Kosten für den Notdienst

Der Mieter darf nur auf Kosten des Vermieters einen Notdienst rufen, wenn er den Vermieter nicht erreichen kann. Er muss die Kosten aber selbst tragen, wenn es sich nicht wirklich um einen Notfall gehandelt hat. Der Vermieter muss immer die Gelegenheit bekommen, den Schaden selbst zu reparieren oder auch selbst einen Handwerker zu beauftragen. Dass der Mieter für einen Schaden verantwortlich ist, muss der Vermieter beweisen können. In vielen Mietverträgen sind aber Kleinreparaturklauseln enthalten. Dann muss der Mieter die Reparatur auch bezahlen, wenn er den Schaden nicht verursacht hat. Allerdings nur bis zu dem Höchstbetrag, wie er im Mietvertrag über die Kleinreparaturklausel vereinbart ist. Ist der Schaden höher als dieser Betrag, muss der Mieter nicht zahlen. Der Vermieter kann die Kosten für einen Schaden auch nicht über die Nebenkostenabrechnung fordern. Denn es handelt sich dabei um Instandsetzung und das gehört nicht zu den Nebenkosten.

Mietminderung bei

Abflussrohrverstopfung durch

Papiermengen

Wenn ein Abflussrohr in der Wohnung verstopft ist, muss davon ausgegangen werden, dass der Mieter oder dessen Besucher, an der Verstopfung ein Verschulden tragen. Das kann der Fall sein, wenn viel zu viel Toilettenpapier hineingeworfen wurde oder andere Sachen. Aber auch das muss der Vermieter nachweisen können.

Benutzten die Mieter ihre Toilette vertragsgemäß

und es kommt trotzdem zu einer Verstopfung,

dann haftet der Mieter nicht für die Kosten einer

Reparatur.

Aber bereits das Einwerfen von großen Mengen Toilettenpapier ohne zwischenzeitliches Spülen stellt eine Vertragsverletzung dar, da das zu einer Verstopfung führt. Die Rechnung muss dann der Mieter zahlen. Sind dem Mieter infolge der Abflussverstopfung Schäden entstanden, kann er vom Vermieter Ersatz verlangen, wenn der Vermieter die Verstopfung zu verantworten hat oder der Mangel schon bei Abschluss des Mietvertrages vorhanden war.
Der Vermieter muss die Verstopfung beseitigen. Kann aber nachgewiesen werden, welcher Mieter, die Verstopfung verursacht hat, muss dieser dann auch die Kosten für die Beseitung zahlen. Der Vermieter muss es dem Mieter nachweisen können. Steht im Mietvertrag, dass sich alle Mieter an den Kosten einer Verstopfung der Hauptwasserleitung beteiligen müssen, ist so eine Klausel im Mietvertrag unwirksam. Es gibt in Deutschland keine Kollektivbestrafung und deswegen wäre so eine Klausel im Mievertrag unwirksam.

Mietminderung, wenn der Abfluss verstopft ist

Auch wenn der Abfluss in einer Küche durch Fettablagerungen, Essensreste und Haare nach längerer Zeit verstopft ist, muss der Mieter nicht immer die Reinigung zahlen. Es kann durchaus noch im normalen Gebrauch einer Mietwohnung liegen.

Folgende Klausel im Mietvertrag ist unwirksam:

"Wenn bei Kanal- oder Leitungsverstopfungen der Verursacher des Schadens nicht ermittelt werden kann, haften alle Mieter anteilig für die Kosten“. Entsteht die Verstopfung nur durch einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, wie z. B. durch Haare, die üblicherweise beim Duschen in den Abfluss gelangen, liegt noch kein Verschulden des Mieters vor. Der Mieter muss nicht zahlen. Hilfreich ist es auch, den Rohrreinigerservice zu fragen, falls dieser den Schaden behoben hat, was er für die Ursache der Verstopfung hält.

Urteile zu Mietminderung und verstopfter Abfluss:

Ist der Abfluss verstopft und der Mieter kann deswegen nicht duschen, kann die Miete um 30% gemindert werden. Aber nur dann, wenn der Mieter keine Schuld an der Verstopfung hat. Die Kosten trägt dann der Vermieter. Abflussstau: Ein Rückfluss von Fäkalien im WC berechtigen zur 5% Mietminderung. Wenn aus der Toilette und der Badewanne wegen defekter Installation Fäkalien austreten, berechtigt das zu einer Mietminderung in Höhe von 38%. Eine Minderung von 20 % ist möglich, wenn Abwasser einer oberen Wohnung in die Toilette der darunter liegenden Wohnung abfließt, Ist der Badewannenabfluss verstopft oder kaputt, ist eine Mietminderung zwischen 7,5 % und 3 % möglich. Kann der Vermieter nachweisen, dass die Verstopfung des Abflusses von einem Mieter schuldhaft verursacht wurde, haftet der Mieter für die Kosten der Beseitigung. Beispiel: Katzenstreu und nur ein Mieter im Haus hält eine Katze
Der Vermieter muss auch eine Rohrreinigung zahlen, wenn er keinem Mieter nachweisen kann, dass diese schuld an der Verstopfung haben.

Wenn sich Abwasser staut

Wenn das Wasser in Badewanne oder Toilette nicht richtig abfließt, ist entweder der Mieter selbst schuld oder der Vermieter muss für einen Schaden aufkommen, wenn Abflussrohre beispielsweise falsch eingebaut oder installiert worden sind. Der Mieter kann schuld sein, wenn er Dinge in die Toilette wirft, welche dort nict hingehören. Zum Beispiel Damenbinden oder Katzenstreu. In dem Fall kann er auch keine Mietminderung durchsetzen. Wenn kein Installtionsfehler der Toiletteneinrichtig vorliegt, kann es eigentlich nur an Zweckentfremdung der Toilette liegen. Durch Abflussstau kann es auch zu üblen Gerüchen aus dem Waschbecken oder der Toilette kommen. Wenn Mittel, wie Saugglocke, Spirale und Rohrreinungsmittel nicht helfen, muss der Vermieter informiert werden. Dem Vermieter kann eine Frist zur Abhilfe gesetzt werden. Unternimmt der Vermieter in dieser Zeit nichts, kann eine Mietminderung durchgesetzt werden.
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Kosten für den Notdienst

Der Mieter darf nur auf Kosten des Vermieters einen Notdienst rufen, wenn er den Vermieter nicht erreichen kann. Er muss die Kosten aber selbst tragen, wenn es sich nicht wirklich um einen Notfall gehandelt hat. Der Vermieter muss immer die Gelegenheit bekommen, den Schaden selbst zu reparieren oder auch selbst einen Handwerker zu beauftragen. Dass der Mieter für einen Schaden verantwortlich ist, muss der Vermieter beweisen können. In vielen Mietverträgen sind aber Kleinreparaturklauseln enthalten. Dann muss der Mieter die Reparatur auch bezahlen, wenn er den Schaden nicht verursacht hat. Allerdings nur bis zu dem Höchstbetrag, wie er im Mietvertrag über die Kleinreparaturklausel vereinbart ist. Ist der Schaden höher als dieser Betrag, muss der Mieter nicht zahlen. Der Vermieter kann die Kosten für einen Schaden auch nicht über die Nebenkostenabrechnung fordern. Denn es handelt sich dabei um Instandsetzung und das gehört nicht zu den Nebenkosten.

Mietminderung bei

Abflussrohrverstopfung

durch Papiermengen

Wenn ein Abflussrohr in der Wohnung verstopft ist, muss davon ausgegangen werden, dass der Mieter oder dessen Besucher, an der Verstopfung ein Verschulden tragen. Das kann der Fall sein, wenn viel zu viel Toilettenpapier hineingeworfen wurde oder andere Sachen. Aber auch das muss der Vermieter nachweisen können.

Benutzten die Mieter ihre

Toilette vertragsgemäß und es

kommt trotzdem zu einer

Verstopfung, dann haftet der

Mieter nicht für die Kosten

einer Reparatur.

Aber bereits das Einwerfen von großen Mengen Toilettenpapier ohne zwischenzeitliches Spülen stellt eine Vertragsverletzung dar, da das zu einer Verstopfung führt. Die Rechnung muss dann der Mieter zahlen. Sind dem Mieter infolge der Abflussverstopfung Schäden entstanden, kann er vom Vermieter Ersatz verlangen, wenn der Vermieter die Verstopfung zu verantworten hat oder der Mangel schon bei Abschluss des Mietvertrages vorhanden war.
Der Vermieter muss die Verstopfung beseitigen. Kann aber nachgewiesen werden, welcher Mieter, die Verstopfung verursacht hat, muss dieser dann auch die Kosten für die Beseitung zahlen. Der Vermieter muss es dem Mieter nachweisen können. Steht im Mietvertrag, dass sich alle Mieter an den Kosten einer Verstopfung der Hauptwasserleitung beteiligen müssen, ist so eine Klausel im Mietvertrag unwirksam. Es gibt in Deutschland keine Kollektivbestrafung und deswegen wäre so eine Klausel im Mievertrag unwirksam.

Mietminderung, wenn der

Abfluss verstopft ist

Auch wenn der Abfluss in einer Küche durch Fettablagerungen, Essensreste und Haare nach längerer Zeit verstopft ist, muss der Mieter nicht immer die Reinigung zahlen. Es kann durchaus noch im normalen Gebrauch einer Mietwohnung liegen.

Folgende Klausel im

Mietvertrag ist unwirksam:

"Wenn bei Kanal- oder Leitungsverstopfungen der Verursacher des Schadens nicht ermittelt werden kann, haften alle Mieter anteilig für die Kosten“. Entsteht die Verstopfung nur durch einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, wie z. B. durch Haare, die üblicherweise beim Duschen in den Abfluss gelangen, liegt noch kein Verschulden des Mieters vor. Der Mieter muss nicht zahlen. Hilfreich ist es auch, den Rohrreinigerservice zu fragen, falls dieser den Schaden behoben hat, was er für die Ursache der Verstopfung hält.

Urteile zu Mietminderung und

verstopfter Abfluss:

Ist der Abfluss verstopft und der Mieter kann deswegen nicht duschen, kann die Miete um 30% gemindert werden. Aber nur dann, wenn der Mieter keine Schuld an der Verstopfung hat. Die Kosten trägt dann der Vermieter. Abflussstau: Ein Rückfluss von Fäkalien im WC berechtigen zur 5% Mietminderung. Wenn aus der Toilette und der Badewanne wegen defekter Installation Fäkalien austreten, berechtigt das zu einer Mietminderung in Höhe von 38%. Eine Minderung von 20 % ist möglich, wenn Abwasser einer oberen Wohnung in die Toilette der darunter liegenden Wohnung abfließt, Ist der Badewannenabfluss verstopft oder kaputt, ist eine Mietminderung zwischen 7,5 % und 3 % möglich. Kann der Vermieter nachweisen, dass die Verstopfung des Abflusses von einem Mieter schuldhaft verursacht wurde, haftet der Mieter für die Kosten der Beseitigung. Beispiel: Katzenstreu und nur ein Mieter im Haus hält eine Katze
Der Vermieter muss auch eine Rohrreinigung zahlen, wenn er keinem Mieter nachweisen kann, dass der Mieter schuld an der Verstopfung ist.

Wenn sich Abwasser staut

Wenn das Wasser in Badewanne oder Toilette nicht richtig abfließt, ist entweder der Mieter selbst schuld oder der Vermieter muss für einen Schaden aufkommen, wenn Abflussrohre beispielsweise falsch eingebaut oder installiert worden sind. Der Mieter kann schuld sein, wenn er Dinge in die Toilette wirft, welche dort nict hingehören. Zum Beispiel Damenbinden oder Katzenstreu. In dem Fall kann er auch keine Mietminderung durchsetzen. Wenn kein Installtionsfehler der Toiletteneinrichtig vorliegt, kann es eigentlich nur an Zweckentfremdung der Toilette liegen. Durch Abflussstau kann es auch zu üblen Gerüchen aus dem Waschbecken oder der Toilette kommen. Wenn Mittel, wie Saugglocke, Spirale und Rohrreinungsmittel nicht helfen, muss der Vermieter informiert werden. Dem Vermieter kann eine Frist zur Abhilfe gesetzt werden. Unternimmt der Vermieter in dieser Zeit nichts, kann eine Mietminderung durchgesetzt werden.
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