Gerichtsurteile sind immer nur ein Anhaltspunkt für
die Höhe der Forderung. Wenn man ungefähr
über die Höhe von Schmerzensgeld bescheid
weiß, dann kann man seine Forderung einklagen.
Man fordert sie Summe, die man im
vergleichbaren Fällen, zugesprochen hat. Dann
kann der Schädiger erst einmal aufgefordert
werden, diesen Betrag zu zahlen.
Weigert er sich, kann die Forderung vor dem
Amtsgericht eingeklagt werden. Das kann formlos
auf einem Papier sein. Es sollte genau angegeben
werden, welche Verletzungen vorhanden (auch
psychisch) sind und auch welche sonstigen
gesundheitlichen und finanziellen Nachteile
entstanden sind.
•
Kopien von Gutachten oder andere
Beweise sollten mit eingereicht
werden. Anwaltszwang herrscht nicht.
Widerspricht der Schädiger der
Forderung, dann kommt es
automatisch zum Prozess und ein
Richter entscheidet, wie viel
Schmerzensgeld gezahlt werden
muss.
Ist der Schädiger finanziell nicht in der Lage,
Schmerzensgeld zu zahlen, dann erhält der
Geschädigte zwar einen Vollstreckungstitel,
welcher 30 Jahre gültig ist, aber Geld bekommt er
erst einmal nicht. Und er bleibt auch noch auf
seinen eigenen Anwaltskosten sitzen. Wenn
möglich, sollte vorher ausgekundschaftet werden,
wie es um die finanzielle Situation besteht.
Natürlich ist es auch möglich, Schmerzensgeld
auch ohne Strafanzeige zu fordern. Man kann den
Schädiger also persönlich anschreiben und
Schmerzensgeld einfordern. Dieser wird sich
darauf einlassen, wenn er sich seiner Schuld
bewusst ist und ein Strafverfahren vermeiden will.
•
(In einem Schreiben könnte es also
heißen, “Ich verzichte auf eine
Anzeige, wenn wir uns über ein
Schmerzensgeld einigen können”).
Hier könnten auch die Versicherungen
eingeschaltet werden. Einen
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Für den Schädiger hätte es den Vorteil, dass er
nur ein Schmerzensgeld zahlt aber strafrechtlich
nicht verurteilt wird. Denn im Strafverfahren
könnte er eine Strafe wegen der eigentlichen Tat
erhalten und noch zusätzlich zu einem
Schmerzensgeld verurteilt werden. Für den
Geschädigten hat es den Vorteil, dass er schneller
an sein Geld kommt und sich ebenfalls das
Strafverfahren erspart. Beide Seiten sparen sich
auch die Anwalts- und Verfahrenskosten.
•
Ob jemand beispielsweise wegen
Körperverletzung zu bestrafen ist, muss im
Strafverfahren festegestellt werden. Bei einer
Verurteilung wird der Beschuldigte zu einer
Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt. Im
Strafverfahren erhält er also nur eine Strafe
wegen dieser Tat.
•
Will der Geschädigte Schadensansprüche
gegen den Beschuldigten geltend machen oder
Schmerzensgeld von ihm verlangen, muss er
diese im Zivilverfahren durchsetzen.
•
Ist der Beschuldigte schon verurteilt, muss im
Zivilverfahren die Schuld auch nicht mehr
bewiesen werden. Dann geht es nur noch
darum, ob und in welcher Höhe
Schmerzensgeld gezahlt werden soll.
•
Das Strafgericht entscheidet nicht über
zivilrechtliche Ansprüche. Schmerzengeld muss
also meistens im Extra- Verfahren eingefordert
werden.
Verjährungsfristen bei
Schmerzensgeld
Schmerzensgeldansprüche unterliegen der
regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren(§ 195
BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des
Jahres, in dem der Anspruch entstanden.
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