Besichtigungsrecht des
Vermieters
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RECHT - GESETZE - SOZIALES
Enthält ein Mietvertrag keine Regelung
darüber, wann und wie oft der Vermieter die
Mietwohnung besichtigen darf, muss der Mieter
während seiner gesamten Mietzeit keine
Besichtigung zulassen.
Laut Grundgesetz hat der Mieter ein Recht auf
Privatsphäre. Nur in bestimmten Fällen darf der
Vermieter in die Wohnung. Das kann z. B. bei
Verdacht auf Verwahrlosung oder unerlaubter
Untervermietung der Fall sein.
Lässt der Mieter den Vermieter aber auch bei
berechtigten Gründen nicht in die Wohnung,
muss sich der Vermieter eine einstweilige
Verfügung bei Gericht erwirken. Nur damit darf er
in die Wohnung, wenn der Mieter den Zutritt
verweigert. Er darf also sein Recht nicht mit
Gewalt ausüben.
Besichtigungszeiten, wie
oft?
•
Ein Besichtigungsrecht besteht auch bei
geplanter Weitervermietung. Das gilt dann für
Mietinteressenten. Die Besichtigungszeiten
sollen in in der Regel wochentags von 10-13
und 15-18 Uhr sein.
•
Besichtigungen sollen nur zu dem Mieter
genehmen Zeiten stattfinden (z.B. wegen
Berufstätigkeit nur samstags) und nicht
häufiger als etwa alle 14 Tage nach
Vorankündigung.
•
Er muss eine Besichtigung rechtzeitig,
mindestens 24 Stunden vorher, ankündigen.
Von einem berufstätigen Mieter kann eine
Terminvereinbarung innerhalb von vier Tagen
verlangt werden.
•
Es reicht aus, wenn der Mieter einmal
wöchentlich für drei Stunden die Besichtigung
ermöglicht.
•
Es ist ausreichend, wenn ein Mieter einmal
im Monat für 30 Minuten die Besichtigung
der Wohnung, zwecks Weitervermietung oder
Verkauf, zulässt. Jedenfalls dann, wenn er in
der zurückliegenden Zeit schon ständig
Besichtigungen geduldet hat.
•
Der Vermieter muss bei der
Terminvereinbarung auf den Mieter
Rücksicht nehmen. Wenn der Mieter
berufstätig ist, kann er verlangen, dass er den
Termin zur Besichtigung drei bis vier Tage
vorher ankündigt.
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Besichtigungsrecht für die
Wohnung im Mietvertrag
Ein Besichtigungsrecht, nur um den Zustand der
Wohnung zu prüfen, gibt es nicht. Auch dann nicht,
wenn es so im Mietvertrag steht. Der Vermieter hat
kein Besichtigungsrecht, wenn er keine Gründe
hat.
Ein Besichtigungsrecht, nur um zu sehen, wie
die Wohnung aussieht oder was der Mieter so
treibt, gibt es nicht. Der Vermieter hat aber immer
das Recht, bei Gefahr im Verzug, die Wohnung zu
betreten. Gefahr im Verzug kann z. B. bei einem
Wasserschaden, eingefrorene Rohre oder Brand
bestehen.
Wechselt die Hausverwaltung stellt das keinen
Berechtigungsgrund dar, besichtigen zu müssen.
Mit Besichtigungsrecht darf der
Mieter aus folgenden Gründen
in die Wohnung:
•
Begutachtung von Mängeln,
•
Regelmäßige Überprüfung der Wohnung auf
Mängel bzw. wegen vertraglich übernommener
Schönheitsreparaturen
•
begründeter Verdacht auf vertragswidrigen
Gebrauch der Wohnung z.B. Untervermietung,
•
ohne Genehmigung Baumaßnahmen
vorgenommen,
•
gesammelter Müll, o. ä.,
•
die Wohnung soll neu vermessen werden oder
Handwerker, Sachverständige, Architekten u. ä.
wollen einen Kostenvoranschlag bzw.
Baupläne erstellen
•
oder Mängel begutachten bzw. beseitigen. -
Wenn der Mieter für mehrere Tage abwesend
ist, sollte er dem Vermieter unbedingt eine
Person benennen, die einen Zweitschlüssel für
die Wohnung hat und in dringenden Fällen Zutritt
gewähren kann. Sonst kann der Mieter für
entstehende Schäden haftbar gemacht werden!
Aufbrechen darf der Vermieter die Wohnung
nur dann, wenn er Polizei bzw. Feuerwehr
hinzuzieht. Bei Gefahr im Verzug dürfte aber auch
jeder andere in die Wohnung, ohne mit
Konsequenzen rechnen zu müssen.
Keinen Zutritt
Der Mieter ist aber nicht verpflichtet, einen
gerichtlichen Sachverständigen in die
Wohnung zu lassen, damit dieser
Untersuchungen anstellen kann. Auch ein
Rechtsanwalt des Vermieters oder eines Nachbarn
muss der Mieter nicht den Zutritt gewähren. Auch
wenn der Grund eine Begutachtung eventueller
Schäden ist.