Ein Arzt macht sich haftbar, wenn er eine nicht angemessene, falsche oder aber eine nicht auf dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis beruhende Behandlung durchführt. Als angemessen gilt das Können und Wissen, das man von einem gewissenhaften Facharzt gleicher Situation verlangen darf. Der Arzt muss alle denkbaren Risiken nennen. Er muss den Patienten so gut informieren, dass dieser die Risiken und Gefahren, für sein weiteres Leben abschätzen kann. Ein Arzt muss aber nur Schadensersatz leisten, wenn dem Patienten durch seinen Fehler ein Schaden entstanden ist. Und dann muss der Arzt auch beweisen, dass der Patient den gleichen Schaden auch bei einer fehlerfreien Behandlung gehabt hätte. (Der Arzt muss das beweisen, wenn er kein Schmerzensgeld zahlen will) Urteile: Die Unterlassung der Kontrolle einer Parodontalbehandlung stellt keinen groben Behandlungsfehler dar.

Schmerzensgeld wegen Arzthaftung

Erblindung infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers Eine 73 Jahre alte Klägerin wurde blind infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Gerade für ältere Menschen bedeutet die plötzliche Blindheit einen sehr erheblichen Eingriff in die gewohnte Lebensführung und eine starke Beeinträchtigung der Lebensqualität. Die Patientin verstarb knapp 2 Jahre nach der Behandlung. Schmerzensgeld: 50.000€ OLG Hamm Der Wurf mit einem Döner stellt keine schlimme Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, Somit besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Klägerin wurde auch nicht getroffen, so dass auch nicht zu beweisen war, ob die Absicht bestand, diese überhaupt zu treffen. Amtsgericht München” Ein Krankenhausarzt stufte die Bauchschmerzen eines Patienten als „seelische Probleme“ ein und verweigerte eine weitere Behandlung. Nachdem der angebliche Simulant mehrere Tage lang Luftnot, Erstickungsgefühle und Todesangst ertragen musste, starb er folglich an einem durchgebrochenen Magengeschwür. Die Hinterbliebenen bekamen ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro. OLG Koblenz Schmerzensgeld darf nicht auf Sozialleistungen angerechnet werden. Entschädigungszahlungen haben keinen Versorgungscharakter und dienen nicht zur Deckung des Lebensunterhalts. Schmerzensgeld bleibt bei der Berechnung von Sozialleistungen immer anrechnungsfrei. Sozialgericht Karlsruhe.” Ein Orthopäde gab einer Frau mit Verspannungen am Hals mehrere Spritzen. Danach bekam sie Schüttelfrost und Schweißausbrüche. Der Arzt hatte Hygienevorschriften nicht beachtet und die Frau mit Bakterien infiziert. Sie litt unter Schlafstörungen, Kopfschmerzen und Depressionen. Konnte dann nicht mehr arbeiten. Der Arzt musste 25 000 Euro Schmerzensgeld zahlen (Oberlandesgericht Koblenz). Führt ein Assistent eine Operation durch, muss die ständige Eingriffsbereitschaft und Eingriffsfähigkeit des aufsichtführenden Facharztes gewährleistet sein. Allein der Hinweis des verantwortlichen Oberarztes, der Assistent habe bereits mehrere Hüftgelenksoperationen fehlerfrei durchgeführt, reicht für seine Entlastung nicht aus. OLG Oldenburg
Behandlungsfehler- Schadensersatz und Schmerzensgeld für groben Behandlungsfehler im Krankenhaus Wird ein Patient im Krankenhaus mit einen gefährlichen Keim infiziert und das wird nicht richtig behandelt, dann liegt ein Behandlungsfehler vor. Der behandelnde Arzt muss Schadensersatz leisten und der Patient hat Anspruch auf Schmerzensgeld.
Ein 5 jähriges Kind wurde wegen Schüttelfrost und hohem Fieber in ein Krankenhaus gebracht. Dann leiteten die Ärzte eine Infusion ein. Der Zustand des Kindes besserte sich aber nicht. Dabei löste sich auch die Infusionsnadel. Die Mutter rief den Pfleger. Dieser handelte aber nicht. Erst morgens informierte eine Krankenschwester den Arzt. Die Ärzte vermuteten eine Hirnhautentzündung und begannen mit der Notfallversorgung. Zwei Wochen später wurde der Junge Kinderkrankenhaus verlegt. Dort amputierte man ihm beide Unterschenkel. Die Eltern verklagte das Krankenhaus auf 350 000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das Gericht gab der Klage statt und erkannte einen groben Behandlungsfehler.
Stationäre Behandlungen und Operationen musste eine Frau nach mehreren ärztlichen Behandlungsfehlern nach einer Meniskusoperation über sich ergehen lassen. Die Folge war ein versteiftes Kniegelenk. Ihr wurden 17500 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. (Entscheidung des OLG Düsseldorf). Eine Patientin musste eine Verlängerung des Krankenhausaufenthaltes hinnehmen, weil eine Nachoperation mit Eröffnung der Bauchhöhle nach einem Behandlungsfehler erforderlich war. Höhe Schmerzensgeld 2500 Euro. Wenn feststeht, dass dem Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist, aber nicht sicher ist, ob das die Ursache für den Gesundheitsschaden eines Patienten war, muss der Arzt Beweise vorlegen können. Gelingt ihm das nicht, ist er zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet. Auch bei einem Kunstfehler muss er dann zahlen. Bundesgerichtshof Ein Patient verlangte vom Heilpraktiker 5000 Euro Schmerzensgeld. Nach mehreren Therapiesitzungen verschlechterte sich sein Zustand, nach seinen Angaben. Er verklagte sie, wegen falscher Behandlung. Bekam aber vom Gericht kein Recht. Amtsgericht Ansbach

Der Bundesgerichtshof hat in einer neuen Entscheidung die Rechte der Patienten beim

Nachweis des Schadens aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers gestärkt.

Eine Frau, die nach einem ärztlichen Behandlungsfehler unfruchtbar geworden ist, hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Ein Arzt hatte bei einer notwendigen Ausschabung während der ersten Schwangerschaft die Gebärmutter verletzt. Die junge Frau hatte daraufhin nach zwei weiteren erfolglosen Schwangerschaften sterilisiert werden müssen. Sie erhielt neben dem Schmerzensgeld in Höhe von 45 000 Euro auch den Ersatz aller künftigen Schäden zu, die aus der fehlerhaften Behandlung noch entstehen könnten.

Was ist ein Behandlungsfehler?

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Ein Arzt macht sich haftbar, wenn er eine nicht angemessene, falsche oder aber eine nicht auf dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis beruhende Behandlung durchführt. Als angemessen gilt das Können und Wissen, das man von einem gewissenhaften Facharzt gleicher Situation verlangen darf. Der Arzt muss alle denkbaren Risiken nennen. Er muss den Patienten so gut informieren, dass dieser die Risiken und Gefahren, für sein weiteres Leben abschätzen kann. Ein Arzt muss aber nur Schadensersatz leisten, wenn dem Patienten durch seinen Fehler ein Schaden entstanden ist. Und dann muss der Arzt auch beweisen, dass der Patient den gleichen Schaden auch bei einer fehlerfreien Behandlung gehabt hätte. (Der Arzt muss das beweisen, wenn er kein Schmerzensgeld zahlen will) Urteile: Die Unterlassung der Kontrolle einer Parodontalbehandlung stellt keinen groben Behandlungsfehler dar.

Schmerzensgeld wegen Arzthaftung

Erblindung infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers Eine 73 Jahre alte Klägerin wurde blind infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Gerade für ältere Menschen bedeutet die plötzliche Blindheit einen sehr erheblichen Eingriff in die gewohnte Lebensführung und eine starke Beeinträchtigung der Lebensqualität. Die Patientin verstarb knapp 2 Jahre nach der Behandlung. Schmerzensgeld: 50.000€ OLG Hamm Der Wurf mit einem Döner stellt keine schlimme Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, Somit besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Klägerin wurde auch nicht getroffen, so dass auch nicht zu beweisen war, ob die Absicht bestand, diese überhaupt zu treffen. Amtsgericht München” Ein Krankenhausarzt stufte die Bauchschmerzen eines Patienten als seelische Probleme“ ein und verweigerte eine weitere Behandlung. Nachdem der angebliche Simulant mehrere Tage lang Luftnot, Erstickungsgefühle und Todesangst ertragen musste, starb er folglich an einem durchgebrochenen Magengeschwür. Die Hinterbliebenen bekamen ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro. OLG Koblenz Schmerzensgeld darf nicht auf Sozialleistungen angerechnet werden. Entschädigungszahlungen haben keinen Versorgungscharakter und dienen nicht zur Deckung des Lebensunterhalts. Schmerzensgeld bleibt bei der Berechnung von Sozialleistungen immer anrechnungsfrei. Sozialgericht Karlsruhe.” Ein Orthopäde gab einer Frau mit Verspannungen am Hals mehrere Spritzen. Danach bekam sie Schüttelfrost und Schweißausbrüche. Der Arzt hatte Hygienevorschriften nicht beachtet und die Frau mit Bakterien infiziert. Sie litt unter Schlafstörungen, Kopfschmerzen und Depressionen. Konnte dann nicht mehr arbeiten. Der Arzt musste 25 000 Euro Schmerzensgeld zahlen (Oberlandesgericht Koblenz). Führt ein Assistent eine Operation durch, muss die ständige Eingriffsbereitschaft und Eingriffsfähigkeit des aufsichtführenden Facharztes gewährleistet sein. Allein der Hinweis des verantwortlichen Oberarztes, der Assistent habe bereits mehrere Hüftgelenksoperationen fehlerfrei durchgeführt, reicht für seine Entlastung nicht aus. OLG Oldenburg
Behandlungsfehler- Schadensersatz und Schmerzensgeld für groben Behandlungsfehler im Krankenhaus Wird ein Patient im Krankenhaus mit einen gefährlichen Keim infiziert und das wird nicht richtig behandelt, dann liegt ein Behandlungsfehler vor. Der behandelnde Arzt muss Schadensersatz leisten und der Patient hat Anspruch auf Schmerzensgeld.
Ein 5 jähriges Kind wurde wegen Schüttelfrost und hohem Fieber in ein Krankenhaus gebracht. Dann leiteten die Ärzte eine Infusion ein. Der Zustand des Kindes besserte sich aber nicht. Dabei löste sich auch die Infusionsnadel. Die Mutter rief den Pfleger. Dieser handelte aber nicht. Erst morgens informierte eine Krankenschwester den Arzt. Die Ärzte vermuteten eine Hirnhautentzündung und begannen mit der Notfallversorgung. Zwei Wochen später wurde der Junge Kinderkrankenhaus verlegt. Dort amputierte man ihm beide Unterschenkel. Die Eltern verklagte das Krankenhaus auf 350 000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das Gericht gab der Klage statt und erkannte einen groben Behandlungsfehler.
Stationäre Behandlungen und Operationen musste eine Frau nach mehreren ärztlichen Behandlungsfehlern nach einer Meniskusoperation über sich ergehen lassen. Die Folge war ein versteiftes Kniegelenk. Ihr wurden 17500 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. (Entscheidung des OLG Düsseldorf). Eine Patientin musste eine Verlängerung des Krankenhausaufenthaltes hinnehmen, weil eine Nachoperation mit Eröffnung der Bauchhöhle nach einem Behandlungsfehler erforderlich war. Höhe Schmerzensgeld 2500 Euro. Wenn feststeht, dass dem Arzt ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist, aber nicht sicher ist, ob das die Ursache für den Gesundheitsschaden eines Patienten war, muss der Arzt Beweise vorlegen können. Gelingt ihm das nicht, ist er zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet. Auch bei einem Kunstfehler muss er dann zahlen. Bundesgerichtshof Ein Patient verlangte vom Heilpraktiker 5000 Euro Schmerzensgeld. Nach mehreren Therapiesitzungen verschlechterte sich sein Zustand, nach seinen Angaben. Er verklagte sie, wegen falscher Behandlung. Bekam aber vom Gericht kein Recht. Amtsgericht Ansbach

Der Bundesgerichtshof hat in einer

neuen Entscheidung die Rechte der

Patienten beim Nachweis des

Schadens aufgrund eines ärztlichen

Behandlungsfehlers gestärkt.

Eine Frau, die nach einem ärztlichen Behandlungsfehler unfruchtbar geworden ist, hat einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Ein Arzt hatte bei einer notwendigen Ausschabung während der ersten Schwangerschaft die Gebärmutter verletzt. Die junge Frau hatte daraufhin nach zwei weiteren erfolglosen Schwangerschaften sterilisiert werden müssen. Sie erhielt neben dem Schmerzensgeld in Höhe von 45 000 Euro auch den Ersatz aller künftigen Schäden zu, die aus der fehlerhaften Behandlung noch entstehen könnten.

Was ist ein Behandlungsfehler?

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