Schmerzensgeld wegen
Verbrennungen nach Sonnenstudio
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Kommt es wegen fehlerhafter Beratung durch
das Studio zu Verbrennungen, muss das
Sonnenstudio Schmerzensgeld zahlen.
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Schadensersatzpflicht eines
Sonnenstudiobetreibers wegen
Gesundheitsbeschädigung des Kunden wegen
Falschberatung bezüglich der zu nutzenden
Sonnenbank. 750,00 EUR Schmerzensgeld
Anspruch Schmerzensgeld - Falschberatung
Sonnenstudio,
Sonnenstudio muss Schmerzensgeld bei
Verbrennungen zahlen
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Ein Kunde hatte dem Personal im Sonnenstudio
mitgeteilt, dass er sich zum ersten Mal in
diesem befindet. Bei der Bestrahlung verspürte
der Mann heftige Schmerzen, die sich später als
Verbrennungen ersten Grades herausstellten.
Es lag ein Verstoß gegen die Beratungspflicht
des Unternehmens vor.
Er bekam aber eine Mitschuld, da er
Warnschilder und Bräunungsgradtabellen
ignoriert hatte.
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Eine Frau musste wegen Verbrennungen im
Gesicht und auf der Brust, die sie in einem
Sonnenstudio erlitt, ins Krankenhaus. Sie hatte
eine Verbrennung, die eine Woche lang
behandelt werden musste. Ein Studiobetreiber
hatte die Filterscheibe am Bräunungsgerät nach
einer Reinigung nicht wieder eingesetzt. Das
Landgericht Stade verurteilte den Betreiber zu
1600 Euro Schmerzensgeld.
“Schmerzensgeld für Hautverbrennungen 1.
Grades nach Besuch eines Sonnenstudios.
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Der Betreiber eines Sonnenstudios muss seine
Kunden auch beraten. Tut er das nicht, und ein
Kunde erleidet Hautverbrennungen, dann
muss er Schmerzensgeld zahlen.
Informationstafeln im Thekenbereich und im
Bereich der Bräunungskabinen reichen nicht
aus. Sie können aber dazu führen, dass der
Verletzte zu 50 % mithaftet.
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Grundsätzlich dürfen Minderjährige ein
Sonnenstudio nicht mehr nutzen. Gemäß § 4
NiSG (Gesetz zum Schutz vor
nichtionisierender Strahlung bei der
Anwendung am Menschen) besteht ein
Nutzungsverbot für Minderjährige. Gemäß § 8
NisG können bei Zuwiderhandlung Bußgelder
von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.
Der Betreiber des Studios kann beim
Ordnungsamt gemeldet werden.
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Der Sonnenstudiobetreiber muss nicht
beweisen, dass er richtig beraten hat, sondern
der Geschädigte muss beweisen, dass der
Sonnenstudiobetreiber bzw. dessen Mitarbeiter
falsch beraten haben.
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