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Sieht ein Autofahrer eine offensichtlich betrunkene Passantin
auf die Fahrbahn taumeln, verringert er seine Geschwindigkeit aber
trotzdem nicht, so trägt er die volle Schuld, wenn er die
Fußgängerin mit seinem Auto erfasst.
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Ein Fußgänger kann auch dann Schadenersatz von der
Haftpflichtversicherung eines Autofahrers verlangen, wenn er
nicht angefahren wurde, sich aber beim Sprung vor dem
schleudernden Fahrzeug verletzt hat.
wenn Fussgänger stürzen
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Kein Schmerzensgeld bei Fall über eine 5 cm hochstehende
Gehwegplatte
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Wer über eine deutlich sichtbar hochstehende Gehwegplatte stürzt,
hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Urteile: Eine Haftung
scheidet aus, wenn die Gefahr ohne weiteres hätte erkannt werden
können.
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Verletzt sich ein Passant aufgrund zu bemängelnder
Verkehrssicherungspflicht steht ihm ein Schmerzensgeld zu.
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Bei öffentlichem Parkraum hat die Gemeinde eine
Verkehrssicherungspflicht. Dabei hat sie auch für den Schutz von
Fußgängern zu sorgen, die als Fahrer oder Fahrzeuginsassen den
Parkraum benutzen müssen.
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Ein Autofahrer war aus einer Seitenstraße nach links in die
Vorfahrtstraße eingebogen. 40 Meter von der Kreuzung
entfernt, überquerte gerade ein Fußgänger die neun Meter
breite Vorfahrtstraße. Als der Fußgänger fast den Bürgersteig
erreicht hatte, erfasste ihn der Autofahrer.
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Der Fußgänger erlitt am linken Fuß einen komplizierten
Mehrfachbruch. Die Haftpflichtversicherung des Autofahrers zahlte
ihm vorgerichtlich 5.000 Euro Schmerzensgeld.
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Das Oberlandesgericht Koblenz verurteilte den Versicherer dazu,
weitere 11.800 Euro zu zahlen und legte dabei eine Haftquote von
80 Prozent zu Lasten des Autofahrers zugrunde. Ein geringes
Mitverschulden von 20 Prozent müsse sich der Fußgänger
anrechnen lassen.
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Geht ein Fußgänger trotz guter Sicht auf die Straße und wird er dort von einem
Auto erfasst, dann der Fußgänger den vollen Schaden (auch den am Auto) - zu
tragen.
Es ist also immer auch zu berücksichtigen, ob Gefahren voraussehbar waren. Bei
guter Sicht kann von einem Fußgänger erwartet werden, dass er erkennen kann, ob
ein ankommendes Auto ein Gefahr darstellen kann.
Und somit trägt er die Alleinschuld, wenn er einen Unfall verursacht. Jedenfalls dann,
wenn dem Autofahrer keine Schuld nachgewiesen werden kann. (zu hohe
Geschwindigkeit oder Alkohol am Steuer)
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Wer sich nach einem Zusammenstoß mit einem Fußgänger, den er beim
Rücksetzen in eine Parklücke angefahren hatte, eine Schlägerei liefert, der kann den
daraus entstandenen Schadenersatz nicht von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung
ersetzt verlangen, weil der Schaden nicht beim "Gebrauch des Fahrzeugs" entstanden
ist.
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Wer auf ungleichmäßig gepflasterten Parkplätzen stolpert und sich verletzt,
kann in der Regel kein Schmerzensgeld verlangen. Auf Unebenheiten von ein bis
zwei Zentimetern müssen sich Passanten einstellen.
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Auf dem Gehweg liegende Gefahren müssen beseitigt werden oder durch
Beleuchtung oder anderen Markierungen gekennzeichnet werden. Verletzt sich ein
Fußgänger wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, steht ihm ein
Schmerzensgeld zu.
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Geht eine Frau auf dem Bürgersteig, ohne zu erkennen zu geben, dass sie den
nahen Zebrastreifen angehen würde, betritt sie dann aber so plötzlich den
Fußgängerüberweg, dass ein Pkw-Fahrer mit Anhänger nicht mehr rechtzeitig zum
Stehen kommt, obwohl er nur 30 km/h statt der erlaubten 50 km/h gefahren ist, so hat
die Frau keinen Schadenersatzanspruch gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des
Autofahrers. Sie hätte den Zebrastreifen nicht blindlings betreten dürfen.
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Stürzt eine Fußgängerin auf einem Landweg, weil dort Samen von Pflanzen verstreut
sind, kann sie nicht mit Schmerzensgeld rechnen. Gerade dann nicht, wenn es sich
um einen Wirtschaftsweg handelt.
Fußgänger müssen Straßen vorsichtig überqueren
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Fußgänger dürfen Straßen nur sehr vorsichtig überqueren und sind verpflichtet,
sich zu vergewissern, dass kein Fahrzeug kommt.
Ein Fußgänger wurde auf einer Landstraße von einem Fahrzeug erfasst und
schwer verletzt. Der Autofahrer hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40
kmH eingehalten.
Als der Fußgänger plötzlich auf die Straße trat, erfasste er diesen.
Schmerzensgeld wurde dem Fußgänger jedoch nicht zugesprochen. Da das
Fahrzeug lediglich 30 Meter entfernt gewesen war, hatte der Fußgänger den
Unfall verhindern können. Er hatte entweder versäumt nach rechts und links zu
schauen, oder leichtfertig die Geschwindigkeit des Fahrzeugs unterschätzt.
Hindernisse auf dem Bürgersteig
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Auch auf Fußwegen müssen Fußgänger mit Hindernisse rechnen. Eine Passantin
war auf dem Bürgersteig über eine Beton-Halbkugel gestürzt. Durch den Sturz hatte
sie sich erhebliche Hand- und Schulterverletzungen zugezogen. Sie wollte
Schmerzensgeld, was die Richter aber ablehnten. Die Halbkugel sei schon aus
großer Entfernung erkennbar und kann nur bei Unaufmerksamkeit übersehen
werden.
Schmerzensgeld für Unfall mit Fußgänger
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Tritt ein Fußgänger einfach so auf die Fahrbahn oder ist der Fußgänger
durch ein anderes Fahrzeug verdeckt und kommt es zu einem Unfall mit dem
Fußgänger trifft in der Regel den Autofahrer kein Verschulden.
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Achten Fußgänger beim Überqueren einer Straße nicht auf den Verkehr und
werden deswegen angefahren, haben sie keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.
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Wer in Gedanken die Straße überquert, ohne auf einen herannahenden,
vorschriftsmäßig fahrenden Pkw zu achten, hat kein Anspruch auf
Schmerzensgeld und Schadensersatz.
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Kommt es aufgrund starker Regenfälle in einer Gemeinde zu Straßenschäden,
ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Gemeinde zunächst auf die
Ausbesserung der Hauptverkehrsstraßen beschränkt. Stürzt ein Fußgänger in
einer Nebenstraße aufgrund des schlechten Straßenzustandes, haftet die
Gemeinde nicht.
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