Schmerzensgeld -wegen Sturz im Supermarkt

Ein Marktbetreiber muss auch die Einhaltung der Begehbarkeitskontrollen überwachen. Gerade größere Verbrauchermärkte treffe dabei eine besondere Sorgfaltspflicht. Bei kleineren Geschäften genüge dagegen eine allgemeine Kontrollanweisung. Einer gestürzten Frau wurden 3000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen.

Ladenbetreiber haftet für Stolperfalle im Getränkemarkt

Ein Ladenbetreiber haftet für sämtliche vermeidbaren Gefahrenquellen, die sich innerhalb seiner Einkaufsräume befinden. Ein Kunde darf grundsätzlich nicht mit vermeidbaren Gefahrenquellen konfrontiert werden. Ein Ladenbetreiber hätte Holzpaletten daher nicht in seine Verkaufsräume stellen dürfen, ohne sie zunächst von den Transportbändern zu befreien. Da die Geschädigte allerdings fahrlässig nicht darauf geachtet hatte, wo sie hintrat, hat sie eine Mitschuld von 25 Prozent zu tragen. Der Inhaber des Getränkemarktes musste daher wegen Verletzung seiner Schutz- und Fürsorgepflichten 4.500 Euro an die Dame zahlen.
Sturz im Supermarkt Schmerzensgeld erhält die Kundin eines Supermarktes, die auf einem kaum erkennbarem Schmierfleck ausgerutscht war und sich am Arm verletzte. Weil der verantwortliche Ladenbetreiber nicht beweisen konnte, dass der Fußboden regelmäßig gereinigt wurde, erhielt sie ein Schmerzensgeld von 3000 Euro.

Schmerzensgeld bei Sturz im Kaufhaus

Kaufhäuser müssen immer darauf achten, dass Kunden nicht ausrutschen. Ansonsten müssen sie Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen, wenn sich Kunden verletzen.

Schmerzensgeld bei Sturz im Supermarkt

Eine Kundin, die Schmerzensgeld verlangte, weil sie ausgerutscht war, erhält 750,- Euro aufgrund eines Vergleiches. Im Laden war ein Kunde auf einem Fettfleck ausgerutscht und hatte sich dabei den Arm gebrochen. Die Verschmutzung war den Ladenangestellten nicht aufgefallen. Regelmäßige Kontrollen, gab es im Laden nicht. 1700 Euro Schmerzensgeld musste gezahlt werden.

Sturz im Kino

Kinobetreiber haften nicht, wenn Gäste auf einer unbeleuchteten Stufe im dunklen Saal stürzen. Eine Kinobesucherin wollte auf die Toilette, als der Kinofilm bereits lief. Auf dem Weg nach oben stürzte die Frau über eine nicht beleuchtete Stufe. Sie brach sich das Fersenbein. Vom Kinobetreiber forderte sie Schmerzensgeld. Der Kinobetreiber hatte jedoch am Morgen des Unfalltages die Treppenbeleuchtung durch seine Mitarbeiter überprüfen lassen. Damit habe er seine Kontrollpflicht erfüllt. Da ein Ausfall der Treppenbeleuchtung nur sehr selten vorkommt, kann keine Kontrolle rund um die Uhr verlangt werden. Die Besucher müssen sich selbst vor Beginn der Vorstellung mit den räumlichen Verhältnissen vertraut machen. Für Läden mit Größe eines Supermarktes sind Kontrollen der Verkehrssicherheit der Fußböden alle 15 bis 25 Minuten ausreichend.
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Ein Marktbetreiber muss auch die Einhaltung der Begehbarkeitskontrollen überwachen. Gerade größere Verbrauchermärkte treffe dabei eine besondere Sorgfaltspflicht. Bei kleineren Geschäften genüge dagegen eine allgemeine Kontrollanweisung. Einer gestürzten Frau wurden 3000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen.

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Ein Ladenbetreiber haftet für sämtliche vermeidbaren Gefahrenquellen, die sich innerhalb seiner Einkaufsräume befinden. Ein Kunde darf grundsätzlich nicht mit vermeidbaren Gefahrenquellen konfrontiert werden. Ein Ladenbetreiber hätte Holzpaletten daher nicht in seine Verkaufsräume stellen dürfen, ohne sie zunächst von den Transportbändern zu befreien. Da die Geschädigte allerdings fahrlässig nicht darauf geachtet hatte, wo sie hintrat, hat sie eine Mitschuld von 25 Prozent zu tragen. Der Inhaber des Getränkemarktes musste daher wegen Verletzung seiner Schutz- und Fürsorgepflichten 4.500 Euro an die Dame zahlen.
Sturz im Supermarkt Schmerzensgeld erhält die Kundin eines Supermarktes, die auf einem kaum erkennbarem Schmierfleck ausgerutscht war und sich am Arm verletzte. Weil der verantwortliche Ladenbetreiber nicht beweisen konnte, dass der Fußboden regelmäßig gereinigt wurde, erhielt sie ein Schmerzensgeld von 3000 Euro.

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Kinobetreiber haften nicht, wenn Gäste auf einer unbeleuchteten Stufe im dunklen Saal stürzen. Eine Kinobesucherin wollte auf die Toilette, als der Kinofilm bereits lief. Auf dem Weg nach oben stürzte die Frau über eine nicht beleuchtete Stufe. Sie brach sich das Fersenbein. Vom Kinobetreiber forderte sie Schmerzensgeld. Der Kinobetreiber hatte jedoch am Morgen des Unfalltages die Treppenbeleuchtung durch seine Mitarbeiter überprüfen lassen. Damit habe er seine Kontrollpflicht erfüllt. Da ein Ausfall der Treppenbeleuchtung nur sehr selten vorkommt, kann keine Kontrolle rund um die Uhr verlangt werden. Die Besucher müssen sich selbst vor Beginn der Vorstellung mit den räumlichen Verhältnissen vertraut machen. Für Läden mit Größe eines Supermarktes sind Kontrollen der Verkehrssicherheit der Fußböden alle 15 bis 25 Minuten ausreichend.
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