Unterhalt für die
Vergangenheit
Es reicht aus, den Unterhaltsverpflichteten zur
Auskunft über seine Einkommensverhältnisse
aufzufordern (§ 1613 BGB). Wird diese Auskunft
nicht gegeben, kann der Unterhalt auch
rückwirkend ab diesem Monat gefordert werden.
Der Unterhalt kann also rückwirkend ab dem
Zeitpunkt gefordert werden, zu dem der
Unterhaltspflichtige aufgefordert wurde, Auskunft
über sein Einkommen zu geben.
Titulierung
Ein Unterhaltsanspruch ist nur durchsetzbar, wenn
der Unterhalt tituliert ist. Um Unterhalt
einzufordern, muss ein vollstreckbarer Titel
vorliegen, in Form eines Beschlusses, eines
Urteils oder ähnlichem.
Titulieren können Notare, Rechtspfleger des
Amtsgerichts, Richter und die Mitarbeiter des
Jugendamtes. Tituliert werden, muss der
Regelbetrag und auch der Individualunterhalt.
Muss Unterhalt rückwirkend
gezahlt werden?
Rückständiger Unterhalt muss spätestens nach
einem Jahr geltend gemacht werden. Sonst ist der
Unterhalt verwirkt und kann nicht mehr eingeklagt
werden.
Unterhalt soll gefordert werden, wenn er zusteht.
Und nicht erst Jahre später, wenn es finanziell
passend ist. Wer also einen Unterhaltstitel erwirkt
hat, muss diesen auch rechtzeitig einklagen.
Zuständig ist das Amtsgericht am Wohnort des
Kindes.
Zahlt der Unterhaltspflichtige nach Aufforderung
nicht freiwillig, kann mit einem Urteil oder Titel der
Unterhalt notfalls gepfändet werden. Wer also
schon damit rechnet, nicht freiwillig seinen
Unterhalt zu bekommen, sollte so schnell wie
möglich, einen Titel erwirken.
Unterhalt richtig einfordern
Auch wenn der Vater (Mutter) zahlungsfähig war,
muss er den Unterhalt nicht rückwirkend zahlen,
wenn der Unterhalt nie gefordert und schon gar
nicht tituliert wurde. Die Mutter müsste hier erst
den Unterhalt neu vom Gericht oder vom
Jugendamt betiteln lassen. Erst ab dem Zeitpunkt
muss der Vater dann zahlen.
Im Höchstfall, rückwirkend ab dem 1. des Monats
in dem er vom Jugendamt oder Gericht
aufgefordert wurde, die Einkommensverhältnisse
vorzulegen. Es reicht nicht aus, wenn die Mutter
nur von sich aus über viele Monate oder Jahre
immer Unterhaltsforderungen an den Vater stellt.
Eine Aufforderung reicht nicht aus, um
rückwirkend Unterhalt zu fordern. Weil es eben
vom Gericht oder Jugendamt nicht festgestellt
wurde, ob der Vater Unterhalt zu zahlen hat. Denn,
dass die Mutter Unterhalt fordert, heißt noch nicht,
dass dieser auch tatsächlich geschuldet wird.
Denn das kann im Streitfall nur über das Gericht
oder das Jugendamt festgestellt werden.
Unterhaltstitel werden nicht für
die Vergangenheit erstellt,
sondern nur für die Zukunft.
Auch wenn durch Gehaltszettel nachzuweisen
gewesen wäre, dass der Unterhaltspflichtige
zahlungsfähig war.
Wurde Unterhalt nicht gefordert, muss er auch
nicht gezahlt werden. (Unterhaltsberechtigte
dürfen sich also nicht darauf verlassen, dass alles
von alleine läuft). Unterhalt kann in der Regel erst
ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, zu
dem man ihn ausdrücklich verlangt.
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