Allerdings gibt es bei zentralen Bushaltestellen,
an denen sich ständig viele Fußgänger
aufhalten eine höhere Sorgfaltspflicht. Es
kommt also auch auf die Haltestelle selbst an.
Die Streupflicht kann nie garantieren, dass ein
Ausrutschen verhindert werden kann. Nur wenn
gar nicht gestreut wurde, kann ein Anspruch auf
Schmerzensgeld bestehen.
So war eine Frau war auf einem eisglatten
Bürgersteig ausgerutscht, weil ein Vermieter
und dessen Hausmeister nicht gestreut hatten.
Dabei hatte sie sich ein Handgelenk gebrochen.
Ihre Erwerbsfähigkeit war seitdem um zehn
Prozent gemindert. Sie bekam ein Schmerzensgeld
in Höhe von 5000 Euro.
Während eines andauernden und starken
Schneefalls muss nicht fortlaufend gestreut
und geräumt werden. Der Streupflichtige muss
erst nach Ende des Schneefalls beziehungsweise
dann, wenn es nur noch geringfügig schneit,
beginnen und gegebenenfalls im Laufe des Tages
erneut seiner Räum- und Streupflicht
nachkommen.
Berufstätige müssen notfalls für eine Vertretung
sorgen, die für sie die Räum- und Streupflicht
wahrnimmt. Gleiches gilt, wenn der Streupflichtige
in den Wintermonaten in Urlaub fährt.
Fußgänger, die auf einem nicht gestreuten
Gehweg stürzen, können von dem
nachlässigen Hausbesitzer lediglich 50 Prozent
Schadensersatz Grund: Sie selbst hätten ebenfalls
aufpassen müssen.
Grenzen der Räumpflicht bei
fortdauerndem Schneefall
•
Wurde morgens geräumt und gestreut, weil es
nachts stark geschneit hat, kann auch bei
tagsüber weiterem Schneefall keine
Fortsetzung der Schneeräumung verlangt
werden. Es reicht, wenn mittags nachgeräumt
und -gestreut wird.
•
Die Übertragung der Streu- und Räumpflicht
auf Gehwegen auf die Anlieger befreit die
Kommune nicht von der Pflicht, die
Winterwartung zu kontrollieren.
•
Ein Fußgänger, der auf einem vereisten
Kanaldeckel ausrutscht und sich verletzt, hat
keinen Anspruch auf Schadenersatz und
Schmerzensgeld gegen die Gemeinde, wenn
diese den Kanaldeckel im Rahmen des
üblichen Winterdienstes geräumt und
abgestreut hat. Ein zusätzlicher personeller
Aufwand an Kontroll- und Streumaßnahmen sei
den Gemeinden nicht zuzumuten.
Glatteis - Sturz auf dem Gehweg
•
Verletzungen am Knie, Prellungen und
Krankenhaus Aufenthalt musste ein
Fußgänger hinnehmen. Die Gemeinde musste
Schmerzensgeld zahlen, weil sie auf einer
Fußgängerbrücke nicht gefegt und gestreut hat.
•
Besitzer von Einkaufsmärkten müssen
eisglatte Stellen auf ihren
Kundenparkplätzen streuen. Ein
Marktbetreiber, der diese Pflicht
vernachlässigte, musste über 12500 Euro
Schadensersatz zahlen weil eine Kundin
ausrutschte und sich verletzte.
•
Wer bei Glatteis und Schnee offensichtlich
nicht ungestreute Wege benutzt, geht nicht
nur das Risiko ein, sich bei einem Sturz zu
verletzen, sondern auch, dafür keinen
Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu
bekommen.
•
Ein Hausbesitzer, vor dessen Grundstück nicht
gestreut war, muss zwar haften. Doch bekommt
der ein risikobereiter Fußgänger eine Mitschuld
und deshalb weniger Schmerzensgeld, wenn er
trotzdem den Weg benutzt hat, obwohl ein
anderer gestreuter Weg möglich gewesen
wäre.
•
Kommt es wegen längeren, gefrierenden
Regens zu Glatteis auf Treppen einer
Wohnanlage, dann muss trotzdem ständig
gestreut werden. Denn auch wenn die Gefahr
des Ausrutschens nicht ganz verhindert werden
kann, muss sie wenigstens verringert werden.
•
Auch wenn ein Grundstückseigentümer seine
Räum- und Streupflicht vertraglich auf einen
Winterdienst übertragen hat, haftet er anteilig.
Er wird durch die Übertragung der Räum- und
Streupflicht nicht von seiner eigenen
Verpflichtung davon befreit. Er könnte zum
Beispiel trotzdem haftbar gemacht werden,
wenn er einen Winterdienst beauftragt, obwohl
ihm bekannt ist, dass genau diese Firma nicht
ordnungsgemäß arbeitet. Oder er diese
unterbezahlt hat. Ihm bekannt ist, dass diese
Firma illegale Mitarbeiter beschäftigt usw....Es
müsste im Streitfall geklärt werden, ob die
Firma ihre vertraglichen Verpflichtungen
eingehalten hat und der Eigentümer sich an
alle Vorschriften gehalten hat.
Der Grundstückseigentümer muss in der
Regel an Werktagen in der Zeit zwischen 7:00
Uhr und 20:00 Uhr für einen geräumten und
gestreuten Gehweg sorgen. An Sonn- und
gesetzlichen Feiertagen besteht die Pflicht in
der Regel in der Zeit zwischen 8:00 Uhr und
20:00 Uhr.
Schmerzensgeld bei Sturz
wegem Glatteis, wenn nicht
gestreut wurde
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und viele weitere Formulare………
Wer haftet: Gemeinde? Eigentümer?
Vermieter? Mieter?
Glatteis - Sturz auf dem Gehweg
Dass es eine Streupflicht gibt, heißt noch nicht,
dass Fahr- und Gehwege ständig eisfrei sind und
somit besteht auch nicht immer ein Anspruch auf
Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Stürzt beispielsweise jemand um 6 Uhr
morgens auf dem Weg zur Arbeit auf einem
Gehweg an einer unbeleuchteten Bushaltestelle,
besteht kein Anspruch. Es spielt also immer auch
eine Rolle, ob der Bürgersteig hätte frei sein
müssen. Wie spät war es? Bestand eine
Streupflicht?
In einem Fall streute die Gemeinde zwar am
Vorabend um 22 Uhr, jedoch vereisten die
Schneereste über Nacht. Da die Streupflicht nur im
Zeitraum zwischen 7 und 8 Uhr morgens bis 22
Uhr abends zumutbar ist, hatte die Klage auf
Schmerzensgeld keinen Erfolg.
•
In welcher Breite der Gehweg geräumt und
gestreut werden muss hängt von der Art der
Straße ab. Nur bei besonderen Wetterlagen,
die selbst wiederholtes Streuen wirkungslos
machen, entfällt die Streupflicht.
•
Nimmt ein Grundstückseigentümer seine
Räum- und Streupflicht nicht vor und ein
Fußgänger stürzt und verletzt sich, muss der
Grundstückseigentümer den Schaden des
Fußgängers ersetzen. Zum
Schadensersatzanspruch gehören der Ersatz
von beschädigten Sachen, Behandlungskosten,
Verdienstausfall. Und der verletzte Fußgänger
hat unter Umständen Anspruch auf
Schmerzensgeld.
•
Wer im Urlaub oder krank ist, muss sich um
Ersatz für den Streudienst kümmern.
Ausnahmen gelten nur bei älteren oder
kranken Mietern. Diese können von der Räum-
und Streupflicht befreit werden, wenn sie weder
einen privaten noch einen gewerblichen
Räumdienst zur Übernahme der Arbeiten
finden.
•
Schneefegen und Streuen vor der eigenen
Haustür sind Pflicht. Vermieter können die
Räum- und Streupflicht in der Hausordnung
oder mit einer Klausel im Mietvertrag auf den
Mieter übertragen. Nur, wenn im Mietvertrag
steht, dass sich der Mieter an die Hausordnung
halten muss, muss er auch Schneefegen.
steht, reicht das nicht aus.
•
Ein Geschädigter, der stürzt, muss sich immer
erst an den Eigentümer des Hauses wenden,
wenn er Schadensersatzansprüche geltend
machen möchte oder Schmerzensgeld fordern
will. Er muss also seine Forderungen an den
Eigentümer stellen. Für ihn ist der Eigentümer
der erste Ansprechpartner. Ob der Eigentümer
letztlich seine Haftung an Mieter weitergegeben
hat, muss ihn nicht interessieren. Der
Eigentümer kann sich dann wiederum an den
Mieter wenden und von diesem seine
Zahlungen zurückfordern, die er an den
Geschädigten leisten musste.
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