Besichtigungsrecht des Vermieters

Enthält ein Mietvertrag keine Regelung darüber, wann und wie oft der Vermieter die Mietwohnung besichtigen darf, muss der Mieter während seiner gesamten Mietzeit keine Besichtigung zulassen. Laut Grundgesetz hat der Mieter ein Recht auf Privatsphäre. Nur in bestimmten Fällen darf der Vermieter in die Wohnung. Das kann z. B. bei Verdacht auf Verwahrlosung oder unerlaubter Untervermietung der Fall sein. Lässt der Mieter den Vermieter aber auch bei berechtigten Gründen nicht in die Wohnung, muss sich der Vermieter eine einstweilige Verfügung bei Gericht erwirken. Nur damit darf er in die Wohnung, wenn der Mieter den Zutritt verweigert. Er darf also sein Recht nicht mit Gewalt ausüben.

Besichtigungszeiten, wie oft?

Ein Besichtigungsrecht besteht auch bei geplanter Weitervermietung. Das gilt dann für Mietinteressenten. Die Besichtigungszeiten sollen in in der Regel wochentags von 10-13 und 15-18 Uhr sein. Besichtigungen sollen nur zu dem Mieter genehmen Zeiten stattfinden (z.B. wegen Berufstätigkeit nur samstags) und nicht häufiger als etwa alle 14 Tage nach Vorankündigung. Er muss eine Besichtigung rechtzeitig, mindestens 24 Stunden vorher, ankündigen. Von einem berufstätigen Mieter kann eine Terminvereinbarung innerhalb von vier Tagen verlangt werden. Es reicht aus, wenn der Mieter einmal wöchentlich für drei Stunden die Besichtigung ermöglicht. Es ist ausreichend, wenn ein Mieter einmal im Monat für 30 Minuten die Besichtigung der Wohnung, zwecks Weitervermietung oder Verkauf, zulässt. Jedenfalls dann, wenn er in der zurückliegenden Zeit schon ständig Besichtigungen geduldet hat. Der Vermieter muss bei der Terminvereinbarung auf den Mieter Rücksicht nehmen. Wenn der Mieter berufstätig ist, kann er verlangen, dass er den Termin zur Besichtigung drei bis vier Tage vorher ankündigt.

Mit Besichtigungsrecht darf der Mieter aus folgenden Gründen in

die Wohnung:

Begutachtung von Mängeln, Regelmäßige Überprüfung der Wohnung auf Mängel bzw. wegen vertraglich übernommener Schönheitsreparaturen begründeter Verdacht auf vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung z.B. Untervermietung, ohne Genehmigung Baumaßnahmen vorgenommen, gesammelter Müll, o. ä., die Wohnung soll neu vermessen werden oder Handwerker, Sachverständige, Architekten u. ä. wollen einen Kostenvoranschlag bzw. Baupläne erstellen oder Mängel begutachten bzw. beseitigen. - Wenn der Mieter für mehrere Tage abwesend ist, sollte er dem Vermieter unbedingt eine Person benennen, die einen Zweitschlüssel für die Wohnung hat und in dringenden Fällen Zutritt gewähren kann. Sonst kann der Mieter für entstehende Schäden haftbar gemacht werden! Aufbrechen darf der Vermieter die Wohnung nur dann, wenn er Polizei bzw. Feuerwehr hinzuzieht. Bei Gefahr im Verzug dürfte aber auch jeder andere in die Wohnung, ohne mit Konsequenzen rechnen zu müssen.

Keinen Zutritt

Der Mieter ist aber nicht verpflichtet, einen gerichtlichen Sachverständigen in die Wohnung zu lassen, damit dieser Untersuchungen anstellen kann. Auch ein Rechtsanwalt des Vermieters oder eines Nachbarn muss der Mieter nicht den Zutritt gewähren. Auch wenn der Grund eine Begutachtung eventueller Schäden ist.

Besichtigungsrecht für die Wohnung im Mietvertrag

Ein Besichtigungsrecht, nur um den Zustand der Wohnung zu prüfen, gibt es nicht. Auch dann nicht, wenn es so im Mietvertrag steht. Der Vermieter hat kein Besichtigungsrecht, wenn er keine Gründe hat. Ein Besichtigungsrecht, nur um zu sehen, wie die Wohnung aussieht oder was der Mieter so treibt, gibt es nicht. Der Vermieter hat aber immer das Recht, bei Gefahr im Verzug, die Wohnung zu betreten. Gefahr im Verzug kann z. B. bei einem Wasserschaden, eingefrorene Rohre oder Brand bestehen. Wechselt die Hausverwaltung stellt das keinen Berechtigungsgrund dar, besichtigen zu müssen.
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Besichtigungsrecht des

Vermieters

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Enthält ein Mietvertrag keine Regelung darüber, wann und wie oft der Vermieter die Mietwohnung besichtigen darf, muss der Mieter während seiner gesamten Mietzeit keine Besichtigung zulassen. Laut Grundgesetz hat der Mieter ein Recht auf Privatsphäre. Nur in bestimmten Fällen darf der Vermieter in die Wohnung. Das kann z. B. bei Verdacht auf Verwahrlosung oder unerlaubter Untervermietung der Fall sein. Lässt der Mieter den Vermieter aber auch bei berechtigten Gründen nicht in die Wohnung, muss sich der Vermieter eine einstweilige Verfügung bei Gericht erwirken. Nur damit darf er in die Wohnung, wenn der Mieter den Zutritt verweigert. Er darf also sein Recht nicht mit Gewalt ausüben.

Besichtigungszeiten, wie

oft?

Ein Besichtigungsrecht besteht auch bei geplanter Weitervermietung. Das gilt dann für Mietinteressenten. Die Besichtigungszeiten sollen in in der Regel wochentags von 10-13 und 15-18 Uhr sein. Besichtigungen sollen nur zu dem Mieter genehmen Zeiten stattfinden (z.B. wegen Berufstätigkeit nur samstags) und nicht häufiger als etwa alle 14 Tage nach Vorankündigung. Er muss eine Besichtigung rechtzeitig, mindestens 24 Stunden vorher, ankündigen. Von einem berufstätigen Mieter kann eine Terminvereinbarung innerhalb von vier Tagen verlangt werden. Es reicht aus, wenn der Mieter einmal wöchentlich für drei Stunden die Besichtigung ermöglicht. Es ist ausreichend, wenn ein Mieter einmal im Monat für 30 Minuten die Besichtigung der Wohnung, zwecks Weitervermietung oder Verkauf, zulässt. Jedenfalls dann, wenn er in der zurückliegenden Zeit schon ständig Besichtigungen geduldet hat. Der Vermieter muss bei der Terminvereinbarung auf den Mieter Rücksicht nehmen. Wenn der Mieter berufstätig ist, kann er verlangen, dass er den Termin zur Besichtigung drei bis vier Tage vorher ankündigt.
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Besichtigungsrecht für die

Wohnung im Mietvertrag

Ein Besichtigungsrecht, nur um den Zustand der Wohnung zu prüfen, gibt es nicht. Auch dann nicht, wenn es so im Mietvertrag steht. Der Vermieter hat kein Besichtigungsrecht, wenn er keine Gründe hat. Ein Besichtigungsrecht, nur um zu sehen, wie die Wohnung aussieht oder was der Mieter so treibt, gibt es nicht. Der Vermieter hat aber immer das Recht, bei Gefahr im Verzug, die Wohnung zu betreten. Gefahr im Verzug kann z. B. bei einem Wasserschaden, eingefrorene Rohre oder Brand bestehen. Wechselt die Hausverwaltung stellt das keinen Berechtigungsgrund dar, besichtigen zu müssen.

Mit Besichtigungsrecht darf der

Mieter aus folgenden Gründen

in die Wohnung:

Begutachtung von Mängeln, Regelmäßige Überprüfung der Wohnung auf Mängel bzw. wegen vertraglich übernommener Schönheitsreparaturen begründeter Verdacht auf vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung z.B. Untervermietung, ohne Genehmigung Baumaßnahmen vorgenommen, gesammelter Müll, o. ä., die Wohnung soll neu vermessen werden oder Handwerker, Sachverständige, Architekten u. ä. wollen einen Kostenvoranschlag bzw. Baupläne erstellen oder Mängel begutachten bzw. beseitigen. - Wenn der Mieter für mehrere Tage abwesend ist, sollte er dem Vermieter unbedingt eine Person benennen, die einen Zweitschlüssel für die Wohnung hat und in dringenden Fällen Zutritt gewähren kann. Sonst kann der Mieter für entstehende Schäden haftbar gemacht werden! Aufbrechen darf der Vermieter die Wohnung nur dann, wenn er Polizei bzw. Feuerwehr hinzuzieht. Bei Gefahr im Verzug dürfte aber auch jeder andere in die Wohnung, ohne mit Konsequenzen rechnen zu müssen.

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Der Mieter ist aber nicht verpflichtet, einen gerichtlichen Sachverständigen in die Wohnung zu lassen, damit dieser Untersuchungen anstellen kann. Auch ein Rechtsanwalt des Vermieters oder eines Nachbarn muss der Mieter nicht den Zutritt gewähren. Auch wenn der Grund eine Begutachtung eventueller Schäden ist.
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