Instandhaltung und Instandsetzung im
Mietrecht: Wer muss Reparaturen bezahlen?
Ein tropfender Wasserhahn, eine kaputte Heizung oder Schimmel an der
Wand – in vielen Mietwohnungen stellt sich schnell die gleiche Frage:
Wer ist eigentlich verantwortlich: Mieter oder
Vermieter?
Im deutschen Mietrecht gelten klare Regeln. Trotzdem entstehen genau
bei Reparaturen die meisten Streitigkeiten zwischen Mietern und
Vermietern. Dieser Ratgeber erklärt verständlich, wer welche Pflichten
hat, wann eine Mietminderung möglich ist und welche Reparaturen der
Vermieter übernehmen muss.
Was bedeutet „Instandhaltung“?
Unter Instandhaltung versteht man alle Maßnahmen, die Schäden oder
Verschleiß verhindern sollen.
Der Vermieter sorgt also dafür, dass die Wohnung langfristig
funktionsfähig bleibt.
Typische Beispiele für Instandhaltung
•
✅ Wartung der Heizungsanlage
•
✅ Kontrolle elektrischer Leitungen
•
✅ Dach- und Fassadenpflege
•
✅ Wartung von Aufzügen
•
✅ Pflege gemeinsamer Anlagen
Ziel der Instandhaltung:
Probleme sollen gar nicht erst entstehen.
Was bedeutet „Instandsetzung“?
Von Instandsetzung spricht man, wenn bereits ein Defekt oder Schaden
repariert werden muss.
Beispiele für Instandsetzungen
•
Heizung reparieren
•
Rohrbruch beseitigen
•
Defekte Fenster austauschen
•
Wasserschäden beheben
•
Schimmelursachen entfernen
Hier gilt grundsätzlich:
Der Vermieter trägt die Reparaturkosten.
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⚖️ Gesetzliche Grundlage im BGB
Die wichtigste Regel findet sich im Bürgerlichen
Gesetzbuch:
§535 BGB
Danach muss der Vermieter die Wohnung während der
gesamten Mietzeit in einem vertragsgemäßen Zustand
erhalten.
Das bedeutet:
die Wohnung muss bewohnbar bleiben,
technische Einrichtungen müssen funktionieren,
erhebliche Mängel müssen beseitigt werden.
Welche Reparaturen muss der Vermieter
bezahlen?
Viele Schäden fallen eindeutig in den
Verantwortungsbereich des Vermieters.
Der Vermieter zahlt normalerweise bei:
•
undichtem Dach
•
Heizungsausfall
•
Rohrbruch
•
⚡ Problemen mit der Elektrik
•
kaputten Fenstern
•
Schimmel durch Baumängel
•
Defekten Wasserleitungen
Auch hohe Reparaturkosten ändern daran grundsätzlich
nichts.
Wann muss der Mieter zahlen?
Mieter müssen nur in bestimmten Ausnahmefällen selbst
zahlen.
Selbst verursachte Schäden
Verursacht der Mieter den Schaden selbst, kann er haftbar
sein.
Beispiele:
•
❌ eingeschlagene Türen
•
❌ beschädigte Waschbecken
•
❌ zerkratzte Böden
•
❌ Wasserschäden durch falsche Nutzung
Hier kann der Vermieter Schadensersatz verlangen.
Kleinreparaturen
Viele Mietverträge enthalten sogenannte
Kleinreparaturklauseln.
Diese betreffen meist Gegenstände, die der Mieter häufig
benutzt.
Typische Kleinreparaturen
•
Lichtschalter
•
Wasserhähne
•
Türgriffe
•
Steckdosen
•
Spülknöpfe
Wichtig:
Nicht jede Klausel ist automatisch wirksam.
Starre Formulierungen oder zu hohe Kostenobergrenzen
können unwirksam sein.
Was tun bei einem Mangel?
Entdecken Mieter einen Schaden, sollten sie schnell handeln.
Schritt-für-Schritt-Anleitung
1️⃣ Schaden dokumentieren
•
Fotos machen
•
Datum notieren
•
Zeugen sichern
2️⃣ Vermieter schriftlich informieren
Am besten per:
•
E-Mail
•
Einschreiben
•
Messenger mit Nachweis
3️⃣ Frist setzen
Zum Beispiel:
„Bitte beheben Sie den Mangel innerhalb von 14 Tagen.“
4️⃣ Reaktion abwarten
Erst danach kommen weitere Rechte infrage.
Wann ist eine Mietminderung möglich?
Eine Mietminderung kommt infrage, wenn die Wohnqualität erheblich
eingeschränkt ist.
Häufige Gründe
•
Heizungsausfall
•
massiver Schimmel
•
Wasserschäden
•
dauerhafter Baulärm
•
fehlendes Warmwasser
Die Höhe der Mietminderung hängt immer vom Einzelfall ab.
Schimmel: Wer ist verantwortlich?
Schimmel gehört zu den häufigsten Streitpunkten im Mietrecht.
Vermieter haftet meist bei:
•
Baumängeln
•
Feuchtigkeit im Mauerwerk
•
❄️ Wärmebrücken
•
undichten Leitungen
Mieter haftet möglicherweise bei:
•
falschem Lüften
•
dauerhaft falschem Heizverhalten
Oft entscheidet hier ein Gutachten.
Häufige Fragen (FAQ)
❓ Muss der Vermieter eine kaputte Heizung sofort
reparieren?
Ja – besonders im Winter gilt ein Heizungsausfall als erheblicher
Mangel.
❓ Darf der Mieter selbst Handwerker beauftragen?
Nur in dringenden Fällen oder nach erfolgloser Fristsetzung.
❓ Kann der Vermieter Reparaturen einfach auf den Mieter
übertragen?
Nur eingeschränkt. Viele Vertragsklauseln sind unwirksam.
❓ Wer zahlt bei einem Rohrbruch?
In der Regel der Vermieter – außer der Mieter hat den Schaden
verursacht.
✅ Fazit
Die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung liegt
grundsätzlich beim Vermieter. Mieter müssen nur in wenigen
Ausnahmefällen selbst zahlen.
Wer Mängel früh dokumentiert und korrekt meldet, kann
Streit vermeiden und seine Rechte besser durchsetzen.
⚖️ Rechte der Mieter in diesem Fall
✅ 1. Mangel schriftlich melden
Familie Schneider informiert den Vermieter zusätzlich per E-Mail:
„Seit dem 08.01. funktioniert die Heizung nicht mehr. Bitte beheben Sie
den Mangel umgehend.“
✅ 2. Frist setzen
Da im Winter ein Notfall vorliegt, genügt oft bereits eine sehr kurze Frist.
Beispiel:
„Wir bitten um Reparatur innerhalb von 24 Stunden.“
✅ 3. Mietminderung möglich
Bei vollständigem Heizungsausfall kann die Miete deutlich gemindert
werden.
Mietminderung ≈ 50% bis 100%
Die genaue Höhe hängt davon ab:
•
wie kalt die Wohnung wird,
•
wie lange der Ausfall dauert,
•
ob Warmwasser ebenfalls fehlt.
✅ 4. Notdienst beauftragen
Reagiert der Vermieter weiterhin nicht, dürfen Mieter in dringenden Fällen
selbst einen Heizungsnotdienst beauftragen.
Wichtig:
Die Kosten können später vom Vermieter zurückverlangt werden.
❌ Was viele Mieter falsch machen
Viele Betroffene:
•
melden den Schaden nur telefonisch,
•
dokumentieren nichts,
•
setzen keine Frist,
•
mindern die Miete sofort ohne Nachweis.
Das kann später Probleme verursachen.
So wäre das optimale Vorgehen
•
1️⃣ Fotos/Videos sichern
•
2️⃣ Temperatur dokumentieren
•
3️⃣ Schriftliche Meldung senden
•
4️⃣ Frist setzen
•
5️⃣ Reaktion dokumentieren
•
6️⃣ Erst danach Mietminderung prüfen
Ergebnis im Praxisfall
Der Vermieter reagiert erst nach vier Tagen. Die Heizung wird repariert.
Familie Schneider mindert die Miete für den betroffenen Zeitraum
erfolgreich und erhält zusätzlich die Kosten für elektrische Heizgeräte
erstattet.
⚖️ Aktuelle Urteile zu Instandhaltung &
Instandsetzung im Mietrecht
1. Vermieter darf reine Instandsetzungskosten nicht
als Modernisierung umlegen
Bundesgerichtshof (BGH)/Urteil vom 17.12.2014
Az.: VIII ZR 88/13
Der BGH entschied:
Kosten für notwendige Reparaturen dürfen nicht einfach als
„Modernisierung“ auf die Mieter umgelegt werden.
Wenn beispielsweise alte Fenster ohnehin defekt waren und
ersetzt werden mussten, zählt der reine Reparaturanteil zur
Instandsetzung – und bleibt Sache des Vermieters.
Nur echte Modernisierungskosten dürfen auf die Miete umgelegt
werden.
2. Energetische Modernisierung muss tatsächliche
Energieeinsparung bringen
Bundesgerichtshof (BGH)/Urteil vom 26.03.2025
Az.: VIII ZR 283/23
Der BGH stellte klar:
Ein Vermieter darf die Miete nach energetischen Maßnahmen nur
erhöhen, wenn tatsächlich eine messbare und dauerhafte
Energieeinsparung zu erwarten ist.
Bloße Behauptungen reichen nicht aus.
Das Gericht betonte außerdem:
Die Einsparung muss nachvollziehbar belegt werden können –
notfalls mit Sachverständigen.
Wichtig für alle Streitigkeiten rund um Dämmung, Fenster oder
Heizungsmodernisierung.
3. Vermieter bleibt grundsätzlich für
Schönheitsreparaturen verantwortlich
Bundesgerichtshof (BGH)/Urteil vom 08.07.2020
Az.: VIII ZR 270/18
Der BGH entschied:
Wurde eine Wohnung unrenoviert übergeben, sind viele
Schönheitsreparaturklauseln unwirksam.
Dann gilt wieder die gesetzliche Regel:
Der Vermieter bleibt für die Instandhaltung verantwortlich.
Allerdings kann der Mieter unter Umständen anteilig an
Renovierungskosten beteiligt werden, wenn dadurch ein deutlich
besserer Zustand entsteht.
Autor: Redaktion AMK-Rechtsportal
aktualisiert: Mai 2026 –
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aktualisiert: Mai 2026 –
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