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Ein Schwimmbad / Besucher hat bei einem
Unfall nicht immer Anspruch auf
Schadenersatz oder Schmerzensgeld. Das gilt
selbst dann, wenn der Bademeister ein
Schwimmbecken nicht ununterbrochen
beobachtet. In dem konkreten Fall hatte eine
Mutter, deren Sohn bei einem Badeunfall
verletzt worden war, gegen den Betreiber des
Schwimmbades geklagt.
Die Mutter hatte jedoch nicht sagen können,
wie lange ihr Kind untergetaucht war. Eine
ununterbrochene Überwachung des Beckens
sei mit zumutbaren Mitteln nicht zu
gewährleisten. Der Betreiber hafte daher nicht,
wenn bei einem Badeunfall nicht feststellbar
ist, dass der Ertrunkene oder Verletzte
mindestens vier Minuten untergetaucht war,
ohne dass dies einer Aufsichtsperson
aufgefallen wäre.
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Im Schwimmbad muss nicht für trockene
Treppen gesorgt werden.
Schwimmbadbesucher müssen damit werden,
dass der Boden nass ist und Rutschgefahr
besteht.
Rutscht ein Schwimmbadbesucher aufgrund
der Nässe aus und verletzt sich, kann er in der
Regel keinen Schadensersatz und kein
Schmerzensgeld vom Schwimmbadbetreiber
wegen einer Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht verlangen.
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Der Betreiber eines Schwimmbades ist
verpflichtet, seinen Aufsichtspersonen
Standorte zuzuweisen, von denen aus sie
jederzeit in der Lage sind, in kürzester Zeit
einzugreifen, um Gefahren von den
Badegästen abzuwenden, andernfalls ist er
schadenersatzpflichtig ( Hier war ein 11
jähriger Junge fast ertrunken, nachdem er eine
Wasserrutsche benutzt hatte, die vom Standort
des Schwimmmeisters 35 Meter entfernt war.
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Die Treppe im Schwimmbad, auf der ein
Badegast gestürzt war, sei nicht
verkehrssicher gewesen. Die Beleuchtung war
nicht ausreichend und es gab keine
Warnhinweise. Der Betreiber des Freibades
hat damit seine Verkehrssicherungspflicht
verletzt. Der Schimmbarbesucher bekam
Schmerzensgeld von rund 3750 Euro und
Schadenersatz.
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Wenn es auf einer Wasserrutsche in einem
Schwimmbad zu einem Unfall kommt, haftet
der Schwimmbadbesitzer nicht, wenn der
Unfall durch eigenes Fehlverhalten geschieht
und der Schwimmbadbesitzer seiner
Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist.
Kein Schmerzensgeld für Verletzungen bei
Sportveranstaltungen
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Ein Zuschauer eines Baseball-Spiels hat
grundsätzlich keinen Anspruch auf
Schmerzensgeld, wenn er durch einen Ball
verletzt wird. Die Besucher von
Sportveranstaltungen haben das Risiko solcher
Unfälle weitgehend selbst zu tragen.
Einen Anspruch auf Schmerzensgeld könne
allenfalls dann bestehen, wenn der Veranstalter
keine notwendigen Sicherheitsvorkehrungen
getroffen habe.
Beispielsweise Zäune und andere
Absperrungen um das Spielfeld. Und das auch
nur, wenn es wirklich notwendig. Wenn also
davon auszugehen ist, dass Bälle bei den
Zuschauern landen können und es dazu auch
zu Verletzungen kommen kann.
Urteile Schmerzensgeld
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Der Besucher eines Schwimmbades hat
geringe Höhenunterschiede des
Bodenbelages hinzunehmen. Kommt er wegen
einer kleinen Kante des Belages zu Fall, so
stehen ihm in der Regel weder Schadenersatz
noch Schmerzensgeld zu.
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In Bereichen, die von Gästen mit nasser
Badekleidung benutzt werden, ist mit Nässe
auf dem Boden zu rechnen, so dass der
Badbetreiber bei einem Sturz des Besuchers
auf nassen Treppen nicht wegen Verletzung
seiner Verkehrssicherungspflicht haftet.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs
dürfen die Anforderungen an die
Aufsichtspflicht gegenüber einem
Schwimmbadbetreiber nicht überspannt
werden. Badegäste haben Anspruch auf eine
Badeaufsicht aber nicht auf eine komplette
Rundumkontrolle.
Schmerzensgeld nach Unfall im
Schwimmbad
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