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Gartenarbeit im Mietrecht:
Rechte & Pflichten für Mieter
Kurz erklärt
•
Mieter müssen nur dann Gartenarbeit leisten,
wenn es im Mietvertrag steht
•
Die Arbeiten müssen klar definiert und zumutbar
sein
•
Unklare Klauseln sind oft unwirksam
Müssen Mieter Gartenarbeit machen?
Grundsätzlich gilt:
Nein – ohne Vereinbarung keine Pflicht
Der Vermieter ist laut Gesetz verpflichtet, die
Mietsache zu erhalten. Dazu gehört auch der
Garten.
Ausnahme:
Im Mietvertrag ist ausdrücklich geregelt, dass der
Mieter bestimmte Gartenarbeiten übernimmt.
Welche Gartenarbeiten sind
zulässig?
Typische zulässige Tätigkeiten:
•
Rasen mähen
•
Unkraut entfernen
•
Laub fegen
•
Hecken schneiden (leichte Pflege)
Nicht zulässig ohne klare Regelung:
•
große Baumfällarbeiten
•
Neugestaltung des Gartens
•
aufwendige Landschaftspflege
Faustregel:
Nur einfache, regelmäßige Pflegearbeiten sind
erlaubt.
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Anleitungen – alles, was Sie brauchen,
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FAQ – Häufige Fragen
Müssen Mieter Hecken schneiden?
Nur wenn es im Mietvertrag steht und zumutbar ist.
Darf der Vermieter Gartenarbeit
verlangen?
Ja – aber nur mit klarer Vereinbarung.
Was passiert bei Verweigerung?
Nur bei wirksamer Pflicht drohen Konsequenzen.
Darf ich Gartenarbeit ablehnen?
Ja, wenn keine gültige Klausel existiert.
Wann ist eine Klausel unwirksam?
Eine Pflicht zur Gartenarbeit ist oft ungültig, wenn
sie:
•
zu ungenau formuliert ist
•
zu umfangreiche Arbeiten verlangt
•
keine klare Abgrenzung enthält
Beispiel (unwirksam):
„Der Mieter übernimmt die Gartenpflege“
Beispiel (eher wirksam):
„Der Mieter mäht regelmäßig den Rasen und
entfernt Unkraut“
Wichtige Urteile zur Gartenarbeit
Diese Rechtsprechung ist entscheidend:
Bundesgerichtshof (BGH):
•
Mieter müssen nur klar definierte Arbeiten
übernehmen
Amtsgericht München:
•
Übermäßige Gartenarbeitspflichten sind
unzulässig
Bedeutung:
Unklare oder übertriebene Klauseln sind oft nicht
durchsetzbar.
Was passiert, wenn Mieter die
Gartenarbeit nicht machen?
Kommt darauf an:
Wenn Pflicht besteht:
•
Abmahnung möglich
•
im Extremfall Kündigung
X Wenn keine wirksame Regelung:
keine Konsequenzen
Was können Mieter tun?
Wenn es Streit gibt:
1.
Mietvertrag prüfen
2.
Arbeiten dokumentieren
3.
schriftlich reagieren
4.
ggf. rechtlichen Rat einholen
Sonderfall: Gemeinschaftsgarten
Hier gilt oft:
•
Aufteilung der Aufgaben unter Mietern
•
oder externe Pflege (über Nebenkosten)
Wichtig:
Regelungen müssen klar und fair sein
Praxisbeispiel: Gartenarbeit im
Mietrecht
Fall: Unklare Klausel im Mietvertrag
Herr Müller mietet eine Erdgeschosswohnung mit
Garten.
Im Mietvertrag steht nur:
„Der Mieter übernimmt die Gartenpflege.“
Situation
•
Der Vermieter verlangt:
•
regelmäßiges Rasenmähen
•
Hecken schneiden (2x jährlich)
•
Entfernen von Unkraut
•
zusätzlich: Rückschnitt großer Bäume
Herr Müller weigert sich, die Bäume zu schneiden.
Rechtliche Bewertung
Die Klausel ist zu ungenau formuliert
•
„Gartenpflege“ ist nicht klar definiert
•
Umfang der Arbeiten ist nicht konkret festgelegt
Folge: Klausel wahrscheinlich unwirksam
Herr Müller muss keine umfangreichen Arbeiten
übernehmen.
insbesondere:
•
Baumrückschnitt = nicht verpflichtend
•
schwere Arbeiten = unzulässig
Was wäre zulässig gewesen?
Eine wirksame Regelung hätte z. B. so
ausgesehen:
„Der Mieter mäht den Rasen und entfernt
regelmäßig Unkraut.“
Dann wäre er verpflichtet zu:
•
einfachen Pflegearbeiten
•
regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten
Was passiert jetzt?
Da die Klausel unwirksam ist:
•
keine Abmahnung zulässig
•
keine Kündigung möglich
•
Vermieter muss Gartenpflege selbst
organisieren
Praxis-Tipp für Mieter
•
Vertrag genau prüfen
•
nur klar geregelte Arbeiten ausführen
•
bei Streit: schriftlich widersprechen
•
alles dokumentieren (Fotos, Schriftverkehr)
Aktuelles Urteil zur Gartenarbeit /
Gartenpflege im Mietrecht
„Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass
selbst Baumfällarbeiten zur umlagefähigen
Gartenpflege gehören (BGH, Urteil vom
10.11.2021 – VIII ZR 107/20).“
Baumfällkosten gehören zur Gartenpflege und
sind auf Mieter umlagefähig
Der Fall
•
Ein morscher Baum musste gefällt werden
•
Kosten: ca. 2.500 €
•
Anteil eines Mieters: ca. 415 €
•
Mieter wollte nicht zahlen
Entscheidung des Gerichts
•
Die Kosten sind Teil der Gartenpflege
und dürfen über die Nebenkosten auf Mieter
umgelegt werden
Begründung:
•
Gartenpflege umfasst auch Entfernung von
Pflanzen und Bäumen
•
auch wenn diese Arbeiten nicht jährlich anfallen
•
solche Maßnahmen dienen dem Erhalt der
gesamten Gartenanlage
Bedeutung für Mieter & Vermieter
Für Vermieter:
•
dürfen Baumfällungskosten umlegen
•
auch bei größeren Beträgen
Für Mieter:
•
müssen solche Kosten grundsätzlich tragen
•
selbst wenn sie den Garten kaum nutzen
Wichtige Einschränkung
Nicht alles ist umlagefähig:
X keine Betriebskosten:
•
erstmalige Gartenanlage
•
große Umgestaltungen
•
reine Reparaturen
Autor: Redaktion AMK-Rechtsportal
aktualisiert: April 2026 –
Diese Beiträge wurden von der Redaktion von AMK-
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- Regelmäßig aktualisiert
Hinweis: Die Artikel stellen keine Rechtsberatung dar.