Ein Schwimmbad / Besucher hat bei einem Unfall nicht immer Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld. Das gilt selbst dann, wenn der Bademeister ein Schwimmbecken nicht ununterbrochen beobachtet. In dem konkreten Fall hatte eine Mutter, deren Sohn bei einem Badeunfall verletzt worden war, gegen den Betreiber des Schwimmbades geklagt. Die Mutter hatte jedoch nicht sagen können, wie lange ihr Kind untergetaucht war. Eine ununterbrochene Überwachung des Beckens sei mit zumutbaren Mitteln nicht zu gewährleisten. Der Betreiber hafte daher nicht, wenn bei einem Badeunfall nicht feststellbar ist, dass der Ertrunkene oder Verletzte mindestens vier Minuten untergetaucht war, ohne dass dies einer Aufsichtsperson aufgefallen wäre. Im Schwimmbad muss nicht für trockene Treppen gesorgt werden. Schwimmbadbesucher müssen damit werden, dass der Boden nass ist und Rutschgefahr besteht. Rutscht ein Schwimmbadbesucher aufgrund der Nässe aus und verletzt sich, kann er in der Regel keinen Schadensersatz und kein Schmerzensgeld vom Schwimmbadbetreiber wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verlangen. Der Betreiber eines Schwimmbades ist verpflichtet, seinen Aufsichtspersonen Standorte zuzuweisen, von denen aus sie jederzeit in der Lage sind, in kürzester Zeit einzugreifen, um Gefahren von den Badegästen abzuwenden, andernfalls ist er schadenersatzpflichtig ( Hier war ein 11 jähriger Junge fast ertrunken, nachdem er eine Wasserrutsche benutzt hatte, die vom Standort des Schwimmmeisters 35 Meter entfernt war. Die Treppe im Schwimmbad, auf der ein Badegast gestürzt war, sei nicht verkehrssicher gewesen. Die Beleuchtung war nicht ausreichend und es gab keine Warnhinweise. Der Betreiber des Freibades hat damit seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Schimmbarbesucher bekam Schmerzensgeld von rund 3750 Euro und Schadenersatz. Wenn es auf einer Wasserrutsche in einem Schwimmbad zu einem Unfall kommt, haftet der Schwimmbadbesitzer nicht, wenn der Unfall durch eigenes Fehlverhalten geschieht und der Schwimmbadbesitzer seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist.
Kein Schmerzensgeld für Verletzungen bei Sportveranstaltungen Ein Zuschauer eines Baseball-Spiels hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn er durch einen Ball verletzt wird. Die Besucher von Sportveranstaltungen haben das Risiko solcher Unfälle weitgehend selbst zu tragen. Einen Anspruch auf Schmerzensgeld könne allenfalls dann bestehen, wenn der Veranstalter keine notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe. Beispielsweise Zäune und andere Absperrungen um das Spielfeld. Und das auch nur, wenn es wirklich notwendig. Wenn also davon auszugehen ist, dass Bälle bei den Zuschauern landen können und es dazu auch zu Verletzungen kommen kann.

Urteile Schmerzensgeld

Der Besucher eines Schwimmbades hat geringe Höhenunterschiede des Bodenbelages hinzunehmen. Kommt er wegen einer kleinen Kante des Belages zu Fall, so stehen ihm in der Regel weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld zu. In Bereichen, die von Gästen mit nasser Badekleidung benutzt werden, ist mit Nässe auf dem Boden zu rechnen, so dass der Badbetreiber bei einem Sturz des Besuchers auf nassen Treppen nicht wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht haftet. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dürfen die Anforderungen an die Aufsichtspflicht gegenüber einem Schwimmbadbetreiber nicht überspannt werden. Badegäste haben Anspruch auf eine Badeaufsicht aber nicht auf eine komplette Rundumkontrolle.

Schmerzensgeld nach Unfall im Schwimmbad

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Ein Schwimmbad / Besucher hat bei einem Unfall nicht immer Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld. Das gilt selbst dann, wenn der Bademeister ein Schwimmbecken nicht ununterbrochen beobachtet. In dem konkreten Fall hatte eine Mutter, deren Sohn bei einem Badeunfall verletzt worden war, gegen den Betreiber des Schwimmbades geklagt. Die Mutter hatte jedoch nicht sagen können, wie lange ihr Kind untergetaucht war. Eine ununterbrochene Überwachung des Beckens sei mit zumutbaren Mitteln nicht zu gewährleisten. Der Betreiber hafte daher nicht, wenn bei einem Badeunfall nicht feststellbar ist, dass der Ertrunkene oder Verletzte mindestens vier Minuten untergetaucht war, ohne dass dies einer Aufsichtsperson aufgefallen wäre. Im Schwimmbad muss nicht für trockene Treppen gesorgt werden. Schwimmbadbesucher müssen damit werden, dass der Boden nass ist und Rutschgefahr besteht. Rutscht ein Schwimmbadbesucher aufgrund der Nässe aus und verletzt sich, kann er in der Regel keinen Schadensersatz und kein Schmerzensgeld vom Schwimmbadbetreiber wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verlangen. Der Betreiber eines Schwimmbades ist verpflichtet, seinen Aufsichtspersonen Standorte zuzuweisen, von denen aus sie jederzeit in der Lage sind, in kürzester Zeit einzugreifen, um Gefahren von den Badegästen abzuwenden, andernfalls ist er schadenersatzpflichtig ( Hier war ein 11 jähriger Junge fast ertrunken, nachdem er eine Wasserrutsche benutzt hatte, die vom Standort des Schwimmmeisters 35 Meter entfernt war. Die Treppe im Schwimmbad, auf der ein Badegast gestürzt war, sei nicht verkehrssicher gewesen. Die Beleuchtung war nicht ausreichend und es gab keine Warnhinweise. Der Betreiber des Freibades hat damit seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Schimmbarbesucher bekam Schmerzensgeld von rund 3750 Euro und Schadenersatz. Wenn es auf einer Wasserrutsche in einem Schwimmbad zu einem Unfall kommt, haftet der Schwimmbadbesitzer nicht, wenn der Unfall durch eigenes Fehlverhalten geschieht und der Schwimmbadbesitzer seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist.
Kein Schmerzensgeld für Verletzungen bei Sportveranstaltungen Ein Zuschauer eines Baseball-Spiels hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn er durch einen Ball verletzt wird. Die Besucher von Sportveranstaltungen haben das Risiko solcher Unfälle weitgehend selbst zu tragen. Einen Anspruch auf Schmerzensgeld könne allenfalls dann bestehen, wenn der Veranstalter keine notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe. Beispielsweise Zäune und andere Absperrungen um das Spielfeld. Und das auch nur, wenn es wirklich notwendig. Wenn also davon auszugehen ist, dass Bälle bei den Zuschauern landen können und es dazu auch zu Verletzungen kommen kann.

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Der Besucher eines Schwimmbades hat geringe Höhenunterschiede des Bodenbelages hinzunehmen. Kommt er wegen einer kleinen Kante des Belages zu Fall, so stehen ihm in der Regel weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld zu. In Bereichen, die von Gästen mit nasser Badekleidung benutzt werden, ist mit Nässe auf dem Boden zu rechnen, so dass der Badbetreiber bei einem Sturz des Besuchers auf nassen Treppen nicht wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht haftet. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dürfen die Anforderungen an die Aufsichtspflicht gegenüber einem Schwimmbadbetreiber nicht überspannt werden. Badegäste haben Anspruch auf eine Badeaufsicht aber nicht auf eine komplette Rundumkontrolle.

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