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Stürzt ein Besucher eines Fußballspiels auf der
Treppe des Stadions besteht für ihn dann kein
Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Stadt
keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden
kann und die Treppe bei vorsichtigem Verhalten
gefahrlos passiert werden kann.
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Ein Besucher eines Kaufhauses muss im
Eingangsbereich des Kaufhauses mit
Glastüren rechnen und darf nicht gedankenlos
darauf vertrauen, dass er den Eingang ohne
Probleme durchqueren kann. Das gilt erst recht
dann, wenn die Türen durch Aufkleber kenntlich
gemacht wurden.
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Verletzt sich ein Disko-Besucher nach einem
Sturz auf dem Boden der Tanzfläche an
Glasscherben, besteht kein Anspruch auf
Schmerzensgeld. Denn ist eigenes Risiko des
Disco Besuchers.
Schmerzensgeld nur, wenn
Besucher auch selbst auf
Sicherheit geachtet haben
Kein Schmerzensgeld wegen Sturz im Museum
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Besucher müssen auch in einem Museum
aufmerksam sein. Eine Frau hatte auf
Schmerzensgeld geklagt, nachdem sie auf
einer Ausstellung auf einem Lüftungsgitter
ausgerutscht war und sich den Fuß verletzt
hatte. Die Klägerin hätte sich nicht allein auf
die Ausstellungsstücke konzentrieren dürfen,
sondern außerdem auf ihre Sicherheit achten
müssen, wodurch der Sturz über das große
und gut sichtbare Gitter vermeidbar gewesen
wäre.
Bei der Frage, ob Schmerzensgeld zusteht,
wird immer auch geprüft, ob der Geschädigte
einen Unfall verhindern hätte können, wenn er
aufmerksam gewesen wäre.
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Ein Veranstalter kann bei genügend
Sicherheitsvorkehrungen nicht für Verletzungen
durch Feuerwerkskörper haftbar gemacht
werden.
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