RECHT - GESETZE - SOZIALES
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Kann man auf Unterhalt
verzichten?
Viele Betroffene fragen sich nach einer Trennung
oder Scheidung:
Kann ich freiwillig auf Unterhalt verzichten –
oder ist das verboten?
Die kurze Antwort lautet: Es kommt auf die Art des
Unterhalts an.
Grundregel: Unterhaltsverzicht ist
stark eingeschränkt
Das deutsche Familienrecht schützt wirtschaftlich
schwächere Personen – insbesondere Kinder.
Deshalb gilt:
Ein pauschaler Verzicht auf zukünftigen Unterhalt ist
in den meisten Fällen unwirksam. Selbst wenn sich
beide Parteien einig sind, kann eine solche
Vereinbarung später vom Gericht ignoriert werden.
Kindesunterhalt – kein Verzicht möglich
Beim Kindesunterhalt ist die Rechtslage eindeutig:
•
Ein Verzicht ist gesetzlich verboten (§ 1614
BGB).
•
Der Anspruch gehört dem Kind, nicht dem
betreuenden Elternteil
•
Eltern dürfen darüber nicht verfügen
Auch ein „freiwilliger Verzicht“ ist rechtlich
unwirksam
Wichtig: Selbst schriftliche Vereinbarungen oder
private Absprachen ändern daran nichts.
Trennungsunterhalt – Zukunft
unverzichtbar
Während der Trennung gilt:
Auf zukünftigen Trennungsunterhalt kann
nicht wirksam verzichtet werden, Warum?
Trennungsunterhalt dient der Sicherung des
bisherigen Lebensstandards
Der Gesetzgeber will wirtschaftlichen Druck
verhindern
Beispiel:
„Wir verzichten gegenseitig auf Unterhalt, egal was
passiert“
rechtlich wirkungslos
Unterhalt für die Vergangenheit – teilweise
möglich
Anders sieht es beim bereits entstandenen
Unterhalt aus:
Ein Verzicht auf rückständigen Unterhalt kann
zulässig sein
Voraussetzungen:
•
Der Anspruch ist bereits fällig
•
Keine unfaire Benachteiligung
•
Keine Umgehung staatlicher Leistungen
Achtung: Gerichte prüfen solche
Vereinbarungen genau.
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Übersicht: Was ist erlaubt?
Unterhaltsart Verzicht möglich?
Bewertung
Kindesunterhalt Nein
Immer unzulässig
Trennungsunterhalt (Zukunft) Nein
Gesetzlich verboten
Unterhalt Vergangenheit Ja
Mit Einschränkungen
Nachehelicher Unterhalt Teilweise
Prüfung im Einzelfall
Teilverzicht Begrenzt
Enge rechtliche Grenzen
Fazit: Vorsicht bei Unterhaltsverzicht
Ein vermeintlich fairer Verzicht kann später:
•
unwirksam sein
•
teure Nachzahlungen auslösen
•
zu rechtlichen Nachteilen führen
Empfehlung:
Unterhaltsvereinbarungen immer gut prüfen –
idealerweise schriftlich und rechtlich sauber
formuliert.
Nachehelicher Unterhalt – mehr
Spielraum
Beim nachehelichen Ehegattenunterhalt (nach der
Scheidung) besteht mehr Gestaltungsfreiheit:
Ein Verzicht kann wirksam sein, wenn:
•
beide Partner wirtschaftlich abgesichert sind
•
keine grobe Benachteiligung entsteht
•
die Vereinbarung nicht sittenwidrig ist
Häufig geregelt in:
•
Eheverträgen
•
Scheidungsfolgenvereinbarungen
Teilverzicht – eine Grauzone
In der Praxis kommt es häufig zu Teilverzichten:
z. B. geringerer Unterhalt als eigentlich berechnet
Die Rechtsprechung akzeptiert:
•
begrenzte Reduzierungen
•
keine vollständige Entlastung des Pflichtigen
Faustregel:
Ein kleiner Abschlag kann zulässig sein – ein
kompletter Verzicht meist nicht.
•
Kein Verzicht auf Kosten des Staates
•
Ein Unterhaltsverzicht ist immer unzulässig,
wenn:
•
dadurch Sozialleistungen notwendig werden
•
der Unterhalt eigentlich aus eigenem Einkommen
möglich wäre
Behörden können dann:
•
Unterhalt rückwirkend einfordern
•
Vereinbarungen für unwirksam erklären
Hinweis:
Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen
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sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für
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Letzte Aktualisierung: Februar 2026