Kein Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Brustvergrößerung bei ordnungsgemäßer Aufklärung und Durchführung. Nur wer unzufrieden mit einer kosmetischen Operation ist, hat noch keinen Schadensersatzanspruch, wenn die betroffene Person vorher ordnungsgemäß aufgeklärt wurde und die Operation selbst den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen hat. Landgericht Osnabrück”

Der reine Nichtgefallen der neuen Brust ist nicht

ausreichend.

Insgesamt 20.000 Euro Schmerzensgeld musste eine Klinik wegen mehrerer, grober Behandlungsfehler an eine Patientin zahlen. Eine Frau, die an Brustkrebs erkrankt war, wurde falsch operiert, so dass die Patientin kurze Zeit später erneut operiert werden musste. Bei dieser zweiten OP wurden in ihre Brüste provisorische Prothesen eingesetzt. Dabei war die Patientin nicht umfassend aufgeklärt worden. Die Prothesen platzten nach einem Jahr und die Salzwasserlösung lief aus. Nach Angaben des Herstellers sollten die Provisorien nicht länger als drei Monate im Körper bleiben. Durch die groben Behandlungsfehler wurden insgesamt drei weitere Operationen notwendig.
Ein Arzt, der seine Patientin vor der Brustvergrößerung über die Gefahren von Silikonimplantaten nicht aufklärt, muss Schmerzensgeld zahlen. Eine Frau wollte eine Brustvergrößerung vornehmen lassen. Der Chirurg operierte sie, ohne ihr zuvor die damit verbundenen Risiken erläutert zu haben, zwei Silikonkissen. Bei der Patientin trat in der Folgezeit eine krankhafte Bindegewebsvermehrung ein. Die Silikonkissen mussten deshalb wieder entfernt werden. Der Mediziner wurde verurteilt 2500 Euro Schmerzensgeld zu zahlen, da er die Patientin nicht über die Risiken aufgeklärt hatte. Auch die Tatsache, dass der Arzt der Frau zwei Jahre vor der Operation einmal ein Formblatt über die Risiken ausgehändigt hatte war in diesem Zusammenhang ohne Belang. Es ist nicht ausreichend.
Einer 52 Jahre alten Frau wurde in Schmerzensgeld in Höhe von € 130.000,00 zugesprochen, nachdem dem beklagten Krankenhaus bei einer Brustverkleinerung ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Als Folge des Behandlungsfehlers waren zum Wiederaufbau der Brust insgesamt sieben Operationen von Teils erheblicher Zeitdauer erforderlich, die stationäre Krankenhausaufenthalte von mehreren Wochen notwendig machten. Schmerzensgeld erhält man nur, wenn ein Behandlungsfehler vorgelegen hat und dazu gehört auch mangelnde Aufklärung. Ein Behandlungsfehler liegt nur „bei der schuldhaften Verletzung der Regeln“ vor, nur der Misserfolg reicht nicht aus. Wenn weder ein Operationsfehler, noch einen Mangel an Hygiene bei der Wundversorgung nachzuweisen ist, gehört eine Infektion zum Risiko, wenn darüber aufgeklärt wurde. Ein Schmerzensgeld gibt es in solchen Fällen nicht. (So entschieden schon einige Gerichte) Eine 29-jährige Frau musste entstellende Operationsnarben an beiden Brüsten nach ärztlicher Durchführung einer Brustverkleinerung auf sich nehmen und folglich auch auch schwere psychische Belastungen. Sie bekam Schmerzensgeld in Höhe von 5000 Euro (Entscheidung des OLG Bremen). Eine Patientin, die an der linken Brust operiert worden war, unterzog sich danach in einem Krankenhaus einer Strahlentherapie. Statt der linken Brust wurde jedoch die rechte bestrahlt, was die Patientin aufgrund der Komplexität der medizinischen Geräte nicht ohne weiteres erkannt hatte und hätte erkennen können. Die Patientin erhielt 20 000 Euro,- Schmerzensgeld (sowie 6% Zinsen auf die bisherige Schmerzensgeldsumme, die in erster Instanz eingeklagt worden waren. (Urteil des OLG Hamm)

Kein Schmerzensgeld nach Bruststraffung

Eine 18 jährige Frau klagte auf Schmerzensgeld, weil es nach der Bruststraffung zu einer Wundinfektion kam, die erst nach Wochen heilte. Das Gericht gab ihr kein Recht. Sie wurde im Beisein ihrer Eltern vom Chirurgen vorher über mögliche Risiken aufgeklärt. Nach dem die Wunden verheilt waren, blieben Narben zurück und eine Asymmetrie der Brüste. Sie verlangte eine Kostenrückerstattung der 6000 Euro für die OP und Schmerzensgeld von 5000 Euro. Ein Gutachter konnte aber bestätigen, dass keine Fehler von seiten des Arztes gemacht wurden. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Eine Frau erhielt nach einer Brust OP Schmerzensgeld. Der Arzt sollte ihr einen gutartigen Tumor entfernen. Er operierte auch einen Teil der Brust heraus und ließ den Knoten aber in der Brust. Die Frau litt an körperlichen und seelischen Beschwerden. Durch die große Narbe an der Brust fühlte sie sich entstellt. Sie klagte und erhielt ein Schmerzensgeld von 20 000 Euro. Auch für nachweisliche Folgeschäden muss der Arzt zahlen. Der Arzt konnte nicht erklären, wie das passieren konnte. Der Prozess dauerte 4 Jahre.
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Schmerzensgeld nach misslungener Brust OP

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Kein Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Brustvergrößerung bei ordnungsgemäßer Aufklärung und Durchführung. Nur wer unzufrieden mit einer kosmetischen Operation ist, hat noch keinen Schadensersatzanspruch, wenn die betroffene Person vorher ordnungsgemäß aufgeklärt wurde und die Operation selbst den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen hat. Landgericht Osnabrück”

Der reine Nichtgefallen der neuen

Brust ist nicht ausreichend.

Insgesamt 20.000 Euro Schmerzensgeld musste eine Klinik wegen mehrerer, grober Behandlungsfehler an eine Patientin zahlen. Eine Frau, die an Brustkrebs erkrankt war, wurde falsch operiert, so dass die Patientin kurze Zeit später erneut operiert werden musste. Bei dieser zweiten OP wurden in ihre Brüste provisorische Prothesen eingesetzt. Dabei war die Patientin nicht umfassend aufgeklärt worden. Die Prothesen platzten nach einem Jahr und die Salzwasserlösung lief aus. Nach Angaben des Herstellers sollten die Provisorien nicht länger als drei Monate im Körper bleiben. Durch die groben Behandlungsfehler wurden insgesamt drei weitere Operationen notwendig.
Ein Arzt, der seine Patientin vor der Brustvergrößerung über die Gefahren von Silikonimplantaten nicht aufklärt, muss Schmerzensgeld zahlen. Eine Frau wollte eine Brustvergrößerung vornehmen lassen. Der Chirurg operierte sie, ohne ihr zuvor die damit verbundenen Risiken erläutert zu haben, zwei Silikonkissen. Bei der Patientin trat in der Folgezeit eine krankhafte Bindegewebsvermehrung ein. Die Silikonkissen mussten deshalb wieder entfernt werden. Der Mediziner wurde verurteilt 2500 Euro Schmerzensgeld zu zahlen, da er die Patientin nicht über die Risiken aufgeklärt hatte. Auch die Tatsache, dass der Arzt der Frau zwei Jahre vor der Operation einmal ein Formblatt über die Risiken ausgehändigt hatte war in diesem Zusammenhang ohne Belang. Es ist nicht ausreichend.
Einer 52 Jahre alten Frau wurde in Schmerzensgeld in Höhe von € 130.000,00 zugesprochen, nachdem dem beklagten Krankenhaus bei einer Brustverkleinerung ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Als Folge des Behandlungsfehlers waren zum Wiederaufbau der Brust insgesamt sieben Operationen von Teils erheblicher Zeitdauer erforderlich, die stationäre Krankenhausaufenthalte von mehreren Wochen notwendig machten. Schmerzensgeld erhält man nur, wenn ein Behandlungsfehler vorgelegen hat und dazu gehört auch mangelnde Aufklärung. Ein Behandlungsfehler liegt nur „bei der schuldhaften Verletzung der Regeln“ vor, nur der Misserfolg reicht nicht aus. Wenn weder ein Operationsfehler, noch einen Mangel an Hygiene bei der Wundversorgung nachzuweisen ist, gehört eine Infektion zum Risiko, wenn darüber aufgeklärt wurde. Ein Schmerzensgeld gibt es in solchen Fällen nicht. (So entschieden schon einige Gerichte) Eine 29-jährige Frau musste entstellende Operationsnarben an beiden Brüsten nach ärztlicher Durchführung einer Brustverkleinerung auf sich nehmen und folglich auch auch schwere psychische Belastungen. Sie bekam Schmerzensgeld in Höhe von 5000 Euro (Entscheidung des OLG Bremen). Eine Patientin, die an der linken Brust operiert worden war, unterzog sich danach in einem Krankenhaus einer Strahlentherapie. Statt der linken Brust wurde jedoch die rechte bestrahlt, was die Patientin aufgrund der Komplexität der medizinischen Geräte nicht ohne weiteres erkannt hatte und hätte erkennen können. Die Patientin erhielt 20 000 Euro,- Schmerzensgeld (sowie 6% Zinsen auf die bisherige Schmerzensgeldsumme, die in erster Instanz eingeklagt worden waren. (Urteil des OLG Hamm)

Kein Schmerzensgeld nach

Bruststraffung

Eine 18 jährige Frau klagte auf Schmerzensgeld, weil es nach der Bruststraffung zu einer Wundinfektion kam, die erst nach Wochen heilte. Das Gericht gab ihr kein Recht. Sie wurde im Beisein ihrer Eltern vom Chirurgen vorher über mögliche Risiken aufgeklärt. Nach dem die Wunden verheilt waren, blieben Narben zurück und eine Asymmetrie der Brüste. Sie verlangte eine Kostenrückerstattung der 6000 Euro für die OP und Schmerzensgeld von 5000 Euro. Ein Gutachter konnte aber bestätigen, dass keine Fehler von seiten des Arztes gemacht wurden. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Eine Frau erhielt nach einer Brust OP Schmerzensgeld. Der Arzt sollte ihr einen gutartigen Tumor entfernen. Er operierte auch einen Teil der Brust heraus und ließ den Knoten aber in der Brust. Die Frau litt an körperlichen und seelischen Beschwerden. Durch die große Narbe an der Brust fühlte sie sich entstellt. Sie klagte und erhielt ein Schmerzensgeld von 20 000 Euro. Auch für nachweisliche Folgeschäden muss der Arzt zahlen. Der Arzt konnte nicht erklären, wie das passieren konnte. Der Prozess dauerte 4 Jahre.

Schmerzensgeld nach

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