Recht verstehen. Sicher entscheiden.
Praxisnahe Informationen, aktuelle Urteile
und hilfreiche Vorlagen- verständlich erklärt
> Startseite > Mietrecht > Besuchsrecht
Mieter hat Recht auf Besuch?
Das gilt nach deutschem
Mietrecht
Autor: Redaktion AMK-Rechtsportal | Aktualisiert:
August 2026
Wer eine Wohnung mietet, möchte Familie,
Freunde oder den Partner selbstverständlich
empfangen. Dennoch kommt es immer wieder zu
Streitigkeiten mit Vermietern oder Nachbarn. Viele
Mieter fragen sich deshalb: Darf der Vermieter
Besuch verbieten oder zeitlich begrenzen? Hier
erfahren Sie einfach und verständlich, welche
Rechte Sie nach deutschem Mietrecht haben.
Direkt-Antwort:
Ja. Als Mieter haben Sie grundsätzlich das
Recht, Besuch in Ihrer Wohnung zu empfangen.
Der Vermieter darf gewöhnlichen Besuch weder
verbieten noch genehmigungspflichtig machen.
Erst wenn aus Besuch dauerhaft ein weiterer
Bewohner wird oder erhebliche Störungen
ausgehen, können rechtliche Konsequenzen
entstehen.
Haben Mieter ein Recht auf Besuch?
Ja. Mit Abschluss des Mietvertrages erhalten Sie
das Recht, die Wohnung im Rahmen des
vertragsgemäßen Gebrauchs zu nutzen (§ 535
BGB). Dazu gehört selbstverständlich auch, Gäste
zu empfangen.
Der Vermieter darf grundsätzlich nicht bestimmen,
•
wann Sie Besuch bekommen,
•
wie oft Besucher kommen,
•
ob Freunde oder Verwandte übernachten,
•
ob Ihr Partner Sie besucht.
Diese Entscheidungen gehören zu Ihrer privaten
Lebensgestaltung.
⚖️ Darf der Vermieter Besuch
verbieten?
In den allermeisten Fällen: Nein.
Ein Besuchsverbot wäre regelmäßig unwirksam.
Auch eine Klausel im Mietvertrag, nach der jeder
Besucher vorher genehmigt werden muss, ist
grundsätzlich nicht zulässig.
Anders sieht es aus, wenn
•
Besucher dauerhaft in der Wohnung leben,
•
durch Besucher erhebliche Ruhestörungen
entstehen,
•
andere Hausbewohner belästigt werden,
•
die Wohnung vertragswidrig genutzt wird.
Dann kann der Vermieter gegen diese
Pflichtverletzungen vorgehen.
Wie lange darf Besuch bleiben?
Das Gesetz nennt keine feste Höchstdauer.
Als Faustregel gilt:
•
Einige Tage oder Wochen sind regelmäßig
unproblematisch.
•
Auch mehrwöchiger Besuch ist häufig zulässig.
•
Wird der Besucher dauerhaft Mitbewohner,
kann eine Erlaubnis zur
Gebrauchsüberlassung (§ 540 BGB) oder
Untervermietung (§ 553 BGB) erforderlich
werden.
Entscheidend ist immer der Einzelfall.
❤️ Darf der Partner dauerhaft
einziehen?
Zieht Ihr Lebenspartner dauerhaft ein, handelt es
sich meist nicht mehr um bloßen Besuch.
In vielen Fällen muss der Vermieter informiert
werden. Eine Zustimmung darf jedoch nicht ohne
sachlichen Grund verweigert werden. Gerade bei
Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern
bestehen weitreichende Rechte.
Was gilt bei Beschwerden der
Nachbarn?
Besucher müssen sich selbstverständlich an die
Hausordnung halten.
Dazu gehören beispielsweise:
•
Einhaltung der Ruhezeiten,
•
keine übermäßige Lärmbelästigung,
•
keine Beschädigung gemeinschaftlicher
Anlagen.
Verstoßen Besucher wiederholt gegen diese
Pflichten, kann der Vermieter den Mieter zur
Unterlassung auffordern.
Praxisbeispiel
Beispiel: Frau Müller erhält für drei Wochen Besuch
von ihrer Schwester. Der Vermieter verlangt, dass
der Besuch nach einer Woche abreist. Dazu ist er
nicht berechtigt. Der vorübergehende Aufenthalt
gehört zum normalen Gebrauch der Mietwohnung.
⚖️ Gerichtsurteil
Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 33 C
1096/99-67) stellte klar, dass der Empfang von
Besuch zum vertragsgemäßen Gebrauch einer
Mietwohnung gehört. Ein Vermieter kann
gewöhnlichen Besuch grundsätzlich nicht
untersagen. Erst bei einer dauerhaften Aufnahme
weiterer Personen können andere mietrechtliche
Vorschriften eingreifen.
Für Sie bedeutet das: Normale Besuche und
Übernachtungen müssen Vermieter grundsätzlich
akzeptieren.
Übersicht: Besuch oder
Mitbewohner?
Situation
Zulässig?
Zustimmung
Tagesbesuch
✅ Ja
Nein
Übernachtung
✅ Ja
Nein
Mehrwöchiger Besuch
✅ Meist ja
Nein
Dauerhaftes Einziehen
⚠️ Möglich
Häufig
erforderlich
Das sollten Sie beachten
✔ Besuch gehört grundsätzlich zu Ihren
Mieterrechten.
✔ Der Vermieter darf normale Besuche nicht
verbieten.
✔ Es gibt keine gesetzliche Höchstdauer für
Besuch.
✔ Dauerhafte Mitbewohner können
zustimmungspflichtig sein.
✔ Besucher müssen Rücksicht auf Nachbarn
nehmen.
Häufige Fragen (FAQ)
Darf mein Vermieter
Übernachtungsbesuch verbieten?
Nein. Gelegentliche Übernachtungen gehören zum
normalen Gebrauch der Mietwohnung und dürfen
grundsätzlich nicht untersagt werden.
Wann wird aus Besuch ein Mitbewohner?
Wenn eine Person dauerhaft in der Wohnung lebt
und dort ihren Lebensmittelpunkt hat, handelt es
sich regelmäßig nicht mehr um bloßen Besuch.
Muss ich meinen Vermieter über Besuch
informieren?
Nein. Vorübergehender Besuch muss grundsätzlich
nicht angekündigt oder genehmigt werden.
Mietminderung Ameisen
Eine Mietminderung wegen Ameisen ist
nur bei erheblichem Befall zulässig.
Einzelne Ameisen stellen keinen
Mietmangel dar.
Besichtigungsrecht
Der Vermieter muss Besichtigungen vorher
ankündigen. Ohne Zustimmung darf er die
Wohnung nicht betreten – außer in echten
Notfällen.
Abfluss defekt
Reparaturen am Abfluss zählen zu
Instandhaltungskosten und dürfen nicht
über die Nebenkosten auf Mieter umgelegt
werden.
Viele Leser interessieren sich
anschließend auch für:
Autor: Fachredaktion Mietrecht/ AMK-Rechtsportal
Diese Beiträge wurden von der Redaktion von AMK-
Rechtsportal erstellt.
Die Inhalte basieren auf sorgfältiger Recherche von
Gesetzestexten und aktueller Rechtsprechung. Inhalte
werden regelmäßig mit juristischen Quellen
abgeglichen.
Unser Ziel ist es, rechtliche Themen verständlich und
praxisnah darzustellen.
Geprüfte Inhalte
- Verständlich und praxisnah erklärt
- Regelmäßig aktualisiert
Hinweis: Die Artikel stellen keine Rechtsberatung dar.
Komplettpaket Mietrecht
Ratgeber, Musterschreiben, Berechnungstools
Jetzt sichern