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Recht - Gesetze - Soziales
Ablesetermin der Heizung für Berufstätige
Auch Mieter, die berufstätig sind, müssen Ablesetermine während der Werkszeiten
hinnehmen. Das heißt, Mieter müssen unter Umständen sogar einen Tag Urlaub nehmen,
um zum Ablesen zu Hause zu sein.
Die Kosten für die Ablesung der Heizung können Vermieter über die Nebenkosten auf die
Mieter umlegen. Diese Kosten können zwischen 30 Euro und 100 betragen.
Die Kosten für den zweiten Ablesetermin muss der Mieter
nicht zahlen
Der Mieter muss allerdings angeben, warum er den ersten Termin nicht einhalten kann.
Anerkannte Gründe sind, Krankheit, man ist im Urlaub oder auch sonstige Gründe, die es nicht
möglich machen, zu Hause zu sein.
Ablesung der Heizung durch Wärmemessdienst
Sollte eine Firma eine Klausel in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, die besagt,
dass bei einem Zusatztermin (weil der Mieter an dem eigentlichen Termin nicht zu Hause sein
kann) die Fahrtkosten und auch Kosten für den Aufwand gezahlt werden müssen, dann ist so
eine Klausel unwirksam.
Der Termin für die Ablesungen der Heizung muss ca. 14 Tage vorher angegeben werden. Dann
hat man auch reichlich Zeit, der Ablesefirma mitzuteilen, dass man eben zu diesem Termin nicht
zu Hause ist.
Wer das der Ablese-Firma rechtzeitig mitteilt, muss für einen zweiten oder sogar eine dritten
Ablesetermin nichts bezahlen. Aushänge der Ablesefirma oder der Hausverwaltung im Haus,
weisen meistens darauf nicht hin. Deswegen wissen sie auch nicht, dass sie dieses Recht
haben.
Man ist auch nicht verpflichtet, seinen Wohnungsschlüssel Nachbarn im Haus zu
überlassen. Der Vermieter muss akzeptieren, wenn der Mieter kein Vertrauen zu seinen
Nachbarn hat.
Es könnte ja sein, man ist erst vor kurzem eingezogen und kennt noch niemanden so
richtig. Aber auch so, muss niemand seinen Schlüssel weggeben. Das kann auch ohne
Grund abgelehnt werden.
Etwas anderes ist es, wenn der Mieter Ablesetermine einfach nicht wahrnimmt, weil er sich
nicht darum kümmert. Dann muss er zahlen. Die Ablesefirma darf dann Schadensersatz
oder den Ersatz für Fahrtkosten verlangen.
Wenn der Ablesetermin für die Heizung versäumt wird
Wer drei Mal den Ablesetermin bewusst und mit eigenem Verschulden versäumt hat, muss
sich notfalls gefallen lassen, dass die Ablesung geschätzt wird.
Für Berufstätige gilt, dass verlangt werden kann, dass sie einen Ablesetermin für die
Heizung auch tagsüber wahrnehmen müssen. Ein Mieter kann nicht erwarten, dass die
Ablesefirma erst abends kommt.
Wenn Mieter gar keine Möglichkeit haben, zu Hause zu sein oder Nachbarn einen Schlüssel
zu hinterlegen, dann müssen sie auch damit rechnen, dass der Verbrauch geschätzt wird,
wenn nicht abgelesen werden kann.
Aber: Wird der erste Ablesetermin versäumt, darf nur geschätzt werden, wenn der Mieter
das Ablesen schuldhaft nicht möglich gemacht hat.
Auch ein Ersatztermin muss mindestens 14 Tage später liegen.
Prinzipiell gilt:
Der Mieter hat die Pflicht, einen Heizungsableser in die Wohnung zu lassen,
(Bundesverfassungsgericht).
Weigert sich der Mieter, kann der Vermieter vor Gericht gehen und die Wohnung
zwangsweise öffnen lassen oder den Heizungsverbrauch schätzen.
Auch samstags wird von vielen Firmen abgelesen. Es ist jedoch nicht möglich den
Ablesetermin für die Heizung auf Wunsch des Mieters oder der Hausverwaltung auf einen
Samstag zu legen.
Verweigert ein Mieter der Ablesefirma den Zutritt zur Wohnung, darf der Verbrauch geschätzt werden. Mieter sollten sich das dokumentieren,
wenn sie um einen neuen Ablesetermin bitten und den neuen Termin auch bestätigen lassen.
Kosten für die Ablesung
Prinzipiell müssen Mieter die Kosten für das Ablesen der Heizung zahlen. Das ist meistens auch nicht billig. Denn es werden Fahrkosten und
Arbeitskosten des Heizungsablesers in Rechnung gestellt.
In Mehrfamilienhäusern fällt die Rechnung dann auch für eine einzelne Mietparteien niedriger aus. Denn, wenn mehrere Wohnungen an
einem Tag abgelesen werden, fallen auch nur einmal Fahrtkosten an.
Aber auch die Messgeräte müssen bezahlt werden. Entweder, wenn sie vom Vermieter gekauft worden sind oder von der Ablesefirma
ausgeliehen sind. Auch diese Kosten kann er an den Mieter weitergeben.
Aber es gibt Grenzen für die Höhe der Ablesekosten. Nämlich dann, wenn diese mehr als 15 Prozent der Heizkosten selbst betragen.
Da Vermieter die Messdienstkosten an die Mieter weitergeben können, kümmern sie sich meistens nicht darum, eine günstigere Firma zu
finden, um die Mieter mit diesen Kosten zu entlasten.
Der Vermieter ist verpflichtet, sich verschiedene Angebote von Heizungsablesefirmen einzuholen, um die Kosten für Mieter niedrig zu halten
oder zu senken.
Seit ein paar Jahren dürfen auch nur noch Messgeräte und Verteiler eingebaut werden, die man über die Ferne ablesen kann. Also über
Computerprogramme. Das spart Fahrtkosten und Arbeitskosten, die sonst die Mieter zu tragen hätten.
Außerdem müssen Mieter dann nicht mehr zu Hause sein, wenn sich ein Ableser ankündigt. Im Normalfall werden die Heizungen einmal im
Jahr abgelesen.
Die Mieter müssen mindestens 10 Tage vorher informiert werden, dass der Heizungableser vorbeikommt.
Allgemeine Hinweise zum Ablesen der Heizung
Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, ihren Arbeitnehmern einen Tag Urlaub zu geben, weil diese eine Ablesetermin haben. Das ist
Privatangelegenheit, auf die ein Arbeitgeber keine Rücksicht nehmen muss.
Es kommt auch oft vor, dass der Ablesedienst trotz Ankündigung gar nicht erst kommt. Mieter fragen sich dann immer wieder, ob sie
Schadensersatz verlangen können, weil ja schließlich ein Tag Urlaub „verschwendet“ wurde.
Solche Schadensersatzklagen hatten aber in der Vergangenheit kaum Erfolg. Denn es kein direkter Schaden entstanden, der in Geld oder
Aufwand beziffert werden kann.
Dass Mieter einen Tag oder ein paar Stunden in ihrer eigenen Wohnung verbracht haben, kann nicht als Schaden angesehen werden.
Möglich wäre so etwas nur, wenn bspw. der Nachbar oder eine andere Person dafür Geld gegeben wurde, dass dieser in der Wohnung auf
den Ablesedienst wartet.
Aber auch das müsste vor Gericht standhalten, weil es schwer zu beweisen wäre, wenn es keine schriftliche Vereinbarung gibt. Trotzdem
sollte man sich einen Ablesetermin immer schriftlich geben lassen und nicht nur übers Telefon.
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