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Abfluss defekt in der
Mietwohnung: Wer zahlt –
Mieter oder Vermieter?
Autor: Redaktion AMK-Rechtsportal / Aktualisiert:
August 2026
Ein defekter oder verstopfter Abfluss gehört zu den
häufigsten Problemen in Mietwohnungen. Wenn
Wasser nicht mehr richtig abläuft oder sich sogar
zurückstaut, stellt sich schnell die Frage:
Wer muss die Reparatur oder Rohrreinigung
bezahlen – der Mieter oder der Vermieter?
Die Antwort hängt davon ab, wer die Ursache der
Verstopfung oder des Defekts zu verantworten hat.
Wer zahlt bei einem defekten
Abfluss?
Grundsätzlich gilt im Mietrecht:
Situation Wer zahlt?
Rohr oder Abfluss ist wegen Alter,
Verschleiß oder Installation defekt Vermieter
Verstopfung durch falsche Nutzung
(z. B. Katzenstreu, Hygieneartikel) Mieter
Ursache der Verstopfung unklar Vermieter
Kleinreparatur laut Mietvertrag
(unter Höchstbetrag) eventuell Mieter
Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung in
einem vertragsgemäßen Zustand zu halten. Dazu
gehört auch ein funktionierender Abfluss.
Wann muss der Mieter zahlen?
Der Mieter haftet nur, wenn er den Schaden
schuldhaft verursacht hat.
Das kann beispielsweise der Fall sein bei:
•
Katzenstreu im WC
•
Damenbinden oder Feuchttücher im Abfluss
•
großen Mengen Toilettenpapier
•
Essensresten oder Fett im Küchenabfluss
•
In solchen Fällen liegt eine vertragswidrige
Nutzung der Wohnung vor.
•
Kleinreparaturklausel im Mietvertrag
Viele Mietverträge enthalten eine sogenannte
Kleinreparaturklausel.
Typische Grenzen:
pro Reparatur: etwa 75–120 €
jährliche Obergrenze: etwa 6–8 % der Jahresmiete
Liegt die Reparatur über diesem Betrag, muss der
Vermieter die Kosten übernehmen.
Was sollte der Mieter bei einem
Abflussproblem tun?
•
Vermieter sofort informieren
•
Mangel schriftlich melden
•
Frist zur Reparatur setzen
•
Erst danach ggf. Mietminderung ankündigen
Der Vermieter muss die Gelegenheit bekommen,
den Schaden selbst zu beheben oder einen
Handwerker zu beauftragen.
Häufige Fragen zum defekten Abfluss
Muss der Mieter eine Rohrreinigung
bezahlen?
Nur wenn er die Verstopfung selbst verursacht hat.
Darf der Vermieter alle Mieter an den
Kosten beteiligen?
Nein. Eine solche Klausel im Mietvertrag ist
unwirksam.
Kann man die Miete mindern?
Ja, wenn der Abfluss defekt ist und der Vermieter
den Mangel nicht beseitigt.
Muss der Vermieter eine Frist bekommen?
Ja. Der Vermieter muss zuerst Gelegenheit haben,
den Schaden zu reparieren.
Sind Reparaturen Nebenkosten?
Nein. Abflussreparaturen gehören zur
Instandhaltung und sind Vermietersache.
Was sollten Mieter bei einem
verstopften Abfluss tun?
1️⃣ Vermieter informieren
Melden Sie den Schaden möglichst sofort.
2️⃣ Fotos anfertigen
Dokumentieren Sie die Verstopfung und mögliche
Folgeschäden.
3️⃣ Keine Selbstreparatur
Versuchen Sie keine aufwendigen Reparaturen
ohne Rücksprache.
4️⃣ Notdienst nur im Notfall
Ist die Wohnung nicht mehr nutzbar oder drohen
erhebliche Wasserschäden, kann ein Notdienst
erforderlich sein.
5️⃣ Rechnungen aufbewahren
Alle Rechnungen und Belege sollten sorgfältig
aufgehoben werden.
Praxistipp
Nicht jede Verstopfung bedeutet automatisch, dass
der Mieter zahlen muss.
Kann der Vermieter nicht nachweisen, dass die
Verstopfung durch eine unsachgemäße Nutzung
entstanden ist, trägt grundsätzlich der Vermieter
die Kosten für die Beseitigung.
Wann muss der Vermieter die Kosten
tragen?
Der Vermieter muss die Reparatur bezahlen, wenn
der Defekt nicht vom Mieter verursacht wurde.
Typische Beispiele:
•
Rohrleitung ist verkalkt oder alt
•
Installationsfehler bei den Abflussrohren
•
Verstopfung durch normalen Gebrauch (z. B.
Haare im Bad)
•
mehrere Wohnungen betroffen
•
Ursache kann keinem Mieter nachgewiesen
werden
Selbst eine Rohrreinigung muss der Vermieter
bezahlen, wenn er nicht beweisen kann, dass der
Mieter die Verstopfung verursacht hat.
Darf der Vermieter die Kosten über
Nebenkosten abrechnen?
Nein.
Reparaturen am Abfluss zählen zu
Instandhaltungskosten und dürfen nicht über die
Nebenkosten auf Mieter umgelegt werden.
Mietminderung bei verstopftem
Abfluss
Wenn der Abfluss nicht funktioniert, kann ein
Mangel der Wohnung vorliegen.
Mögliche Mietminderungen aus der
Rechtsprechung:
Problem
Mietminderung
Duschen nicht möglich wegen
verstopftem Abfluss bis 30 %
Abwasser läuft in Toilette zurück ca. 5 %
Abwasser aus anderen
Wohnungen tritt aus ca. 20 %
Badewannenabfluss verstopft ca. 3–7,5 %
Die Mietminderung gilt allerdings nur, wenn der
Mieter den Schaden nicht verursacht hat.
Wichtige gesetzliche Vorschriften:
⚖️ § 535 BGB – Der Vermieter muss die
Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand
erhalten.
§ 536 BGB – Liegt ein Mangel vor, kann unter
bestimmten Voraussetzungen eine Mietminderung
möglich sein.
§ 280 BGB – Verursacht ein Mieter den Schaden
schuldhaft, kann er zum Schadensersatz
verpflichtet sein.
Ob tatsächlich der Vermieter oder der Mieter die
Kosten tragen muss, hängt immer davon ab,
wodurch die Verstopfung entstanden ist und wer
diese verursacht hat.
Hinweis: Die Beurteilung erfolgt stets nach den
Umständen des Einzelfalls.
Darf der Mieter selbst einen Notdienst
rufen?
Nur in echten Notfällen.
Beispiele:
•
Wasser läuft über
•
Abwasser tritt aus
•
Wohnung droht beschädigt zu werden
Kann der Vermieter nicht erreicht werden, darf der
Mieter einen Notdienst rufen. War es jedoch kein
echter Notfall, kann der Mieter auf den Kosten
sitzen bleiben.
Bei einem defekten oder verstopften Abfluss in der
Mietwohnung kommt es immer auf die Ursache an.
Vermieter zahlt: bei Verschleiß,
Installationsfehlern oder ungeklärter Ursache
Mieter zahlt: bei nachweislich falscher Nutzung
Mietminderung möglich: wenn der Abfluss nicht
nutzbar ist
Im Zweifel muss der Vermieter beweisen, dass der
Mieter die Verstopfung verursacht hat.
Praxisbeispiel
Ein Mieter meldet, dass das Wasser in der
Badewanne nicht mehr abläuft. Der Installateur
stellt fest, dass sich im Rohr Haare und Seifenreste
angesammelt haben.
Ergebnis: Vermieter zahlt die Rohrreinigung, da
dies noch als normaler Gebrauch gilt. Wäre
dagegen Katzenstreu im Rohr, müsste der Mieter
zahlen.
Küchenabfluss verstopft – Wer zahlt?
Ein verstopfter Küchenabfluss gehört zu den
häufigsten Problemen im Mietrecht.
✅ Der Vermieter zahlt, wenn:
✔ altersbedingte Rohrablagerungen vorliegen
✔ Baumängel bestehen
✔ das Rohr beschädigt ist
✔ die Verstopfung im gemeinschaftlichen
Leitungssystem entstanden ist
❌ Der Mieter zahlt, wenn
❌ Speisereste
❌ Fette und Öle
❌ Kaffeesatz
❌ andere ungeeignete Stoffe
die Ursache der Verstopfung sind.
Duschabfluss verstopft – Wer trägt die
Kosten?
In Badezimmern entstehen Verstopfungen häufig
durch Haare und Seifenreste.
Vermieter
✅ Rohr beschädigt
✅ altersbedingte Ablagerungen
✅ Mangel an der Installation
Mieter
❌ unsachgemäße Nutzung
❌ Fremdkörper im Abfluss
❌ vermeidbare Verstopfungen
Toilette verstopft – Wer muss
bezahlen?
Auch bei einer verstopften Toilette kommt es auf
die Ursache an.
Der Vermieter übernimmt die Kosten
✔ Rohrbruch
✔ Baumangel
✔ altersbedingte Schäden
✔ Verstopfung im Hauptfallrohr
Der Mieter trägt die Kosten
❌ Feuchttücher
❌ Hygieneartikel
❌ Katzenstreu
❌ andere ungeeignete Gegenstände
Verstopfung im Fallrohr
Befindet sich die Verstopfung im
gemeinschaftlichen Fallrohr eines
Mehrfamilienhauses, handelt es sich häufig um
einen Mangel der Mietsache.
In diesen Fällen ist grundsätzlich der Vermieter für
die Beseitigung verantwortlich.
Nur wenn eindeutig nachgewiesen werden kann,
dass ein bestimmter Mieter die Verstopfung
verursacht hat, können diesem die Kosten auferlegt
werden.
Rohrreinigung durch eine Fachfirma
Muss eine Fachfirma beauftragt werden, richtet
sich die Kostenübernahme ebenfalls nach der
Ursache.
Ursache
Wer zahlt?
Altersbedingte Verstopfung
✅ Vermieter
Rohrbruch
✅ Vermieter
Baumangel
✅ Vermieter
Verursachung durch den Mieter
❌ Mieter
Ursache unklar
⚖️ Einzelfall
Auszug vor Mietende
Ist die Hausordnung dem Mietvertrag
beigefügt oder ausdrücklich als
Vertragsbestandteil vereinbart, sind ihre
Regelungen grundsätzlich verbindlich.
Grillen auf dem Balkon
Ein Elektrogrill verursacht zwar meist
deutlich weniger Rauch als ein
Holzkohlegrill, dennoch können auch hierfür
Regelungen im Mietvertrag oder in der
Hausordnung gelten.
Badewanne
Eine Mietminderung wegen der Badewanne
ist möglich, wenn ein Mangel die Nutzung
erheblich einschränkt oder unmöglich
macht. Grundlage ist § 536 BGB.
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Autor: Fachredaktion Mietrecht/ AMK-Rechtsportal
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