Allerdings gibt es bei zentralen Bushaltestellen, an denen sich ständig viele Fußgänger aufhalten eine höhere Sorgfaltspflicht. Es kommt also auch auf die Haltestelle selbst an. Die Streupflicht kann nie garantieren, dass ein Ausrutschen verhindert werden kann. Nur wenn gar nicht gestreut wurde, kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen. So war eine Frau war auf einem eisglatten Bürgersteig ausgerutscht, weil ein Vermieter und dessen Hausmeister nicht gestreut hatten. Dabei hatte sie sich ein Handgelenk gebrochen. Ihre Erwerbsfähigkeit war seitdem um zehn Prozent gemindert. Sie bekam ein Schmerzensgeld in Höhe von 5000 Euro. Während eines andauernden und starken Schneefalls muss nicht fortlaufend gestreut und geräumt werden. Der Streupflichtige muss erst nach Ende des Schneefalls beziehungsweise dann, wenn es nur noch geringfügig schneit, beginnen und gegebenenfalls im Laufe des Tages erneut seiner Räum- und Streupflicht nachkommen. Berufstätige müssen notfalls für eine Vertretung sorgen, die für sie die Räum- und Streupflicht wahrnimmt. Gleiches gilt, wenn der Streupflichtige in den Wintermonaten in Urlaub fährt. Fußgänger, die auf einem nicht gestreuten Gehweg stürzen, können von dem nachlässigen Hausbesitzer lediglich 50 Prozent Schadensersatz Grund: Sie selbst hätten ebenfalls aufpassen müssen.

Grenzen der Räumpflicht bei fortdauerndem Schneefall

Wurde morgens geräumt und gestreut, weil es nachts stark geschneit hat, kann auch bei tagsüber weiterem Schneefall keine Fortsetzung der Schneeräumung verlangt werden. Es reicht, wenn mittags nachgeräumt und - gestreut wird. Die Übertragung der Streu- und Räumpflicht auf Gehwegen auf die Anlieger befreit die Kommune nicht von der Pflicht, die Winterwartung zu kontrollieren. Ein Fußgänger, der auf einem vereisten Kanaldeckel ausrutscht und sich verletzt, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen die Gemeinde, wenn diese den Kanaldeckel im Rahmen des üblichen Winterdienstes geräumt und abgestreut hat. Ein zusätzlicher personeller Aufwand an Kontroll- und Streumaßnahmen sei den Gemeinden nicht zuzumuten.

Glatteis - Sturz auf dem Gehweg

Verletzungen am Knie, Prellungen und Krankenhaus Aufenthalt musste ein Fußgänger hinnehmen. Die Gemeinde musste Schmerzensgeld zahlen, weil sie auf einer Fußgängerbrücke nicht gefegt und gestreut hat. Besitzer von Einkaufsmärkten müssen eisglatte Stellen auf ihren Kundenparkplätzen streuen. Ein Marktbetreiber, der diese Pflicht vernachlässigte, musste über 12500 Euro Schadensersatz zahlen weil eine Kundin ausrutschte und sich verletzte. Wer bei Glatteis und Schnee offensichtlich nicht ungestreute Wege benutzt, geht nicht nur das Risiko ein, sich bei einem Sturz zu verletzen, sondern auch, dafür keinen Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu bekommen. Ein Hausbesitzer, vor dessen Grundstück nicht gestreut war, muss zwar haften. Doch bekommt der ein risikobereiter Fußgänger eine Mitschuld und deshalb weniger Schmerzensgeld, wenn er trotzdem den Weg benutzt hat, obwohl ein anderer gestreuter Weg möglich gewesen wäre. Kommt es wegen längeren, gefrierenden Regens zu Glatteis auf Treppen einer Wohnanlage, dann muss trotzdem ständig gestreut werden. Denn auch wenn die Gefahr des Ausrutschens nicht ganz verhindert werden kann, muss sie wenigstens verringert werden.
Wer haftet: Gemeinde? Eigentümer? Vermieter? Mieter? Glatteis - Sturz auf dem Gehweg Dass es eine Streupflicht gibt, heißt noch nicht, dass Fahr- und Gehwege ständig eisfrei sind und somit besteht auch nicht immer ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Stürzt beispielsweise jemand um 6 Uhr morgens auf dem Weg zur Arbeit auf einem Gehweg an einer unbeleuchteten Bushaltestelle, besteht kein Anspruch. Es spielt also immer auch eine Rolle, ob der Bürgersteig hätte frei sein müssen. Wie spät war es? Bestand eine Streupflicht? In einem Fall streute die Gemeinde zwar am Vorabend um 22 Uhr, jedoch vereisten die Schneereste über Nacht. Da die Streupflicht nur im Zeitraum zwischen 7 und 8 Uhr morgens bis 22 Uhr abends zumutbar ist, hatte die Klage auf Schmerzensgeld keinen Erfolg.
In welcher Breite der Gehweg geräumt und gestreut werden muss hängt von der Art der Straße ab. Nur bei besonderen Wetterlagen, die selbst wiederholtes Streuen wirkungslos machen, entfällt die Streupflicht. Nimmt ein Grundstückseigentümer seine Räum- und Streupflicht nicht vor und ein Fußgänger stürzt und verletzt sich, muss der Grundstückseigentümer den Schaden des Fußgängers ersetzen. Zum Schadensersatzanspruch gehören der Ersatz von beschädigten Sachen, Behandlungskosten, Verdienstausfall. Und der verletzte Fußgänger hat unter Umständen Anspruch auf Schmerzensgeld. Wer im Urlaub oder krank ist, muss sich um Ersatz für den Streudienst kümmern. Ausnahmen gelten nur bei älteren oder kranken Mietern. Diese können von der Räum- und Streupflicht befreit werden, wenn sie weder einen privaten noch einen gewerblichen Räumdienst zur Übernahme der Arbeiten finden. Schneefegen und Streuen vor der eigenen Haustür sind Pflicht. Vermieter können die Räum- und Streupflicht in der Hausordnung oder mit einer Klausel im Mietvertrag auf den Mieter übertragen. Nur, wenn im Mietvertrag steht, dass sich der Mieter an die Hausordnung halten muss, muss er auch Schneefegen.

Wenn es nur in der Hausordnung selbst steht, reicht das nicht aus.

Ein Geschädigter, der stürzt, muss sich immer erst an den Eigentümer des Hauses wenden, wenn er Schadensersatzansprüche geltend machen möchte oder Schmerzensgeld fordern will. Er muss also seine Forderungen an den Eigentümer stellen. Für ihn ist der Eigentümer der erste Ansprechpartner. Ob der Eigentümer letztlich seine Haftung an Mieter weitergegeben hat, muss ihn nicht interessieren. Der Eigentümer kann sich dann wiederum an den Mieter wenden und von diesem seine Zahlungen zurückfordern, die er an den Geschädigten leisten musste.
Auch wenn ein Grundstückseigentümer seine Räum- und Streupflicht vertraglich auf einen Winterdienst übertragen hat, haftet er anteilig. Er wird durch die Übertragung der Räum- und Streupflicht nicht von seiner eigenen Verpflichtung davon befreit. Er könnte zum Beispiel trotzdem haftbar gemacht werden, wenn er einen Winterdienst beauftragt, obwohl ihm bekannt ist, dass genau diese Firma nicht ordnungsgemäß arbeitet. Oder er diese unterbezahlt hat. Ihm bekannt ist, dass diese Firma illegale Mitarbeiter beschäftigt usw....Es müsste im Streitfall geklärt werden, ob die Firma ihre vertraglichen Verpflichtungen eingehalten hat und der Eigentümer sich an alle Vorschriften gehalten hat. Der Grundstückseigentümer muss in der Regel an Werktagen in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr für einen geräumten und gestreuten Gehweg sorgen. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen besteht die Pflicht in der Regel in der Zeit zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr.

Schmerzensgeld bei Sturz wegem Glatteis, wenn

nicht gestreut wurde

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Wurde morgens geräumt und gestreut, weil es nachts stark geschneit hat, kann auch bei tagsüber weiterem Schneefall keine Fortsetzung der Schneeräumung verlangt werden. Es reicht, wenn mittags nachgeräumt und -gestreut wird. Die Übertragung der Streu- und Räumpflicht auf Gehwegen auf die Anlieger befreit die Kommune nicht von der Pflicht, die Winterwartung zu kontrollieren. Ein Fußgänger, der auf einem vereisten Kanaldeckel ausrutscht und sich verletzt, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen die Gemeinde, wenn diese den Kanaldeckel im Rahmen des üblichen Winterdienstes geräumt und abgestreut hat. Ein zusätzlicher personeller Aufwand an Kontroll- und Streumaßnahmen sei den Gemeinden nicht zuzumuten.

Glatteis - Sturz auf dem Gehweg

Verletzungen am Knie, Prellungen und Krankenhaus Aufenthalt musste ein Fußgänger hinnehmen. Die Gemeinde musste Schmerzensgeld zahlen, weil sie auf einer Fußgängerbrücke nicht gefegt und gestreut hat. Besitzer von Einkaufsmärkten müssen eisglatte Stellen auf ihren Kundenparkplätzen streuen. Ein Marktbetreiber, der diese Pflicht vernachlässigte, musste über 12500 Euro Schadensersatz zahlen weil eine Kundin ausrutschte und sich verletzte. Wer bei Glatteis und Schnee offensichtlich nicht ungestreute Wege benutzt, geht nicht nur das Risiko ein, sich bei einem Sturz zu verletzen, sondern auch, dafür keinen Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu bekommen. Ein Hausbesitzer, vor dessen Grundstück nicht gestreut war, muss zwar haften. Doch bekommt der ein risikobereiter Fußgänger eine Mitschuld und deshalb weniger Schmerzensgeld, wenn er trotzdem den Weg benutzt hat, obwohl ein anderer gestreuter Weg möglich gewesen wäre. Kommt es wegen längeren, gefrierenden Regens zu Glatteis auf Treppen einer Wohnanlage, dann muss trotzdem ständig gestreut werden. Denn auch wenn die Gefahr des Ausrutschens nicht ganz verhindert werden kann, muss sie wenigstens verringert werden.
Auch wenn ein Grundstückseigentümer seine Räum- und Streupflicht vertraglich auf einen Winterdienst übertragen hat, haftet er anteilig. Er wird durch die Übertragung der Räum- und Streupflicht nicht von seiner eigenen Verpflichtung davon befreit. Er könnte zum Beispiel trotzdem haftbar gemacht werden, wenn er einen Winterdienst beauftragt, obwohl ihm bekannt ist, dass genau diese Firma nicht ordnungsgemäß arbeitet. Oder er diese unterbezahlt hat. Ihm bekannt ist, dass diese Firma illegale Mitarbeiter beschäftigt usw....Es müsste im Streitfall geklärt werden, ob die Firma ihre vertraglichen Verpflichtungen eingehalten hat und der Eigentümer sich an alle Vorschriften gehalten hat. Der Grundstückseigentümer muss in der Regel an Werktagen in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr für einen geräumten und gestreuten Gehweg sorgen. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen besteht die Pflicht in der Regel in der Zeit zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr.

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In welcher Breite der Gehweg geräumt und gestreut werden muss hängt von der Art der Straße ab. Nur bei besonderen Wetterlagen, die selbst wiederholtes Streuen wirkungslos machen, entfällt die Streupflicht. Nimmt ein Grundstückseigentümer seine Räum- und Streupflicht nicht vor und ein Fußgänger stürzt und verletzt sich, muss der Grundstückseigentümer den Schaden des Fußgängers ersetzen. Zum Schadensersatzanspruch gehören der Ersatz von beschädigten Sachen, Behandlungskosten, Verdienstausfall. Und der verletzte Fußgänger hat unter Umständen Anspruch auf Schmerzensgeld. Wer im Urlaub oder krank ist, muss sich um Ersatz für den Streudienst kümmern. Ausnahmen gelten nur bei älteren oder kranken Mietern. Diese können von der Räum- und Streupflicht befreit werden, wenn sie weder einen privaten noch einen gewerblichen Räumdienst zur Übernahme der Arbeiten finden. Schneefegen und Streuen vor der eigenen Haustür sind Pflicht. Vermieter können die Räum- und Streupflicht in der Hausordnung oder mit einer Klausel im Mietvertrag auf den Mieter übertragen. Nur, wenn im Mietvertrag steht, dass sich der Mieter an die Hausordnung halten muss, muss er auch Schneefegen.

Wenn es nur in der Hausordnung selbst

steht, reicht das nicht aus.

Ein Geschädigter, der stürzt, muss sich immer erst an den Eigentümer des Hauses wenden, wenn er Schadensersatzansprüche geltend machen möchte oder Schmerzensgeld fordern will. Er muss also seine Forderungen an den Eigentümer stellen. Für ihn ist der Eigentümer der erste Ansprechpartner. Ob der Eigentümer letztlich seine Haftung an Mieter weitergegeben hat, muss ihn nicht interessieren. Der Eigentümer kann sich dann wiederum an den Mieter wenden und von diesem seine Zahlungen zurückfordern, die er an den Geschädigten leisten musste.
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