RECHT - GESETZE - SOZIALES
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Umgangskosten für das Kind –
übernimmt das Jobcenter die
Kosten?
Wenn Eltern getrennt leben, stellt sich häufig die
Frage, wer die Kosten für den Umgang mit dem
Kind trägt. Besonders schwierig wird es, wenn ein
Elternteil Bürgergeld bezieht und die finanziellen
Mittel für Fahrt- oder Übernachtungskosten fehlen.
Viele Betroffene fragen sich daher: Zahlt das
Jobcenter die Umgangskosten für mein Kind?
Dieser Beitrag erklärt verständlich, wann
Umgangskosten übernommen werden können,
welche rechtlichen Voraussetzungen gelten und was
Betroffene konkret tun können.
Was sind Umgangskosten?
Umgangskosten sind alle Ausgaben, die entstehen,
damit der regelmäßige Kontakt zwischen Elternteil
und Kind stattfinden kann.
Dazu zählen insbesondere:
•
Fahrtkosten (Bahn, Bus, Auto, Benzin)
•
Kosten für Übernachtungen des Kindes
•
Verpflegung während des Umgangs
•
Kosten für Begleitpersonen bei kleinen Kindern
in Ausnahmefällen auch Unterkunftskosten
Diese Kosten entstehen unabhängig vom
Kindesunterhalt und werden rechtlich gesondert
betrachtet.
Grundsatz: Umgangskosten sind kein
Unterhaltsabzug
Nach der Rechtsprechung gelten Umgangskosten
grundsätzlich als Kosten der privaten
Lebensführung.
Das bedeutet:
•
Sie mindern den Kindesunterhalt nicht
automatisch
•
Sie werden nicht pauschal vom Einkommen
abgezogen
•
Sie sind in der Düsseldorfer Tabelle nicht
gesondert berücksichtigt
Allerdings gibt es wichtige Ausnahmen,
insbesondere bei geringem Einkommen oder
Bürgergeldbezug.
Praxisbeispiel aus dem Alltag
Beispiel:
Herr M. lebt getrennt von der Mutter seines 7-
jährigen Sohnes. Er bezieht Bürgergeld. Sein Sohn
lebt 180 km entfernt.
Alle zwei Wochen fährt Herr M. mit der Bahn zum
Umgangswochenende. Die Fahrtkosten betragen
rund 95 Euro pro Besuch.
Das Jobcenter lehnt zunächst ab und verweist
auf den Regelbedarf.
Herr M. stellt daraufhin einen formellen Antrag auf
Übernahme der Umgangskosten und legt vor:
1.
Umgangsregelung
2.
Fahrkarten
3.
Nachweis über Bürgergeldbezug
4.
Begründung, dass der Umgang ohne
Kostenübernahme nicht möglich ist
Ergebnis:
Das Jobcenter erkennt die Fahrtkosten als
notwendigen Mehrbedarf an und übernimmt die
Kosten anteilig.
Wichtig: Antragstellung ist entscheidend
Häufige Fragen (FAQ)
Werden Umgangskosten beim Unterhalt
berücksichtigt?
Nein, grundsätzlich nicht. Nur in Ausnahmefällen
kann eine gerichtliche Anpassung erfolgen.
Zahlt das Jobcenter automatisch?
Nein. Eine Kostenübernahme erfolgt nur auf Antrag
und nach Einzelfallprüfung.
Werden auch Übernachtungskosten
übernommen?
Nur wenn sie zwingend erforderlich sind und der
Umgang sonst nicht möglich wäre.
Was passiert bei Ablehnung?
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann
Widerspruch eingelegt werden.
Können Umgangskosten vom
Jobcenter übernommen werden?
Grundsätzlich ja – aber nur unter bestimmten
Voraussetzungen.
Das Jobcenter kann Umgangskosten übernehmen,
wenn andernfalls der Umgang mit dem Kind nicht
möglich wäre. Die Kosten gelten dann als
Mehrbedarf oder besonderer Bedarf im Sinne des
Sozialrechts.
Eine Kostenübernahme kommt insbesondere
infrage, wenn:
•
der umgangsberechtigte Elternteil Bürgergeld
(SGB II) bezieht
•
die Umgangskosten außergewöhnlich hoch
sind
•
der Umgang ohne finanzielle Hilfe faktisch
unmöglich wäre
•
der Umgang dem Kindeswohl dient
Eine automatische Zahlung gibt es jedoch nicht –
es ist immer ein Antrag erforderlich.
Welche Umgangskosten erkennt das
Jobcenter an?
Das Jobcenter prüft jeden Fall individuell.
Anerkannt werden können zum Beispiel:
•
notwendige Fahrtkosten zum Wohnort des
Kindes
•
Kosten für öffentliche Verkehrsmittel
•
anteilige Benzinkosten bei unvermeidbarer
Pkw-Nutzung
•
notwendige Übernachtungskosten bei weiter
Entfernung
Nicht übernommen werden in der Regel Luxus-
oder Komfortkosten.
Umgangskosten werden nicht
rückwirkend gezahlt. Deshalb gilt:
Antrag vor Entstehen der Kosten stellen
Kosten nachweisen (Tickets, Quittungen)
Umgangsregelung oder Vereinbarung beifügen
Begründung zum Kindeswohl angeben
Ein formloser Antrag reicht aus, sollte aber
schriftlich erfolgen.
Steuerliche Absetzbarkeit von
Umgangskosten?
Umgangskosten können steuerlich nicht als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht
werden.
Eine Ausnahme besteht nur in sehr engen
Sonderfällen. Für die meisten Betroffenen ist daher
der Antrag beim Jobcenter der realistische Weg.
Hinweis:
Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen
stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Trotz
sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für
Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit
übernommen werden. Für eine verbindliche
Bewertung empfehlen wir die Beratung durch eine
Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
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