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Lebenspartner in den
Mietvertrag aufnehmen:
Rechte, Pflichten & Vermieter-
Zustimmung (2026)
Kurzantwort:
Ja, Ihr Lebenspartner darf in der Regel bei Ihnen
einziehen – aber nur mit Zustimmung des
Vermieters.
Einen Anspruch darauf haben Sie häufig (§ 553
BGB).
In den Mietvertrag aufnehmen muss der
Vermieter Ihren Partner jedoch nicht.
Darf mein Partner einfach einziehen?
Grundsätzlich gilt:
Ihr Partner darf nicht ohne Erlaubnis des
Vermieters dauerhaft einziehen.
ABER:
Sie haben oft ein sogenanntes „berechtigtes
Interesse“, z. B. bei:
•
fester Beziehung
•
langfristigem Zusammenleben
•
Ehe oder eingetragener Partnerschaft
In diesen Fällen muss der Vermieter meist
zustimmen.
Der entscheidende
Unterschied: Einzug vs.
Mietvertrag
Das ist der wichtigste Punkt – und wird häufig
falsch verstanden:
Einzug des Partners
•
Partner wohnt mit Ihnen zusammen
•
Sie bleiben alleiniger Mieter
häufig Anspruch auf Zustimmung
Aufnahme in den Mietvertrag
•
Partner wird Mitmieter
•
gleiche Rechte und Pflichten wie Sie
Hier gilt:
kein Anspruch auf Zustimmung
Vermieter kann frei entscheiden
Schnell-Check: Darf dein Partner
einziehen?
Beziehung vorhanden
→ meistens erlaubt
Wohnung zu klein
→ mögliches
Problem
Vermieter nennt keinen Grund
→ unzulässig
Partner soll Mitmieter werden
→ kein Anspruch
Gesetzliche Grundlagen
§ 553 BGB → Anspruch auf Erlaubnis bei
berechtigtem Interesse
§ 540 BGB → Zustimmung des Vermieters
erforderlich
Diese Vorschriften bilden die Grundlage für alle
Entscheidungen.
Wann darf der Vermieter
ablehnen?
Auch wenn grundsätzlich ein Anspruch besteht,
darf der Vermieter in bestimmten Fällen ablehnen:
Typische Gründe:
•
Überbelegung der Wohnung
•
Unzumutbare Person (z. B. bekannt störendes
Verhalten)
•
Wirtschaftliche Nachteile
Wichtig:
Der Vermieter darf nicht ohne Grund „Nein“
sagen.
Darf der Vermieter die Miete erhöhen?
Viele Mieter sind unsicher – hier die klare Antwort:
erlaubt:
•
Anpassung der Nebenkosten
•
ggf. moderater Zuschlag bei Untervermietung
X nicht erlaubt:
willkürliche Mieterhöhung nur wegen Einzug
Häufige Fehler (sehr wichtig!)
X „Mein Partner darf einfach einziehen“
falsch – Zustimmung nötig
X „Der Vermieter kann frei entscheiden“
falsch – er braucht einen Grund
X „Mein Partner wird automatisch Mitmieter“
falsch – nur durch Vertragsänderung
Fazit
Der Einzug eines Lebenspartners ist oft erlaubt,
aber nicht automatisch
•
Sie haben häufig einen Anspruch auf
Zustimmung
•
Die Aufnahme in den Mietvertrag ist deutlich
schwieriger
•
Der Vermieter darf nur aus bestimmten
Gründen ablehnen
Im Zweifel sollte der Einzelfall geprüft werden, da
Details entscheidend sind.
Gerichtsurteil
Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Az. VIII
ZR 371/02):
Ein Mieter darf seinen Lebenspartner nur mit
Zustimmung des Vermieters dauerhaft in die
Wohnung aufnehmen.
Ohne diese Zustimmung ist die Nutzung durch den
Lebenspartner rechtlich nicht zulässig.
Der Vermieter muss die Erlaubnis in der Regel
erteilen, es sei denn, es liegen ernsthafte Gründe
vor (z. B. Überbelegung).
FAQ
Darf mein Lebenspartner ohne
Zustimmung des Vermieters einziehen?
Nein. Dein Lebenspartner darf nicht ohne
Zustimmung des Vermieters dauerhaft einziehen.
In vielen Fällen hast du aber einen Anspruch auf
Erlaubnis, wenn ein berechtigtes Interesse besteht
(z. B. feste Beziehung).
Muss der Vermieter dem Einzug meines
Partners zustimmen?
Oft ja. Wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt,
muss der Vermieter zustimmen – außer es gibt
wichtige Ablehnungsgründe.
Wann darf der Vermieter den Einzug
ablehnen?
Nur bei berechtigten Gründen, z. B.:
•
Überbelegung
•
unzumutbare Person
•
wirtschaftliche Nachteile
Wird mein Partner automatisch Mitmieter?
Nein. Dein Partner wird nicht automatisch
Mitmieter. Dafür ist eine Änderung des
Mietvertrags notwendig.
Darf der Vermieter die Miete erhöhen,
wenn mein Partner einzieht?
Nicht automatisch. In der Regel dürfen nur
Nebenkosten angepasst werden. Eine freie
Mieterhöhung ist nicht erlaubt.
Hinweis:
Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen
stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr
für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit
übernommen werden. Für eine verbindliche
Bewertung empfehlen wir die Beratung durch eine
Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
aktualisiert: April 2026 – Redaktion AMK Rechtsportal- Stuttgart
Inhalte wurden sorgfältig recherchiert und orientieren sich an
geltender Rechtsprechung und Gesetzeslage.
Typische Praxisfälle (einfach erklärt)
•
Fall 1 aus der Praxis
BGH Urteil
Eine Mieterin wollte, dass ihr Lebensgefährte
dauerhaft bei ihr in die Wohnung einzieht. Der
Vermieter verweigerte die Zustimmung, weil er
nicht genügend Informationen über den Partner
erhalten hatte.
Der Bundesgerichtshof entschied:
Der Lebenspartner gilt rechtlich als Dritter. Deshalb
ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich.
Ohne Zustimmung darf der Partner nicht einfach
dauerhaft einziehen.
Fall 2: Partner zieht aus dem Ausland ein
•
langfristiges Zusammenleben geplant
ebenfalls meist erlaubt
(sofern keine Überbelegung)
Fall 3: Vermieter lehnt ohne Begründung
ab
nicht zulässig
Sie können Zustimmung verlangen oder
rechtlich prüfen lassen
Fall 4: Partner soll in Mietvertrag
•
Vermieter darf ablehnen
•
kein Anspruch
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