Schmerzensgeld nach
sexuellem Missbrauch
Ihr Recht auf Anerkennung, Gerechtigkeit und
Entschädigung
Vertraulich | ⚖️ Juristische Unterstützung | ❤️
Einfühlsame Begleitung
Sexueller Missbrauch hinterlässt oft tiefe seelische
und körperliche Folgen. Neben der strafrechtlichen
Aufarbeitung besteht häufig auch ein Anspruch auf
Schmerzensgeld.
❤️ Warum Schmerzensgeld?
Schmerzensgeld dient nicht dazu, das Erlebte
ungeschehen zu machen. Es soll vielmehr:
•
den erlittenen Schmerz anerkennen
•
⚖️ einen finanziellen Ausgleich schaffen
•
die Verantwortung des Täters oder anderer
haftender Stellen verdeutlichen
•
den Weg in die Zukunft unterstützen
⚖️ Wer kann Schmerzensgeld
erhalten?
Ein Anspruch kann bestehen, wenn Sie Opfer
wurden von:
•
sexuellem Missbrauch in der Kindheit
•
Missbrauch in Schulen, Internaten oder Vereinen
•
⛪ Missbrauch in kirchlichen Einrichtungen
•
Übergriffen in Pflege- oder
Betreuungseinrichtungen
•
sexueller Gewalt am Arbeitsplatz
•
sexuellem Missbrauch innerhalb der Familie
Jeder Fall ist individuell und sollte sorgfältig rechtlich
geprüft werden.
Wie hoch kann das Schmerzensgeld
sein?
Die Höhe richtet sich unter anderem nach:
Art und Schwere des Missbrauchs
psychischen Folgen
körperlichen Verletzungen
⏳ Dauer der Tat
Alter des Opfers
vergleichbaren Gerichtsentscheidungen
Je nach Einzelfall können Ansprüche von einigen
tausend Euro bis zu deutlich höheren Beträgen
bestehen.
Erinnerungen und Unterlagen sichern
Für die rechtliche Prüfung können vorhandene
Informationen hilfreich sein. Dazu gehören
beispielsweise:
•
ärztliche oder psychologische Unterlagen
•
Therapieberichte
•
Krankenhausberichte
•
frühere Strafanzeigen oder Ermittlungsakten
•
Briefe, Tagebücher oder sonstige
Aufzeichnungen
•
Namen möglicher Zeugen
•
Dokumente von Schulen, Vereinen, Kirchen
oder anderen Einrichtungen
Nicht jeder Betroffene verfügt über solche
Unterlagen. Das bedeutet jedoch nicht
automatisch, dass keine Ansprüche bestehen.
Rechtliche Ansprüche prüfen lassen
Je nach Einzelfall können unterschiedliche
Ansprüche bestehen. Dazu gehören insbesondere:
•
Schmerzensgeld
•
Schadensersatz
•
Ansprüche gegen den Täter
•
Ansprüche gegen Institutionen oder
Einrichtungen, wenn diese ihre Schutzpflichten
verletzt haben
•
Entschädigungsleistungen nach besonderen
gesetzlichen Regelungen oder
Entschädigungsprogrammen
Welche Ansprüche tatsächlich bestehen, hängt von
den individuellen Umständen des Falles ab und
sollte sorgfältig geprüft werden.
Verjährung prüfen
Viele Betroffene gehen davon aus, dass ihre
Ansprüche bereits verjährt sind. Das ist jedoch
nicht immer der Fall. Gerade bei sexuellem
Missbrauch gelten teilweise besondere
Verjährungsregelungen. Deshalb lohnt sich eine
rechtliche Prüfung auch dann, wenn die Taten viele
Jahre oder Jahrzehnte zurückliegen.
⚖️ Aktuelle Grundregel bei
zivilrechtlichen Ansprüchen
Bei vielen Schadensersatz- und
Schmerzensgeldansprüchen beträgt die
regelmäßige Verjährungsfrist grundsätzlich 3
Jahre.
Bei sexuellen Missbrauchsfällen können jedoch
besondere Vorschriften gelten, insbesondere wenn
die betroffene Person zum Zeitpunkt der Tat
minderjährig war.
Außergerichtliche Einigung oder
Klage
Nicht jeder Fall endet vor Gericht. Häufig werden
zunächst außergerichtliche Verhandlungen
geführt. Dabei wird versucht, eine angemessene
Entschädigung ohne Gerichtsverfahren zu
erreichen.
Ist eine außergerichtliche Lösung nicht möglich,
kann geprüft werden, ob eine Klage sinnvoll ist. Ob
dieser Schritt empfehlenswert ist, hängt immer
vom jeweiligen Einzelfall ab.
Häufige Sorgen von Betroffenen
„Der Missbrauch liegt viele Jahre zurück.“
Auch ältere Fälle können rechtlich relevant sein.
Eine individuelle Prüfung schafft Klarheit.
„Ich habe keine Beweise.“
Viele Verfahren stützen sich auf unterschiedliche
Beweismittel. Welche Nachweise erforderlich sind,
hängt vom jeweiligen Fall ab.
„Ich möchte nicht öffentlich über alles
sprechen.“
In vielen Fällen lässt sich bereits außergerichtlich
eine Lösung anstreben. Sollte ein
Gerichtsverfahren notwendig werden, bestehen
Möglichkeiten zum Schutz der
Persönlichkeitsrechte.
„Ich weiß nicht, ob ich den Täter noch belangen
kann.“
Neben Ansprüchen gegen den Täter können unter
Umständen auch Ansprüche gegen Einrichtungen
oder Institutionen bestehen, wenn diese ihre
Schutz- oder Aufsichtspflichten verletzt haben.
Prüfen, gegen wen Ansprüche
bestehen
Ein Schmerzensgeldanspruch richtet sich häufig
gegen den Täter. Je nach Sachverhalt können
jedoch auch Ansprüche gegen andere Personen
oder Einrichtungen in Betracht kommen, wenn
diese Schutz- oder Aufsichtspflichten verletzt
haben.
Anspruch schriftlich geltend machen
Wer zunächst ohne anwaltliche Unterstützung
vorgehen möchte, kann den Anspruch gegenüber
dem Verantwortlichen schriftlich geltend machen. In
dem Schreiben sollten insbesondere enthalten
sein:
•
eine kurze Schilderung des Sachverhalts,
•
die Benennung der geltend gemachten
Ansprüche,
•
gegebenenfalls eine angemessene Frist zur
Stellungnahme,
•
vorhandene Nachweise oder Hinweise auf
Beweismittel.
Je nach Fall kann es sinnvoll sein, den Zugang des
Schreibens nachweisbar zu dokumentieren,
beispielsweise durch Einwurfeinschreiben.
Verhandlungen oder gerichtliche
Durchsetzung
Reagiert die Gegenseite nicht oder lehnt sie den
Anspruch ab, kann eine außergerichtliche Einigung
versucht werden. Lässt sich keine Einigung
erzielen, besteht die Möglichkeit, den Anspruch vor
einem Zivilgericht geltend zu machen.
Dabei müssen die anspruchsbegründenden
Tatsachen grundsätzlich dargelegt und – soweit
erforderlich – bewiesen werden. Die Anforderungen
unterscheiden sich je nach Einzelfall.
Brauche ich einen Anwalt?
Ein Rechtsanwalt ist nicht in jedem Fall gesetzlich
vorgeschrieben. Sie können Ihre Ansprüche
grundsätzlich selbst verfolgen.
In der Praxis stellen sich jedoch häufig komplexe
Fragen, etwa zur Verjährung, zur Beweisführung,
zur Haftung weiterer Beteiligter oder zur Höhe
eines angemessenen Schmerzensgeldes. Eine
anwaltliche Beratung kann helfen, diese Fragen zu
klären und Fehler bei der Geltendmachung zu
vermeiden.
Schmerzensgeldtabelle bei sexuellem
Missbrauch
Orientierung zu möglichen
Schmerzensgeldbeträgen
Gerichte berücksichtigen insbesondere die
Schwere und Dauer der Taten, das Alter des
Opfers, die körperlichen und psychischen Folgen
sowie die Auswirkungen auf das weitere Leben.
Die folgende Übersicht zeigt typische
Größenordnungen, die sich aus gerichtlichen
Entscheidungen ergeben können. Sie dient
ausschließlich der Orientierung.
Fallkonstellation
Mögliche Größenordnung*
•
Einmaliger sexueller Übergriff ohne erhebliche
körperliche Verletzungen
- ca. 2.000 € bis 10.000 €
•
Mehrfache sexuelle Übergriffe
- ca. 10.000 € bis 30.000 €
•
Langjähriger sexueller Missbrauch eines Kindes
- ca. 20.000 € bis über 100.000 €
•
Sexueller Missbrauch mit schweren
psychischen Dauerfolgen
- häufig 30.000 € bis über 150.000 €
•
Besonders schwere Einzelfälle mit
lebenslangen Beeinträchtigungen
- teilweise deutlich über 150.000 €
*Die Beträge beruhen auf der veröffentlichten
Rechtsprechung und sind keine verbindlichen
Pauschalen. Jeder Fall wird individuell beurteilt.
Aktuelle Urteile zum Schmerzensgeld
bei sexuellem Missbrauch
Landgericht Essen, Urteil vom 25.04.2025 – Az.
16 O 204/24
Ein Kläger machte Schmerzensgeld und
Schadensersatz wegen sexuellen Missbrauchs
durch einen ehemaligen Priester geltend. Das
Gericht bejahte einen Anspruch auf Ersatz
materieller Schäden, wies den geltend gemachten
Schmerzensgeldanspruch im konkreten Fall jedoch
ab. Die Entscheidung zeigt, dass
Schmerzensgeldansprüche stets von den
Umständen des Einzelfalls sowie der Beweislage
abhängen.
Landgericht Essen, Urteil vom 24.04.2024 – Az.
25 KLs-12 Js 3021/22-23/23
Der Angeklagte wurde wegen mehrfachen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
verurteilt. Im Adhäsionsverfahren sprach das
Gericht der Geschädigten ein Schmerzensgeld in
Höhe von 15.000 Euro zu.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom
12.08.2025/ Vorinstanz: Landgericht
Münster, Urteil vom 19.09.2024
Der Bundesgerichtshof bestätigte im Wesentlichen
die Verurteilung wegen mehrfacher Sexualdelikte
und entschied zugleich über die
Schmerzensgeldansprüche im Adhäsionsverfahren.
Einer Geschädigten wurden 16.000 Euro, einem
weiteren Geschädigten 5.000 Euro
Schmerzensgeld zugesprochen.
falsche Dignose
Eine Fehldiagnose bedeutet nicht
automatisch einen Behandlungsfehler.
Entscheidend ist, ob der Arzt gegen
fachliche Standards verstoßen hat.
Schmerzensgeldtabelle
Eine Schmerzensgeldtabelle hilft dabei,
eine erste Einschätzung möglicher
Ansprüche zu erhalten. Die endgültige Höhe
hängt jedoch immer vom persönlichen
Einzelfall ab.
Schmerzensgeld
Versicherung
In vielen Fällen erfolgt die Zahlung
innerhalb weniger Wochen oder Monate. Es
gibt jedoch auch Situationen, in denen
Versicherungen die Bearbeitung erheblich
verzögern.
Häufige Fragen zum Schmerzensgeld
bei sexuellem Missbrauch
❓ Wie hoch kann das Schmerzensgeld bei
sexuellem Missbrauch ausfallen?
Eine gesetzlich festgelegte Höhe gibt es nicht. Die
Gerichte berücksichtigen unter anderem die
Schwere der Taten, deren Dauer, das Alter des
Opfers sowie die körperlichen und psychischen
Folgen. Die zugesprochenen Beträge
unterscheiden sich daher erheblich und werden
stets im Einzelfall festgelegt.
❓ Kann ich auch nach vielen Jahren noch
Schmerzensgeld verlangen?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist dies
möglich. Bei Ansprüchen wegen sexuellen
Missbrauchs gelten teilweise besondere
Verjährungsvorschriften. Ob ein Anspruch noch
durchsetzbar ist, hängt von den Umständen des
Einzelfalls ab und sollte rechtlich geprüft werden.
❓ Ist eine Strafanzeige Voraussetzung für
Schmerzensgeld?
Nein. Ein Schmerzensgeldanspruch kann
grundsätzlich auch unabhängig von einem
Strafverfahren bestehen. Allerdings können
Erkenntnisse aus einem Strafverfahren für die
Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche von
Bedeutung sein.
❓ Muss ich einen Anwalt beauftragen?
Nein. Schmerzensgeldansprüche können
grundsätzlich auch ohne anwaltliche Vertretung
geltend gemacht werden. Da Fragen zur
Beweisführung, Verjährung und Anspruchshöhe
häufig komplex sind, kann eine anwaltliche
Beratung jedoch sinnvoll sein.
❓ Gegen wen richtet sich ein
Schmerzensgeldanspruch?
In erster Linie richtet sich der Anspruch gegen den
Täter. Je nach Sachverhalt können unter
Umständen auch Ansprüche gegen Einrichtungen
oder Institutionen bestehen, wenn diese ihre
Schutz- oder Aufsichtspflichten verletzt haben.
Welche Ansprüche bestehen, hängt von den
jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
Recht verstehen. Sicher entscheiden.
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und hilfreiche Vorlagen- verständlich erklärt
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Autor: Fachredaktion/ Reise- AMK-Rechtsportal
aktualisiert: Juli 2026 –
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