Abrechnung über die
Nebenkosten und
Abrechnungsfrist
AMK Rechtsportal
RECHT - GESETZE - SOZIALES
•
Sind im Haus auch Gewerberäume, muss der
Vermieter beachten, dass diese Räume
eventuell höhere Kosten verursachen. Er muss
diese Kosten vorher herausrechnen. Nur
tatsächlich entstanden Kosten dürfen
abgerechnet werden. Haben z. B. die Mieter
selbst die Hausreinigung übernommen, dürfen
diese nicht abgerechnet werden.
•
Hat der Vermieter aber selbst bestimmte
Arbeiten vorgenommen, darf er diese Kosten
abrechnen, als ob es Dritte getan hätten. Das
könnte Gartenpflege sein aber auch
Hausmeisterarbeiten. Allerdings darf er dabei
keine Mehrwertsteuer berechnen.
•
Der Abrechnungszeitraum muss immer 12
Monate betragen. Ansonsten kann der Mieter
die Nebenkostenabrechnung einklagen oder
auch die laufenden Vorauszahlungen
einbehalten, bis die Abrechnung vorliegt.
Der Mieter hat eine angemessene Zeit
zur Verfügung, um die Abrechnung
der Nebenkosten zu prüfen.
Angemessen sind hierfür 4 Wochen.
Muss der Mieter etwas nachzahlen, hat er 30 Tage
Zeit. Danach kann der Vermieter ihn abmahnen und
auch Schuldzinsen berechnen. Das aber auch nur,
wenn die Abrechnung ordnungsgemäß ist.
Die gerichtliche Durchsetzung von
Nebenkostennachforderungen
Für Streitigkeiten über Nebenkostenforderungen ist
das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die
Wohnung befindet, § 29 a ZPO. Da die
Nachforderung in der Regel unter dem Betrag von
750 Euro liegt, ist eine Berufung meistens nicht
möglich.
Widerspruch
Widerspruch gegen eine Nebenkostenabrechnung
kann der Mieter bis 12 Monate nach Erhalt der
Nebenkosetnabrechnung einlegen. Sind
Nebenkosten unberechtigt enthalten, kann der
Mieter diese Abrechnung zurückweisen. Er kann
Erklärung und Berichtigung verlangen.
Verjährungsfrist
Zwölf Monate nach dem Ende des
Abrechnungszeitraumes müssen Vermieter ihre
möglichen Nachforderungen stellen. Später ist es
nicht mehr möglich. § 556 BGB.
Vermieter korrigiert Abrechnung
•
Der Vermieter kann auch eine
Nebenkostenabrechnung korrigieren, wenn die
Nachberechnung auf Umständen beruht, die er
bei der Erstellung Abrechnung nicht
vorhersehen konnte ( bspw.für die
Nachveranlagung der Grundsteuer).
•
Der Vermieter muss zwar innerhalb von 12
Monaten abrechnen, kann aber in
Ausnahmefällen die Abrechnung auch noch
korrigieren und auch noch Nebenkosten
nachfordern, wenn ihm selbst kein Verschulden
an einer verspäteten Abrechnung trifft.
•
Kopien der Nebenkostenabrechnung muss der
Vermieter zusenden, kann dafür aber
Kostenersatz verlangen.
Die Anforderungen an eine
Nebenkostenabrechnung
•
genaue Bezeichnung des Mietobjektes,
•
genaue Angabe der Abrechnungsperiode,
•
genaue Angabe des Abrechnungszeitraums
•
Aufschlüsselung der Gesamtkosten nach
Kostenarten
•
Angabe des Verteilerschlüssels,
•
der Nebenkostenanteil jeder Mietpartei und die
Gesamtkosten,
•
die gezahlten Vorauszahlungen,
•
die Höhe der Nachzahlung/des Guthabens.
Wenn der Vermieter weitere Betriebskosten
umlegen möchte, die unter „Sonstige
Betriebskosten“ fallen, muss er diese extra
angeben.
Einsichtsrecht des Mieters in die
Abrechnungsunterlagen
Der Vermieter muss dem Mieter Einsicht in die
Originalunterlagen gewähren. Also die
Originalbelege der Firmen, die mit ihm
abgerechnet haben. Beispiesweise die
Wasserwerke und Müllabfuhrunternehmen.
Hat ein Mieter mehrere Jahre keine schriftliche
Abrechnung über die Nebenkosten vom
Vermieter verlangt und stimmt er auch noch einer
Erhöhung der monatlichen Vorauszahlungen zu,
dann verliert er den Anspruch auf die
Endabrechnung – und damit auch das Recht auf
eventuelle Rückerstattung von zu viel gezahlten
Vorauszahlungen.
Liegt keine nachprüfbare Abrechnung vor, darf
ein Mieter die geforderte Nachzahlung
verweigern.
•
Die meisten Mieter zahlen monatlich
Vorauszahlungen mit der Miete. Der Vermieter
muss mit dem Mieter einmal jährlich abrechnen.
•
Dazu werden in der Nebenkostenabrechnung
die tatsächlichen Kosten den Vorauszahlunen
gegenübergestellt. Diese muss der Vermieter
dann miteinander verrechnen.
•
Es gibt aber auch die Nebenkostenpauschale.
Bei der Pauschale sind mit der Zahlung eines
monatlichen Betrags die Nebenkosten bezahlt.
Es kann hier vom Vermieter nichts
nachgefordert werden, auch kann der Mieter
nichts zurückfordern. Eine Abrechnung gibt es
bei einer vereinbarten Nebenkostenpauschale
nicht.
•
Ausgenommen von der Pauschale sind die
Heizkosten. Denn diese sind immer zu einem
bestimmten Teil nach Verbrauch abzurechnen.
Die Nebenkostenabrechnung muss schriftlich,
klar und verständlich sein. Der
Abrechnungszeitraum muss genau benannt
sein.
- zum Download oder
auf USB/ Stick
93% positive Bewertungen
Rundum-Paket
22,80 € nur 11,40 €
im Sonderangebot bis:
Inhalt:
•
die große Mietminderungstabelle
•
ein Programm, das die Nebenkosten- und
Heizkostenabrechnung
•
eine Berechnungstabelle, prüft
Mieterhöhungen auf Zulässigkeit
•
und weitere nützliche Informationen
Formulare und Musterschreiben
•
Mängelanzeige des Mieters
•
Abnahmeprotokoll
•
Gewerberaummietvertrag
•
und viele weitere Formulare………