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Rechtsportal
Parkett in der Mietwohnung –
Wer zahlt Schäden am
Fußboden?
Kurzantwort
Schäden am Parkett muss der Mieter nur zahlen,
wenn sie über die normale Abnutzung
hinausgehen. Normale Gebrauchsspuren wie
leichte Kratzer sind durch die Miete abgegolten.
Tiefe Schäden, Brandflecken oder Wasserschäden
können hingegen Schadensersatzpflicht auslösen.
Normale Abnutzung vs. Schaden am
Parkett
Normale Abnutzung (Mieter zahlt
NICHT)
•
leichte Kratzer durch Möbel
•
Laufspuren
•
matte Stellen im Parkett
•
altersbedingte Abnutzung
Diese gelten als vertragsgemäßer Gebrauch
X Schaden (Mieter muss zahlen)
•
tiefe Kratzer (z. B. durch unsachgemäßes
Möbelrücken)
•
Brandflecken (z. B. durch Zigaretten)
•
Wasserschäden (z. B. durch ausgelaufene
Waschmaschine)
•
Tierbeschädigungen (z. B. Hundekrallen)
Hier liegt eine Pflichtverletzung des Mieters vor
Wann muss der Mieter Parkett
ersetzen?
1.
Der Mieter muss nur zahlen, wenn:
2.
ein echter Schaden vorliegt (keine Abnutzung)
3.
er den Schaden verursacht hat
4.
der Vermieter einen finanziellen Nachteil
nachweisen kann
Wichtig: Zeitwert statt Neuwert
Der Vermieter darf nicht einfach neues Parkett
verlangen.
Es gilt der sogenannte Zeitwert:
•
Parkett hat meist eine Lebensdauer von ca.
10–15 Jahren
•
Je älter der Boden, desto weniger muss der
Mieter zahlen
Beispiel:
Parkett 10 Jahre alt → fast abgeschrieben
Mieter zahlt oft nur einen kleinen Anteil oder gar
nichts
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Viele Mieter zahlen zu viel – ohne es zu wissen
Häufige Fragen
Muss ich Kratzer im Parkett bezahlen?
Nein, wenn es normale Gebrauchsspuren sind.
Wann ist Parkett „abgewohnt“?
Meist nach ca. 10–15 Jahren.
Darf der Vermieter neues Parkett
verlangen?
Nur anteilig – basierend auf dem Zeitwert.
Was kostet ein Parkettschaden?
Je nach Alter oft nur 20–50 % der Reparaturkosten.
Fazit
•
Normale Abnutzung = Vermieter zahlt
•
Schäden = Mieter zahlt (anteilig!)
•
Zeitwert ist entscheidend
•
Kein Anspruch auf Luxus-Erneuerung
Wichtig: Jeder Fall hängt von Schaden, Alter und
Nutzung ab.
Typische Rechtsprechung:
•
Normale Abnutzung = Vermieter trägt Kosten
•
Abschleifen nur bei echten Schäden
•
Kein Anspruch auf kompletten Austausch bei
Teilbeschädigung
Gerichte entscheiden fast immer:
Mieter haftet nur für übermäßige Nutzung
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Kratzer durch Stuhl
Normale Abnutzung → keine Zahlung
Beispiel 2: Tiefe Rillen durch Möbel ohne Filz
Schaden → Mieter zahlt anteilig
Beispiel 3: Wasserschaden durch Aquarium
Schaden → volle Haftung möglich
Beispiel 4: Kratzer durch Haustiere
Ein Hund hinterlässt über Jahre viele Kratzer im
Parkett.
Leichte Kratzer → Abnutzung
Tiefe Kratzer → Schaden
Beispiel 5: Brandflecken durch Zigaretten
Ein Mieter lässt mehrfach Zigaretten auf das
Parkett fallen → Brandlöcher.
Eindeutiger Schaden
Mieter muss zahlen
Beispiel 6: Altes Parkett (entscheidender
Faktor!)
Das Parkett ist bereits 12 Jahre alt, als ein Schaden
entsteht.
•
Boden fast „abgewohnt“
•
Mieter zahlt oft nur sehr wenig oder nichts
•
Zeitwert ist entscheidend, nicht Neuwert
Muss der Mieter Parkett abschleifen?
nur wenn:
•
erhebliche Schäden vorliegen
•
und das Abschleifen erforderlich ist
Wichtig:
•
Vermieter kann nicht automatisch verlangen,
dass alles neu gemacht wird
•
Oft reicht eine Teilreparatur
Zahlt die Haftpflichtversicherung?
In vielen Fällen: JA
Typische Deckung:
- Schäden am Mietobjekt
- Parkettbeschädigungen
Aber:
normale Abnutzung wird nicht übernommen
Wichtige Urteile zum Parkett im
Mietrecht
Normale Abnutzung ist kein Schaden
AG Berlin-Neukölln, Urteil vom 04.11.2008 – Az. 6
C 23/08
Leichte bis mittlere Kratzer im Parkett stellen
keinen Schadensersatzanspruch dar. Sie gehören
zum normalen Gebrauch einer Mietwohnung.
Normale Gebrauchsspuren müssen nicht bezahlt
werden.
Vermieter muss Schaden beweisen
AG Hamburg, Urteil vom 25.03.2022 – Az. 48 C
483/19
Ein Vermieter scheiterte mit seiner Klage, weil er
nicht nachweisen konnte, dass der Mieter den
Schaden verursacht hat. Ohne Beweis keine
Zahlungspflicht.
Haftpflichtversicherung muss zahlen
LG Dortmund, Urteil – Az. 2 T 5/10
Schäden am Parkett durch alltägliche Nutzung (z.
B. Bürostuhl) können von der privaten
Haftpflichtversicherung übernommen werden.
Versicherungen greifen oft bei echten Schäden –
nicht bei Abnutzung.
Abschleifen nur bei echtem Schaden
LG Osnabrück, Urteil vom 06.06.2001 – Az. 1 S
1099/00
Ein Vermieter kann das Abschleifen des Parketts
nicht pauschal verlangen. Dies ist nur zulässig,
wenn tatsächlich ein relevanter Schaden vorliegt.
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aktualisiert: April 2026 –
Autor: Redaktion AMK Rechtsportal- Stuttgart
Inhalte wurden sorgfältig recherchiert und orientieren sich
an geltender Rechtsprechung und Gesetzeslage.
Grundlage sind veröffentlichte Urteile deutscher Gerichte
sowie juristische Fachliteratur.