Beschluss vom: 15. April 2026/ Aktenzeichen: XII ZB 415/25Thema: Kindesunterhalt im sogenannten asymmetrischen Wechselmodell (erweiterter Umgang)Hat ein Elternteil zwar umfangreichen Umgang mit dem Kind, liegt aber kein echtes paritätisches Wechselmodell (50/50-Betreuung) vor, bleibt grundsätzlich der andere Elternteil der betreuende Elternteil. Der barunterhaltspflichtige Elternteil kann sich nicht allein wegen eines erweiterten Umgangs von seiner Unterhaltspflicht befreien.Bedeutung für die PraxisResidenzmodell (Kind lebt überwiegend bei einem Elternteil):Der andere Elternteil zahlt weiterhin Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle.Echtes Wechselmodell (annähernd gleiche Betreuung):Beide Elternteile können anteilig barunterhaltspflichtig sein.Zusätzliche Umgangstage allein führen nicht automatisch zu einer Verringerung des Unterhalts.
Beschluss vom: 15. April 2026/ Aktenzeichen: XII ZB 415/25Thema: Kindesunterhalt im sogenannten asymmetrischen Wechselmodell (erweiterter Umgang)Hat ein Elternteil zwar umfangreichen Umgang mit dem Kind, liegt aber kein echtes paritätisches Wechselmodell (50/50-Betreuung) vor, bleibt grundsätzlich der andere Elternteil der betreuende Elternteil. Der barunterhaltspflichtige Elternteil kann sich nicht allein wegen eines erweiterten Umgangs von seiner Unterhaltspflicht befreien.Bedeutung für die PraxisResidenzmodell (Kind lebt überwiegend bei einem Elternteil):Der andere Elternteil zahlt weiterhin Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle.Echtes Wechselmodell (annähernd gleiche Betreuung):Beide Elternteile können anteilig barunterhaltspflichtig sein.Zusätzliche Umgangstage allein führen nicht automatisch zu einer Verringerung des Unterhalts.
Autor: Redaktion AMK-Rechtsportal
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