Wenn Kabelanschluss bereits vorhanden ist, muss der Vermieter nicht noch zusätzliche eine Parabolantenne anbringen, weil damit mehrere Programme empfangen werden können. Nur Ausländer können das verlangen, wenn sie über Parabolantenne ihre Heimatsender empfangen können aber über Kabelanschluss nicht. Hat der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters eine Parabolantenne aufgestellt und lässt der Vermieter das Haus an das Kabelnetz anschließen, kann der Vermieter den Abbau der Antenne verlangen. Der Vermieter kann den Abbau der Parabolantenne verlangen, wenn diese nicht fachmännisch angebracht ist und beim Aufbau sogar das Haus beschädigt hat. Das Aufstellen einer mobilen Satellitenschüssel auf Balkon oder Terrasse kann vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt sein.

Eine Mobilfunkanlage, deren Grenzwerte eingehalten werden, muss auf einem

Nachbargrundstück geduldet werden.

Nur die Behauptung, dass Elektrosmog davon ausgeht und damit eine Gesundheitsgefahr vorliegt reicht nicht aus, wenn die Strahlung unter den vorgeschriebenen Grenzwerten liegt. Gehört zu der vermieteten Wohnung Antennenanschluss darf der Vermieter den Anschluss nicht unterbrechen, weil er die Antennengebühr nicht bezahlt hat. Die Ausstattung einer Wohnung mit neuer Technik für den Fernsehempfang gehört zur Modernisierung und somit könnten die Kosten auf die Mieter umgelegt werden. Es kommt aber auch darauf an, was für eine Technik vorher vorhanden war. Kabelanschluss und Satellitenfernsehen gehören zum normalen Gebrauch einer Wohnung. Daher muss der Mieter den Einbau, falls noch nicht vorhanden, auch dulden und anteilig die Kosten dafür übernehmen. Verfügt das Haus nur über eine Gemeinschaftsantenne und wird der Anschluss ans Kabelnetz gewünscht, muss der Vermieter das akzeptieren.

Mieter müssen die Kosten für die SAT-Anlage nicht zahlen.

Gemeinschaftliche Sat-Anlagen sind nicht mehr über die Betriebskosten auf die Mieter umlegbar. Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKModG) Auch Kabelgebühren sind keine Nebenkosten mehr, die auf die Mieter umgelegt werden dürfen.

Antenne oder Satellitenschüssel

Wenn es keine Gemeinschaftsantenne im Haus gibt, darf jeder Mieter im Haus seine eigene Antenne auf dem Dach anbringen. Sogar, wenn es laut Mietvertrag verboten ist. Allerdings darf der Eigentümer/Vermieter bestimmen, an welcher Stelle auf dem Dach oder am Balkon die Antenne angebracht werden soll. Andere Mieter müssen es aber auch dulden, wenn der Vermieter das gesamte Haus mit Kabelanschluss ausstatten will.

Ausländische Mieter haben ein Recht auf mehrere

Heimatprogramme. Das gilt aber nicht für alle, die es

gibt.

Möchte ein Mieter eine Parabolantenne installieren, muss er seinen Vermieter um Erlaubnis bitten. Dieser muss zustimmen, wenn es keine Gemeinschaftsantenne und auch keinen Kabelanschluss gibt. Sie muss aus baurechtlicher Sicht zulässig sein und so angebracht werden, dass sie optisch nicht störend wirkt.
Steht im Mietvertrag, dass das Aufstellen einer Satellitenschüssel nicht erlaubt ist, ist die Klausel im Mietvertrag ungültig, wenn kein Kabelanschluss vorhanden ist. Fordert der Vermieter den Abbau einer Antenne, muss er den Mieter abmahnen, bevor er ihn auf Abbau verklagt. Der Mieter darf eine Satellitenschüssel auf dem Balkon aber auch ohne Einwilligung des Vermieters installieren. Voraussetzung ist, dass keine größeren, optischen Nachteile der Hausfassade entstehen und nichts beschädigt oder gefährdet wird. Das BVerfG entschied, dass ein Mieter keinen Anspruch auf eine Satellitenschüssel hat, wenn der Vermieter Kabelanschluss anbietet und so der Empfang ausländischer Sender möglich ist.

Kabelanschlussgebühren sind keine Nebenkosten mehr

Bislang konnten Vermieter die Kosten für den Kabelanschluss über die Nebenkosten an ihre Mieter weitergeben. Das geht jetzt nicht mehr. Mieter müssen einen eigenen TV-Vertrag abschließen. Es besteht für Mieter jetzt die Möglichkeit, auch einen einen All-In-One-Tarif zu wählen. Mieter sind nicht mehr auf den Anbieter des Vermieters angewiesen.

Mieter haben das Recht auf eine eigene Satellitenschüssel

Der Vermieter kann das Anbringen einer Satellitenanlage aber verweigern, wenn dadurch die Bausubstanz beschädigt werden könnte. Das Mauerwerk oder der Putz könnte leiden. Aber auch die Ansicht einer Wohnanlage könnte verschlechtert werden. Wenn eine Sat- Anlage überhaupt nicht in das Gesamtbild passt. Das könnten alles Gründe sein, warum der Vermieter den Aufbau einer Satellitenschlüssel nicht zustimmen muss. Die Sat- Schüssel muss: muss sicher angebaut werden sie sollte, wenn möglich, nicht nach außen sichtbar sein der Ort der Anbringung muss mit dem Wohnungseigentümer abgestimmt werden
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Inhalt: die große Mietminderungstabelle ein Programm, das die Nebenkosten- und Heizkostenabrechnung für Mieter erstellt eine Berechnungstabelle, prüft Mieterhöhungen auf Zulässigkeit und weitere nützliche Informationen Formulare und Musterschreiben Hausmeister- Anstellungsvertrag Mietbürgschaft Nebenkostenabrechnung Meldung Feuchtigkeitsschäden Mietminderungsschreiben bei Lärmbelästigung und viele weitere Formulare………
Wenn Kabelanschluss bereits vorhanden ist, muss der Vermieter nicht noch zusätzliche eine Parabolantenne anbringen, weil damit mehrere Programme empfangen werden können. Nur Ausländer können das verlangen, wenn sie über Parabolantenne ihre Heimatsender empfangen können aber über Kabelanschluss nicht. Hat der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters eine Parabolantenne aufgestellt und lässt der Vermieter das Haus an das Kabelnetz anschließen, kann der Vermieter den Abbau der Antenne verlangen. Der Vermieter kann den Abbau der Parabolantenne verlangen, wenn diese nicht fachmännisch angebracht ist und beim Aufbau sogar das Haus beschädigt hat. Das Aufstellen einer mobilen Satellitenschüssel auf Balkon oder Terrasse kann vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt sein.

Eine Mobilfunkanlage, deren

Grenzwerte eingehalten

werden, muss auf einem

Nachbargrundstück geduldet

werden.

Nur die Behauptung, dass Elektrosmog davon ausgeht und damit eine Gesundheitsgefahr vorliegt reicht nicht aus, wenn die Strahlung unter den vorgeschriebenen Grenzwerten liegt. Gehört zu der vermieteten Wohnung Antennenanschluss darf der Vermieter den Anschluss nicht unterbrechen, weil er die Antennengebühr nicht bezahlt hat. Die Ausstattung einer Wohnung mit neuer Technik für den Fernsehempfang gehört zur Modernisierung und somit könnten die Kosten auf die Mieter umgelegt werden. Es kommt aber auch darauf an, was für eine Technik vorher vorhanden war. Kabelanschluss und Satellitenfernsehen gehören zum normalen Gebrauch einer Wohnung. Daher muss der Mieter den Einbau, falls noch nicht vorhanden, auch dulden und anteilig die Kosten dafür übernehmen. Verfügt das Haus nur über eine Gemeinschaftsantenne und wird der Anschluss ans Kabelnetz gewünscht, muss der Vermieter das akzeptieren.

Mieter müssen die Kosten für die SAT-Anlage

nicht zahlen.

Gemeinschaftliche Sat-Anlagen sind nicht mehr über die Betriebskosten auf die Mieter umlegbar. Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKModG) Auch Kabelgebühren sind keine Nebenkosten mehr, die auf die Mieter umgelegt werden dürfen.

Antenne oder

Satellitenschüssel

Wenn es keine Gemeinschaftsantenne im Haus gibt, darf jeder Mieter im Haus seine eigene Antenne auf dem Dach anbringen. Sogar, wenn es laut Mietvertrag verboten ist. Allerdings darf der Eigentümer/Vermieter bestimmen, an welcher Stelle auf dem Dach oder am Balkon die Antenne angebracht werden soll. Andere Mieter müssen es aber auch dulden, wenn der Vermieter das gesamte Haus mit Kabelanschluss ausstatten will.

Ausländische Mieter haben ein

Recht auf mehrere

Heimatprogramme. Das gilt

aber nicht für alle, die es gibt.

Möchte ein Mieter eine Parabolantenne installieren, muss er seinen Vermieter um Erlaubnis bitten. Dieser muss zustimmen, wenn es keine Gemeinschaftsantenne und auch keinen Kabelanschluss gibt. Sie muss aus baurechtlicher Sicht zulässig sein und so angebracht werden, dass sie optisch nicht störend wirkt.
Steht im Mietvertrag, dass das Aufstellen einer Satellitenschüssel nicht erlaubt ist, ist die Klausel im Mietvertrag ungültig, wenn kein Kabelanschluss vorhanden ist. Fordert der Vermieter den Abbau einer Antenne, muss er den Mieter abmahnen, bevor er ihn auf Abbau verklagt. Der Mieter darf eine Satellitenschüssel auf dem Balkon aber auch ohne Einwilligung des Vermieters installieren. Voraussetzung ist, dass keine größeren, optischen Nachteile der Hausfassade entstehen und nichts beschädigt oder gefährdet wird. Das BVerfG entschied, dass ein Mieter keinen Anspruch auf eine Satellitenschüssel hat, wenn der Vermieter Kabelanschluss anbietet und so der Empfang ausländischer Sender möglich ist.

Kabelanschlussgebühren sind

keine Nebenkosten mehr

Bislang konnten Vermieter die Kosten für den Kabelanschluss über die Nebenkosten an ihre Mieter weitergeben. Das geht jetzt nicht mehr. Mieter müssen einen eigenen TV-Vertrag abschließen. Es besteht für Mieter jetzt die Möglichkeit, auch einen einen All-In-One-Tarif zu wählen. Mieter sind nicht mehr auf den Anbieter des Vermieters angewiesen.

Mieter haben das Recht auf

eine eigene

Satellitenschüssel

Der Vermieter kann das Anbringen einer Satellitenanlage aber verweigern, wenn dadurch die Bausubstanz beschädigt werden könnte. Das Mauerwerk oder der Putz könnte leiden. Aber auch die Ansicht einer Wohnanlage könnte verschlechtert werden. Wenn eine Sat- Anlage überhaupt nicht in das Gesamtbild passt. Das könnten alles Gründe sein, warum der Vermieter den Aufbau einer Satellitenschlüssel nicht zustimmen muss. Die Sat- Schüssel muss: muss sicher angebaut werden sie sollte, wenn möglich, nicht nach außen sichtbar sein der Ort der Anbringung muss mit dem Wohnungseigentümer abgestimmt werden
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