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Ehegattenunterhalt & Neues Zusammenleben

Wie kann ein neuer Partner den Unterhaltsanspruch

beeinflussen?

Das deutsche Unterhaltsrecht sieht vor, dass ein geschiedener Ehegatte grundsätzlich Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Ein wichtiges Thema ist dabei, was passiert, wenn der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner zusammenlebt.

Rechtliche Grundlagen

Nach § 1579 Nr. 2 BGB kann der Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise entfallen oder herabgesetzt werden, wenn das Zusammenleben mit einem neuen Partner eine verfestigte Lebensgemeinschaft darstellt. Typische Anhaltspunkte für eine verfestigte Lebensgemeinschaft sind: Gemeinsamer Haushalt Gemeinsame Finanzplanung oder gegenseitige Unterstützung Gemeinsame Wohnung über längere Zeit Gemeinsamer Urlaub oder gemeinsame Investitionen (z. B. Immobilienkauf) Gerichte gehen meist davon aus, dass eine Lebensgemeinschaft nach ca. 1–2 Jahren verfestigt ist, wenn sich privates und wirtschaftliches Leben des Partners deutlich verknüpft hat.

Wann entfällt der Unterhalt?

1. Verfestigte Lebensgemeinschaft

Wenn Sie mit Ihrem neuen Partner dauerhaft in einer gemeinsamen wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft leben, kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entfallen.

2. Versorgungsleistungen des neuen Partners

Erbringt der neue Partner Versorgungsleistungen (z. B. deckt den Haushalt oder übernimmt regelmäßig finanzielle Beiträge), kann dies als wirtschaftliche Integration gewertet werden – und der Unterhaltsanspruch wird reduziert.

3. Keine freiwillige wirtschaftliche Gemeinschaft

Wenn der neue Partner nicht leistungsfähig ist oder keine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht, bleibt der Unterhaltsanspruch bestehen.
Ehegattenunterhalt bei neuem Partner

Praxisbeispiel

Fall: Unterhalt nach Scheidung

Sachverhalt: Anna erhält monatlich 700 € nachehelichen Unterhalt von ihrem Ex-Partner. Nach zwei Jahren Beziehung zieht sie zu ihrem neuen Partner Jan. Jan unterstützt Anna im Haushalt und trägt regelmäßig zu den gemeinsamen Lebenshaltungskosten bei. Folge: Das Familiengericht wertet diese Beziehung als verfestigte Lebensgemeinschaft. Anna verliert einen Teil ihres Unterhalts, weil die Versorgung durch Jan berücksichtigt wird.

Tipps für Unterhaltspflichtige und

Berechtigte

Für Unterhaltspflichtige Beobachten Sie die Dauer und Art des Zusammenlebens: Eine Lebensgemeinschaft kann schnell als verfestigt gelten. Legen Sie im Zweifel Fakten dar, die zeigen, dass keine wirtschaftliche Einheit besteht. Für Unterhaltsberechtigte Halten Sie Nachweise über finanzielle Unabhängigkeit des neuen Partners bereit (z. B. getrennte Konten, getrennte Lebenshaltung). Prüfen Sie gemeinsam mit einem Rechtsanwalt, ob eine gegenseitige wirtschaftliche Hilfe tatsächlich vorliegt.
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Fazit

Das Zusammenleben mit einem neuen Partner beeinflusst den nachehelichen Unterhalt, wenn eine verfestigte Lebensgemeinschaft besteht oder Versorgungsleistungen des Partners den Lebensbedarf decken. Die genaue Bewertung hängt von den Einzelheiten des Lebensmodells ab und wird von Familiengerichten oft im Einzelfall entschieden.

Häufige Fragen zum Ehegattenunterhalt bei neuem Partner

Wann entfällt der Ehegattenunterhalt bei einem neuen Partner?

Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann entfallen, wenn der unterhaltsberechtigte Ex-Partner mit einem neuen Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Maßgeblich sind Dauer, gemeinsamer Haushalt und wirtschaftliche Verflechtungen.

Was gilt als verfestigte Lebensgemeinschaft?

Eine verfestigte Lebensgemeinschaft liegt meist vor, wenn: beide Partner dauerhaft zusammenwohnen eine gemeinsame Haushaltsführung besteht finanzielle Unterstützung oder gegenseitige Versorgung erfolgt die Beziehung auf Dauer angelegt ist Gerichte gehen häufig nach 1–2 Jahren Zusammenleben von einer verfestigten Lebensgemeinschaft aus.

Reicht ein Zusammenzug allein für den Wegfall des Unterhalts?

Nein. Allein das Zusammenziehen reicht nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob eine wirtschaftliche und persönliche Verbindung besteht, die einer Ehe ähnlich ist.

Wird das Einkommen des neuen Partners angerechnet?

Das Einkommen des neuen Partners wird nicht direkt angerechnet. Es kann jedoch indirekt berücksichtigt werden, wenn der neue Partner regelmäßig zum Lebensunterhalt beiträgt oder Versorgungsleistungen erbringt.

Bleibt der Unterhalt bestehen, wenn der neue Partner nicht zahlt?

Ja. Wenn keine wirtschaftliche Unterstützung durch den neuen Partner erfolgt und keine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt, bleibt der Anspruch auf Ehegattenunterhalt in der Regel bestehen.

Kann der Unterhalt nur gekürzt statt gestrichen werden?

Ja. Je nach Einzelfall kann das Gericht den Unterhalt teilweise kürzen, anstatt ihn vollständig entfallen zu lassen – etwa bei begrenzter finanzieller Unterstützung durch den neuen Partner.

Wer muss die verfestigte Lebensgemeinschaft beweisen?

Die Beweislast liegt beim unterhaltspflichtigen Ex-Ehegatten. Er muss darlegen, dass eine dauerhafte und wirtschaftlich geprägte Partnerschaft besteht.

Sollte bei einem neuen Partner ein Anwalt eingeschaltet werden?

Ja. Die Bewertung einer Lebensgemeinschaft ist komplex. Eine frühzeitige rechtliche Beratung hilft, Unterhaltsansprüche korrekt einzuschätzen oder berechtigt anzupassen.

Hinweis:

Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit übernommen werden. Für eine verbindliche Bewertung empfehlen wir die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Letzte Aktualisierung: Februar 2026
Ratgeber Unterhalt
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Wie kann ein neuer Partner den

Unterhaltsanspruch beeinflussen?

Das deutsche Unterhaltsrecht sieht vor, dass ein geschiedener Ehegatte grundsätzlich Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Ein wichtiges Thema ist dabei, was passiert, wenn der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner zusammenlebt.
Ehegattenunterhalt bei neuem Partner

Rechtliche Grundlagen

Nach § 1579 Nr. 2 BGB kann der Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise entfallen oder herabgesetzt werden, wenn das Zusammenleben mit einem neuen Partner eine verfestigte Lebensgemeinschaft darstellt. Typische Anhaltspunkte für eine verfestigte Lebensgemeinschaft sind: Gemeinsamer Haushalt Gemeinsame Finanzplanung oder gegenseitige Unterstützung Gemeinsame Wohnung über längere Zeit Gemeinsamer Urlaub oder gemeinsame Investitionen (z. B. Immobilienkauf) Gerichte gehen meist davon aus, dass eine Lebensgemeinschaft nach ca. 1–2 Jahren verfestigt ist, wenn sich privates und wirtschaftliches Leben des Partners deutlich verknüpft hat.

Wann entfällt der Unterhalt?

1. Verfestigte Lebensgemeinschaft

Wenn Sie mit Ihrem neuen Partner dauerhaft in einer gemeinsamen wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft leben, kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entfallen.

2. Versorgungsleistungen des neuen

Partners

Erbringt der neue Partner Versorgungsleistungen (z. B. deckt den Haushalt oder übernimmt regelmäßig finanzielle Beiträge), kann dies als wirtschaftliche Integration gewertet werden – und der Unterhaltsanspruch wird reduziert.

3. Keine freiwillige wirtschaftliche

Gemeinschaft

Wenn der neue Partner nicht leistungsfähig ist oder keine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht, bleibt der Unterhaltsanspruch bestehen.

Praxisbeispiel

Fall: Unterhalt nach Scheidung

Sachverhalt: Anna erhält monatlich 700 € nachehelichen Unterhalt von ihrem Ex-Partner. Nach zwei Jahren Beziehung zieht sie zu ihrem neuen Partner Jan. Jan unterstützt Anna im Haushalt und trägt regelmäßig zu den gemeinsamen Lebenshaltungskosten bei. Folge: Das Familiengericht wertet diese Beziehung als verfestigte Lebensgemeinschaft. Anna verliert einen Teil ihres Unterhalts, weil die Versorgung durch Jan berücksichtigt wird.

Tipps für Unterhaltspflichtige und

Berechtigte

Für Unterhaltspflichtige Beobachten Sie die Dauer und Art des Zusammenlebens: Eine Lebensgemeinschaft kann schnell als verfestigt gelten. Legen Sie im Zweifel Fakten dar, die zeigen, dass keine wirtschaftliche Einheit besteht. Für Unterhaltsberechtigte Halten Sie Nachweise über finanzielle Unabhängigkeit des neuen Partners bereit (z. B. getrennte Konten, getrennte Lebenshaltung). Prüfen Sie gemeinsam mit einem Rechtsanwalt, ob eine gegenseitige wirtschaftliche Hilfe tatsächlich vorliegt.

Fazit

Das Zusammenleben mit einem neuen Partner beeinflusst den nachehelichen Unterhalt, wenn eine verfestigte Lebensgemeinschaft besteht oder Versorgungsleistungen des Partners den Lebensbedarf decken. Die genaue Bewertung hängt von den Einzelheiten des Lebensmodells ab und wird von Familiengerichten oft im Einzelfall entschieden.

Häufige Fragen zum

Ehegattenunterhalt bei neuem Partner

Wann entfällt der Ehegattenunterhalt bei

einem neuen Partner?

Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann entfallen, wenn der unterhaltsberechtigte Ex- Partner mit einem neuen Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Maßgeblich sind Dauer, gemeinsamer Haushalt und wirtschaftliche Verflechtungen.

Was gilt als verfestigte

Lebensgemeinschaft?

Eine verfestigte Lebensgemeinschaft liegt meist vor, wenn: beide Partner dauerhaft zusammenwohnen eine gemeinsame Haushaltsführung besteht finanzielle Unterstützung oder gegenseitige Versorgung erfolgt die Beziehung auf Dauer angelegt ist Gerichte gehen häufig nach 1–2 Jahren Zusammenleben von einer verfestigten Lebensgemeinschaft aus.

Reicht ein Zusammenzug allein für den

Wegfall des Unterhalts?

Nein. Allein das Zusammenziehen reicht nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob eine wirtschaftliche und persönliche Verbindung besteht, die einer Ehe ähnlich ist.

Wird das Einkommen des neuen Partners

angerechnet?

Das Einkommen des neuen Partners wird nicht direkt angerechnet. Es kann jedoch indirekt berücksichtigt werden, wenn der neue Partner regelmäßig zum Lebensunterhalt beiträgt oder Versorgungsleistungen erbringt.

Bleibt der Unterhalt bestehen, wenn der

neue Partner nicht zahlt?

Ja. Wenn keine wirtschaftliche Unterstützung durch den neuen Partner erfolgt und keine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt, bleibt der Anspruch auf Ehegattenunterhalt in der Regel bestehen.

Kann der Unterhalt nur gekürzt statt

gestrichen werden?

Ja. Je nach Einzelfall kann das Gericht den Unterhalt teilweise kürzen, anstatt ihn vollständig entfallen zu lassen – etwa bei begrenzter finanzieller Unterstützung durch den neuen Partner.

Wer muss die verfestigte

Lebensgemeinschaft beweisen?

Die Beweislast liegt beim unterhaltspflichtigen Ex- Ehegatten. Er muss darlegen, dass eine dauerhafte und wirtschaftlich geprägte Partnerschaft besteht.

Sollte bei einem neuen Partner ein Anwalt

eingeschaltet werden?

Ja. Die Bewertung einer Lebensgemeinschaft ist komplex. Eine frühzeitige rechtliche Beratung hilft, Unterhaltsansprüche korrekt einzuschätzen oder berechtigt anzupassen.

Hinweis:

Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit übernommen werden. Für eine verbindliche Bewertung empfehlen wir die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Letzte Aktualisierung: Februar 2026