Abrechnung über die Nebenkosten und Abrechnungsfrist

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Sind im Haus auch Gewerberäume, muss der Vermieter beachten, dass diese Räume eventuell höhere Kosten verursachen. Er muss diese Kosten vorher herausrechnen. Nur tatsächlich entstanden Kosten dürfen abgerechnet werden. Haben z. B. die Mieter selbst die Hausreinigung übernommen, dürfen diese nicht abgerechnet werden. Hat der Vermieter aber selbst bestimmte Arbeiten vorgenommen, darf er diese Kosten abrechnen, als ob es Dritte getan hätten. Das könnte Gartenpflege sein aber auch Hausmeisterarbeiten. Allerdings darf er dabei keine Mehrwertsteuer berechnen. Der Abrechnungszeitraum muss immer 12 Monate betragen. Ansonsten kann der Mieter die Nebenkostenabrechnung einklagen oder auch die laufenden Vorauszahlungen einbehalten, bis die Abrechnung vorliegt.

Der Mieter hat eine angemessene Zeit zur Verfügung, um die

Abrechnung der Nebenkosten zu prüfen. Angemessen sind

hierfür 4 Wochen.

Muss der Mieter etwas nachzahlen, hat er 30 Tage Zeit. Danach kann der Vermieter ihn abmahnen und auch Schuldzinsen berechnen. Das aber auch nur, wenn die Abrechnung ordnungsgemäß ist.

Die gerichtliche Durchsetzung von

Nebenkostennachforderungen

Für Streitigkeiten über Nebenkostenforderungen ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Wohnung befindet, § 29 a ZPO. Da die Nachforderung in der Regel unter dem Betrag von 750 Euro liegt, ist eine Berufung meistens nicht möglich.

Widerspruch

Widerspruch gegen eine Nebenkostenabrechnung kann der Mieter bis 12 Monate nach Erhalt der Nebenkosetnabrechnung einlegen. Sind Nebenkosten unberechtigt enthalten, kann der Mieter diese Abrechnung zurückweisen. Er kann Erklärung und Berichtigung verlangen.

Verjährungsfrist

Zwölf Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes müssen Vermieter ihre möglichen Nachforderungen stellen. Später ist es nicht mehr möglich. § 556 BGB.

Vermieter korrigiert Abrechnung

Der Vermieter kann auch eine Nebenkostenabrechnung korrigieren, wenn die Nachberechnung auf Umständen beruht, die er bei der Erstellung Abrechnung nicht vorhersehen konnte ( bspw.für die Nachveranlagung der Grundsteuer). Der Vermieter muss zwar innerhalb von 12 Monaten abrechnen, kann aber in Ausnahmefällen die Abrechnung auch noch korrigieren und auch noch Nebenkosten nachfordern, wenn ihm selbst kein Verschulden an einer verspäteten Abrechnung trifft. Kopien der Nebenkostenabrechnung muss der Vermieter zusenden, kann dafür aber Kostenersatz verlangen.

Die Anforderungen an eine Nebenkostenabrechnung

genaue Bezeichnung des Mietobjektes, genaue Angabe der Abrechnungsperiode, genaue Angabe des Abrechnungszeitraums Aufschlüsselung der Gesamtkosten nach Kostenarten Angabe des Verteilerschlüssels, der Nebenkostenanteil jeder Mietpartei und die Gesamtkosten, die gezahlten Vorauszahlungen, die Höhe der Nachzahlung/des Guthabens. Wenn der Vermieter weitere Betriebskosten umlegen möchte, die unter „Sonstige Betriebskosten“ fallen, muss er diese extra angeben.

Einsichtsrecht des Mieters in die Abrechnungsunterlagen

Der Vermieter muss dem Mieter Einsicht in die Originalunterlagen gewähren. Also die Originalbelege der Firmen, die mit ihm abgerechnet haben. Beispiesweise die Wasserwerke und Müllabfuhrunternehmen. Hat ein Mieter mehrere Jahre keine schriftliche Abrechnung über die Nebenkosten vom Vermieter verlangt und stimmt er auch noch einer Erhöhung der monatlichen Vorauszahlungen zu, dann verliert er den Anspruch auf die Endabrechnung – und damit auch das Recht auf eventuelle Rückerstattung von zu viel gezahlten Vorauszahlungen. Liegt keine nachprüfbare Abrechnung vor, darf ein Mieter die geforderte Nachzahlung verweigern.
Die meisten Mieter zahlen monatlich Vorauszahlungen mit der Miete. Der Vermieter muss mit dem Mieter einmal jährlich abrechnen. Dazu werden in der Nebenkostenabrechnung die tatsächlichen Kosten den Vorauszahlunen gegenübergestellt. Diese muss der Vermieter dann miteinander verrechnen. Es gibt aber auch die Nebenkostenpauschale. Bei der Pauschale sind mit der Zahlung eines monatlichen Betrags die Nebenkosten bezahlt. Es kann hier vom Vermieter nichts nachgefordert werden, auch kann der Mieter nichts zurückfordern. Eine Abrechnung gibt es bei einer vereinbarten Nebenkostenpauschale nicht. Ausgenommen von der Pauschale sind die Heizkosten. Denn diese sind immer zu einem bestimmten Teil nach Verbrauch abzurechnen. Die Nebenkostenabrechnung muss schriftlich, klar und verständlich sein. Der Abrechnungszeitraum muss genau benannt sein.
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Abrechnung über die

Nebenkosten und

Abrechnungsfrist

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Sind im Haus auch Gewerberäume, muss der Vermieter beachten, dass diese Räume eventuell höhere Kosten verursachen. Er muss diese Kosten vorher herausrechnen. Nur tatsächlich entstanden Kosten dürfen abgerechnet werden. Haben z. B. die Mieter selbst die Hausreinigung übernommen, dürfen diese nicht abgerechnet werden. Hat der Vermieter aber selbst bestimmte Arbeiten vorgenommen, darf er diese Kosten abrechnen, als ob es Dritte getan hätten. Das könnte Gartenpflege sein aber auch Hausmeisterarbeiten. Allerdings darf er dabei keine Mehrwertsteuer berechnen. Der Abrechnungszeitraum muss immer 12 Monate betragen. Ansonsten kann der Mieter die Nebenkostenabrechnung einklagen oder auch die laufenden Vorauszahlungen einbehalten, bis die Abrechnung vorliegt.

Der Mieter hat eine angemessene Zeit

zur Verfügung, um die Abrechnung

der Nebenkosten zu prüfen.

Angemessen sind hierfür 4 Wochen.

Muss der Mieter etwas nachzahlen, hat er 30 Tage Zeit. Danach kann der Vermieter ihn abmahnen und auch Schuldzinsen berechnen. Das aber auch nur, wenn die Abrechnung ordnungsgemäß ist.

Die gerichtliche Durchsetzung von

Nebenkostennachforderungen

Für Streitigkeiten über Nebenkostenforderungen ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Wohnung befindet, § 29 a ZPO. Da die Nachforderung in der Regel unter dem Betrag von 750 Euro liegt, ist eine Berufung meistens nicht möglich.

Widerspruch

Widerspruch gegen eine Nebenkostenabrechnung kann der Mieter bis 12 Monate nach Erhalt der Nebenkosetnabrechnung einlegen. Sind Nebenkosten unberechtigt enthalten, kann der Mieter diese Abrechnung zurückweisen. Er kann Erklärung und Berichtigung verlangen.

Verjährungsfrist

Zwölf Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes müssen Vermieter ihre möglichen Nachforderungen stellen. Später ist es nicht mehr möglich. § 556 BGB.

Vermieter korrigiert Abrechnung

Der Vermieter kann auch eine Nebenkostenabrechnung korrigieren, wenn die Nachberechnung auf Umständen beruht, die er bei der Erstellung Abrechnung nicht vorhersehen konnte ( bspw.für die Nachveranlagung der Grundsteuer). Der Vermieter muss zwar innerhalb von 12 Monaten abrechnen, kann aber in Ausnahmefällen die Abrechnung auch noch korrigieren und auch noch Nebenkosten nachfordern, wenn ihm selbst kein Verschulden an einer verspäteten Abrechnung trifft. Kopien der Nebenkostenabrechnung muss der Vermieter zusenden, kann dafür aber Kostenersatz verlangen.

Die Anforderungen an eine

Nebenkostenabrechnung

genaue Bezeichnung des Mietobjektes, genaue Angabe der Abrechnungsperiode, genaue Angabe des Abrechnungszeitraums Aufschlüsselung der Gesamtkosten nach Kostenarten Angabe des Verteilerschlüssels, der Nebenkostenanteil jeder Mietpartei und die Gesamtkosten, die gezahlten Vorauszahlungen, die Höhe der Nachzahlung/des Guthabens. Wenn der Vermieter weitere Betriebskosten umlegen möchte, die unter „Sonstige Betriebskosten“ fallen, muss er diese extra angeben.

Einsichtsrecht des Mieters in die

Abrechnungsunterlagen

Der Vermieter muss dem Mieter Einsicht in die Originalunterlagen gewähren. Also die Originalbelege der Firmen, die mit ihm abgerechnet haben. Beispiesweise die Wasserwerke und Müllabfuhrunternehmen. Hat ein Mieter mehrere Jahre keine schriftliche Abrechnung über die Nebenkosten vom Vermieter verlangt und stimmt er auch noch einer Erhöhung der monatlichen Vorauszahlungen zu, dann verliert er den Anspruch auf die Endabrechnung – und damit auch das Recht auf eventuelle Rückerstattung von zu viel gezahlten Vorauszahlungen. Liegt keine nachprüfbare Abrechnung vor, darf ein Mieter die geforderte Nachzahlung verweigern.
Die meisten Mieter zahlen monatlich Vorauszahlungen mit der Miete. Der Vermieter muss mit dem Mieter einmal jährlich abrechnen. Dazu werden in der Nebenkostenabrechnung die tatsächlichen Kosten den Vorauszahlunen gegenübergestellt. Diese muss der Vermieter dann miteinander verrechnen. Es gibt aber auch die Nebenkostenpauschale. Bei der Pauschale sind mit der Zahlung eines monatlichen Betrags die Nebenkosten bezahlt. Es kann hier vom Vermieter nichts nachgefordert werden, auch kann der Mieter nichts zurückfordern. Eine Abrechnung gibt es bei einer vereinbarten Nebenkostenpauschale nicht. Ausgenommen von der Pauschale sind die Heizkosten. Denn diese sind immer zu einem bestimmten Teil nach Verbrauch abzurechnen. Die Nebenkostenabrechnung muss schriftlich, klar und verständlich sein. Der Abrechnungszeitraum muss genau benannt sein.
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