - SOZIALES
AMK Rechtsportal
Ehegattenunterhalt & Neues
Zusammenleben
Wie kann ein neuer Partner den
Unterhaltsanspruch beeinflussen?
Das deutsche Unterhaltsrecht sieht vor, dass ein
geschiedener Ehegatte grundsätzlich Anspruch auf
nachehelichen Unterhalt haben kann, wenn
bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Ein
wichtiges Thema ist dabei, was passiert, wenn der
Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner
zusammenlebt.
Rechtliche Grundlagen
Nach § 1579 Nr. 2 BGB kann der
Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise entfallen
oder herabgesetzt werden, wenn das
Zusammenleben mit einem neuen Partner eine
verfestigte Lebensgemeinschaft darstellt.
Typische Anhaltspunkte für eine verfestigte
Lebensgemeinschaft sind:
•
Gemeinsamer Haushalt
•
Gemeinsame Finanzplanung oder gegenseitige
Unterstützung
•
Gemeinsame Wohnung über längere Zeit
•
Gemeinsamer Urlaub oder gemeinsame
Investitionen (z. B. Immobilienkauf)
Gerichte gehen meist davon aus, dass eine
Lebensgemeinschaft nach ca. 1–2 Jahren
verfestigt ist, wenn sich privates und
wirtschaftliches Leben des Partners deutlich
verknüpft hat.
Wann entfällt der Unterhalt?
1. Verfestigte Lebensgemeinschaft
Wenn Sie mit Ihrem neuen Partner dauerhaft in
einer gemeinsamen wirtschaftlichen
Lebensgemeinschaft leben, kann der Anspruch auf
nachehelichen Unterhalt entfallen.
2. Versorgungsleistungen des neuen
Partners
Erbringt der neue Partner Versorgungsleistungen
(z. B. deckt den Haushalt oder übernimmt
regelmäßig finanzielle Beiträge), kann dies als
wirtschaftliche Integration gewertet werden – und
der Unterhaltsanspruch wird reduziert.
3. Keine freiwillige wirtschaftliche
Gemeinschaft
Wenn der neue Partner nicht leistungsfähig ist oder
keine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht,
bleibt der Unterhaltsanspruch bestehen.
Praxisbeispiel
Fall: Unterhalt nach Scheidung
Sachverhalt: Anna erhält monatlich 700 €
nachehelichen Unterhalt von ihrem Ex-Partner.
Nach zwei Jahren Beziehung zieht sie zu ihrem
neuen Partner Jan. Jan unterstützt Anna im
Haushalt und trägt regelmäßig zu den
gemeinsamen Lebenshaltungskosten bei.
Folge: Das Familiengericht wertet diese Beziehung
als verfestigte Lebensgemeinschaft. Anna verliert
einen Teil ihres Unterhalts, weil die Versorgung
durch Jan berücksichtigt wird.
Tipps für Unterhaltspflichtige und
Berechtigte
Für Unterhaltspflichtige
Beobachten Sie die Dauer und Art des
Zusammenlebens: Eine Lebensgemeinschaft kann
schnell als verfestigt gelten.
Legen Sie im Zweifel Fakten dar, die zeigen, dass
keine wirtschaftliche Einheit besteht.
Für Unterhaltsberechtigte
Halten Sie Nachweise über finanzielle
Unabhängigkeit des neuen Partners bereit (z. B.
getrennte Konten, getrennte Lebenshaltung).
Prüfen Sie gemeinsam mit einem Rechtsanwalt, ob
eine gegenseitige wirtschaftliche Hilfe tatsächlich
vorliegt.
Fazit
Das Zusammenleben mit einem neuen Partner
beeinflusst den nachehelichen Unterhalt, wenn eine
verfestigte Lebensgemeinschaft besteht oder
Versorgungsleistungen des Partners den
Lebensbedarf decken. Die genaue Bewertung hängt
von den Einzelheiten des Lebensmodells ab und
wird von Familiengerichten oft im Einzelfall
entschieden.
Häufige Fragen zum
Ehegattenunterhalt bei neuem Partner
Wann entfällt der Ehegattenunterhalt bei
einem neuen Partner?
Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann
entfallen, wenn der unterhaltsberechtigte Ex-
Partner mit einem neuen Partner in einer
verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Maßgeblich
sind Dauer, gemeinsamer Haushalt und
wirtschaftliche Verflechtungen.
Was gilt als verfestigte
Lebensgemeinschaft?
Eine verfestigte Lebensgemeinschaft liegt meist
vor, wenn:
•
beide Partner dauerhaft zusammenwohnen
•
eine gemeinsame Haushaltsführung besteht
•
finanzielle Unterstützung oder gegenseitige
Versorgung erfolgt
•
die Beziehung auf Dauer angelegt ist
Gerichte gehen häufig nach 1–2 Jahren
Zusammenleben von einer verfestigten
Lebensgemeinschaft aus.
Reicht ein Zusammenzug allein für den
Wegfall des Unterhalts?
Nein. Allein das Zusammenziehen reicht nicht
automatisch aus. Entscheidend ist, ob eine
wirtschaftliche und persönliche Verbindung besteht,
die einer Ehe ähnlich ist.
Wird das Einkommen des neuen Partners
angerechnet?
Das Einkommen des neuen Partners wird nicht
direkt angerechnet. Es kann jedoch indirekt
berücksichtigt werden, wenn der neue Partner
regelmäßig zum Lebensunterhalt beiträgt oder
Versorgungsleistungen erbringt.
Bleibt der Unterhalt bestehen, wenn der
neue Partner nicht zahlt?
Ja. Wenn keine wirtschaftliche Unterstützung durch
den neuen Partner erfolgt und keine verfestigte
Lebensgemeinschaft vorliegt, bleibt der Anspruch
auf Ehegattenunterhalt in der Regel bestehen.
Kann der Unterhalt nur gekürzt statt
gestrichen werden?
Ja. Je nach Einzelfall kann das Gericht den
Unterhalt teilweise kürzen, anstatt ihn vollständig
entfallen zu lassen – etwa bei begrenzter
finanzieller Unterstützung durch den neuen Partner.
Wer muss die verfestigte
Lebensgemeinschaft beweisen?
Die Beweislast liegt beim unterhaltspflichtigen Ex-
Ehegatten. Er muss darlegen, dass eine dauerhafte
und wirtschaftlich geprägte Partnerschaft besteht.
Sollte bei einem neuen Partner ein Anwalt
eingeschaltet werden?
Ja. Die Bewertung einer Lebensgemeinschaft ist
komplex. Eine frühzeitige rechtliche Beratung hilft,
Unterhaltsansprüche korrekt einzuschätzen oder
berechtigt anzupassen.
Hinweis:
Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen
stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr
für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit
übernommen werden. Für eine verbindliche
Bewertung empfehlen wir die Beratung durch eine
Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Letzte Aktualisierung: Februar 2026