Stürzt ein Besucher eines Fußballspiels auf der Treppe des Stadions besteht für ihn dann kein Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Stadt keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann und die Treppe bei vorsichtigem Verhalten gefahrlos passiert werden kann. Ein Besucher eines Kaufhauses muss im Eingangsbereich des Kaufhauses mit Glastüren rechnen und darf nicht gedankenlos darauf vertrauen, dass er den Eingang ohne Probleme durchqueren kann. Das gilt erst recht dann, wenn die Türen durch Aufkleber kenntlich gemacht wurden. Verletzt sich ein Disko-Besucher nach einem Sturz auf dem Boden der Tanzfläche an Glasscherben, besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld. Denn ist eigenes Risiko des Disco Besuchers.

Schmerzensgeld nur, wenn Besucher auch selbst

auf Sicherheit geachtet haben

Kein Schmerzensgeld wegen Sturz im Museum Besucher müssen auch in einem Museum aufmerksam sein. Eine Frau hatte auf Schmerzensgeld geklagt, nachdem sie auf einer Ausstellung auf einem Lüftungsgitter ausgerutscht war und sich den Fuß verletzt hatte. Die Klägerin hätte sich nicht allein auf die Ausstellungsstücke konzentrieren dürfen, sondern außerdem auf ihre Sicherheit achten müssen, wodurch der Sturz über das große und gut sichtbare Gitter vermeidbar gewesen wäre.

Bei der Frage, ob Schmerzensgeld zusteht, wird immer auch geprüft, ob der

Geschädigte einen Unfall verhindern hätte können, wenn er aufmerksam

gewesen wäre.

Ein Veranstalter kann bei genügend Sicherheitsvorkehrungen nicht für Verletzungen durch Feuerwerkskörper haftbar gemacht werden.
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