Werden beim Unterhalt Umgangskosten

berücksichtigt?

Kosten für den Umgang Das Kindergeld wird zur Hälfte bei der Unterhaltsberechnung angerechnet. Es ist also schon in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt, dass ein Elternteil das Kindergeld erhält. Der Elternteil, der zum Unterhalt verpflichtet ist, muss also weniger zahlen. Wird das nicht berücksichtigt und dem Unterhaltspflichtigen nicht angerechnet, könnte er Umgangskosten geltend machen.

Die Kosten des Umgangsrechts:

Die Kosten des Umgangsrechts trägt nur der Umgangsberechtigte. Der andere Elternteil braucht sich nicht zu beteiligen. Die durch den Umgang entstehenden Kosten (Fahrtkosten, Kosten der Verpflegung) können bei der Berechnung des Unterhalts nicht vom Einkommen abgezogen werden. Sie werden nicht berücksichtigt. Ausnahme: Hohe Fahrtkosten, die dadurch entstehen, weil das Kind mit dem Elternteil sehr weit weggezogen ist. Das gilt erst recht dann, wenn der andere Elternteil mit dem Umzug nicht einverstanden war. Dann können aber nur die Mehrkosten abgesetzt werden, die Kosten der Fahrkarte bzw. die Benzinkosten. Der Kindesunterhalt kann auch nicht gekürzt werden, weil sich das Kind viel beim Umgangsberechtigten aufhält. Denn die Kosten fallen trotzdem an (z.B. anteilige Miete, Nebenkosten, Kosten für Kleidung, Schulbedarf usw..). Und die Kosten, die durch das Kind während des Aufenthalts beim Umgangsberechtigten Elternteil entstehen, sind schon in der Düsseldorfer Tabelle eingerechnet. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Umgangskosten bei der Ermittlung des Ehegattenunterhalts zu verrechnen. Sind die Kosten des Umgangs höher als der Kindergeldanteil (Hälfte des Kindergeldes), der dem Unterhaltsverpflichteten zusteht, dann kann man die Umgangskosten vom eigenen Einkommen abziehen, bevor der Ehegattenunterhalt berechnet wird.

Umgangskosten für das Kind sind nur in Ausnahmefällen abzugsfähig.

Es kann aber zulässig sein, einen Teil der Umgangskosten monatlich vom Einkommen abzuziehen. Bspw, wenn die hohen Umgangskosten dazu führen würden, dass ein Umgang mit dem Kind nicht mehr möglich ist.

Kann der Unterhalt gekürzt werden, wegen ständig hoher Umgangskosten

z. b. durch Fahrtkosten Nur dann, wenn sich das Kind öfter beim anderen Elternteil aufhält, als es bei einem “normalen” Umgangsrecht üblich ist. Möglich ist das auch, wenn der Unterhaltspflichtige ungewöhnlich hohe Umgangskosten hat. Und die Gefahr besteht, dass dieser Elternteil sein Umgangsrecht nicht mehr ausüben kann, weil er nicht mehr das Geld dafür hat. Dann könnten die Kosten vom Nettoeinkommen abgezogen werden bzw. kann der Selbstbehalt erhöht werden. Allerdings müssen die außergewöhnlich hohen Umgangskosten auch tatsächlich regelmäßig entstehen. Sind Umgangskosten steuerlich absetzbar?
Kosten eines Elternteils für Besuche bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. (Bei arbeitstätigen Vätern (Müttern) bedeutet das, steuerliche Absetzungen und bei Bürgergeld/ Empfängern kann eventuell ein Zuschuss vom Jobcenter gezahlt werden. Wenn hohe Fahrtkosten nachgewiesen werden, kann das pfändbare Einkommen auch reduziert werden bzw. der Selbstbehalt erhöht werden. Bürgergeld- und Sozialgeldempfänger können einen Zuschuss für Fahrt und Aufenthalt beantragen. Das kann auch der Fall sein, wenn ein Vater alle 14 Tage sein Umgangsrecht ausübt und fährt dazu mehrere 100 km. Gerade, wenn die Mutter nach der Trennung mit dem Kind verzogen ist.
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Die Kosten des Umgangsrechts:

Die Kosten des Umgangsrechts trägt nur der Umgangsberechtigte. Der andere Elternteil braucht sich nicht zu beteiligen. Die durch den Umgang entstehenden Kosten (Fahrtkosten, Kosten der Verpflegung) können bei der Berechnung des Unterhalts nicht vom Einkommen abgezogen werden. Sie werden nicht berücksichtigt. Ausnahme: Hohe Fahrtkosten, die dadurch entstehen, weil das Kind mit dem Elternteil sehr weit weggezogen ist. Das gilt erst recht dann, wenn der andere Elternteil mit dem Umzug nicht einverstanden war. Dann können aber nur die Mehrkosten abgesetzt werden, die Kosten der Fahrkarte bzw. die Benzinkosten. Der Kindesunterhalt kann auch nicht gekürzt werden, weil sich das Kind viel beim Umgangsberechtigten aufhält. Denn die Kosten fallen trotzdem an (z.B. anteilige Miete, Nebenkosten, Kosten für Kleidung, Schulbedarf usw..). Und die Kosten, die durch das Kind während des Aufenthalts beim Umgangsberechtigten Elternteil entstehen, sind schon in der Düsseldorfer Tabelle eingerechnet. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Umgangskosten bei der Ermittlung des Ehegattenunterhalts zu verrechnen. Sind die Kosten des Umgangs höher als der Kindergeldanteil (Hälfte des Kindergeldes), der dem Unterhaltsverpflichteten zusteht, dann kann man die Umgangskosten vom eigenen Einkommen abziehen, bevor der Ehegattenunterhalt berechnet wird.

Umgangskosten für das Kind sind

nur in Ausnahmefällen abzugsfähig.

Es kann aber zulässig sein, einen Teil der Umgangskosten monatlich vom Einkommen abzuziehen. Bspw, wenn die hohen Umgangskosten dazu führen würden, dass ein Umgang mit dem Kind nicht mehr möglich ist.

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Kosten eines Elternteils für Besuche bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. (Bei arbeitstätigen Vätern (Müttern) bedeutet das, steuerliche Absetzungen und bei Bürgergeld/ Empfängern kann eventuell ein Zuschuss vom Jobcenter gezahlt werden. Wenn hohe Fahrtkosten nachgewiesen werden, kann das pfändbare Einkommen auch reduziert werden bzw. der Selbstbehalt erhöht werden. Bürgergeld- und Sozialgeldempfänger können einen Zuschuss für Fahrt und Aufenthalt beantragen. Das kann auch der Fall sein, wenn ein Vater alle 14 Tage sein Umgangsrecht ausübt und fährt dazu mehrere 100 km. Gerade, wenn die Mutter nach der Trennung mit dem Kind verzogen ist.
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