Dübellöcher schließen bei Auszug

Wenn mit Dübellöchern in den Wänden nicht übertrieben wurde, gehört es zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. Es gibt keine genauen, zahlenmäßigen Vorgaben, wie viele Dübellöcher Mieter bohren dürfen. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Einige wenige Dübellöcher gehören aber zur vertraglichen Nutzung. Bei besonderen Regalen, bei denen viele Dübel in die Wand mussten, kann der Mieter auch ohne die vertragliche Übernahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet sein, die Dübellöcher wieder zu schließen.

In die Fliesen bohren

Das Durchbohren oder Anbohren von Fliesen bedarf immer der Zustimmung des Vermieters. Denn diese gehen auch nicht wieder zu schließen. Denn, normale Dübellöcher können ohne Beschädigung wieder beseitigt werden, Kacheln und Fliesen bleiben aber immer durchbohrt. Der Vermieter ist nämlich nicht verpflichtet, Ersatzfliesen oder Kacheln auf Vorrat zu halten. Zwar hat der Mieter einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zur Anbringung eines Badspiegels, doch muss er sich vorher erkundigen, ob es nicht andere sichere Anbringungstechniken, etwa Bohren in Fugen oder moderne Klebetechniken gibt und diese gegebenenfalls einsetzen. Sonst muss der Mieter neue Fliesen einsetzen. Das Bohren in Fliesenfugen ohne Beschädigung der Fliesen ist immer zulässig.

Dübellöcher bei Auszug

Beanstandet werden Dübellöcher, wenn sie in die Fliesen gebohrt werden, obwohl sie auch in den Fugen hätten angebracht werden können. Überstreicht der Mieter Wandfliesen und lässt sich die Farbe nicht mehr oder nur teilweise entfernen, muss der Mieter neu fliesen oder die Kosten dafür tragen. Bei sehr alten Fliesen (ca. 30 Jahre) kann der Mieter einen 50%-igen Abzug “Neu für alt” vornehmen.

Bohrlöcher schließen

Ein Mieter haftet dann, wenn er Bohrlöcher anbringt, die weit über das erforderliche Maß hinausgehen oder unüblich angebracht sind. Dazu zählen aber nicht Gegenstände, die im Bad zu den üblichen Installationen oder Dekorationen zählen (z.B. Badschrank, Spiegel, Ablage, Handtuchhalter, Halter für Zahnputzbecher, Lampe, Gardinenstangen)

Dübellöcher in Fliesen beim Auszug schließen

Es ist immer eine Einzelfallentscheidung, wie viele Dübellöcher in die Wände eines Badezimmers gebohrt werden dürfen. Bestehen die Wände im Bad nur aus Fliesen kann es durchaus erforderlich sein, dass bis zu 32 Dübellöcher gebohrt werden müssen, um Spiegelschrank, Handtuchhalter, Toilettenpapierhalter usw., anzubringen. Ein Mieter kann immer Dübellöcher bohren. Er sollte aber immer erst versuchen, in die Fugen zu bohren. Und er muss damit rechnen, dass er diese Löcher beim Auszug vor Mietende wieder so verschließen muss, dass sie nicht mehr erkennbar sind. Vermieter fragen Wer in die Fliesen bohren muss, sollte vorher mit dem Vermieter sprechen. Gerade, wenn es Fliesen sind, die nicht so einfach nachzukaufen sind. Der Mieter sollte dann nämlich nur so viele Löcher bohren, wie wirklich notwendig sind. Er muss dann Schäden (Löcher in den Fliesen) beim Auszug auch nicht ersetzen. Muss der Mieter laut Mietvertrag Schönheitsreparaturen durchführen, dann muss er auch Nägel und Dübel beim Auszug entfernen, Dübellöcher schließen (angebohrte Wandkacheln müssen nicht ersetzt zu werden, wenn nicht übermäßig viele Löcher gebohrt wurden). Ist der Mieter nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, dann ist er auch nicht verpflichtet, Dübellöcher zu verschließen. Andere Gerichte haben aber auch geurteilt, dass Dübellöcher zu verschließen sind. Aber auch dann kann allerdings kein Wandanstrich bzw. das Anbringen von neuen Tapeten verlangt werden. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Dübel entfernt, und die Löcher ordnungsgemäß verspachtelt sind. Bezüglich beschädigter Fliesen gilt grundsätzlich: Für kleinere Absplitterungen oder Kratzer braucht der Mieter nicht zu haften. Das zählt zur Abnutzung durch normalen Gebrauch.

Neues Urteil

Ein neues Urteil besagt jetzt, dass Mieter Dübellöcher immer schließen müssen, bevor sie die Wohnung übergeben. Auch dann, wenn sie keine Schönheitsreparaturen beim Auszug durchführen müssen. Nämlich nur dann, können Vermieter oder Nachmieter sofort mit einer nötigen Renovierung beginnen. Das Gericht sieht bei Bohrlöcher einen Eingriff in die Bausubstanz. Die Bohrlöcher dürfen nicht mit Silikon oder anderen wasserabweisenden Stoffen verschlossen werden. Es muss Spachtelmasse sein. Gleiches gilt auch für Latexfarbe. Diese muss entfernt werden, weil sie nicht problemlos überstrichen werden kann.
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Dübellöcher schließen bei

Auszug

Wenn mit Dübellöchern in den Wänden nicht übertrieben wurde, gehört es zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. Es gibt keine genauen, zahlenmäßigen Vorgaben, wie viele Dübellöcher Mieter bohren dürfen. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Einige wenige Dübellöcher gehören aber zur vertraglich vereinbarten Nutzung. Bei besonderen Regalen, bei denen viele Dübel in die Wand mussten, kann der Mieter auch ohne die vertragliche Übernahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet sein, die Dübellöcher wieder zu schließen.

In Fliesen bohren

Das Durchbohren oder Anbohren von Fliesen bedarf immer der Zustimmung des Vermieters. Denn diese gehen auch nicht wieder zu schließen. Denn, normale Dübellöcher können ohne Beschädigung wieder beseitigt werden, Kacheln und Fliesen bleiben aber immer durchbohrt. Der Vermieter ist nämlich nicht verpflichtet, Ersatzfliesen oder Kacheln auf Vorrat zu halten. Zwar hat der Mieter einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zur Anbringung eines Badspiegels, doch muss er sich vorher erkundigen, ob es nicht andere sichere Anbringungstechniken, etwa Bohren in Fugen oder moderne Klebetechniken gibt und diese gegebenenfalls einsetzen. Sonst muss der Mieter neue Fliesen einsetzen. Das Bohren in Fliesenfugen ohne Beschädigung der oder Fliesen ist immer zulässig.

Dübellöcher bei Auszug

Beanstandet werden Dübellöcher, wenn sie in die Fliesen gebohrt werden, obwohl sie auch in den Fugen hätten angebracht werden können. Überstreicht der Mieter Wandfliesen und lässt sich die Farbe nicht mehr oder nur teilweise entfernen, muss der Mieter neu fliesen oder die Kosten dafür tragen. Bei sehr alten Fliesen (ca. 30 Jahre) kann der Mieter einen 50%-igen Abzug “Neu für alt” vornehmen.

Bohrlöcher schließen

Ein Mieter haftet dann, wenn er Bohrlöcher anbringt, die weit über das erforderliche Maß hinausgehen oder unüblich angebracht sind. Dazu zählen aber nicht Gegenstände, die im Bad zu den üblichen Installationen oder Dekorationen zählen (z.B. Badschrank, Spiegel, Ablage, Handtuchhalter, Halter für Zahnputzbecher, Lampe, Gardinenstangen)
Dübellöcher in Fliesen beim Auszug schließen Es ist immer eine Einzelfallentscheidung, wie viele Dübellöcher in die Wände eines Badezimmers gebohrt werden dürfen. Bestehen die Wände im Bad nur aus Fliesen kann es durchaus erforderlich sein, dass bis zu 32 Dübellöcher gebohrt werden müssen, um Spiegelschrank, Handtuchhalter, Toilettenpapierhalter usw., anzubringen. Ein Mieter kann immer Dübellöcher bohren. Er sollte aber immer erst versuchen, in die Fugen zu bohren. Und er muss damit rechnen, dass er diese Löcher beim Auszug vor Mietende wieder so verschließen muss, dass sie nicht mehr erkennbar sind. Vermieter fragen Wer in die Fliesen bohren muss, sollte vorher mit dem Vermieter sprechen. Gerade, wenn es Fliesen sind, die nicht so einfach nachzukaufen sind. Der Mieter sollte dann nämlich nur so viele Löcher bohren, wie wirklich notwendig sind. Er muss dann Schäden (Löcher in den Fliesen) beim Auszug auch nicht ersetzen. Muss der Mieter laut Mietvertrag Schönheitsreparaturen durchführen, dann muss er auch Nägel und Dübel beim Auszug entfernen, Dübellöcher schließen (angebohrte Wandkacheln brauchen nicht ersetzt zu werden, sofern nicht übermäßig viele Löcher gebohrt wurden). Ist der Mieter nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, dann ist er auch nicht verpflichtet, Dübellöcher zu verschließen. Andere Gerichte haben aber auch geurteilt, dass Dübellöcher zu verschließen sind. Aber auch dann kann allerdings kein Wandanstrich bzw. das Anbringen von neuen Tapeten verlangt werden. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Dübel entfernt, und die Löcher ordnungsgemäß verspachtelt sind. Bezüglich beschädigter Fliesen gilt grundsätzlich: Für kleinere Absplitterungen oder Kratzer braucht der Mieter nicht zu haften. Das zählt zur Abnutzung durch normalen Gebrauch.

neues Urteil

Ein neues Urteil besagt jetzt, dass Mieter Dübellöcher immer schließen müssen, bevor sie die Wohnung übergeben. Auch dann, wenn sie keine Schönheitsreparaturen beim Auszug durchführen müssen. Nämlich nur dann, können Vermieter oder Nachmieter sofort mit einer nötigen Renovierung beginnen. Das Gericht sieht bei Bohrlöcher einen Eingriff in die Bausubstanz. Die Bohrlöcher dürfen nicht mit Silikon oder anderen wasserabweisenden Stoffen verschlossen werden. Es muss Spachtelmasse sein. Gleiches gilt auch für Latexfarbe. Diese muss entfernt werden, weil sie nicht problemlos überstrichen werden kann.
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