•
Ein Marktbetreiber muss auch die Einhaltung
der Begehbarkeitskontrollen überwachen.
Gerade größere Verbrauchermärkte treffe dabei
eine besondere Sorgfaltspflicht. Bei kleineren
Geschäften genüge dagegen eine allgemeine
Kontrollanweisung. Einer gestürzten Frau
wurden 3000 Euro Schmerzensgeld
zugesprochen.
Ladenbetreiber haftet für Stolperfalle
im Getränkemarkt
•
Ein Ladenbetreiber haftet für sämtliche
vermeidbaren Gefahrenquellen, die sich
innerhalb seiner Einkaufsräume befinden. Ein
Kunde darf grundsätzlich nicht mit vermeidbaren
Gefahrenquellen konfrontiert werden.
Ein Ladenbetreiber hätte Holzpaletten daher
nicht in seine Verkaufsräume stellen dürfen,
ohne sie zunächst von den Transportbändern zu
befreien. Da die Geschädigte allerdings
fahrlässig nicht darauf geachtet hatte, wo sie
hintrat, hat sie eine Mitschuld von 25 Prozent zu
tragen.
Der Inhaber des Getränkemarktes musste daher
wegen Verletzung seiner Schutz- und
Fürsorgepflichten 4.500 Euro an die Dame
zahlen.
Sturz im Supermarkt
•
Schmerzensgeld erhält die Kundin eines
Supermarktes, die auf einem kaum
erkennbarem Schmierfleck ausgerutscht war
und sich am Arm verletzte. Weil der
verantwortliche Ladenbetreiber nicht beweisen
konnte, dass der Fußboden regelmäßig
gereinigt wurde, erhielt sie ein Schmerzensgeld
von 3000 Euro.
Schmerzensgeld bei Sturz im
Kaufhaus
•
Kaufhäuser müssen immer darauf achten, dass
Kunden nicht ausrutschen. Ansonsten müssen
sie Schadensersatz und Schmerzensgeld
zahlen, wenn sich Kunden verletzen.
Schmerzensgeld bei Sturz im
Supermarkt
Eine Kundin, die Schmerzensgeld verlangte,
weil sie ausgerutscht war, erhält 750,- Euro
aufgrund eines Vergleiches.
Im Laden war ein Kunde auf einem Fettfleck
ausgerutscht und hatte sich dabei den Arm
gebrochen. Die Verschmutzung war den
Ladenangestellten nicht aufgefallen. Regelmäßige
Kontrollen, gab es im Laden nicht. 1700 Euro
Schmerzensgeld musste gezahlt werden.
Sturz im Kino
•
Kinobetreiber haften nicht, wenn Gäste auf
einer unbeleuchteten Stufe im dunklen Saal
stürzen. Eine Kinobesucherin wollte auf die
Toilette, als der Kinofilm bereits lief. Auf dem
Weg nach oben stürzte die Frau über eine nicht
beleuchtete Stufe. Sie brach sich das
Fersenbein. Vom Kinobetreiber forderte sie
Schmerzensgeld. Der Kinobetreiber hatte
jedoch am Morgen des Unfalltages die
Treppenbeleuchtung durch seine Mitarbeiter
überprüfen lassen. Damit habe er seine
Kontrollpflicht erfüllt.
Da ein Ausfall der Treppenbeleuchtung nur sehr
selten vorkommt, kann keine Kontrolle rund um
die Uhr verlangt werden. Die Besucher müssen
sich selbst vor Beginn der Vorstellung mit den
räumlichen Verhältnissen vertraut machen.
•
Für Läden mit Größe eines Supermarktes sind
Kontrollen der Verkehrssicherheit der Fußböden
alle 15 bis 25 Minuten ausreichend.
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