Umgangskosten für das Kind – übernimmt das

Jobcenter die Kosten?

Wenn Eltern getrennt leben, stellt sich häufig die Frage, wer die Kosten für den Umgang mit dem Kind trägt. Besonders schwierig wird es, wenn ein Elternteil Bürgergeld bezieht und die finanziellen Mittel für Fahrt- oder Übernachtungskosten fehlen. Viele Betroffene fragen sich daher: Zahlt das Jobcenter die Umgangskosten für mein Kind? Dieser Beitrag erklärt verständlich, wann Umgangskosten übernommen werden können, welche rechtlichen Voraussetzungen gelten und was Betroffene konkret tun können.
Umgangskosten durch das Kind

Was sind Umgangskosten?

Umgangskosten sind alle Ausgaben, die entstehen, damit der regelmäßige Kontakt zwischen Elternteil und Kind stattfinden kann. Dazu zählen insbesondere: Fahrtkosten (Bahn, Bus, Auto, Benzin) Kosten für Übernachtungen des Kindes Verpflegung während des Umgangs Kosten für Begleitpersonen bei kleinen Kindern
in Ausnahmefällen auch Unterkunftskosten Diese Kosten entstehen unabhängig vom Kindesunterhalt und werden rechtlich gesondert betrachtet.

Grundsatz: Umgangskosten sind kein Unterhaltsabzug

Nach der Rechtsprechung gelten Umgangskosten grundsätzlich als Kosten der privaten Lebensführung. Das bedeutet: Sie mindern den Kindesunterhalt nicht automatisch Sie werden nicht pauschal vom Einkommen abgezogen Sie sind in der Düsseldorfer Tabelle nicht gesondert berücksichtigt Allerdings gibt es wichtige Ausnahmen, insbesondere bei geringem Einkommen oder Bürgergeldbezug.

Können Umgangskosten vom Jobcenter

übernommen werden?

Grundsätzlich ja – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Das Jobcenter kann Umgangskosten übernehmen, wenn andernfalls der Umgang mit dem Kind nicht möglich wäre. Die Kosten gelten dann als Mehrbedarf oder besonderer Bedarf im Sinne des Sozialrechts. Eine Kostenübernahme kommt insbesondere infrage, wenn: der umgangsberechtigte Elternteil Bürgergeld (SGB II) bezieht die Umgangskosten außergewöhnlich hoch sind der Umgang ohne finanzielle Hilfe faktisch unmöglich wäre der Umgang dem Kindeswohl dient Eine automatische Zahlung gibt es jedoch nicht – es ist immer ein Antrag erforderlich.

Welche Umgangskosten erkennt das

Jobcenter an?

Das Jobcenter prüft jeden Fall individuell. Anerkannt werden können zum Beispiel: notwendige Fahrtkosten zum Wohnort des Kindes Kosten für öffentliche Verkehrsmittel anteilige Benzinkosten bei unvermeidbarer Pkw-Nutzung notwendige Übernachtungskosten bei weiter Entfernung Nicht übernommen werden in der Regel Luxus- oder Komfortkosten.

Praxisbeispiel aus dem Alltag

Beispiel: Herr M. lebt getrennt von der Mutter seines 7-jährigen Sohnes. Er bezieht Bürgergeld. Sein Sohn lebt 180 km entfernt. Alle zwei Wochen fährt Herr M. mit der Bahn zum Umgangswochenende. Die Fahrtkosten betragen rund 95 Euro pro Besuch. Das Jobcenter lehnt zunächst ab und verweist auf den Regelbedarf. Herr M. stellt daraufhin einen formellen Antrag auf Übernahme der Umgangskosten und legt vor: 1. Umgangsregelung 2. Fahrkarten 3. Nachweis über Bürgergeldbezug 4. Begründung, dass der Umgang ohne Kostenübernahme nicht möglich ist Ergebnis: Das Jobcenter erkennt die Fahrtkosten als notwendigen Mehrbedarf an und übernimmt die Kosten anteilig. Wichtig: Antragstellung ist entscheidend

Umgangskosten werden nicht rückwirkend

gezahlt. Deshalb gilt:

Antrag vor Entstehen der Kosten stellen Kosten nachweisen (Tickets, Quittungen) Umgangsregelung oder Vereinbarung beifügen Begründung zum Kindeswohl angeben Ein formloser Antrag reicht aus, sollte aber schriftlich erfolgen.

Steuerliche Absetzbarkeit von

Umgangskosten?

Umgangskosten können steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Eine Ausnahme besteht nur in sehr engen Sonderfällen. Für die meisten Betroffenen ist daher der Antrag beim Jobcenter der realistische Weg.

Häufige Fragen (FAQ)

Werden Umgangskosten beim Unterhalt berücksichtigt? Nein, grundsätzlich nicht. Nur in Ausnahmefällen kann eine gerichtliche Anpassung erfolgen. Zahlt das Jobcenter automatisch? Nein. Eine Kostenübernahme erfolgt nur auf Antrag und nach Einzelfallprüfung. Werden auch Übernachtungskosten übernommen? Nur wenn sie zwingend erforderlich sind und der Umgang sonst nicht möglich wäre. Was passiert bei Ablehnung? Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden.

Hinweis:

Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit übernommen werden. Für eine verbindliche Bewertung empfehlen wir die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Letzte Aktualisierung: Januar 2026
Antrag auf Übernahme Umgangskosten Hintergrund oben braun
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übernimmt das Jobcenter die

Kosten?

Wenn Eltern getrennt leben, stellt sich häufig die Frage, wer die Kosten für den Umgang mit dem Kind trägt. Besonders schwierig wird es, wenn ein Elternteil Bürgergeld bezieht und die finanziellen Mittel für Fahrt- oder Übernachtungskosten fehlen. Viele Betroffene fragen sich daher: Zahlt das Jobcenter die Umgangskosten für mein Kind? Dieser Beitrag erklärt verständlich, wann Umgangskosten übernommen werden können, welche rechtlichen Voraussetzungen gelten und was Betroffene konkret tun können.
Umgangskosten durch das Kind

Was sind Umgangskosten?

Umgangskosten sind alle Ausgaben, die entstehen, damit der regelmäßige Kontakt zwischen Elternteil und Kind stattfinden kann. Dazu zählen insbesondere: Fahrtkosten (Bahn, Bus, Auto, Benzin) Kosten für Übernachtungen des Kindes Verpflegung während des Umgangs Kosten für Begleitpersonen bei kleinen Kindern
in Ausnahmefällen auch Unterkunftskosten Diese Kosten entstehen unabhängig vom Kindesunterhalt und werden rechtlich gesondert betrachtet.

Grundsatz: Umgangskosten sind kein

Unterhaltsabzug

Nach der Rechtsprechung gelten Umgangskosten grundsätzlich als Kosten der privaten Lebensführung. Das bedeutet: Sie mindern den Kindesunterhalt nicht automatisch Sie werden nicht pauschal vom Einkommen abgezogen Sie sind in der Düsseldorfer Tabelle nicht gesondert berücksichtigt Allerdings gibt es wichtige Ausnahmen, insbesondere bei geringem Einkommen oder Bürgergeldbezug.

Praxisbeispiel aus dem Alltag

Beispiel: Herr M. lebt getrennt von der Mutter seines 7- jährigen Sohnes. Er bezieht Bürgergeld. Sein Sohn lebt 180 km entfernt. Alle zwei Wochen fährt Herr M. mit der Bahn zum Umgangswochenende. Die Fahrtkosten betragen rund 95 Euro pro Besuch. Das Jobcenter lehnt zunächst ab und verweist auf den Regelbedarf. Herr M. stellt daraufhin einen formellen Antrag auf Übernahme der Umgangskosten und legt vor: 1. Umgangsregelung 2. Fahrkarten 3. Nachweis über Bürgergeldbezug 4. Begründung, dass der Umgang ohne Kostenübernahme nicht möglich ist Ergebnis: Das Jobcenter erkennt die Fahrtkosten als notwendigen Mehrbedarf an und übernimmt die Kosten anteilig. Wichtig: Antragstellung ist entscheidend

Häufige Fragen (FAQ)

Werden Umgangskosten beim Unterhalt berücksichtigt? Nein, grundsätzlich nicht. Nur in Ausnahmefällen kann eine gerichtliche Anpassung erfolgen. Zahlt das Jobcenter automatisch? Nein. Eine Kostenübernahme erfolgt nur auf Antrag und nach Einzelfallprüfung. Werden auch Übernachtungskosten übernommen? Nur wenn sie zwingend erforderlich sind und der Umgang sonst nicht möglich wäre. Was passiert bei Ablehnung? Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden.

Können Umgangskosten vom

Jobcenter übernommen werden?

Grundsätzlich ja – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Das Jobcenter kann Umgangskosten übernehmen, wenn andernfalls der Umgang mit dem Kind nicht möglich wäre. Die Kosten gelten dann als Mehrbedarf oder besonderer Bedarf im Sinne des Sozialrechts. Eine Kostenübernahme kommt insbesondere infrage, wenn: der umgangsberechtigte Elternteil Bürgergeld (SGB II) bezieht die Umgangskosten außergewöhnlich hoch sind der Umgang ohne finanzielle Hilfe faktisch unmöglich wäre der Umgang dem Kindeswohl dient Eine automatische Zahlung gibt es jedoch nicht – es ist immer ein Antrag erforderlich.

Welche Umgangskosten erkennt das

Jobcenter an?

Das Jobcenter prüft jeden Fall individuell. Anerkannt werden können zum Beispiel: notwendige Fahrtkosten zum Wohnort des Kindes Kosten für öffentliche Verkehrsmittel anteilige Benzinkosten bei unvermeidbarer Pkw-Nutzung notwendige Übernachtungskosten bei weiter Entfernung Nicht übernommen werden in der Regel Luxus- oder Komfortkosten.

Umgangskosten werden nicht

rückwirkend gezahlt. Deshalb gilt:

Antrag vor Entstehen der Kosten stellen Kosten nachweisen (Tickets, Quittungen) Umgangsregelung oder Vereinbarung beifügen Begründung zum Kindeswohl angeben Ein formloser Antrag reicht aus, sollte aber schriftlich erfolgen.

Steuerliche Absetzbarkeit von

Umgangskosten?

Umgangskosten können steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Eine Ausnahme besteht nur in sehr engen Sonderfällen. Für die meisten Betroffenen ist daher der Antrag beim Jobcenter der realistische Weg.

Hinweis:

Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit übernommen werden. Für eine verbindliche Bewertung empfehlen wir die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
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