Trennungsunterhalt
Trennungsunterhalt wird gezahlt, wenn ein
getrennt lebender Ehegatte gegen den anderen
einen Anspruch auf angemessenen Unterhalt hat,
der sich nach den Lebensverhältnissen und
Vermögensverhältnissen der Ehegatten richtet.
Es kommt nicht darauf an, ob der getrennt
lebende Ehegatte seinen Lebensunterhalt selbst
bestreiten kann. Auch wenn er seine eigenen
Lebenshaltungskosten tragen kann, soll es ihm
durch den Trennungsunterhalt möglich sein, den
ehelichen Lebensstandard zu erhalten.
Jeder Partner soll nach der Trennung nicht
schlechter gestellt sein, als während der Ehe. Hat
ein Partner wesentlich mehr verdient, als der
andere, muss der besser Verdienende einen
Ausgleich zahlen. (Auch wenn ein Ehegatte gar
nicht arbeiten war, muss ein Ausgleich gezahlt
werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der
arbeitende Ehepartner damit einverstanden war,
dass sein Partner keiner Tätigkeit nachging)
Unterhalt für Ehefrau / Ehemann - Die
gesetzliche Bestimmung
Ein Anspruch auf Unterhaltszahlungen kann
bestehen wegen:
•
- Kinderbetreuung. Der Ex-Ehepartner
betreut ein oder mehrere gemeinschaftliche
Kinder und kann deshalb keiner Arbeit
nachgehen.
•
•
- Hohes Alter. Der Ex-Ehepartner kann
wegen hohen Alters keiner Erwerbstätigkeit
mehr nachgehen.
•
•
- Krankheit. Dem Ex- Ehepartner ist wegen
Krankheit keine Erwerbstätigkeit zumutbar.
•
•
- Arbeitslosigkeit. Trotz Suche kann der Ex-
Ehepartner keine Arbeit finden. -
•
•
Aufstockungsunterhalt. Der Ex-Ehepartner
ist erwerbstätig, sein Einkommen reicht aber
für seinen vollen Lebensunterhalt nicht aus.
•
•
- Ausbildung. Wegen der Eheschließung hat
der Ex- Ehepartner seine Ausbildung
abgebrochen oder nicht begonnen.
Berechnung für den
Unterhaltspflichtigen vom
Nettoeinkommen
Grundsätzlich wird erst der Kindesunterhalt vom
Nettoeinkommen abgezogen und dann wird der
Ehegattenunterhalt oder Betreuungsunterhalt usw.
errechnet.
Der Selbstbehaltssätze bei Trennungsunterhalt
oder nachehelichen Ehegattenunterhalt können
nicht mit dem Betrag bemessen werden, der als
notwendiger Selbstbehalt gegenüber
Unterhaltsansprüchen minderjähriger oder ihnen
nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellter
Kinder gilt.
Er ist in der Regel mit einem Betrag zu bemessen,
der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt (§
1603 Abs. 1 BGB) und dem notwendigen
Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) liegt.
Die angemessenen Kosten des Umgangs eines
barunterhaltspflichtigen Elternteils mit seinem Kind
können dann zu einer Erhöhung des Selbstbehalts
oder einer entsprechenden Minderung des
unterhaltsrelevanten Einkommens führen, wenn
dem Unterhaltspflichtigen das anteilige Kindergeld
ganz oder teilweise nicht zukommt und er die
Kosten nicht aus den Mitteln bestreiten kann, die
ihm über den notwendigen Selbstbehalt hinaus
bleiben.
Anrechenbares Einkommen
Rechenbeispiel für Ehegatten- und
Kindesunterhalt
Einkommen des Unterhaltspflichtigen =
Durchschnittliches Nettoeinkommen der letzten 12
Monate 2.600 Euro.
Abzüglich gemeinsame mtl.
Kreditverbindlichkeiten 125,00 mtl. Fahrtkosten
zur Arbeit 60,00 mtl. Gewerkschaftsbeitrag (keine
Miete und Nebenkosten, Lebensversicherung,
Hausratversicherung) 15,00
Bemessungsgrundlage für den Unterhalt
2.400,00
Berechnungsbeispiel:
Jedem Ehepartner soll die Hälfte des
gemeinsamen Einkommens zustehen. Weil das
während der Ehe auch so war. Beispiel: Mann hat
ein Einkommen von 2000 Euro und die Frau gar
nichts.
Dann hat die Frau Anspruch auf 1000 Euro
Unterhalt. Muss der Mann von seinem Einkommen
Kindesunterhalt zahlen, wird dieser
Kindesunterhalt erst abgezogen und dann wird die
Hälfte für den Ehepartner berechnet.
Beispiel: Der Mann verdient 2000 Euro und die
Frau 500 Euro. Die Differenz beträgt 1500 Euro.
Die Frau hat Anspruch auf 750 Euro. Wenn es
sich beim Einkommen des Mannes um Verdienst
handelt, hat die Frau nicht auf die Hälfte des
Differenzbetrages Anspruch, sondern nur auf
3/7 des Differenzbetrages.
Freibeträge bei
Ehegattenunterhalt
neue Selbstbehaltssätze beim Unterhalt:
Selbstbehaltssätze gegenüber minderjährigen
Kindern, wenn der Unterhaltspflichtige nicht
erwerbstätig ist: 1200 Euro.
Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern,
wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:
1450 Euro
Bei Ehegattenunterhalt oder Mutter/Vater, eines
nichteheliches Kindes 1600 Euro. Gegenüber
allen volljährigen Kindern 1750 Euro.
Gegenüber Eltern (Elternunterhalt) ca.9000 Euro
Ehegattenunterhalt
Es gibt den Trennungsunterhalt und den
nachehelichen Unterhalt. Der Trennungsunterhalt
wird während der Trennung gezahlt und der
nacheheliche Unterhalt nach der Scheidung.
Nachehelicher Unterhalt
Nachehelicher Unterhalt muss nur gezahlt werden,
wenn der unterhaltsbegehrende Ehegatte zum
Zeitpunkt der Scheidung unterhaltsbedürftig ist.
Wird der Ex-Partner aber erst Monate oder Jahre
nach der Scheidung unterhaltsbedürftig, besteht
kein Unterhaltsanspruch.
Andere Gründe für den nachehelichen
Unterhalt sind:
•
Der Ex-Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er
Kinder betreuen muss (Betreuungsunterhalt)
Der Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er zu alt
ist.
In dem Fall hat er Anspruch auf Altersunterhalt.
Der Ehegatte kann nicht arbeiten, weil er krank
ist.
•
Der Ehegatte findet keine Arbeit.
•
Der Ehegatte hat zwar eine Arbeitsstelle,
verdient aber nicht genug, um seinen früheren
Lebensstandard beizubehalten.
•
Der Ehegatte macht eine Ausbildung,
Fortbildung oder Umschulung.
Auch hat ein unterhaltsberechtigter
Ehegatte alles zu unterlassen, um den
anderen die Unterhaltsverpflichtung
nicht zu erschweren.
Betreut der auf nachehelichen Unterhalt in
Anspruch genommene Ehemann das gemeinsame
Kind, so ist bei der Berechnung des Einkommens
der Ehefrau der von ihr geschuldete und gerichtlich
festgelegte Kindesunterhalt abzuziehen. (Muss ein
Vater also Unterhalt für die Ehefrau zahlen und er
betreut aber das gemeinsame Kind, dann muss
von seinem Unterhalt, der Kindesunterhalt
abgezogen werden, den die Frau eigentlich zahlen
müsste, weil das Kind bei ihm lebt)
Eine Einkommensminderung infolge der Belastung
durch den von ihr zu zahlenden Kindesunterhalt
kommt jedoch dann nicht in Betracht, solange die
Ehefrau und Mutter den Kindesunterhalt nicht zahlt.
Der Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem
geschiedenen Ehemann ist dann zu mindern.
(Das kann der Fall sein, wenn bspw. die Ehefrau
Ehegattenunterhalt erhält der Exmann aber das
Kind betreut. Der Exmann kann dann den
Kindesunterhalt einbehalten, muss ihn also gar
nicht erst zahlen)
Ehegattenunterhalt begrenzt
Nachehelicher Ehegattenunterhalt kann zeitlich
befristet oder nach Ablauf einer gewissen Zeit der
Höhe nach begrenzt werden. Je mehr und je länger
der unterhaltsberechtigte Ehegatte seine eigene
berufliche Entwicklung zu Gunsten des anderen
Ehegatten oder der gemeinsamen Kinder zurück
gestellt hat, umso weniger kommt eine Befristung
oder Begrenzung des nachehelichen Unterhalts in
Betracht.
Je weniger berufliche Nachteile der
unterhaltsberechtigte Ehegatte auf Grund der Ehe
hatte, desto eher kommt eine Begrenzung oder
Befristung des nachehelichen Unterhalts in
Betracht.
Wird Erwerbslosenunterhalt oder
Aufstockungsunterhalt geleistet, kann dieser
zeitlich begrenzt werden. Das kann der Fall sein,
wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war (bis 2
Jahre, in Ausnahmefällen auch länger). Es kann als
Anhaltspunkt für die zeitliche Begrenzung die
Dauer der Ehe sein.
Betrug die Ehezeit weniger als 15 Jahre, dann ist
die Zahlung des Aufstockungsunterhalts gem. §
1573 V BGB. zeitlich begrenzt.
Als Faustformel gilt, so lange wie die Ehe
gedauert hat, solange muss
Aufstockungsunterhalt gezahlt werden.
Der Anspruch auf Ehegattenunterhalt soll auf eine
gewisse Schonfrist begrenzt sein, wobei der
Bedürftige aber nicht schlechter gestellt werden
darf, als er ohne die Ehe gestanden hätte.
Gegenüber dem Bedürftigen, der gemeinsame
Kinder betreut oder betreut hat, ist eine zeitliche
Begrenzung von Unterhalt ausgeschlossen.
Auch wenn die Dauer der Ehe und der
Kindererziehung 20 Jahre übersteigt, kann eine
zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der
geschiedenen Ehefrau geboten sein.
Verwirkung von Ehegattenunterhalt
Nur möglich bei Ehegattenunterhalt und nicht bei
Unterhalt wegen Kinderbetreuung. Verwirkung, §
1361 Abs. 3 i. V. m. § 1579 Nr. 2 - Nr. 7 BGB. (bei
Straftat gegen den Ehegatten oder einen nahen
Angehörigen, Prozessbetrug im Unterhaltsprozess,
Verschwendung, anschwärzen beim Arbeitgeber,
unberechtigte Strafanzeigen Unterschieben eines
Kindes)
Ein Titel für den Trennungsunterhalt gilt nur bis zur
Rechtskraft der Scheidung.
Auf bestimmte Unterhaltsansprüche kann nicht
im Voraus verzichtet werden. Hierzu zählen der
Kindesunterhalt, der Familienunterhalt und der
Trennungsunterhalt.
Wurde z. B. in einem Ehevertrag der Ausschluss
jeglicher Unterhaltsansprüche vereinbart, dann ist
das für den Trennungsunterhalt unwirksam.
Anders ist es beim nachehelichen Unterhalt. Hier
ist ein Verzicht im Ehevertrag möglich und
wirksam.
Nach § 1579 BGB kann ein Unterhaltsanspruch
ganz oder teilweise wegen grober Unbilligkeit
entfallen, wenn der Unterhaltsberechtigte sich über
schwerwiegende Vermögensinteressen des
Verpflichteten mutwillig hinwegsetzt oder ihm ein
schwerwiegendes Fehlverhalten anzulasten ist.
(Veräußerung von gemeinsamen Eigentum ohne
Absprache, üble Verleumdung, Verwendung des
Unterhaltsgeldes für strafbare Zwecke usw.)
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