Ein Mieter kann nur für Mängel haftbar gemacht werden, die im Abnahmeprotokoll stehen. (BGH)

Wurde ein Abnahme-Protokoll erstellt, kann der Vermieter später keine weiteren

Schäden bemängeln.

Auch wenn der Vermieter bei Rückgabe der Wohnung nur mündlich erklärt, dass die Mietwohnung keine Mängel hat, kann er später keinen weiteren Schadensersatz mehr erwarten. Der Vermieter kann auch noch Schadensersatz geltend machen, wenn er eine Besichtigung der Wohnung zwecks Rückgabe abgelehnt hat, oder er das Abnahmeprotokoll nicht unterschrieben hat. Dann muss er aber beweisen können, dass die aufgeführten Schäden schon bei Rückgabe der Mietwohnung vorhanden waren.
Soll die Wohnung an den Vermieter zurückgegeben werden, vereinbaren Mieter und Vermieter meistens einen Termin, um in einem Abnahmeprotokoll den Zustand der Wohnung festzustellen. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung ein Abnahmeprotokoll zu erstellen aber das Recht, Eines zu bekommen. Möchte der Mieter ein Abnahmeprotokoll haben und Vermieter oder Hausverwalter weigern sich, eines anzufertigen oder zu unterschreiben, kann der Mieter die Wohnung von einem Fachmann besichtigen lassen.

Der Mieter hat ein Recht auf das Abnahmeprotokoll

Dieser kann dann auch unterschreiben. Ein Fachmann könnte ein Malermeister oder auch ein Architekt sein. Auch Fotos können dann zu Beweiszwecken gemacht werden. Werden Mängel in der Wohnung festgestellt und auch im Abnahmeprotokoll angegeben, dann muss der Mieter für diese Mängel auch haften. Der Mieter hat dann nur noch die Möglichkeit, zu beweisen, dass dem Vermieter kein- oder nur ein geringer Schadensersatz zusteht.

Wenn es kein Abnahmeprotokoll für die Wohnung gibt?

Die Schadensersatzansprüche der Vermieters zwecks Veränderung und Verschlechterung der Mietwohnung verjähren nach § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB in 6 Monaten nach Rückgabe der Wohnung. Wenn der Vermieter nach dem Auszug des Mieters keine Schadenssprüche wegen Mängel in der Mietwohnung gestellt hat, dann ist dieser Anspruch verjährt. Er muss diese Ansprüche aber nicht unbedingt schriftlich geltend machen. Es reicht, wenn er anruft und angibt, dass Mängel vorhanden sind. Diese mündliche Forderung muss er dann aber auch beweisen können.

Abnahmeprotokoll ohne Mängel

In ein Abnahmeprotokoll, dass keine Mängel aufführt, kann ein Vermieter später keine weiteren Mängel hinzufügen. Sinn eines Abnahmeprotokolls ist es ja gerade, den Zustand der Wohnung beweissicher festzuhalten. Das gilt auch für Schäden, die der Vermieter bei der Besichtigung der Mietwohnung gar nicht sofort erkennen konnte. Eine vorbehaltliche Abnahme wegen Mängelbeseitigung sollte auf dem Abnahmeprotokoll notiert werden. Wann sollte eine Abnahmeprotokoll erstellt werden? Das Abnahmeprotokoll sollte erst erstellt werden, wenn die Wohnung leer ist und eine eventuelle Renovierung auch fertig ist. Wurden keine Mängel festgestellt, muss der Vermieter die Kaution unverzüglich zurückzahlen. Es sein denn, dass er noch offene Nebenkostenforderungen hat. Vermieter und auch Mieter sind verpflichtet, die Wohnung beim Ein- oder Auszug pünktlich zu übergeben. Es gibt aber keine Verpflichtung, dass bei der Wohnungsübergabe, Mieter und Vermieter persönlich vor Ort sein müssen.

Was sollte in einem Abnahmeprotokoll

enthalten sein?

Zählerstände (Wasser, Heizung, Strom) Mängel (fotografieren) Zustand Wände und Tapeten, Türen und Fenster Zustand von Teppichen, Fußböden und Fliesen Anzahl der Schlüssel, die dem Vermieter übergeben werden Funktionsfähigkeit von Wasserhähnen, Duschen, Toilettenspülung, Heizung, Schlösser Schimmelbefall Allgemeinzustand der Wohnung Das Abnahmeprotokoll sollte Mängel, den Zustand der Wohnung, Zählerstände und die Anzahl der übergebenen Schlüssel beinhalten.
Schäden, die durch normales Wohnen entstanden sind, müssen Vermieter akzeptieren. Zum Beispiel Verschleißerscheinungen oder geringe Kratzer oder auch Verfärbungen. Hat eine Wohnung kleinere Mängel und der Mieter weiß bei der Übergabe davon, dann kann er später vom Vermieter nicht mehr verlangen, dass diese von der Vermieterseite beseitigt werden. Jedenfalls dann nicht, wenn er dem Vermieter zu verstehen gibt, dass er die Wohnung mit kleineren Mängeln so aktzeptiert. Möchte der Mieter, dass die Mängel vom Vermieter behoben werden, muss er das bei der Übergabe der Wohnung zu verstehen geben. Das kann er tun, in dem er die Mängel in einem Abnahmeprpotokoll aufführen lässt und der Vermieter auch bestätigt, dass die Mängel noch beseitigt werden. Wenn es zum Streitfall kommt, ob Mängel bei Einzug schon vorhanden waren, dann gilt immer, was in einem Abnahmeprotokoll steht. Gibt es kein Protokoll, muss der Mieter für Schäden aufkommen, wenn er nicht anders das Gegenteil beweisen kann. Mieter sind nicht verpflichtet, ein Vorabnahmeprotokoll zu unterschreiben. Das ist ein Abnahmeprotokoll, dass bereits vor der eigentlichen Wohnungsrückgabe erstellt wird.

Abnahmeprotokoll für eine Mietwohnung

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Ein Mieter kann nur für Mängel haftbar gemacht werden, die im Abnahmeprotokoll stehen. (BGH)

Wurde ein Abnahme-Protokoll

erstellt, kann der Vermieter

später keine weiteren Schäden

bemängeln.

Auch wenn der Vermieter bei Rückgabe der Wohnung nur mündlich erklärt, dass die Mietwohnung keine Mängel hat, kann er später keinen weiteren Schadensersatz mehr erwarten. Der Vermieter kann auch noch Schadensersatz geltend machen, wenn er eine Besichtigung der Wohnung zwecks Rückgabe abgelehnt hat, oder er das Abnahmeprotokoll nicht unterschrieben hat. Dann muss er aber beweisen können, dass die aufgeführten Schäden schon bei Rückgabe der Mietwohnung vorhanden waren.
Soll die Wohnung an den Vermieter zurückgegeben werden, vereinbaren Mieter und Vermieter meistens einen Termin, um in einem Abnahmeprotokoll den Zustand der Wohnung festzustellen. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung ein Abnahmeprotokoll zu erstellen aber das Recht, Eines zu bekommen. Möchte der Mieter ein Abnahmeprotokoll haben und Vermieter oder Hausverwalter weigern sich, eines anzufertigen oder zu unterschreiben, kann der Mieter die Wohnung von einem Fachmann besichtigen lassen.

Der Mieter hat ein Recht auf

das Abnahmeprotokoll

Dieser kann dann auch unterschreiben. Ein Fachmann könnte ein Malermeister oder auch ein Architekt sein. Auch Fotos können dann zu Beweiszwecken gemacht werden. Werden Mängel in der Wohnung festgestellt und auch im Abnahmeprotokoll angegeben, dann muss der Mieter für diese Mängel auch haften. Der Mieter hat dann nur noch die Möglichkeit, zu beweisen, dass dem Vermieter kein- oder nur ein geringer Schadensersatz zusteht.

Wenn es kein

Abnahmeprotokoll für die

Wohnung gibt?

Die Schadensersatzansprüche der Vermieters zwecks Veränderung und Verschlechterung der Mietwohnung verjähren nach § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB in 6 Monaten nach Rückgabe der Wohnung. Wenn der Vermieter nach dem Auszug des Mieters keine Schadenssprüche wegen Mängel in der Mietwohnung gestellt hat, dann ist dieser Anspruch verjährt. Er muss diese Ansprüche aber nicht unbedingt schriftlich geltend machen. Es reicht, wenn er anruft und angibt, dass Mängel vorhanden sind. Diese mündliche Forderung muss er dann aber auch beweisen können.

Abnahmeprotokoll ohne

Mängel

In ein Abnahmeprotokoll, dass keine Mängel aufführt, kann ein Vermieter später keine weiteren Mängel hinzufügen. Sinn eines Abnahmeprotokolls ist es ja gerade, den Zustand der Wohnung beweissicher festzuhalten. Das gilt auch für Schäden, die der Vermieter bei der Besichtigung der Mietwohnung gar nicht sofort erkennen konnte. Eine vorbehaltliche Abnahme wegen Mängelbeseitigung sollte auf dem Abnahmeprotokoll notiert werden. Wann sollte eine Abnahmeprotokoll erstellt werden? Das Abnahmeprotokoll sollte erst erstellt werden, wenn die Wohnung leer ist und eine eventuelle Renovierung auch fertig ist. Wurden keine Mängel festgestellt, muss der Vermieter die Kaution unverzüglich zurückzahlen. Es sein denn, dass er noch offene Nebenkostenforderungen hat. Vermieter und auch Mieter sind verpflichtet, die Wohnung beim Ein- oder Auszug pünktlich zu übergeben. Es gibt aber keine Verpflichtung, dass bei der Wohnungsübergabe, Mieter und Vermieter persönlich vor Ort sein müssen.

Was sollte in einem

Abnahmeprotokoll

enthalten sein?

Zählerstände (Wasser, Heizung, Strom) Mängel (fotografieren) Zustand Wände und Tapeten, Türen und Fenster Zustand von Teppichen, Fußböden und Fliesen Anzahl der Schlüssel, die dem Vermieter übergeben werden Funktionsfähigkeit von Wasserhähnen, Duschen, Toilettenspülung, Heizung, Schlösser Schimmelbefall Allgemeinzustand der Wohnung Das Abnahmeprotokoll sollte Mängel, den Zustand der Wohnung, Zählerstände und die Anzahl der übergebenen Schlüssel beinhalten.
Schäden, die durch normales Wohnen entstanden sind, müssen Vermieter akzeptieren. Zum Beispiel Verschleißerscheinungen oder geringe Kratzer oder auch Verfärbungen.
Hat eine Wohnung kleinere Mängel und der Mieter weiß bei der Übergabe davon, dann kann er später vom Vermieter nicht mehr verlangen, dass diese von der Vermieterseite beseitigt werden. Jedenfalls dann nicht, wenn er dem Vermieter zu verstehen gibt, dass er die Wohnung mit kleineren Mängeln so aktzeptiert. Möchte der Mieter, dass die Mängel vom Vermieter behoben werden, muss er das bei der Übergabe der Wohnung zu verstehen geben. Das kann er tun, in dem er die Mängel in einem Abnahmeprpotokoll aufführen lässt und der Vermieter auch bestätigt, dass die Mängel noch beseitigt werden. Wenn es zum Streitfall kommt, ob Mängel bei Einzug schon vorhanden waren, dann gilt immer, was in einem Abnahmeprotokoll steht. Gibt es kein Protokoll, muss der Mieter für Schäden aufkommen, wenn er nicht anders das Gegenteil beweisen kann. Mieter sind nicht verpflichtet, ein Vorabnahmeprotokoll zu unterschreiben. Das ist ein Abnahmeprotokoll, dass bereits vor der eigentlichen Wohnungsrückgabe erstellt wird.
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