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aktualisiert: Mai 2026 –
Instandhaltung und
Instandsetzung im Mietrecht:
Wer muss Reparaturen
bezahlen?
Ein tropfender Wasserhahn, eine kaputte Heizung
oder Schimmel an der Wand – in vielen
Mietwohnungen stellt sich schnell die gleiche
Frage:
Wer ist eigentlich verantwortlich:
Mieter oder Vermieter?
Im deutschen Mietrecht gelten klare Regeln.
Trotzdem entstehen genau bei Reparaturen die
meisten Streitigkeiten zwischen Mietern und
Vermietern. Dieser Ratgeber erklärt verständlich,
wer welche Pflichten hat, wann eine Mietminderung
möglich ist und welche Reparaturen der Vermieter
übernehmen muss.
Was bedeutet „Instandhaltung“?
Unter Instandhaltung versteht man alle
Maßnahmen, die Schäden oder Verschleiß
verhindern sollen.
Der Vermieter sorgt also dafür, dass die Wohnung
langfristig funktionsfähig bleibt.
Typische Beispiele für Instandhaltung
•
✅ Wartung der Heizungsanlage
•
✅ Kontrolle elektrischer Leitungen
•
✅ Dach- und Fassadenpflege
•
✅ Wartung von Aufzügen
•
✅ Pflege gemeinsamer Anlagen
Ziel der Instandhaltung:
Probleme sollen gar nicht erst entstehen.
Was bedeutet „Instandsetzung“?
Von Instandsetzung spricht man, wenn bereits ein
Defekt oder Schaden repariert werden muss.
Beispiele für Instandsetzungen
•
Heizung reparieren
•
Rohrbruch beseitigen
•
Defekte Fenster austauschen
•
Wasserschäden beheben
•
Schimmelursachen entfernen
Hier gilt grundsätzlich:
Der Vermieter trägt die Reparaturkosten.
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Wann ist eine Mietminderung
möglich?
Eine Mietminderung kommt infrage, wenn die
Wohnqualität erheblich eingeschränkt ist.
Häufige Gründe
•
Heizungsausfall
•
massiver Schimmel
•
Wasserschäden
•
dauerhafter Baulärm
•
fehlendes Warmwasser
Die Höhe der Mietminderung hängt immer vom
Einzelfall ab.
Schimmel: Wer ist verantwortlich?
Schimmel gehört zu den häufigsten Streitpunkten
im Mietrecht.
Vermieter haftet meist bei:
•
Baumängeln
•
Feuchtigkeit im Mauerwerk
•
❄️ Wärmebrücken
•
undichten Leitungen
Mieter haftet möglicherweise bei:
•
falschem Lüften
•
dauerhaft falschem Heizverhalten
Oft entscheidet hier ein Gutachten.
Häufige Fragen (FAQ)
❓ Muss der Vermieter eine kaputte
Heizung sofort reparieren?
Ja – besonders im Winter gilt ein Heizungsausfall
als erheblicher Mangel.
❓ Darf der Mieter selbst Handwerker
beauftragen?
Nur in dringenden Fällen oder nach erfolgloser
Fristsetzung.
❓ Kann der Vermieter Reparaturen
einfach auf den Mieter übertragen?
Nur eingeschränkt. Viele Vertragsklauseln sind
unwirksam.
❓ Wer zahlt bei einem Rohrbruch?
In der Regel der Vermieter – außer der Mieter hat
den Schaden verursacht.
⚖️ Rechte der Mieter in diesem Fall
✅ 1. Mangel schriftlich melden
Familie Schneider informiert den Vermieter
zusätzlich per E-Mail:
„Seit dem 08.01. funktioniert die Heizung nicht
mehr. Bitte beheben Sie den Mangel umgehend.“
✅ 2. Frist setzen
Da im Winter ein Notfall vorliegt, genügt oft bereits
eine sehr kurze Frist.
Beispiel:
„Wir bitten um Reparatur innerhalb von 24
Stunden.“
✅ 3. Mietminderung möglich
Bei vollständigem Heizungsausfall kann die Miete
deutlich gemindert werden.
Mietminderung ≈ 50% bis 100%
Die genaue Höhe hängt davon ab:
•
wie kalt die Wohnung wird,
•
wie lange der Ausfall dauert,
•
ob Warmwasser ebenfalls fehlt.
✅ 4. Notdienst beauftragen
Reagiert der Vermieter weiterhin nicht, dürfen
Mieter in dringenden Fällen selbst einen
Heizungsnotdienst beauftragen.
Wichtig:
Die Kosten können später vom Vermieter
zurückverlangt werden.
❌ Was viele Mieter falsch machen
Viele Betroffene:
•
melden den Schaden nur telefonisch,
•
dokumentieren nichts,
•
setzen keine Frist,
•
mindern die Miete sofort ohne Nachweis.
Das kann später Probleme verursachen.
So wäre das optimale Vorgehen
•
1️⃣ Fotos/Videos sichern
•
2️⃣ Temperatur dokumentieren
•
3️⃣ Schriftliche Meldung senden
•
4️⃣ Frist setzen
•
5️⃣ Reaktion dokumentieren
•
6️⃣ Erst danach Mietminderung prüfen
Ergebnis im Praxisfall
Der Vermieter reagiert erst nach vier Tagen. Die
Heizung wird repariert.
Familie Schneider mindert die Miete für den
betroffenen Zeitraum erfolgreich und erhält
zusätzlich die Kosten für elektrische Heizgeräte
erstattet.
⚖️ Gesetzliche Grundlage im BGB
Die wichtigste Regel findet sich im Bürgerlichen
Gesetzbuch:
§535 BGB
Danach muss der Vermieter die Wohnung während
der gesamten Mietzeit in einem vertragsgemäßen
Zustand erhalten.
Das bedeutet:
die Wohnung muss bewohnbar bleiben,
technische Einrichtungen müssen funktionieren,
erhebliche Mängel müssen beseitigt werden.
Welche Reparaturen muss der
Vermieter bezahlen?
Viele Schäden fallen eindeutig in den
Verantwortungsbereich des Vermieters.
Der Vermieter zahlt normalerweise bei:
•
undichtem Dach
•
Heizungsausfall
•
Rohrbruch
•
⚡ Problemen mit der Elektrik
•
kaputten Fenstern
•
Schimmel durch Baumängel
•
Defekten Wasserleitungen
Auch hohe Reparaturkosten ändern daran
grundsätzlich nichts.
Wann muss der Mieter zahlen?
Mieter müssen nur in bestimmten Ausnahmefällen
selbst zahlen.
Selbst verursachte Schäden
Verursacht der Mieter den Schaden selbst, kann er
haftbar sein.
Beispiele:
•
❌ eingeschlagene Türen
•
❌ beschädigte Waschbecken
•
❌ zerkratzte Böden
•
❌ Wasserschäden durch falsche Nutzung
Hier kann der Vermieter Schadensersatz
verlangen.
Kleinreparaturen
Viele Mietverträge enthalten sogenannte
Kleinreparaturklauseln.
Diese betreffen meist Gegenstände, die der Mieter
häufig benutzt.
Typische Kleinreparaturen
•
Lichtschalter
•
Wasserhähne
•
Türgriffe
•
Steckdosen
•
Spülknöpfe
Wichtig:
Nicht jede Klausel ist automatisch wirksam.
Starre Formulierungen oder zu hohe
Kostenobergrenzen können unwirksam sein.
Was tun bei einem Mangel?
Entdecken Mieter einen Schaden, sollten sie
schnell handeln.
Schritt-für-Schritt-Anleitung
1️⃣ Schaden dokumentieren
•
Fotos machen
•
Datum notieren
•
Zeugen sichern
2️⃣ Vermieter schriftlich informieren
Am besten per:
•
E-Mail
•
Einschreiben
•
Messenger mit Nachweis
3️⃣ Frist setzen
Zum Beispiel:
„Bitte beheben Sie den Mangel innerhalb von 14
Tagen.“
4️⃣ Reaktion abwarten
Erst danach kommen weitere Rechte infrage.
✅ Fazit
Die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung
liegt grundsätzlich beim Vermieter. Mieter müssen
nur in wenigen Ausnahmefällen selbst zahlen.
Wer Mängel früh dokumentiert und korrekt meldet,
kann Streit vermeiden und seine Rechte besser
durchsetzen.
⚖️ Aktuelle Urteile zu Instandhaltung
& Instandsetzung im Mietrecht
1. Vermieter darf reine
Instandsetzungskosten nicht als
Modernisierung umlegen
Bundesgerichtshof (BGH)/Urteil vom 17.12.2014
Az.: VIII ZR 88/13
Der BGH entschied:
Kosten für notwendige Reparaturen dürfen nicht
einfach als „Modernisierung“ auf die Mieter
umgelegt werden.
Wenn beispielsweise alte Fenster ohnehin defekt
waren und ersetzt werden mussten, zählt der reine
Reparaturanteil zur Instandsetzung – und bleibt
Sache des Vermieters.
Nur echte Modernisierungskosten dürfen auf die
Miete umgelegt werden.
2. Energetische Modernisierung muss
tatsächliche Energieeinsparung bringen
Bundesgerichtshof (BGH)/Urteil vom 26.03.2025
Az.: VIII ZR 283/23
Der BGH stellte klar:
Ein Vermieter darf die Miete nach energetischen
Maßnahmen nur erhöhen, wenn tatsächlich eine
messbare und dauerhafte Energieeinsparung zu
erwarten ist.
Bloße Behauptungen reichen nicht aus.
Das Gericht betonte außerdem:
Die Einsparung muss nachvollziehbar belegt
werden können – notfalls mit Sachverständigen.
Wichtig für alle Streitigkeiten rund um Dämmung,
Fenster oder Heizungsmodernisierung.
3. Vermieter bleibt grundsätzlich für
Schönheitsreparaturen verantwortlich
Bundesgerichtshof (BGH)/Urteil vom 08.07.2020
Az.: VIII ZR 270/18
Der BGH entschied:
Wurde eine Wohnung unrenoviert übergeben, sind
viele Schönheitsreparaturklauseln unwirksam.
Dann gilt wieder die gesetzliche Regel:
Der Vermieter bleibt für die Instandhaltung
verantwortlich.
Allerdings kann der Mieter unter Umständen
anteilig an Renovierungskosten beteiligt werden,
wenn dadurch ein deutlich besserer Zustand
entsteht.
Autor: Redaktion AMK-Rechtsportal
aktualisiert: Mai 2026 –
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