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Kann man auf Unterhalt verzichten?

Was rechtlich erlaubt ist – und was nicht
Viele Betroffene fragen sich nach einer Trennung oder Scheidung: Kann ich freiwillig auf Unterhalt verzichten – oder ist das verboten? Die kurze Antwort lautet: Es kommt auf die Art des Unterhalts an.

Grundregel: Unterhaltsverzicht ist stark eingeschränkt

Das deutsche Familienrecht schützt wirtschaftlich schwächere Personen – insbesondere Kinder. Deshalb gilt: Ein pauschaler Verzicht auf zukünftigen Unterhalt ist in den meisten Fällen unwirksam. Selbst wenn sich beide Parteien einig sind, kann eine solche Vereinbarung später vom Gericht ignoriert werden.

Kindesunterhalt – kein Verzicht möglich

Beim Kindesunterhalt ist die Rechtslage eindeutig: Ein Verzicht ist gesetzlich verboten (§ 1614 BGB). Der Anspruch gehört dem Kind, nicht dem betreuenden Elternteil Eltern dürfen darüber nicht verfügen Auch ein „freiwilliger Verzicht“ ist rechtlich unwirksam Wichtig: Selbst schriftliche Vereinbarungen oder private Absprachen ändern daran nichts.

Trennungsunterhalt – Zukunft unverzichtbar

Während der Trennung gilt: Auf zukünftigen Trennungsunterhalt kann nicht wirksam verzichtet werden, Warum? Trennungsunterhalt dient der Sicherung des bisherigen Lebensstandards Der Gesetzgeber will wirtschaftlichen Druck verhindern Beispiel: „Wir verzichten gegenseitig auf Unterhalt, egal was passiert“ rechtlich wirkungslos

Unterhalt für die Vergangenheit – teilweise möglich

Anders sieht es beim bereits entstandenen Unterhalt aus: Ein Verzicht auf rückständigen Unterhalt kann zulässig sein Voraussetzungen: Der Anspruch ist bereits fällig Keine unfaire Benachteiligung Keine Umgehung staatlicher Leistungen Achtung: Gerichte prüfen solche Vereinbarungen genau.

Nachehelicher Unterhalt – mehr Spielraum

Beim nachehelichen Ehegattenunterhalt (nach der Scheidung) besteht mehr Gestaltungsfreiheit: Ein Verzicht kann wirksam sein, wenn: beide Partner wirtschaftlich abgesichert sind keine grobe Benachteiligung entsteht die Vereinbarung nicht sittenwidrig ist Häufig geregelt in: Eheverträgen Scheidungsfolgenvereinbarungen Teilverzicht – eine Grauzone In der Praxis kommt es häufig zu Teilverzichten: z. B. geringerer Unterhalt als eigentlich berechnet Die Rechtsprechung akzeptiert: begrenzte Reduzierungen keine vollständige Entlastung des Pflichtigen

Faustregel:

Ein kleiner Abschlag kann zulässig sein – ein kompletter Verzicht meist nicht. Kein Verzicht auf Kosten des Staates Ein Unterhaltsverzicht ist immer unzulässig, wenn: dadurch Sozialleistungen notwendig werden der Unterhalt eigentlich aus eigenem Einkommen möglich wäre Behörden können dann: Unterhalt rückwirkend einfordern Vereinbarungen für unwirksam erklären
statt 24,60 € nur 12,30 €
im Sonderangebot bis:

Übersicht: Was ist erlaubt?

Unterhaltsart Verzicht möglich? Bewertung Kindesunterhalt Nein Immer unzulässig Trennungsunterhalt (Zukunft) Nein Gesetzlich verboten Unterhalt Vergangenheit Ja Mit Einschränkungen Nachehelicher Unterhalt Teilweise Prüfung im Einzelfall Teilverzicht Begrenzt Enge rechtliche Grenzen

Fazit: Vorsicht bei Unterhaltsverzicht

Ein vermeintlich fairer Verzicht kann später: unwirksam sein teure Nachzahlungen auslösen zu rechtlichen Nachteilen führen Empfehlung: Unterhaltsvereinbarungen immer gut prüfen – idealerweise schriftlich und rechtlich sauber formuliert.

Hinweis:

Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit übernommen werden. Für eine verbindliche Bewertung empfehlen wir die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Letzte Aktualisierung: Februar 2026
Ratgeber Unterhalt Verzicht auf Unterhalt
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Kann man auf Unterhalt

verzichten?

Viele Betroffene fragen sich nach einer Trennung oder Scheidung: Kann ich freiwillig auf Unterhalt verzichten – oder ist das verboten? Die kurze Antwort lautet: Es kommt auf die Art des Unterhalts an.

Grundregel: Unterhaltsverzicht ist

stark eingeschränkt

Das deutsche Familienrecht schützt wirtschaftlich schwächere Personen – insbesondere Kinder. Deshalb gilt: Ein pauschaler Verzicht auf zukünftigen Unterhalt ist in den meisten Fällen unwirksam. Selbst wenn sich beide Parteien einig sind, kann eine solche Vereinbarung später vom Gericht ignoriert werden.

Kindesunterhalt – kein Verzicht möglich

Beim Kindesunterhalt ist die Rechtslage eindeutig: Ein Verzicht ist gesetzlich verboten (§ 1614 BGB). Der Anspruch gehört dem Kind, nicht dem betreuenden Elternteil Eltern dürfen darüber nicht verfügen Auch ein „freiwilliger Verzicht“ ist rechtlich unwirksam Wichtig: Selbst schriftliche Vereinbarungen oder private Absprachen ändern daran nichts.

Trennungsunterhalt – Zukunft

unverzichtbar

Während der Trennung gilt: Auf zukünftigen Trennungsunterhalt kann nicht wirksam verzichtet werden, Warum? Trennungsunterhalt dient der Sicherung des bisherigen Lebensstandards Der Gesetzgeber will wirtschaftlichen Druck verhindern Beispiel: „Wir verzichten gegenseitig auf Unterhalt, egal was passiert“ rechtlich wirkungslos

Unterhalt für die Vergangenheit – teilweise

möglich

Anders sieht es beim bereits entstandenen Unterhalt aus: Ein Verzicht auf rückständigen Unterhalt kann zulässig sein Voraussetzungen: Der Anspruch ist bereits fällig Keine unfaire Benachteiligung Keine Umgehung staatlicher Leistungen Achtung: Gerichte prüfen solche Vereinbarungen genau.
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Übersicht: Was ist erlaubt?

Unterhaltsart Verzicht möglich? Bewertung Kindesunterhalt Nein Immer unzulässig Trennungsunterhalt (Zukunft) Nein Gesetzlich verboten Unterhalt Vergangenheit Ja Mit Einschränkungen Nachehelicher Unterhalt Teilweise Prüfung im Einzelfall Teilverzicht Begrenzt Enge rechtliche Grenzen

Fazit: Vorsicht bei Unterhaltsverzicht

Ein vermeintlich fairer Verzicht kann später: unwirksam sein teure Nachzahlungen auslösen zu rechtlichen Nachteilen führen Empfehlung: Unterhaltsvereinbarungen immer gut prüfen – idealerweise schriftlich und rechtlich sauber formuliert.

Nachehelicher Unterhalt – mehr

Spielraum

Beim nachehelichen Ehegattenunterhalt (nach der Scheidung) besteht mehr Gestaltungsfreiheit: Ein Verzicht kann wirksam sein, wenn: beide Partner wirtschaftlich abgesichert sind keine grobe Benachteiligung entsteht die Vereinbarung nicht sittenwidrig ist Häufig geregelt in: Eheverträgen Scheidungsfolgenvereinbarungen Teilverzicht – eine Grauzone In der Praxis kommt es häufig zu Teilverzichten: z. B. geringerer Unterhalt als eigentlich berechnet Die Rechtsprechung akzeptiert: begrenzte Reduzierungen keine vollständige Entlastung des Pflichtigen

Faustregel:

Ein kleiner Abschlag kann zulässig sein – ein kompletter Verzicht meist nicht. Kein Verzicht auf Kosten des Staates Ein Unterhaltsverzicht ist immer unzulässig, wenn: dadurch Sozialleistungen notwendig werden der Unterhalt eigentlich aus eigenem Einkommen möglich wäre Behörden können dann: Unterhalt rückwirkend einfordern Vereinbarungen für unwirksam erklären

Hinweis:

Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit übernommen werden. Für eine verbindliche Bewertung empfehlen wir die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
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