Kein Schadensersatz und Schmerzensgeld nach
Brustvergrößerung bei ordnungsgemäßer
Aufklärung und Durchführung.
Nur wer unzufrieden mit einer kosmetischen
Operation ist, hat noch keinen
Schadensersatzanspruch, wenn die betroffene
Person vorher ordnungsgemäß aufgeklärt wurde
und die Operation selbst den Regeln der ärztlichen
Kunst entsprochen hat. Landgericht Osnabrück”
Der reine Nichtgefallen der neuen
Brust ist nicht ausreichend.
Insgesamt 20.000 Euro Schmerzensgeld musste
eine Klinik wegen mehrerer, grober
Behandlungsfehler an eine Patientin zahlen. Eine
Frau, die an Brustkrebs erkrankt war, wurde falsch
operiert, so dass die Patientin kurze Zeit später
erneut operiert werden musste.
Bei dieser zweiten OP wurden in ihre Brüste
provisorische Prothesen eingesetzt. Dabei war die
Patientin nicht umfassend aufgeklärt worden. Die
Prothesen platzten nach einem Jahr und die
Salzwasserlösung lief aus. Nach Angaben des
Herstellers sollten die Provisorien nicht länger als
drei Monate im Körper bleiben. Durch die groben
Behandlungsfehler wurden insgesamt drei weitere
Operationen notwendig.
Ein Arzt, der seine Patientin vor der
Brustvergrößerung über die Gefahren von
Silikonimplantaten nicht aufklärt, muss
Schmerzensgeld zahlen. Eine Frau wollte eine
Brustvergrößerung vornehmen lassen.
Der Chirurg operierte sie, ohne ihr zuvor die damit
verbundenen Risiken erläutert zu haben, zwei
Silikonkissen. Bei der Patientin trat in der Folgezeit
eine krankhafte Bindegewebsvermehrung ein. Die
Silikonkissen mussten deshalb wieder entfernt
werden.
Der Mediziner wurde verurteilt 2500 Euro
Schmerzensgeld zu zahlen, da er die Patientin nicht
über die Risiken aufgeklärt hatte.
Auch die Tatsache, dass der Arzt der Frau zwei
Jahre vor der Operation einmal ein Formblatt über
die Risiken ausgehändigt hatte war in diesem
Zusammenhang ohne Belang. Es ist nicht
ausreichend.
Einer 52 Jahre alten Frau wurde in
Schmerzensgeld in Höhe von € 130.000,00
zugesprochen, nachdem dem beklagten
Krankenhaus bei einer Brustverkleinerung ein
Behandlungsfehler unterlaufen ist.
Als Folge des Behandlungsfehlers waren zum
Wiederaufbau der Brust insgesamt sieben
Operationen von Teils erheblicher Zeitdauer
erforderlich, die stationäre Krankenhausaufenthalte
von mehreren Wochen notwendig machten.
Schmerzensgeld erhält man nur, wenn ein
Behandlungsfehler vorgelegen hat und dazu
gehört auch mangelnde Aufklärung.
Ein Behandlungsfehler liegt nur „bei der
schuldhaften Verletzung der Regeln“ vor, nur der
Misserfolg reicht nicht aus. Wenn weder ein
Operationsfehler, noch einen Mangel an Hygiene
bei der Wundversorgung nachzuweisen ist, gehört
eine Infektion zum Risiko, wenn darüber aufgeklärt
wurde. Ein Schmerzensgeld gibt es in solchen
Fällen nicht. (So entschieden schon einige
Gerichte)
Eine 29-jährige Frau musste entstellende
Operationsnarben an beiden Brüsten nach
ärztlicher Durchführung einer
Brustverkleinerung auf sich nehmen und
folglich auch auch schwere psychische
Belastungen. Sie bekam Schmerzensgeld in
Höhe von 5000 Euro (Entscheidung des OLG
Bremen).
Eine Patientin, die an der linken Brust operiert
worden war, unterzog sich danach in einem
Krankenhaus einer Strahlentherapie. Statt der
linken Brust wurde jedoch die rechte bestrahlt, was
die Patientin aufgrund der Komplexität der
medizinischen Geräte nicht ohne weiteres erkannt
hatte und hätte erkennen können. Die Patientin
erhielt 20 000 Euro,- Schmerzensgeld (sowie 6%
Zinsen auf die bisherige Schmerzensgeldsumme,
die in erster Instanz eingeklagt worden waren.
(Urteil des OLG Hamm)
Kein Schmerzensgeld nach
Bruststraffung
Eine 18 jährige Frau klagte auf Schmerzensgeld,
weil es nach der Bruststraffung zu einer
Wundinfektion kam, die erst nach Wochen heilte.
Das Gericht gab ihr kein Recht. Sie wurde im
Beisein ihrer Eltern vom Chirurgen vorher über
mögliche Risiken aufgeklärt. Nach dem die
Wunden verheilt waren, blieben Narben zurück
und eine Asymmetrie der Brüste.
Sie verlangte eine Kostenrückerstattung der 6000
Euro für die OP und Schmerzensgeld von 5000
Euro. Ein Gutachter konnte aber bestätigen, dass
keine Fehler von seiten des Arztes gemacht
wurden. Schleswig-Holsteinisches
Oberlandesgericht
Eine Frau erhielt nach einer Brust OP
Schmerzensgeld. Der Arzt sollte ihr einen
gutartigen Tumor entfernen. Er operierte auch
einen Teil der Brust heraus und ließ den Knoten
aber in der Brust. Die Frau litt an körperlichen und
seelischen Beschwerden. Durch die große Narbe
an der Brust fühlte sie sich entstellt. Sie klagte und
erhielt ein Schmerzensgeld von 20 000 Euro. Auch
für nachweisliche Folgeschäden muss der Arzt
zahlen. Der Arzt konnte nicht erklären, wie das
passieren konnte. Der Prozess dauerte 4 Jahre.
Schmerzensgeld nach
misslungener Brust OP
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