Autor: Redaktion AMK-Rechtsportal / Aktualisiert: August 2026Schäden am Parkett muss der Mieter nur zahlen, wenn sie über die normale Abnutzung hinausgehen. Normale Gebrauchsspuren wie leichte Kratzer sind durch die Miete abgegolten. Tiefe Schäden, Brandflecken oder Wasserschäden können hingegen Schadensersatzpflicht auslösen.
Normale Abnutzung vs. Schaden am Parkett
Normale Abnutzung (Mieter zahlt NICHT)
•leichte Kratzer durch Möbel•Laufspuren•matte Stellen im Parkett•altersbedingte AbnutzungDiese gelten als vertragsgemäßer Gebrauch
X Schaden (Mieter muss zahlen)
•tiefe Kratzer (z. B. durch unsachgemäßes Möbelrücken)•Brandflecken (z. B. durch Zigaretten)•Wasserschäden (z. B. durch ausgelaufene Waschmaschine)•Tierbeschädigungen (z. B. Hundekrallen)Hier liegt eine Pflichtverletzung des Mieters vor
Wann muss der Mieter Parkett ersetzen?
1.Der Mieter muss nur zahlen, wenn:2.ein echter Schaden vorliegt (keine Abnutzung)3.er den Schaden verursacht hat4.der Vermieter einen finanziellen Nachteil nachweisen kann
Wichtig: Zeitwert statt Neuwert
Der Vermieter darf nicht einfach neues Parkett verlangen.Es gilt der sogenannte Zeitwert:•Parkett hat meist eine Lebensdauer von ca. 10–15 Jahren•Je älter der Boden, desto weniger muss der Mieter zahlenBeispiel:Parkett 10 Jahre alt → fast abgeschriebenMieter zahlt oft nur einen kleinen Anteil oder gar nichts
Typische Rechtsprechung:
•Normale Abnutzung= Vermieter trägt Kosten•Abschleifen nur bei echten Schäden•Kein Anspruch auf kompletten Austausch bei TeilbeschädigungGerichte entscheiden fast immer:Mieter haftet nur für übermäßige Nutzung
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Kratzer durch StuhlNormale Abnutzung → keine ZahlungBeispiel 2: Tiefe Rillen durch Möbel ohne FilzSchaden → Mieter zahlt anteiligBeispiel 3: Wasserschaden durch AquariumSchaden → volle Haftung möglichBeispiel 4: Kratzer durch HaustiereEin Hund hinterlässt über Jahre viele Kratzer im Parkett.Leichte Kratzer → AbnutzungTiefe Kratzer → SchadenBeispiel 5: Brandflecken durch ZigarettenEin Mieter lässt mehrfach Zigaretten auf das Parkett fallen → Brandlöcher.Eindeutiger SchadenMieter muss zahlenBeispiel 6: Altes Parkett (entscheidender Faktor!)Das Parkett ist bereits 12 Jahre alt, als ein Schaden entsteht.•Boden fast „abgewohnt“•Mieter zahlt oft nur sehr wenig oder nichts•Zeitwert ist entscheidend, nicht Neuwert
Muss der Mieter Parkett abschleifen?
nur wenn:•erhebliche Schäden vorliegen•und das Abschleifen erforderlich istWichtig:•Vermieter kann nicht automatisch verlangen, dass alles neu gemacht wird•Oft reicht eine Teilreparatur
Zahlt die Haftpflichtversicherung?
In vielen Fällen: JATypische Deckung:- Schäden am Mietobjekt- ParkettbeschädigungenAber:normale Abnutzung wird nicht übernommen
Häufige Fragen
Muss ich Kratzer im Parkett bezahlen?
Nein, wenn es normale Gebrauchsspuren sind.
Wann ist Parkett „abgewohnt“?
Meist nach ca. 10–15 Jahren.
Darf der Vermieter neues Parkett verlangen?
Nur anteilig – basierend auf dem Zeitwert.
Was kostet ein Parkettschaden?
Je nach Alter oft nur 20–50 % der Reparaturkosten.
Fazit
•Normale Abnutzung = Vermieter zahlt•Schäden = Mieter zahlt (anteilig!)•Zeitwert ist entscheidend•Kein Anspruch auf Luxus-ErneuerungWichtig: Jeder Fall hängt von Schaden, Alter und Nutzung ab.
Wichtige Urteile zum Parkett im Mietrecht
Normale Abnutzung ist kein SchadenAG Berlin-Neukölln, Urteil vom 04.11.2008 – Az. 6 C 23/08Leichte bis mittlere Kratzer im Parkett stellen keinen Schadensersatzanspruch dar. Sie gehören zum normalen Gebrauch einer Mietwohnung. Normale Gebrauchsspuren müssen nicht bezahlt werden.Vermieter muss Schaden beweisenAG Hamburg, Urteil vom 25.03.2022 – Az. 48 C 483/19Ein Vermieter scheiterte mit seiner Klage, weil er nicht nachweisen konnte, dass der Mieter den Schaden verursacht hat. Ohne Beweis keine Zahlungspflicht.Haftpflichtversicherung muss zahlenLG Dortmund, Urteil – Az. 2 T 5/10Schäden am Parkett durch alltägliche Nutzung (z. B. Bürostuhl) können von der privaten Haftpflichtversicherung übernommen werden. Versicherungen greifen oft bei echten Schäden – nicht bei Abnutzung.Abschleifen nur bei echtem SchadenLG Osnabrück, Urteil vom 06.06.2001 – Az. 1 S 1099/00Ein Vermieter kann das Abschleifen des Parketts nicht pauschal verlangen. Dies ist nur zulässig, wenn tatsächlich ein relevanter Schaden vorliegt.
Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit übernommen werden. Für eine verbindliche Bewertung empfehlen wir die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
•leichte Kratzer durch Möbel•Laufspuren•matte Stellen im Parkett•altersbedingte AbnutzungDiese gelten als vertragsgemäßer Gebrauch
X Schaden (Mieter muss zahlen)
•tiefe Kratzer (z. B. durch unsachgemäßes Möbelrücken)•Brandflecken (z. B. durch Zigaretten)•Wasserschäden (z. B. durch ausgelaufene Waschmaschine)•Tierbeschädigungen (z. B. Hundekrallen)Hier liegt eine Pflichtverletzung des Mieters vor
Wann muss der Mieter Parkett
ersetzen?
1.Der Mieter muss nur zahlen, wenn:2.ein echter Schaden vorliegt (keine Abnutzung)3.er den Schaden verursacht hat4.der Vermieter einen finanziellen Nachteil nachweisen kann
Wichtig: Zeitwert statt Neuwert
Der Vermieter darf nicht einfach neues Parkett verlangen.Es gilt der sogenannte Zeitwert:•Parkett hat meist eine Lebensdauer von ca. 10–15 Jahren•Je älter der Boden, desto weniger muss der Mieter zahlenBeispiel:Parkett 10 Jahre alt → fast abgeschriebenMieter zahlt oft nur einen kleinen Anteil oder gar nichts
Häufige Fragen
Muss ich Kratzer im Parkett bezahlen?
Nein, wenn es normale Gebrauchsspuren sind.
Wann ist Parkett „abgewohnt“?
Meist nach ca. 10–15 Jahren.
Darf der Vermieter neues Parkett
verlangen?
Nur anteilig – basierend auf dem Zeitwert.
Was kostet ein Parkettschaden?
Je nach Alter oft nur 20–50 % der Reparaturkosten.
Fazit
•Normale Abnutzung = Vermieter zahlt•Schäden = Mieter zahlt (anteilig!)•Zeitwert ist entscheidend•Kein Anspruch auf Luxus-ErneuerungWichtig: Jeder Fall hängt von Schaden, Alter und Nutzung ab.
Typische Rechtsprechung:
•Normale Abnutzung= Vermieter trägt Kosten•Abschleifen nur bei echten Schäden•Kein Anspruch auf kompletten Austausch bei TeilbeschädigungGerichte entscheiden fast immer:Mieter haftet nur für übermäßige Nutzung
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Kratzer durch StuhlNormale Abnutzung → keine ZahlungBeispiel 2: Tiefe Rillen durch Möbel ohne FilzSchaden → Mieter zahlt anteiligBeispiel 3: Wasserschaden durch AquariumSchaden → volle Haftung möglichBeispiel 4: Kratzer durch HaustiereEin Hund hinterlässt über Jahre viele Kratzer im Parkett.Leichte Kratzer → AbnutzungTiefe Kratzer → SchadenBeispiel 5: Brandflecken durch ZigarettenEin Mieter lässt mehrfach Zigaretten auf das Parkett fallen → Brandlöcher.Eindeutiger SchadenMieter muss zahlenBeispiel 6: Altes Parkett (entscheidender Faktor!)Das Parkett ist bereits 12 Jahre alt, als ein Schaden entsteht.•Boden fast „abgewohnt“•Mieter zahlt oft nur sehr wenig oder nichts•Zeitwert ist entscheidend, nicht Neuwert
Muss der Mieter Parkett abschleifen?
nur wenn:•erhebliche Schäden vorliegen•und das Abschleifen erforderlich istWichtig:•Vermieter kann nicht automatisch verlangen, dass alles neu gemacht wird•Oft reicht eine Teilreparatur
Zahlt die Haftpflichtversicherung?
In vielen Fällen: JATypische Deckung:- Schäden am Mietobjekt- ParkettbeschädigungenAber:normale Abnutzung wird nicht übernommen
Wichtige Urteile zum Parkett im
Mietrecht
Normale Abnutzung ist kein SchadenAG Berlin-Neukölln, Urteil vom 04.11.2008 – Az. 6 C 23/08Leichte bis mittlere Kratzer im Parkett stellen keinen Schadensersatzanspruch dar. Sie gehören zum normalen Gebrauch einer Mietwohnung. Normale Gebrauchsspuren müssen nicht bezahlt werden.Vermieter muss Schaden beweisenAG Hamburg, Urteil vom 25.03.2022 – Az. 48 C 483/19Ein Vermieter scheiterte mit seiner Klage, weil er nicht nachweisen konnte, dass der Mieter den Schaden verursacht hat. Ohne Beweis keine Zahlungspflicht.Haftpflichtversicherung muss zahlenLG Dortmund, Urteil – Az. 2 T 5/10Schäden am Parkett durch alltägliche Nutzung (z. B. Bürostuhl) können von der privaten Haftpflichtversicherung übernommen werden. Versicherungen greifen oft bei echten Schäden – nicht bei Abnutzung.Abschleifen nur bei echtem SchadenLG Osnabrück, Urteil vom 06.06.2001 – Az. 1 S 1099/00Ein Vermieter kann das Abschleifen des Parketts nicht pauschal verlangen. Dies ist nur zulässig, wenn tatsächlich ein relevanter Schaden vorliegt.
Hinweis:
Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit übernommen werden. Für eine verbindliche Bewertung empfehlen wir die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Autor: Redaktion AMK-Rechtsportal / Aktualisiert: August 2026Schäden am Parkett muss der Mieter nur zahlen, wenn sie über die normale Abnutzung hinausgehen. Normale Gebrauchsspuren wie leichte Kratzer sind durch die Miete abgegolten. Tiefe Schäden, Brandflecken oder Wasserschäden können hingegen Schadensersatzpflicht auslösen.