Zum Hausrecht des Mieters gehört auch, dass sie in ihrer Wohnung so oft und so viel Besuch empfangen, wie sie wollen. Auch Hunde dürfen Gäste in die Mietwohnung mitbringen, egal ob im Haus ein Hundehaltungsverbot besteht oder nicht. Besucher dürfen auch in der Mietwohnung über längere Zeit bleiben. Also auch mehrere Tage übernachten. Es darf aber kein Untermietvertrag ohne Zustimmung des Vermieters abgeschlossen werden. Und die Wohnung darf durch die Besucher nicht überbelegt sein.

Wann muss der Vermieter informiert werden?

Ist der Gast länger als sechs Wochen in der Mieterwohnung, dann ist er aber schon Mitbewohner oder Untermieter geworden. Dann muss der Vermieter informiert und um Erlaubnis gefragt werden. Der Mieter muss aber seinen Vermieter nicht um Erlaubnis bitten, wenn er Gäste Haus- und Wohnungsschlüssel überlassen möchte. Besucher dürfen sich auch bei Abwesenheit des Mieters in der Wohnung aufhalten. Der Mieter muss aber für seine Besucher geradestehen.

Hausordnung für Besucher, auch bei Besuchsrecht

Die Hausordnung gilt auch für Gäste. Halten sich Gäste nicht daran, kann der Mieter vom Vermieter abgemahnt und sogar gekündigt werden. Oder der Vermieter kann dem Gast Hausverbot erteilen.

Mieter haften für Besucher

Auch, wenn es sich um Besuche mit sexuellem Bezug handelt, kann das nicht verboten werden, weil sich Nachbarn oder der Vermieter daran stören. Das Besuchsrecht kann nicht entzogen werden. Da der Mieter für seine Besucher haftet, zum Beispiel bei Beschädigungen, können Besuche auch nicht verboten werden. Denn der Vermieter hat immer den Mieter, auf den er zurückgreifen kann, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Somit kann der Vermieter Besuche auch nicht verbieten, nur weil er befürchtet, es könnte etwas beschädigt werden oder es könnte laut werden.

Mietminderung wegen Verweigerung des Besuchsrecht

Ein Mieter kann die Miete mindern, wenn der Vermieter Besuchern den Zugang verweigert und ihm damit sein Besuchsrecht verweigert.

Besuchsrecht Mieter, was kann der Vermieter verbieten?

Ehepartner, Eltern und Kindern können immer auch länger als sechs Wochen zu Besuch bleiben, ohne dass sie dadurch zum Untermieter werden. Besucher können auch beim Mieter alleine übernachten. Der Mieter muss nicht anwesend sein. Mieter dürfen ihren Besuchern auch einen Wohnungsschlüssel geben, damit die Besucher in die Wohnung kommen.
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Inhalt: die große Mietminderungstabelle ein Programm, das die Nebenkosten- und Heizkostenabrechnung eine Berechnungstabelle, prüft Mieterhöhungen auf Zulässigkeit und weitere nützliche Informationen Formulare und Musterschreiben Mängelanzeige des Mieters Abnahmeprotokoll Gewerberaummietvertrag und viele weitere Formulare………
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Besuchsrecht für Mieter

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Zum Hausrecht des Mieters gehört auch, dass sie in ihrer Wohnung so oft und so viel Besuch empfangen, wie sie wollen. Auch Hunde dürfen Gäste in die Mietwohnung mitbringen, egal ob im Haus ein Hundehaltungsverbot besteht oder nicht. Besucher dürfen auch in der Mietwohnung über längere Zeit bleiben. Also auch mehrere Tage übernachten. Es darf aber kein Untermietvertrag ohne Zustimmung des Vermieters abgeschlossen werden. Und die Wohnung darf durch die Besucher nicht überbelegt sein.

Wann muss der Vermieter

informiert werden?

Ist der Gast länger als sechs Wochen in der Mieterwohnung, dann ist er aber schon Mitbewohner oder Untermieter geworden. Dann muss der Vermieter informiert und um Erlaubnis gefragt werden. Der Mieter muss aber seinen Vermieter nicht um Erlaubnis bitten, wenn er Gäste Haus- und Wohnungsschlüssel überlassen möchte. Besucher dürfen sich auch bei Abwesenheit des Mieters in der Wohnung aufhalten. Der Mieter muss aber für seine Besucher geradestehen.

Hausordnung für Besucher,

auch bei Besuchsrecht

Die Hausordnung gilt auch für Gäste. Halten sich Gäste nicht daran, kann der Mieter vom Vermieter abgemahnt und sogar gekündigt werden. Oder der Vermieter kann dem Gast Hausverbot erteilen.

Mieter haften für Besucher

Auch, wenn es sich um Besuche mit sexuellem Bezug handelt, kann das nicht verboten werden, weil sich Nachbarn oder der Vermieter daran stören. Das Besuchsrecht kann nicht entzogen werden. Da der Mieter für seine Besucher haftet, zum Beispiel bei Beschädigungen, können Besuche auch nicht verboten werden. Denn der Vermieter hat immer den Mieter, auf den er zurückgreifen kann, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Somit kann der Vermieter Besuche auch nicht verbieten, nur weil er befürchtet, es könnte etwas beschädigt werden oder es könnte laut werden.

Mietminderung wegen Verweigerung des

Besuchsrecht

Ein Mieter kann die Miete mindern, wenn der Vermieter Besuchern den Zugang verweigert und ihm damit sein Besuchsrecht verweigert.
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Ehepartner, Eltern und Kindern können immer auch länger als sechs Wochen zu Besuch bleiben, ohne dass sie dadurch zum Untermieter werden. Besucher können auch beim Mieter alleine übernachten. Der Mieter muss nicht anwesend sein. Mieter dürfen ihren Besuchern auch einen Wohnungsschlüssel geben, damit die Besucher in die Wohnung kommen.
Mietrecht von A bis Z