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Ist dem Verletzten in einem Vorprozess ein
zeitlich unbegrenztes Schmerzensgeld
zuerkannt worden, sind alle Unfallverletzungen
einschließlich aller Spätfolgen abgegolten, mit
denen aus medizinischer Sicht zu rechnen war,
auch dann, wenn das Gericht sie teilweise nicht
berücksichtigt hat.
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Grundsätzlich ist Schmerzensgeld als
einheitlicher Betrag zu zahlen. Bei schweren
Dauerschäden kann eine Schmerzensgeldrente
gezahlt werden. Eine Anpassung an
zwischenzeitlich gestiegene
Lebenshaltungskosten kann gegebenenfalls im
Wege der Abänderungsklage auch noch Jahre
später nach Abschluss des gerichtlichen
Vergleiches oder nach eines Urteils
durchgesetzt werden.
Ansonsten verjährt der Anspruch auf
Schmerzensgeld nach 3 Jahren.
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Oder aber auch ab dem Punkt, an dem
Spätfolgen aufgetreten sind. Das gilt aber nur
dann, wenn Spätfolgen bei einem Prozess nicht
erkennbar waren und deswegen nicht schon
vorweg Schmerzensgeld zugesprochen wurde.
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Es muss also bereits ein Urteil gesprochen oder
ein Vergleich geschlossen worden sein, um
genau für diesen Fall für Spätfolgen noch
Schmerzensgeld fordern zu können.
Schmerzensgeld wegen
Spätfolgen
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Spätfolgen eines Unfalls können noch nach
Jahren Ansprüche auf ein höheres
Schmerzensgeld begründen. Die
Verjährungsfrist von 3 Jahren beginnt mit dem
Zeitpunkt, von das Unfallopfer von den
Spätfolgen weiß. Es muss natürlich vom Arzt
bestätigt sein, dass die Spätfolgen auf diesen
Unfall zurückzuführen sind.
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Das Gericht verurteilte einen Autofahrer, einem
Unfallopfer weitere 20 000 Euro
Schmerzensgeld zu zahlen.
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Eine Harninkontinenz war die Folge eines
wegen mangelnder Aufklärung rechtswidrigen
operativen Eingriffs bei einem 65-jährigen
Patienten. Schmerzensgeld: 15 000 Euro
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