Gerichtsurteile sind immer nur ein Anhaltspunkt für die Höhe der Forderung. Wenn man ungefähr über die Höhe von Schmerzensgeld bescheid weiß, dann kann man seine Forderung einklagen. Man fordert sie Summe, die man im vergleichbaren Fällen, zugesprochen hat. Dann kann der Schädiger erst einmal aufgefordert werden, diesen Betrag zu zahlen. Weigert er sich, kann die Forderung vor dem Amtsgericht eingeklagt werden. Das kann formlos auf einem Papier sein. Es sollte genau angegeben werden, welche Verletzungen vorhanden (auch psychisch) sind und auch welche sonstigen gesundheitlichen und finanziellen Nachteile entstanden sind. Kopien von Gutachten oder andere Beweise sollten mit eingereicht werden. Anwaltszwang herrscht nicht. Widerspricht der Schädiger der Forderung, dann kommt es automatisch zum Prozess und ein Richter entscheidet, wie viel Schmerzensgeld gezahlt werden muss. Ist der Schädiger finanziell nicht in der Lage, Schmerzensgeld zu zahlen, dann erhält der Geschädigte zwar einen Vollstreckungstitel, welcher 30 Jahre gültig ist, aber Geld bekommt er erst einmal nicht. Und er bleibt auch noch auf seinen eigenen Anwaltskosten sitzen. Wenn möglich, sollte vorher ausgekundschaftet werden, wie es um die finanzielle Situation besteht. Natürlich ist es auch möglich, Schmerzensgeld auch ohne Strafanzeige zu fordern. Man kann den Schädiger also persönlich anschreiben und Schmerzensgeld einfordern. Dieser wird sich darauf einlassen, wenn er sich seiner Schuld bewusst ist und ein Strafverfahren vermeiden will. (In einem Schreiben könnte es also heißen, “Ich verzichte auf eine Anzeige, wenn wir uns über ein Schmerzensgeld einigen können”). Hier könnten auch die Versicherungen eingeschaltet werden. Einen ausführlichen Musterbrief finden Sie in unserem Ratgeber. Für den Schädiger hätte es den Vorteil, dass er nur ein Schmerzensgeld zahlt aber strafrechtlich nicht verurteilt wird. Denn im Strafverfahren könnte er eine Strafe wegen der eigentlichen Tat erhalten und noch zusätzlich zu einem Schmerzensgeld verurteilt werden. Für den Geschädigten hat es den Vorteil, dass er schneller an sein Geld kommt und sich ebenfalls das Strafverfahren erspart. Beide Seiten sparen sich auch die Anwalts- und Verfahrenskosten.
Ob jemand beispielsweise wegen Körperverletzung zu bestrafen ist, muss im Strafverfahren festegestellt werden. Bei einer Verurteilung wird der Beschuldigte zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt. Im Strafverfahren erhält er also nur eine Strafe wegen dieser Tat. Will der Geschädigte Schadensansprüche gegen den Beschuldigten geltend machen oder Schmerzensgeld von ihm verlangen, muss er diese im Zivilverfahren durchsetzen. Ist der Beschuldigte schon verurteilt, muss im Zivilverfahren die Schuld auch nicht mehr bewiesen werden. Dann geht es nur noch darum, ob und in welcher Höhe Schmerzensgeld gezahlt werden soll. Das Strafgericht entscheidet nicht über zivilrechtliche Ansprüche. Schmerzengeld muss also meistens im Extra- Verfahren eingefordert werden.

Verjährungsfristen bei Schmerzensgeld

Schmerzensgeldansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren(§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden.

Wie fordert man Schmerzensgeld?

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Ob jemand beispielsweise wegen Körperverletzung zu bestrafen ist, muss im Strafverfahren festegestellt werden. Bei einer Verurteilung wird der Beschuldigte zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt. Im Strafverfahren erhält er also nur eine Strafe wegen dieser Tat. Will der Geschädigte Schadensansprüche gegen den Beschuldigten geltend machen oder Schmerzensgeld von ihm verlangen, muss er diese im Zivilverfahren durchsetzen. Ist der Beschuldigte schon verurteilt, muss im Zivilverfahren die Schuld auch nicht mehr bewiesen werden. Dann geht es nur noch darum, ob und in welcher Höhe Schmerzensgeld gezahlt werden soll. Das Strafgericht entscheidet nicht über zivilrechtliche Ansprüche. Schmerzengeld muss also meistens im Extra- Verfahren eingefordert werden.

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Schmerzensgeldansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren(§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden.

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