Schmerzensgeld wegen
mangelnder Hygiene im
Krankenhaus oder in einer
Pflegeeinrichtung
Mangelnde Hygiene in Krankenhäusern oder
Pflegeeinrichtungen kann schwerwiegende
gesundheitliche Folgen haben. Kommt es aufgrund
unzureichender Hygienemaßnahmen zu einer
Infektion oder einer Verschlechterung des
Gesundheitszustands, können Betroffene unter
bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz
und Schmerzensgeld verlangen.
Nicht jede Infektion begründet automatisch einen
Anspruch. Entscheidend ist, ob die Einrichtung
gegen geltende Hygienestandards oder
medizinische Sorgfaltspflichten verstoßen hat.
Wann besteht ein Anspruch auf
Schmerzensgeld?
Ein Anspruch kann bestehen, wenn nachgewiesen
werden kann, dass eine Infektion oder
Gesundheitsschädigung auf vermeidbare
Hygienemängel zurückzuführen ist.
Dies kann beispielsweise der Fall sein bei:
•
unzureichender Händehygiene des Personals
•
mangelhaft sterilisierten Instrumenten
•
unzureichender Reinigung von
Patientenzimmern
•
unsachgemäßer Wundversorgung
•
vermeidbaren Krankenhauskeimen (z. B.
MRSA)
•
Hygienemängeln während einer Operation oder
Behandlung
Auch in Pflegeheimen müssen Bewohner vor
vermeidbaren Infektionen geschützt werden. Hier
bestehen umfassende Hygiene- und
Organisationspflichten.
⚖️ Wann haftet ein Krankenhaus
oder Pflegeheim?
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen sind
verpflichtet, anerkannte Hygienestandards
einzuhalten und organisatorische Maßnahmen zur
Infektionsvermeidung zu treffen.
Eine Haftung kommt insbesondere in Betracht,
wenn
✔️ Hygienevorschriften missachtet wurden,
✔️ Desinfektionsmaßnahmen unterblieben sind,
✔️ medizinische Instrumente nicht
ordnungsgemäß aufbereitet wurden,
✔️ bekannte Infektionsrisiken nicht ausreichend
überwacht wurden oder
✔️ organisatorische Mängel zu einer
vermeidbaren Infektion geführt haben.
Ob tatsächlich ein Behandlungsfehler oder
Organisationsverschulden vorliegt, muss immer
anhand des Einzelfalls geprüft werden.
❤️ Welche Schäden können ersetzt
werden?
Je nach Schwere der Folgen können unter
anderem folgende Ansprüche bestehen:
•
Schmerzensgeld
•
Heilbehandlungskosten
•
Medikamenten- und Therapiekosten
•
Verdienstausfall
•
Haushaltsführungsschaden
•
♿ Kosten für Pflege oder Hilfsmittel
•
Ersatz von Unterhaltsschäden bei schweren
Dauerfolgen
Krankenhauskeime – haftet das
Krankenhaus immer?
Nein.
Krankenhauskeime lassen sich trotz sorgfältiger
Hygienemaßnahmen nicht vollständig vermeiden.
Deshalb führt allein das Auftreten einer Infektion
noch nicht zu einer Haftung.
Anders kann es sein, wenn die Infektion auf
vermeidbare Hygienemängel oder organisatorische
Fehler zurückzuführen ist. In solchen Fällen
können Schadensersatz- und
Schmerzensgeldansprüche bestehen.
Hygienemängel im Pflegeheim
Bewohner von Pflegeeinrichtungen sind häufig
besonders infektionsgefährdet.
Pflegeheime müssen deshalb unter anderem
•
Hygienestandards einhalten,
•
Zimmer regelmäßig reinigen,
•
Wunden fachgerecht versorgen,
•
geeignete Schutzmaßnahmen treffen und
•
Infektionsrisiken frühzeitig erkennen.
Werden diese Pflichten verletzt und kommt es
dadurch zu einer Gesundheitsschädigung, kann
eine Haftung des Betreibers in Betracht kommen.
Welche Beweise sind wichtig?
Für die Durchsetzung möglicher Ansprüche können
folgende Unterlagen hilfreich sein:
•
Patientenakte
•
Pflegedokumentation
•
Laborbefunde
•
Fotos von Wunden oder hygienischen Mängeln
•
⚕️ Arztberichte
•
Aussagen von Zeugen
In vielen Fällen wird zusätzlich ein medizinisches
Sachverständigengutachten benötigt.
❓ Häufige Fragen
❓ Führt jede Krankenhausinfektion zu
einem Schmerzensgeld?
Nein. Entscheidend ist, ob die Infektion auf einen
vermeidbaren Hygienemangel oder einen
Behandlungsfehler zurückzuführen ist.
❓ Wer muss den Hygienemangel
beweisen?
Grundsätzlich muss der Patient den Anspruch
darlegen und beweisen. In bestimmten Fällen
können jedoch Beweiserleichterungen oder sogar
eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten
greifen, etwa bei groben Behandlungsfehlern oder
erheblichen Organisationsmängeln.
❓ Kann auch ein Pflegeheim haften?
Ja. Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet,
anerkannte Hygienestandards einzuhalten und ihre
Bewohner vor vermeidbaren Infektionen zu
schützen.
❓ Welche Verjährungsfrist gilt?
Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche
verjähren regelmäßig innerhalb von drei Jahren ab
dem Ende des Jahres, in dem der Betroffene von
dem Schaden und der Person des
Verantwortlichen Kenntnis erlangt hat oder ohne
grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Im
Einzelfall gelten besondere
Verjährungsregelungen.
Häufige Krankenhauskeime
Dazu gehören beispielsweise:
•
MRSA
•
ESBL
•
Clostridioides difficile
•
VRE
•
Norovirus
Nicht jeder dieser Keime führt automatisch zu einer
Haftung. Entscheidend ist, ob die Infektion trotz
ordnungsgemäßer Hygienemaßnahmen
unvermeidbar war oder auf vermeidbare
Hygienemängel zurückzuführen ist.
Gesetzliche Hygienevorschriften
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen müssen
zahlreiche Vorschriften beachten, beispielsweise:
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
•
Hygieneverordnungen der Bundesländer
•
Empfehlungen der KRINKO am Robert Koch-
Institut
•
Medizinprodukterecht
•
interne Hygienepläne
Beispiele
•
Infektion nach einer Knieoperation
•
Wundinfektion nach einer Hüftoperation
•
MRSA nach Krankenhausaufenthalt
•
Dekubitus durch mangelhafte Pflege
•
Sepsis infolge unzureichender Hygiene
•
Katheterinfektion
•
Infektion nach Kaiserschnitt
Rechtsprechung ⭐⭐⭐⭐⭐
Deutsche Gerichte haben in verschiedenen Fällen
Schmerzensgeld zugesprochen, wenn
Hygienemängel oder vermeidbare
Krankenhausinfektionen nachgewiesen werden
konnten. Ob ein Anspruch besteht, hängt jedoch
stets vom konkreten Einzelfall und den
medizinischen Feststellungen ab.
Quellen
•
Robert Koch-Institut (KRINKO)
•
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
•
Bürgerliches Gesetzbuch (§§ 280, 823, 630a ff.
BGB)
•
Patientenrechtegesetz
•
Bundesgerichtshof
•
Oberlandesgerichte
Was tun nach einer
Krankenhausinfektion?
Checkliste
✅ Arztberichte aufbewahren
✅ Patientenakte anfordern
✅ Laborbefunde sichern
✅ Fotos der Wunde machen
✅ Zeugen notieren
✅ Behandlung dokumentieren
OLG Dresden, Urteil vom 04.02.2025 – Az. 4 U
301/24
Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden,
dass eine Krankenhausinfektion allein noch keinen
Anspruch auf Schmerzensgeld begründet.
Maßgeblich ist, ob die Infektion auf einen
vermeidbaren Hygienemangel oder einen
Organisationsfehler zurückzuführen ist. Legt das
Krankenhaus seine Hygienekonzepte
nachvollziehbar dar, muss der Patient konkrete
Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen
Hygienestandards aufzeigen.
BGH-Beschluss vom 25.06.2019 – Az. VI ZR
12/17. Der Bundesgerichtshof hat die
Anforderungen an den Vortrag des Patienten
erleichtert: Betroffene müssen die genaue Ursache
einer Keiminfektion regelmäßig nicht selbst
ermitteln; es genügt zunächst, Umstände
darzulegen, die einen Hygienefehler als möglich
erscheinen lassen.
falsche Dignose
Eine Fehldiagnose bedeutet nicht
automatisch einen Behandlungsfehler.
Entscheidend ist, ob der Arzt gegen
fachliche Standards verstoßen hat.
Missbrauch
Sexueller Missbrauch hinterlässt oft tiefe
seelische und körperliche Folgen. Neben
der strafrechtlichen Aufarbeitung besteht
häufig auch ein Anspruch auf
Schmerzensgeld.
Skiunfall
Kommt es auf der Skipiste zu einem
Zusammenstoß, stellt sich häufig die Frage,
wer für den entstandenen Schaden haftet.
Unter bestimmten Voraussetzungen können
Verletzte Schadensersatz und
Schmerzensgeld verlangen.
Recht verstehen. Sicher entscheiden.
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Autor: Fachredaktion/ Reise- AMK-Rechtsportal
aktualisiert: Juli 2026 –
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