Werden beim Unterhalt
Umgangskosten
berücksichtigt?
Kosten für den Umgang
Das Kindergeld wird zur Hälfte bei der
Unterhaltsberechnung angerechnet. Es ist also
schon in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt,
dass ein Elternteil das Kindergeld erhält.
Der Elternteil, der zum Unterhalt verpflichtet ist,
muss also weniger zahlen. Wird das nicht
berücksichtigt und dem Unterhaltspflichtigen nicht
angerechnet, könnte er Umgangskosten geltend
machen.
Die Kosten des Umgangsrechts:
Die Kosten des Umgangsrechts trägt nur der
Umgangsberechtigte. Der andere Elternteil braucht
sich nicht zu beteiligen.
Die durch den Umgang entstehenden Kosten
(Fahrtkosten, Kosten der Verpflegung) können bei
der Berechnung des Unterhalts nicht vom
Einkommen abgezogen werden. Sie werden nicht
berücksichtigt.
Ausnahme: Hohe Fahrtkosten, die dadurch
entstehen, weil das Kind mit dem Elternteil sehr
weit weggezogen ist. Das gilt erst recht dann, wenn
der andere Elternteil mit dem Umzug nicht
einverstanden war.
Dann können aber nur die Mehrkosten abgesetzt
werden, die Kosten der Fahrkarte bzw. die
Benzinkosten.
Der Kindesunterhalt kann auch nicht gekürzt
werden, weil sich das Kind viel beim
Umgangsberechtigten aufhält. Denn die Kosten
fallen trotzdem an (z.B. anteilige Miete,
Nebenkosten, Kosten für Kleidung, Schulbedarf
usw..).
Und die Kosten, die durch das Kind während des
Aufenthalts beim Umgangsberechtigten Elternteil
entstehen, sind schon in der Düsseldorfer Tabelle
eingerechnet.
Allerdings besteht die Möglichkeit, die
Umgangskosten bei der Ermittlung des
Ehegattenunterhalts zu verrechnen. Sind die
Kosten des Umgangs höher als der
Kindergeldanteil (Hälfte des Kindergeldes), der
dem Unterhaltsverpflichteten zusteht, dann kann
man die Umgangskosten vom eigenen Einkommen
abziehen, bevor der Ehegattenunterhalt berechnet
wird.
Umgangskosten für das Kind sind
nur in Ausnahmefällen abzugsfähig.
Es kann aber zulässig sein, einen Teil der
Umgangskosten monatlich vom Einkommen
abzuziehen. Bspw, wenn die hohen
Umgangskosten dazu führen würden, dass ein
Umgang mit dem Kind nicht mehr möglich ist.
Kann der Unterhalt gekürzt werden,
wegen ständig hoher Umgangskosten
z. b. durch Fahrtkosten
Nur dann, wenn sich das Kind öfter beim anderen
Elternteil aufhält, als es bei einem “normalen”
Umgangsrecht üblich ist.
Möglich ist das auch, wenn der
Unterhaltspflichtige ungewöhnlich hohe
Umgangskosten hat. Und die Gefahr besteht,
dass dieser Elternteil sein Umgangsrecht nicht
mehr ausüben kann, weil er nicht mehr das Geld
dafür hat. Dann könnten die Kosten vom
Nettoeinkommen abgezogen werden bzw. kann
der Selbstbehalt erhöht werden.
Allerdings müssen die außergewöhnlich hohen
Umgangskosten auch tatsächlich regelmäßig
entstehen.
Sind Umgangskosten steuerlich
absetzbar?
Kosten eines Elternteils für Besuche bei dem
anderen Elternteil lebenden Kinder sind als
außergewöhnliche Belastungen absetzbar. (Bei
arbeitstätigen Vätern (Müttern) bedeutet das,
steuerliche Absetzungen und bei Bürgergeld/
Empfängern kann eventuell ein Zuschuss vom
Jobcenter gezahlt werden.
Wenn hohe Fahrtkosten nachgewiesen werden,
kann das pfändbare Einkommen auch reduziert
werden bzw. der Selbstbehalt erhöht werden.
Bürgergeld- und Sozialgeldempfänger können
einen Zuschuss für Fahrt und Aufenthalt
beantragen.
Das kann auch der Fall sein, wenn ein Vater alle
14 Tage sein Umgangsrecht ausübt und fährt dazu
mehrere 100 km. Gerade, wenn die Mutter nach
der Trennung mit dem Kind verzogen ist.
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