Kinder müssen ihren Eltern Auskunft gebenVerweigert das Kind entsprechende Auskünfte an die Eltern über den Ausbildungsverlauf, kann es seinen Unterhaltsanspruch verlieren. Das Kind ist verpflichtet, seine Ausbildung fleißig und zielstrebig zu betreiben, damit diese innerhalb üblicher und angemessener Dauer beendet werden kann. Eltern müssen ihrem Kind Unterhalt während einer Berufsausbildung zahlen, die der Begabung und den Fähigkeiten des Kindes am besten entspricht.Die Verlängerung eines Praktikums, das nicht notwendig ist, kann zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs bis zum Beginn der Ausbildung führen.
Weiterbildung:
Ein Anspruch auf Finanzierung einer zusätzlichen Ausbildung besteht nur dann, wenn die Einheitlichkeit der Ausbildung Erst- und Zweitausbildung gewährleistet ist. Eine fachbezogene Weiterbildung gehört zur angemessenen Ausbildung. Grundsätzlich sind Eltern verpflichtet, nur eine Ausbildung zu bezahlen. Eltern müssen aber auch den Abbruch einer Ausbildung akzeptieren und für eine zweite Ausbildung Unterhalt zahlen, wenn der Abbruch aus nachvollziehbaren Gründen erfolgt.In Fällen, in denen ein Kind einen Realschulabschluss hat und anschließend eine Lehre abgeschlossen hat, müssen sich die Eltern normalerweise nicht mehr auf einen Hochschulbesuch des Kindes einstellen.Sie können sogar darauf vertrauen, dass sie mit erfolgreichem Abschluss der Lehre eine begabungsgerechte Ausbildung finanziert haben und sind nicht mehr unterhaltspflichtig. Das gilt nicht für den Ausbildungsgang: Abitur - Lehre - Studium.
Unterhalt nach Abbruch der Ausbildung
Wenn das Kind die Ausbildung abbricht Generell gilt: Bricht ein unterhaltsberechtigtes Kind seine Ausbildung ab und sucht sich keine neue Ausbildungsstelle und ist deswegen arbeitslos geworden, dann sind die Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig. Das gilt aber nur, wenn Kinder schon volljährig sind.
Unterhaltspflicht
Das Risiko der Arbeitslosigkeit nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung haben nicht die unterhaltspflichtigen Eltern zu tragen. Eltern müssen für ihre Kinder nur Unterhalt für die Dauer einer Berufsausbildung zahlen. Eine Zweit-Ausbildung müssen sie normalerweise nicht finanzieren. Als Ausnahme gilt, wenn von vornherein im Anschluss an eine Ausbildung eine zusätzliche (Hochschul-) Ausbildung beabsichtigt war.
Urteile: Unterhalt zahlen- nach Abbruch der Ausbildung
•Die Unterhaltspflicht der Eltern besteht weiter, wenn eine oder mehrere Ausbildungswege auf einer Fehleinschätzung der Begabung des Jugendlichen beruhten. •Ein Unterhaltsanspruch besteht nur für eine angemessene Übergangszeit. Was angemessen ist, ist eine Einzelfallentscheidung. (ca. 3 bis 12 Monate). •Die Fortsetzung der begonnenen Ausbildung an einer Universität zum anschließenden Masterstudium ist als einheitlicher Ausbildungsgang anzusehen.Z.B. zwischen Abitur und Studiumbeginn wird von der Rechtsprechung eine Orientierungsphase von drei Monaten zugebilligt. Verzögert sich der Beginn der weiteren Ausbildung danach weiterhin, muss das volljährige Kind Aushilfstätigkeiten aufnehmen, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. •Wer in Ausbildungspausen (z.B. Schul- oder Semesterferien) einen Nebenjob ausübt, muss damit rechnen, dass eine teilweise Anrechnung des Einkommen auf den Unterhaltsanspruch vorgenommen wird, im Regelfall die Hälfte.Urteile und Entscheidungen zur Unterhaltszahlung bei Abbruch der Ausbildung:•Ein Schüler beginnt nach der Schule nicht innerhalb einer angemessenen Orientierungsphase eine Lehre, die seinen Fähigkeiten und Neigungen entspricht. Verlust des Unterhaltsanspruchs mangels Zielstrebigkeit.Erhebliche Überschreitung der Regelstudienzeit. Die Zielstrebigkeit ist nicht mehr gegeben.•Nach Schule und Lehre zum Industriekaufmann will Kind Medizin studieren. Hier ist Medizinstudium nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur bisherigen Vorbildung zu sehen.
Übergangszeit von der Schule bis zur Ausbildung
Wer sich nach der Schule nicht innerhalb einer angemessenen Frist um einen Ausbildungsplatz bemüht, kann von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr verlangen. Nach der Schulzeit hat ein Jugendlicher eine gewisse Orientierungsphase.Begibt er sich danach nicht auf die Suche nach einem Ausbildungsplatz, dann hat er keinen Unterhaltsanspruch mehr.
Kinder müssen ihren Eltern Auskunft gebenVerweigert das Kind entsprechende Auskünfte an die Eltern über den Ausbildungsverlauf, kann es seinen Unterhaltsanspruch verlieren. Das Kind ist verpflichtet, seine Ausbildung fleißig und zielstrebig zu betreiben, damit diese innerhalb üblicher und angemessener Dauer beendet werden kann. Eltern müssen ihrem Kind Unterhalt während einer Berufsausbildung zahlen, die der Begabung und den Fähigkeiten des Kindes am besten entspricht.Die Verlängerung eines Praktikums, das nicht notwendig ist, kann zum Wegfall des Unterhaltsanspruchs bis zum Beginn der Ausbildung führen.
Weiterbildung:
Ein Anspruch auf Finanzierung einer zusätzlichen Ausbildung besteht nur dann, wenn die Einheitlichkeit der Ausbildung Erst- und Zweitausbildung gewährleistet ist. Eine fachbezogene Weiterbildung gehört zur angemessenen Ausbildung. Grundsätzlich sind Eltern verpflichtet, nur eine Ausbildung zu bezahlen. Eltern müssen aber auch den Abbruch einer Ausbildung akzeptieren und für eine zweite Ausbildung Unterhalt zahlen, wenn der Abbruch aus nachvollziehbaren Gründen erfolgt.In Fällen, in denen ein Kind einen Realschulabschluss hat und anschließend eine Lehre abgeschlossen hat, müssen sich die Eltern normalerweise nicht mehr auf einen Hochschulbesuch des Kindes einstellen.Sie können sogar darauf vertrauen, dass sie mit erfolgreichem Abschluss der Lehre eine begabungsgerechte Ausbildung finanziert haben und sind nicht mehr unterhaltspflichtig. Das gilt nicht für den Ausbildungsgang: Abitur - Lehre - Studium.
Unterhalt nach Abbruch der
Ausbildung
Wenn das Kind die Ausbildung abbricht Generell gilt: Bricht ein unterhaltsberechtigtes Kind seine Ausbildung ab und sucht sich keine neue Ausbildungsstelle und ist deswegen arbeitslos geworden, dann sind die Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig. Das gilt aber nur, wenn Kinder schon volljährig sind.
Unterhaltspflicht
Das Risiko der Arbeitslosigkeit nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung haben nicht die unterhaltspflichtigen Eltern zu tragen. Eltern müssen für ihre Kinder nur Unterhalt für die Dauer einer Berufsausbildung zahlen. Eine Zweit-Ausbildung müssen sie normalerweise nicht finanzieren. Als Ausnahme gilt, wenn von vornherein im Anschluss an eine Ausbildung eine zusätzliche (Hochschul-) Ausbildung beabsichtigt war.
Urteile: Unterhalt zahlen- nach
Abbruch der Ausbildung
•Die Unterhaltspflicht der Eltern besteht weiter, wenn eine oder mehrere Ausbildungswege auf einer Fehleinschätzung der Begabung des Jugendlichen beruhten. •Ein Unterhaltsanspruch besteht nur für eine angemessene Übergangszeit. Was angemessen ist, ist eine Einzelfallentscheidung. (ca. 3 bis 12 Monate). •Die Fortsetzung der begonnenen Ausbildung an einer Universität zum anschließenden Masterstudium ist als einheitlicher Ausbildungsgang anzusehen.Z.B. zwischen Abitur und Studiumbeginn wird von der Rechtsprechung eine Orientierungsphase von drei Monaten zugebilligt. Verzögert sich der Beginn der weiteren Ausbildung danach weiterhin, muss das volljährige Kind Aushilfstätigkeiten aufnehmen, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. •Wer in Ausbildungspausen (z.B. Schul- oder Semesterferien) einen Nebenjob ausübt, muss damit rechnen, dass eine teilweise Anrechnung des Einkommen auf den Unterhaltsanspruch vorgenommen wird, im Regelfall die Hälfte.Urteile und Entscheidungen zur Unterhaltszahlung bei Abbruch der Ausbildung:•Ein Schüler beginnt nach der Schule nicht innerhalb einer angemessenen Orientierungsphase eine Lehre, die seinen Fähigkeiten und Neigungen entspricht. Verlust des Unterhaltsanspruchs mangels Zielstrebigkeit.Erhebliche Überschreitung der Regelstudienzeit. Die Zielstrebigkeit ist nicht mehr gegeben.•Nach Schule und Lehre zum Industriekaufmann will Kind Medizin studieren. Hier ist Medizinstudium nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur bisherigen Vorbildung zu sehen.
Übergangszeit von der Schule bis
zur Ausbildung
Wer sich nach der Schule nicht innerhalb einer angemessenen Frist um einen Ausbildungsplatz bemüht, kann von seinen Eltern keinen Unterhalt mehr verlangen. Nach der Schulzeit hat ein Jugendlicher eine gewisse Orientierungsphase.Begibt er sich danach nicht auf die Suche nach einem Ausbildungsplatz, dann hat er keinen Unterhaltsanspruch mehr.