Mieterhöhung für die Modernisierung
unzumutbar
Wenn die Modernisierung einer Mietwohnung zu
einer unverhältnismäßigen Mieterhöhung führen
würde, muss ein Mieter diese Modernisierung nicht
hinnehmen.
Pflanzen auf dem Balkon
•
Ein Mieter kann seinen Balkon so gestalten,
wie er möchte. Auch Rankgitter und
Kletterpflanzen dürfen befestigt werden, wenn
diese das Mauerwerk nicht schädigen. Auch an
einem Regenwasserrohr dürfen Pflanzen
ranken, da das dem Rohr nicht schädigt.
•
Wachsen Balkonpflanzen so weit hinunter,
dass sie den Nachbarn darunter stören,
müssen sie zurückgeschnitten werden.
Blumenkübel dürfen aufgestellt werden, wenn
sie nicht so schwer sind, dass sie dauernde
Schäden hinterlassen. Notfalls muss hier etwas
untergelegt werden.
•
Blumenkästen dürfen auch an der
Außenseite des Balkons befestigt werden.
Sie müssen aber sicher angebracht werden, so
dass sie auch bei starkem Wind nicht
herabfallen können.
•
Der Mieter hat darauf zu achten, dass
Gießwasser, nicht die Fassade, anderer
Gebäudeteile beeinträchtigt. Fallen so viele
Blüten, Blätter und sonstiges auf den eigenen
Balkon vom Nachbarn, so dass der Balkon
nicht mehr nutzbar ist, kann der Mieter die
Miete mindern, wenn der Vermieter nicht für
Abhilfe sorgen kann.
Normalen Blütenbefall und Gießwasser
gelegentliches Gießwasser müssen sich Mieter
aber gefallen lassen, wenn die Nutzung
dadurch nicht beeinträchtigt ist und es auch
keinen übermäßigen Aufwand darstellt, ein paar
Blätter wegzukehren.
•
Rankgewächse, wie z.B. Efeu, die die
Fassade beschädigen können, sind nicht
ohne Zustimmung des Vermieters zulässig. Das
gilt nicht für Knöterich.
Katzennetz am Balkon
•
Bringt ein Mieter, ohne die Erlaubnis des
Vermieters, ein großes Katzennetz an seinem
Balkon an, kann der Vermieter verlangen, dass
es wieder entfernt wird, auch wenn die Katze
dann nicht mehr geschützt wäre.
anbringen, muss der Vermieter nämlich
zustimmen, wenn es niemanden stört und
auch nicht die Bausubstanz gefährdet.
Party
•
Feiert ein Mieter auf seinem Balkon eine Party
mit Lärm zwischen 22 Uhr und 6 Uhr und es
stört andere Mieter im Haus, muss der Mieter
mit einem Bußgeld rechnen, wenn er angezeigt
wird. Der Mieter haftet auch für seine Besucher.
Mietminderung und Balkon
•
Befinden sich Gaststätten mit Biergärten in
einem Haus und der Balkon ist wegen des
Lärms nicht nutzbar, kann der Mieter die Miete
mindern. (Ausschlaggebend kann jedoch auch
sein, ob der Mieter vor der Anmietung davon
wusste und damit rechnen musste).
•
Ist der Balkon ständig verschmutzt, weil
Taubennester in der Nähe sind, ist eine
Mietminderung in Höhe von fünf Prozent
möglich. Der Eigentümer ist verpflichtet, die
Tauben möglichst fernzuhalten, damit der
Balkon genutzt werden kann.
Wird ein Vorhang um einen Balkon gehüllt, kann
der Mieter seine Wohnung nicht mehr
vertragsmäßig nutzen.
Zur vertragsgemäßen Nutzung des Balkons
gehört auch immer eine Sicht zu haben, die
schon beim Einzug vorhanden war.
Ein Mieter kann die Miete mindern, wenn der Blick
durchs Fenster dadurch eingeschränkt wurde, weil
beim Nachbarn darüber ein Balkon angebaut
wurde.
Ein Mieter ist aber nicht berechtigt, die Miete zu
mindern, wenn an einem Nachbarhaus nachträglich
Balkone angebracht werden, welche die
Nutzungsmöglichkeit seines Balkons einschränken.
Verpackter Balkon
•
Markisen und Sonnenschirme sind zwar üblich
auf einem Balkon, aber einen Balkon in einen
geschlossenen Raum zu verwandeln, muss
vom Vermieter nicht geduldet werden.
•
Eine Bastmatte, die den Blick durch
Plexiglasscheiben der Balkonbrüstung
verhindert, ist noch keine optische
Beeinträchtigung der Hausfassade, wenn sie
nicht höher als die Balkonbrüstung ist und
farblich einigermaßen zur Fassade passt. Ein
solcher Schutz dient zum Schutz der
Intimsphäre und muss vom Vermieter geduldet
werden.
Verglasungen oder Markisen sind bauliche
Veränderungen, die der Mieter nicht ohne
Zustimmung des Vermieters anbringen darf.
Verschmutzung
Die Reinigung des Balkons ist Angelegenheit der
Mieter. Dazu gehört auch das Überprüfen der
Abflusssiebe. Eine normale Tätigkeit, die zumutbar
ist.
Wäsche trocknen
Der Mieter darf auf dem Balkon Wäsche trocknen.
Auch, wenn im Mietvertrag steht, dass in der
Wohnung keine Wäsche aufgehängt werden darf.
Denn der Balkon gehört nicht zum Innenraum einer
Wohnung.
Auch wenn die Hausordnung das Wäschetrocknen
auf dem Balkon verbietet, darf normale Wäsche
(Kleidung) aufgehängt werden. Auch ein
Wäscheständer darf aufgestellt werden. Ebenso
dürfen Wäschestange oder Wäscheleinen
angebracht werden.
Recht des Mieters auf Anbringen einer
Markise
Ein Mieter darf auch eine Markise am Balkon
anbringen muss diese aber beim Auszug wieder
entfernen.
Modernisierung
Ein nachträglich angebauter Balkon, den der Mieter
eigentlich nicht haben will, kann einen Mangel
darstellen, wenn der Balkon keine Tür hat und
dann auch noch weniger Licht in die Wohnung
kommt.
Rauchen auf dem Balkon
Rauchen auf dem Balkon rechtfertigt keine
Mietminderung für Nachbarn. Denn auch wenn
Autos die Luft verpesten oder Spaziergänger vor
dem Haus rauchen, bestehe kein Rechtsanspruch
darauf, dass Vermieter für reine Luft sorgen.
Mit Passivrauchen in einem geschlossenen Raum
sei die Intensität der Belästigung nicht vergleichbar.
Schönheitsreparaturen
Streichen oder Tapezieren des Balkons gehört
nicht zu den Schönheitsreparaturen. Das ist Sache
des Vermieters.
Bohrungen sind genauso zulässig, wie Bohr- und
Dübellöcher in der Wohnung selbst.
Mietminderung, wenn der
Balkon nicht nutzbar ist
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