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Aufzugskosten in der
Nebenkostenabrechnung:
Welche Kosten sind
umlagefähig?
Aufzugskosten zählen zu den häufigsten
Streitpunkten im Mietrecht. Für viele Mieter stellt
sich die Frage, welche Kosten tatsächlich zulässig
sind und wann sich eine Überprüfung der
Abrechnung lohnt.
Dieser Leitfaden zeigt Ihnen präzise und
verständlich, welche Aufzugskosten Sie zahlen
müssen – und welche nicht.
Wann dürfen Aufzugskosten auf Mieter
umgelegt werden?
Eine Umlage ist nur zulässig, wenn beide
Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
Die Umlage von Betriebskosten ist im
Mietvertrag vereinbart
2.
Es handelt sich um laufende Betriebskosten im
Sinne der Betriebskostenverordnung
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die
Berechnung der Aufzugskosten rechtlich angreifbar.
Umlagefähige Aufzugskosten im
Überblick
Zu den umlagefähigen Kosten gehören
ausschließlich solche, die für den laufenden Betrieb
des Aufzugs erforderlich sind:
•
Stromkosten für den Betrieb
•
Wartung und regelmäßige Inspektionen
•
Notrufsysteme und Bereitschaftsdienste
•
Sicherheitsprüfungen (z. B. durch Prüfstellen)
•
Reinigung von Aufzugskabine und Schacht
Hinweis:
Eine transparente und nachvollziehbare
Aufschlüsselung in der Abrechnung ist ein
wesentliches Qualitätsmerkmal.
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sofort nutzbar
Bereits von vielen Mietern und Vermietern erfolgreich genutzt.
Orientierung an der gängigen Rechtsprechung und Praxis.
X Nicht umlagefähige Kosten:
Hier besteht häufiges Fehlerpotenzial
Nicht umlagefähig sind insbesondere Kosten, die
der Instandhaltung oder Verbesserung dienen:
Reparaturen (z. B. Austausch defekter Bauteile)
Modernisierungsmaßnahmen
vollständiger Austausch der Anlage
technische Nachrüstungen
Grundsatz:
Kosten, die den Zustand des Aufzugs verbessern
oder wiederherstellen, sind vom Vermieter zu
tragen.
Besonderheit: Wartungsverträge mit
gemischten Leistungen
In der Praxis enthalten Wartungsverträge häufig
sowohl Wartungs- als auch Reparaturleistungen.
Rechtlich gilt:
•
Umlagefähig ist ausschließlich der
Wartungsanteil
•
Reparaturkosten müssen klar herausgerechnet
werden
Empfehlung:
Fordern Sie bei Unklarheiten Einsicht in die
zugrunde liegenden Verträge und Rechnungen.
Aufzugskosten im Erdgeschoss:
Müssen Sie zahlen?
Auch Mieter im Erdgeschoss können zur Zahlung
verpflichtet sein.
Dies gilt insbesondere dann, wenn:
•
der Mietvertrag eine Umlage vorsieht
•
der Aufzug grundsätzlich im Gebäude nutzbar
ist (z. B. für Keller oder Dachgeschoss)
Eine Ausnahme kann bestehen, wenn der Aufzug
für Ihre Wohnung objektiv nicht zugänglich oder
nutzbar ist.
Verteilung der Aufzugskosten
Die Verteilung erfolgt nach dem im Mietvertrag
festgelegten Umlageschlüssel.
Übliche Varianten sind:
•
Verteilung nach Wohnfläche (am häufigsten)
•
Verteilung nach Anzahl der Wohneinheiten
•
in seltenen Fällen nach Nutzung
Ein fehlerhafter Umlageschlüssel kann die
gesamte Abrechnung unwirksam machen.
Höhe der Aufzugskosten: Orientierung
für die Praxis
Die tatsächlichen Kosten variieren je nach Gebäude
und Nutzung. Typische Richtwerte sind:
•
etwa 2 bis 4 Euro pro Quadratmeter jährlich
•
oder 0,15 bis 0,35 Euro pro Quadratmeter
monatlich
Deutlich höhere Werte sollten Sie sorgfältig
überprüfen.
Häufige Fehler in
Nebenkostenabrechnungen
In der Praxis treten immer wieder folgende Fehler
auf:
•
Umlage von Reparaturkosten
•
fehlende Aufteilung bei Wartungsverträgen
•
unzutreffender Umlageschlüssel
•
Abrechnung für nicht nutzbare Aufzüge
•
fehlende oder unvollständige Belege
Bereits ein einzelner Fehler kann ausreichen, um
die Abrechnung anzufechten.
So prüfen Sie Ihre
Nebenkostenabrechnung richtig
Für eine rechtssichere Prüfung empfiehlt sich
folgendes Vorgehen:
1.
Prüfung des Mietvertrags
(Umlagevereinbarung)
2.
Kontrolle der einzelnen Kostenpositionen
3.
Abgrenzung zwischen Wartung und Reparatur
4.
Überprüfung des Umlageschlüssels
5.
Anforderung und Einsicht der Belege
Sie haben ein gesetzlich verankertes Recht auf
vollständige Belegeinsicht.
Wann sollten Sie handeln?
Eine Überprüfung Ihrer Nebenkostenabrechnung ist
insbesondere dann sinnvoll, wenn:
•
die Kosten ungewöhnlich hoch sind
•
die Abrechnung unklar oder pauschal formuliert
ist
•
Wartungsverträge ohne Aufschlüsselung
enthalten sind
Erfahrungsgemäß weisen viele Abrechnungen
Fehler auf – eine sorgfältige Prüfung kann sich
daher finanziell deutlich auszahlen.
FAQ- Häufige Fragen
Sind Aufzugskosten in der
Nebenkostenabrechnung umlagefähig?
Ja, Aufzugskosten sind umlagefähig, wenn dies im
Mietvertrag vereinbart wurde und es sich
ausschließlich um laufende Betriebskosten handelt.
Dazu gehören insbesondere Strom, Wartung und
Prüfungen.
Welche Aufzugskosten dürfen nicht
berechnet werden?
Nicht umlagefähig sind Reparaturen,
Modernisierungen sowie der Austausch des
Aufzugs. Diese Kosten muss der Vermieter selbst
tragen.
Müssen auch Mieter im Erdgeschoss
Aufzugskosten zahlen?
Ja, grundsätzlich besteht eine Zahlungspflicht, auch
wenn der Aufzug nicht genutzt wird. Entscheidend
ist, ob der Aufzug im Gebäude vorhanden und im
Mietvertrag aufgeführt ist.
Wann sind Aufzugskosten in der
Abrechnung fehlerhaft?
Fehler liegen vor, wenn unzulässige Kosten
enthalten sind, Wartung und Reparatur nicht
getrennt wurden oder der Umlageschlüssel nicht
korrekt angewendet wurde.
Wie müssen Wartungs- und
Reparaturkosten getrennt werden?
Der Vermieter muss beide Kostenarten klar
aufschlüsseln. Nur der Wartungsanteil ist
umlagefähig, während Reparaturkosten
herausgerechnet werden müssen.
Was kann ich tun, wenn mir die
Aufzugskosten zu hoch erscheinen?
Sie sollten die Nebenkostenabrechnung prüfen und
Einsicht in die Belege verlangen. Bei Unklarheiten
oder Fehlern können Sie der Abrechnung
widersprechen.
Hinweis:
Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen
stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr
für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit
übernommen werden. Für eine verbindliche
Bewertung empfehlen wir die Beratung durch eine
Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Stand: März 2026 – Redaktion AMK Rechtsportal