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Parkett in der Mietwohnung – Wer zahlt

Schäden am Fußboden?

Kurzantwort Schäden am Parkett muss der Mieter nur zahlen, wenn sie über die normale Abnutzung hinausgehen. Normale Gebrauchsspuren wie leichte Kratzer sind durch die Miete abgegolten. Tiefe Schäden, Brandflecken oder Wasserschäden können hingegen Schadensersatzpflicht auslösen.

Normale Abnutzung vs. Schaden am Parkett

Normale Abnutzung (Mieter zahlt NICHT)

leichte Kratzer durch Möbel Laufspuren matte Stellen im Parkett altersbedingte Abnutzung Diese gelten als vertragsgemäßer Gebrauch

X Schaden (Mieter muss zahlen)

tiefe Kratzer (z. B. durch unsachgemäßes Möbelrücken) Brandflecken (z. B. durch Zigaretten) Wasserschäden (z. B. durch ausgelaufene Waschmaschine) Tierbeschädigungen (z. B. Hundekrallen) Hier liegt eine Pflichtverletzung des Mieters vor

Wann muss der Mieter Parkett ersetzen?

1. Der Mieter muss nur zahlen, wenn: 2. ein echter Schaden vorliegt (keine Abnutzung) 3. er den Schaden verursacht hat 4. der Vermieter einen finanziellen Nachteil nachweisen kann

Wichtig: Zeitwert statt Neuwert

Der Vermieter darf nicht einfach neues Parkett verlangen. Es gilt der sogenannte Zeitwert: Parkett hat meist eine Lebensdauer von ca. 10–15 Jahren Je älter der Boden, desto weniger muss der Mieter zahlen Beispiel: Parkett 10 Jahre alt → fast abgeschrieben Mieter zahlt oft nur einen kleinen Anteil oder gar nichts
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Viele Mieter zahlen zu viel – ohne es zu wissen

Typische Rechtsprechung:

Normale Abnutzung = Vermieter trägt Kosten Abschleifen nur bei echten Schäden Kein Anspruch auf kompletten Austausch bei Teilbeschädigung Gerichte entscheiden fast immer: Mieter haftet nur für übermäßige Nutzung

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Kratzer durch Stuhl Normale Abnutzung → keine Zahlung Beispiel 2: Tiefe Rillen durch Möbel ohne Filz Schaden → Mieter zahlt anteilig Beispiel 3: Wasserschaden durch Aquarium Schaden → volle Haftung möglich Beispiel 4: Kratzer durch Haustiere Ein Hund hinterlässt über Jahre viele Kratzer im Parkett. Leichte Kratzer → Abnutzung Tiefe Kratzer → Schaden Beispiel 5: Brandflecken durch Zigaretten Ein Mieter lässt mehrfach Zigaretten auf das Parkett fallen → Brandlöcher. Eindeutiger Schaden Mieter muss zahlen Beispiel 6: Altes Parkett (entscheidender Faktor!) Das Parkett ist bereits 12 Jahre alt, als ein Schaden entsteht. Boden fast „abgewohnt“ Mieter zahlt oft nur sehr wenig oder nichts Zeitwert ist entscheidend, nicht Neuwert

Muss der Mieter Parkett abschleifen?

nur wenn: erhebliche Schäden vorliegen und das Abschleifen erforderlich ist Wichtig: Vermieter kann nicht automatisch verlangen, dass alles neu gemacht wird Oft reicht eine Teilreparatur

Zahlt die Haftpflichtversicherung?

In vielen Fällen: JA Typische Deckung: - Schäden am Mietobjekt - Parkettbeschädigungen Aber: normale Abnutzung wird nicht übernommen

Häufige Fragen

Muss ich Kratzer im Parkett bezahlen?

Nein, wenn es normale Gebrauchsspuren sind.

Wann ist Parkett „abgewohnt“?

Meist nach ca. 10–15 Jahren.

Darf der Vermieter neues Parkett verlangen?

Nur anteilig – basierend auf dem Zeitwert.

Was kostet ein Parkettschaden?

Je nach Alter oft nur 20–50 % der Reparaturkosten.

Fazit

Normale Abnutzung = Vermieter zahlt Schäden = Mieter zahlt (anteilig!) Zeitwert ist entscheidend Kein Anspruch auf Luxus-Erneuerung Wichtig: Jeder Fall hängt von Schaden, Alter und Nutzung ab.

Wichtige Urteile zum Parkett im Mietrecht

Normale Abnutzung ist kein Schaden AG Berlin-Neukölln, Urteil vom 04.11.2008 – Az. 6 C 23/08 Leichte bis mittlere Kratzer im Parkett stellen keinen Schadensersatzanspruch dar. Sie gehören zum normalen Gebrauch einer Mietwohnung. Normale Gebrauchsspuren müssen nicht bezahlt werden. Vermieter muss Schaden beweisen AG Hamburg, Urteil vom 25.03.2022 – Az. 48 C 483/19 Ein Vermieter scheiterte mit seiner Klage, weil er nicht nachweisen konnte, dass der Mieter den Schaden verursacht hat. Ohne Beweis keine Zahlungspflicht. Haftpflichtversicherung muss zahlen LG Dortmund, Urteil – Az. 2 T 5/10 Schäden am Parkett durch alltägliche Nutzung (z. B. Bürostuhl) können von der privaten Haftpflichtversicherung übernommen werden. Versicherungen greifen oft bei echten Schäden – nicht bei Abnutzung. Abschleifen nur bei echtem Schaden LG Osnabrück, Urteil vom 06.06.2001 – Az. 1 S 1099/00 Ein Vermieter kann das Abschleifen des Parketts nicht pauschal verlangen. Dies ist nur zulässig, wenn tatsächlich ein relevanter Schaden vorliegt.
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Hinweis:

Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit übernommen werden. Für eine verbindliche Bewertung empfehlen wir die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
aktualisiert: April 2026 – Autor: Redaktion AMK Rechtsportal- Stuttgart Inhalte wurden sorgfältig recherchiert und orientieren sich an geltender Rechtsprechung und Gesetzeslage. Grundlage sind veröffentlichte Urteile deutscher Gerichte sowie juristische Fachliteratur.
Facebook, AMK Rechtsportal Instagram, AMK Rechtsportal Beschädigtes Parkett in einer Mietwohnung mit herausgebrochenen Holzplanken und sichtbarem Unterboden im Wohnzimmerbereich
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Parkett in der Mietwohnung –

Wer zahlt Schäden am

Fußboden?

Kurzantwort Schäden am Parkett muss der Mieter nur zahlen, wenn sie über die normale Abnutzung hinausgehen. Normale Gebrauchsspuren wie leichte Kratzer sind durch die Miete abgegolten. Tiefe Schäden, Brandflecken oder Wasserschäden können hingegen Schadensersatzpflicht auslösen.
Beschädigtes Parkett in einer Mietwohnung mit herausgebrochenen Holzplanken und sichtbarem Unterboden im Wohnzimmerbereich

Normale Abnutzung vs. Schaden am

Parkett

Normale Abnutzung (Mieter zahlt

NICHT)

leichte Kratzer durch Möbel Laufspuren matte Stellen im Parkett altersbedingte Abnutzung Diese gelten als vertragsgemäßer Gebrauch

X Schaden (Mieter muss zahlen)

tiefe Kratzer (z. B. durch unsachgemäßes Möbelrücken) Brandflecken (z. B. durch Zigaretten) Wasserschäden (z. B. durch ausgelaufene Waschmaschine) Tierbeschädigungen (z. B. Hundekrallen) Hier liegt eine Pflichtverletzung des Mieters vor

Wann muss der Mieter Parkett

ersetzen?

1. Der Mieter muss nur zahlen, wenn: 2. ein echter Schaden vorliegt (keine Abnutzung) 3. er den Schaden verursacht hat 4. der Vermieter einen finanziellen Nachteil nachweisen kann

Wichtig: Zeitwert statt Neuwert

Der Vermieter darf nicht einfach neues Parkett verlangen. Es gilt der sogenannte Zeitwert: Parkett hat meist eine Lebensdauer von ca. 10–15 Jahren Je älter der Boden, desto weniger muss der Mieter zahlen Beispiel: Parkett 10 Jahre alt → fast abgeschrieben Mieter zahlt oft nur einen kleinen Anteil oder gar nichts
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Häufige Fragen

Muss ich Kratzer im Parkett bezahlen?

Nein, wenn es normale Gebrauchsspuren sind.

Wann ist Parkett „abgewohnt“?

Meist nach ca. 10–15 Jahren.

Darf der Vermieter neues Parkett

verlangen?

Nur anteilig – basierend auf dem Zeitwert.

Was kostet ein Parkettschaden?

Je nach Alter oft nur 20–50 % der Reparaturkosten.

Fazit

Normale Abnutzung = Vermieter zahlt Schäden = Mieter zahlt (anteilig!) Zeitwert ist entscheidend Kein Anspruch auf Luxus-Erneuerung Wichtig: Jeder Fall hängt von Schaden, Alter und Nutzung ab.

Typische Rechtsprechung:

Normale Abnutzung = Vermieter trägt Kosten Abschleifen nur bei echten Schäden Kein Anspruch auf kompletten Austausch bei Teilbeschädigung Gerichte entscheiden fast immer: Mieter haftet nur für übermäßige Nutzung

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Kratzer durch Stuhl Normale Abnutzung → keine Zahlung Beispiel 2: Tiefe Rillen durch Möbel ohne Filz Schaden → Mieter zahlt anteilig Beispiel 3: Wasserschaden durch Aquarium Schaden → volle Haftung möglich Beispiel 4: Kratzer durch Haustiere Ein Hund hinterlässt über Jahre viele Kratzer im Parkett. Leichte Kratzer → Abnutzung Tiefe Kratzer → Schaden Beispiel 5: Brandflecken durch Zigaretten Ein Mieter lässt mehrfach Zigaretten auf das Parkett fallen → Brandlöcher. Eindeutiger Schaden Mieter muss zahlen Beispiel 6: Altes Parkett (entscheidender Faktor!) Das Parkett ist bereits 12 Jahre alt, als ein Schaden entsteht. Boden fast „abgewohnt“ Mieter zahlt oft nur sehr wenig oder nichts Zeitwert ist entscheidend, nicht Neuwert

Muss der Mieter Parkett abschleifen?

nur wenn: erhebliche Schäden vorliegen und das Abschleifen erforderlich ist Wichtig: Vermieter kann nicht automatisch verlangen, dass alles neu gemacht wird Oft reicht eine Teilreparatur

Zahlt die Haftpflichtversicherung?

In vielen Fällen: JA Typische Deckung: - Schäden am Mietobjekt - Parkettbeschädigungen Aber: normale Abnutzung wird nicht übernommen

Wichtige Urteile zum Parkett im

Mietrecht

Normale Abnutzung ist kein Schaden AG Berlin-Neukölln, Urteil vom 04.11.2008 – Az. 6 C 23/08 Leichte bis mittlere Kratzer im Parkett stellen keinen Schadensersatzanspruch dar. Sie gehören zum normalen Gebrauch einer Mietwohnung. Normale Gebrauchsspuren müssen nicht bezahlt werden. Vermieter muss Schaden beweisen AG Hamburg, Urteil vom 25.03.2022 – Az. 48 C 483/19 Ein Vermieter scheiterte mit seiner Klage, weil er nicht nachweisen konnte, dass der Mieter den Schaden verursacht hat. Ohne Beweis keine Zahlungspflicht. Haftpflichtversicherung muss zahlen LG Dortmund, Urteil – Az. 2 T 5/10 Schäden am Parkett durch alltägliche Nutzung (z. B. Bürostuhl) können von der privaten Haftpflichtversicherung übernommen werden. Versicherungen greifen oft bei echten Schäden – nicht bei Abnutzung. Abschleifen nur bei echtem Schaden LG Osnabrück, Urteil vom 06.06.2001 – Az. 1 S 1099/00 Ein Vermieter kann das Abschleifen des Parketts nicht pauschal verlangen. Dies ist nur zulässig, wenn tatsächlich ein relevanter Schaden vorliegt.
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aktualisiert: April 2026 – Autor: Redaktion AMK Rechtsportal- Stuttgart Inhalte wurden sorgfältig recherchiert und orientieren sich an geltender Rechtsprechung und Gesetzeslage. Grundlage sind veröffentlichte Urteile deutscher Gerichte sowie juristische Fachliteratur.
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