Wer erbt, wenn ein Mensch stirbt und kein Testament hinterlässt? Die gesetzliche Erbreihenfolge bestimmt, welche Angehörigen erben. Entscheidend sind die familiären Verhältnisse und der Güterstand einer bestehenden Ehe.Viele Menschen vermuten, dass Geschwister oder Enkel automatisch einen Erbteil erhalten. Das stimmt nicht immer. Das Gesetz gibt bestimmten Angehörigen Vorrang. Erst wenn diese fehlen, kommen weitere Verwandte zum Zug.✍️ Autor: Redaktion AMK-Rechtsportal | Aktualisiert: Oktober 2026
Das Wichtigste zur Erbreihenfolge
•Kinder und weitere Abkömmlinge gehören zur ersten Ordnung.•Eltern und deren Abkömmlinge gehören zur zweiten Ordnung.•Großeltern und deren Abkömmlinge gehören zur dritten Ordnung.•Eine vorhergehende Ordnung schließt grundsätzlich die nachfolgenden Ordnungen aus.•Ehegatten haben ein eigenes gesetzliches Erbrecht.•Unverheiratete Lebensgefährten erben nicht allein aufgrund ihrer Partnerschaft.Rechtsgrundlage sind insbesondere die §§ 1924 bis 1936 BGB. Die gesetzliche Erbfolge greift, wenn keine wirksame Verfügung von Todes wegen die Erbfolge regelt oder diese nicht den gesamten Nachlass erfasst.
Wie funktioniert die gesetzliche Erbreihenfolge?
Das Bürgerliche Gesetzbuch teilt die Verwandten in verschiedene Ordnungen ein. Die wichtigste Regel steht in § 1930 BGB: Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, erben Verwandte einer nachfolgenden Ordnung grundsätzlich nicht.Dabei kommt es nicht allein darauf an, welche Angehörigen noch leben. Auch die Nachkommen bereits verstorbener Angehöriger können erben.
Die Erbordnungen im Überblick
Erste Ordnung
Kinder, Enkel und weitere AbkömmlingeSohn, Tochter, Enkel
Zweite Ordnung
Eltern sowie Geschwister und deren NachkommenMutter, Vater, Bruder, Nichte
Dritte Ordnung
Großeltern und deren NachkommenGroßmutter, Onkel, Tante
Vierte Ordnung
Urgroßeltern und deren NachkommenUrgroßeltern und weitere VerwandteDie Übersicht vereinfacht die gesetzlichen Regeln. Insbesondere bei entfernteren Ordnungen gelten zusätzliche Besonderheiten.
Erste Ordnung: Kinder und Enkel
Kinder des verstorbenen Menschen gehören zur ersten Ordnung. Sie erben grundsätzlich zu gleichen Teilen, wenn keine abweichende Erbregelung gilt.Ein lebendes Kind schließt seine eigenen Kinder von der gesetzlichen Erbfolge aus. Stirbt ein Kind bereits vor dem Erblasser, können dessen Kinder an seine Stelle treten. Diese Regel wird als Erbfolge nach Stämmen bezeichnet.Beispiel: Ein Vater hinterlässt zwei Kinder. Beide Kinder leben noch. Sie erben grundsätzlich jeweils die Hälfte des Nachlasses, wenn kein Ehegatte oder eine andere Besonderheit die Verteilung verändert.Ist ein Kind bereits verstorben und hat zwei eigene Kinder, teilen diese grundsätzlich den Anteil ihres verstorbenen Elternteils.Rechtsgrundlage: § 1924 BGB.
Zweite Ordnung: Eltern und Geschwister
Gibt es keine Erben erster Ordnung, kommen die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge infrage.Leben beide Eltern noch, erben sie grundsätzlich zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil bereits verstorben, können dessen Kinder an seine Stelle treten. Dazu gehören beispielsweise die Geschwister des Verstorbenen.Beispiel: Ein unverheirateter Mann stirbt kinderlos. Seine Mutter lebt noch, sein Vater ist bereits verstorben. Der Vater hatte zwei weitere Kinder. Sofern keine weiteren Besonderheiten vorliegen, erhält die Mutter die Hälfte. Die beiden Geschwister teilen sich die andere Hälfte.Gibt es auf der Seite des verstorbenen Elternteils keine weiteren Abkömmlinge, kann der überlebende Elternteil allein erben.Rechtsgrundlage: § 1925 BGB.
Dritte Ordnung: Großeltern, Onkel und Tanten
Gibt es weder Erben erster noch zweiter Ordnung, kommen die Großeltern und deren Abkömmlinge infrage.Sind Großeltern bereits verstorben, können ihre Nachkommen erben. Dazu gehören beispielsweise Onkel und Tanten des Verstorbenen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Cousins und Cousinen berücksichtigt werden.Welche Personen tatsächlich erben, hängt davon ab, welche Familienzweige noch vorhanden sind.Rechtsgrundlage: § 1926 BGB.
Vierte Ordnung und entferntere Verwandte
Sind keine Erben der vorhergehenden Ordnungen vorhanden, kann die Erbfolge zu den Urgroßeltern und deren Nachkommen weitergehen.Für diese und noch entferntere Ordnungen gelten besondere Regeln. Entscheidend ist unter anderem der Verwandtschaftsgrad.Wer keine nahen Angehörigen hat, sollte deshalb nicht automatisch davon ausgehen, dass der Staat erbt. Zunächst muss geprüft werden, ob weiter entfernte gesetzliche Erben vorhanden sind.Rechtsgrundlagen: §§ 1928 und 1929 BGB.
Welchen Anteil erbt der Ehepartner?
Der Ehegatte hat ein eigenes gesetzliches Erbrecht. Die genaue Quote hängt davon ab, welche Verwandten ebenfalls erben und welcher Güterstand bestand.Bei vielen Ehepaaren gilt die Zugewinngemeinschaft. Sie besteht grundsätzlich, wenn kein anderer Güterstand vereinbart wurde.
Typische Erbanteile bei Zugewinngemeinschaft
FamiliensituationTypischer Anteil des EhegattenEhegatte und Kinder1/2Ehegatte und Erben zweiter Ordnung3/4Keine Erben erster oder Gesamter Nachlasszweiter Ordnung und keine GroßelternDie Tabelle zeigt typische Fälle. Bei Großeltern, besonderen Familienkonstellationen, einem Ehevertrag oder einem Testament kann die Verteilung anders ausfallen.Bei Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten im Todesfall grundsätzlich um ein Viertel. Neben Kindern führt das typischerweise zu einer Hälfte des Nachlasses.Bei Gütertrennung gelten andere Regeln. Sind ein oder zwei Kinder vorhanden, erben Ehegatte und Kinder grundsätzlich zu gleichen Teilen. Weitere Sonderfälle sind möglich.Rechtsgrundlagen: §§ 1931 und 1371 BGB.
Erben unverheiratete Partner automatisch?
Nein. Unverheiratete Lebensgefährten haben allein aufgrund ihrer Partnerschaft kein gesetzliches Erbrecht.Das gilt auch bei langjährigen Beziehungen oder einem gemeinsamen Haushalt. Ohne Testament oder Erbvertrag kann der Partner deshalb leer ausgehen.Wer den Lebensgefährten absichern möchte, sollte die Nachlassregelung rechtzeitig planen. Dabei sind auch Pflichtteilsrechte naher Angehöriger zu beachten.
Was gilt für Stiefkinder und adoptierte Kinder?
Stiefkinder erben von ihrem Stiefelternteil grundsätzlich nicht automatisch nach der gesetzlichen Erbfolge. Eine rechtliche Adoption kann die Situation verändern.Bei adoptierten Kindern hängt die erbrechtliche Stellung unter anderem vom rechtlichen Umfang der Adoption ab. Deshalb sollte die konkrete Familienkonstellation geprüft werden.Auch Patchworkfamilien profitieren häufig von einer klaren testamentarischen Regelung. So lassen sich spätere Unklarheiten vermeiden.
Häufige Fehler bei der Erbreihenfolge
Geschwister werden automatisch berücksichtigt.
Das stimmt nicht. Gibt es Kinder oder andere Erben erster Ordnung, sind Geschwister grundsätzlich ausgeschlossen.
Enkel erben immer neben ihren Eltern.
Nein. Ein lebendes Kind schließt seine eigenen Abkömmlinge grundsätzlich aus.
Der Ehepartner erhält immer den gesamten Nachlass.
Das ist nicht richtig. Je nach Verwandten und Güterstand erben andere Personen mit.
Der Lebensgefährte ist dem Ehepartner gleichgestellt.
Ein Testament ist unnötig, weil das Gesetz alles regelt.
Die gesetzliche Erbfolge entspricht nicht immer dem persönlichen Wunsch. Bei Patchworkfamilien oder besonderen Vermögensverhältnissen ist eine individuelle Planung oft sinnvoll.
Was sollten Angehörige nach einem Todesfall prüfen?
•Testament oder Erbvertrag suchen. Eine wirksame Verfügung kann die gesetzliche Erbfolge verändern.•Familienverhältnisse feststellen. Dazu gehören Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister und gegebenenfalls weitere Verwandte.•Ehe und Güterstand prüfen. Diese Angaben können den Erbanteil des Ehegatten beeinflussen.•Nachlass und mögliche Schulden überblicken. Eine Erbschaft kann auch Verbindlichkeiten umfassen.•Fristen beachten. Wer eine Erbschaft ausschlagen möchte, muss regelmäßig die sechswöchige Frist beachten. In bestimmten Auslandsfällen gilt eine längere Frist. Die Frist beginnt nicht in jedem Fall am Todestag.Die Ausschlagung muss formgerecht gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Wer unsicher ist, sollte sich zeitnah rechtlich beraten lassen.Rechtsgrundlagen: §§ 1944 und 1945 BGB.
Die Erbreihenfolge hängt von der Familie ab
Bei der gesetzlichen Erbfolge haben Kinder und weitere Abkömmlinge grundsätzlich Vorrang. Fehlen sie, können Eltern, Geschwister und entferntere Verwandte erben. Der Ehegatte hat eine eigene gesetzliche Erbquote.Wer genau wissen möchte, wer welchen Anteil erhält, muss die Familienverhältnisse und mögliche Verfügungen von Todes wegen gemeinsam betrachten. Ein Testament kann helfen, den eigenen Willen klarer umzusetzen.
Wer erbt ohne Testament? Drei Beispiele
Beispiel 1: Verheiratet, zwei KinderEin Ehepaar lebt in Zugewinngemeinschaft. Ein Ehepartner stirbt und hinterlässt zwei Kinder. Typischerweise erhält der überlebende Ehepartner die Hälfte des Nachlasses. Die Kinder teilen sich die andere Hälfte und erhalten jeweils ein Viertel.Beispiel 2: Unverheiratet und kinderlosEine unverheiratete Person stirbt ohne Kinder. Beide Eltern leben noch. Grundsätzlich erben die Eltern zu gleichen Teilen. Ein Lebensgefährte erhält allein wegen der Partnerschaft keinen gesetzlichen Erbteil.Beispiel 3: Keine Kinder, Eltern bereits verstorbenEine unverheiratete Person stirbt kinderlos. Beide Eltern sind bereits verstorben. Ein Bruder lebt noch. Der Bruder kann als Erbe zweiter Ordnung infrage kommen. Ob er allein erbt, hängt davon ab, ob weitere Abkömmlinge der Eltern vorhanden sind.Diese Beispiele dienen der Orientierung. Bereits ein Testament, eine Adoption oder eine weitere Familienbeziehung kann die Erbfolge verändern.
Erbreihenfolge-Check: Wer könnte erben?
Beantworten Sie die folgenden Fragen zur Familie der verstorbenen Person.
Der Check bietet eine erste Orientierung zur gesetzlichen Erbfolge.
1. Gibt es ein Testament oder einen Erbvertrag?
2. Gibt es Kinder oder Enkel?
3. War die verstorbene Person verheiratet?
4. Falls keine Kinder oder weiteren Nachkommen vorhanden sind:
Leben Eltern oder gibt es Geschwister beziehungsweise deren Nachkommen?
5. Falls keine Erben erster oder zweiter Ordnung vorhanden sind:
Gibt es Großeltern oder deren Nachkommen?
Weitere Hilfe zum Erbrecht
Sie möchten sich ausführlicher mit Erbfolge, Nachlass und
wichtigen Erbrechtsfragen beschäftigen? Hier finden Sie
weitere Informationen und praktische Hilfen.
Lebensversicherung Entscheidend ist, wer im Versicherungsvertrag als Empfänger genannt wurde.
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ErbengemeinschaftJeder Miterbe hat bestimmte Rechte. Gleichzeitig bestehen Pflichten gegenüber den anderen Erben. Die Verwaltung des Nachlasses erfolgt grundsätzlich gemeinschaftlich. Das regelt § 2038 BGB.
Wer erbt, wenn ein Mensch stirbt und kein Testament hinterlässt? Die gesetzliche Erbreihenfolge bestimmt, welche Angehörigen erben. Entscheidend sind die familiären Verhältnisse und der Güterstand einer bestehenden Ehe.Viele Menschen vermuten, dass Geschwister oder Enkel automatisch einen Erbteil erhalten. Das stimmt nicht immer. Das Gesetz gibt bestimmten Angehörigen Vorrang. Erst wenn diese fehlen, kommen weitere Verwandte zum Zug.✍️ Autor: Redaktion AMK-Rechtsportal | Aktualisiert: Oktober 2026
Das Wichtigste zur Erbreihenfolge
•Kinder und weitere Abkömmlinge gehören zur ersten Ordnung.•Eltern und deren Abkömmlinge gehören zur zweiten Ordnung.•Großeltern und deren Abkömmlinge gehören zur dritten Ordnung.•Eine vorhergehende Ordnung schließt grundsätzlich die nachfolgenden Ordnungen aus.•Ehegatten haben ein eigenes gesetzliches Erbrecht.•Unverheiratete Lebensgefährten erben nicht allein aufgrund ihrer Partnerschaft.Rechtsgrundlage sind insbesondere die §§ 1924bis 1936 BGB. Die gesetzliche Erbfolge greift, wenn keine wirksame Verfügung von Todes wegen die Erbfolge regelt oder diese nicht den gesamten Nachlass erfasst.
Was sollten Angehörige nach einem
Todesfall prüfen?
•Testament oder Erbvertrag suchen. Eine wirksame Verfügung kann die gesetzliche Erbfolge verändern.•Familienverhältnisse feststellen. Dazu gehören Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister und gegebenenfalls weitere Verwandte.•Ehe und Güterstand prüfen. Diese Angaben können den Erbanteil des Ehegatten beeinflussen.•Nachlass und mögliche Schulden überblicken. Eine Erbschaft kann auch Verbindlichkeiten umfassen.•Fristen beachten. Wer eine Erbschaft ausschlagen möchte, muss regelmäßig die sechswöchige Frist beachten. In bestimmten Auslandsfällen gilt eine längere Frist. Die Frist beginnt nicht in jedem Fall am Todestag.Die Ausschlagung muss formgerecht gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Wer unsicher ist, sollte sich zeitnah rechtlich beraten lassen.Rechtsgrundlagen: §§ 1944 und 1945 BGB.
Die Erbreihenfolge hängt von der
Familie ab
Bei der gesetzlichen Erbfolge haben Kinder und weitere Abkömmlinge grundsätzlich Vorrang. Fehlen sie, können Eltern, Geschwister und entferntere Verwandte erben. Der Ehegatte hat eine eigene gesetzliche Erbquote.Wer genau wissen möchte, wer welchen Anteil erhält, muss die Familienverhältnisse und mögliche Verfügungen von Todes wegen gemeinsam betrachten. Ein Testament kann helfen, den eigenen Willen klarer umzusetzen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch teilt die Verwandten in verschiedene Ordnungen ein. Die wichtigste Regel steht in § 1930 BGB: Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, erben Verwandte einer nachfolgenden Ordnung grundsätzlich nicht.Dabei kommt es nicht allein darauf an, welche Angehörigen noch leben. Auch die Nachkommen bereits verstorbener Angehöriger können erben.
Die Erbordnungen im Überblick
Erste Ordnung
Kinder, Enkel und weitere AbkömmlingeSohn, Tochter, Enkel
Zweite Ordnung
Eltern sowie Geschwister und deren NachkommenMutter, Vater, Bruder, Nichte
Dritte Ordnung
Großeltern und deren NachkommenGroßmutter, Onkel, Tante
Vierte Ordnung
Urgroßeltern und deren NachkommenUrgroßeltern und weitere VerwandteDie Übersicht vereinfacht die gesetzlichen Regeln. Insbesondere bei entfernteren Ordnungen gelten zusätzliche Besonderheiten.
Erste Ordnung: Kinder und Enkel
Kinder des verstorbenen Menschen gehören zur ersten Ordnung. Sie erben grundsätzlich zu gleichen Teilen, wenn keine abweichende Erbregelung gilt.Ein lebendes Kind schließt seine eigenen Kinder von der gesetzlichen Erbfolge aus. Stirbt ein Kind bereits vor dem Erblasser, können dessen Kinder an seine Stelle treten. Diese Regel wird als Erbfolge nach Stämmen bezeichnet.Beispiel: Ein Vater hinterlässt zwei Kinder. Beide Kinder leben noch. Sie erben grundsätzlich jeweils die Hälfte des Nachlasses, wenn kein Ehegatte oder eine andere Besonderheit die Verteilung verändert.Ist ein Kind bereits verstorben und hat zwei eigene Kinder, teilen diese grundsätzlich den Anteil ihres verstorbenen Elternteils.Rechtsgrundlage: § 1924 BGB.
Zweite Ordnung: Eltern und
Geschwister
Gibt es keine Erben erster Ordnung, kommen die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge infrage.Leben beide Eltern noch, erben sie grundsätzlich zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil bereits verstorben, können dessen Kinder an seine Stelle treten. Dazu gehören beispielsweise die Geschwister des Verstorbenen.Beispiel: Ein unverheirateter Mann stirbt kinderlos. Seine Mutter lebt noch, sein Vater ist bereits verstorben. Der Vater hatte zwei weitere Kinder. Sofern keine weiteren Besonderheiten vorliegen, erhält die Mutter die Hälfte. Die beiden Geschwister teilen sich die andere Hälfte.Gibt es auf der Seite des verstorbenen Elternteils keine weiteren Abkömmlinge, kann der überlebende Elternteil allein erben.Rechtsgrundlage: § 1925 BGB.
Dritte Ordnung: Großeltern, Onkel und
Tanten
Gibt es weder Erben erster noch zweiter Ordnung, kommen die Großeltern und deren Abkömmlinge infrage.Sind Großeltern bereits verstorben, können ihre Nachkommen erben. Dazu gehören beispielsweise Onkel und Tanten des Verstorbenen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Cousins und Cousinen berücksichtigt werden.Welche Personen tatsächlich erben, hängt davon ab, welche Familienzweige noch vorhanden sind.Rechtsgrundlage: § 1926 BGB.
Vierte Ordnung und entferntere
Verwandte
Sind keine Erben der vorhergehenden Ordnungen vorhanden, kann die Erbfolge zu den Urgroßeltern und deren Nachkommen weitergehen.Für diese und noch entferntere Ordnungen gelten besondere Regeln. Entscheidend ist unter anderem der Verwandtschaftsgrad.Wer keine nahen Angehörigen hat, sollte deshalb nicht automatisch davon ausgehen, dass der Staat erbt. Zunächst muss geprüft werden, ob weiter entfernte gesetzliche Erben vorhanden sind.Rechtsgrundlagen: §§ 1928 und 1929 BGB.
Häufige Fehler bei der Erbreihenfolge
Geschwister werden automatisch
berücksichtigt.
Das stimmt nicht. Gibt es Kinder oder andere Erben erster Ordnung, sind Geschwister grundsätzlich ausgeschlossen.
Enkel erben immer neben ihren Eltern.
Nein. Ein lebendes Kind schließt seine eigenen Abkömmlinge grundsätzlich aus.
Der Ehepartner erhält immer den
gesamten Nachlass.
Das ist nicht richtig. Je nach Verwandten und Güterstand erben andere Personen mit.
Die gesetzliche Erbfolge entspricht nicht immer dem persönlichen Wunsch. Bei Patchworkfamilien oder besonderen Vermögensverhältnissen ist eine individuelle Planung oft sinnvoll.
Welchen Anteil erbt der Ehepartner?
Der Ehegatte hat ein eigenes gesetzliches Erbrecht. Die genaue Quote hängt davon ab, welche Verwandten ebenfalls erben und welcher Güterstand bestand.Bei vielen Ehepaaren gilt die Zugewinngemeinschaft. Sie besteht grundsätzlich, wenn kein anderer Güterstand vereinbart wurde.
Typische Erbanteile bei
Zugewinngemeinschaft
FamiliensituationTypischer Anteil des EhegattenEhegatte und Kinder1/2Ehegatte und Erben zweiter Ordnung3/4Keine Erben erster oder Gesamter Nachlasszweiter Ordnung und keine GroßelternDie Tabelle zeigt typische Fälle. Bei Großeltern, besonderen Familienkonstellationen, einem Ehevertrag oder einem Testament kann die Verteilung anders ausfallen.Bei Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten im Todesfall grundsätzlich um ein Viertel. Neben Kindern führt das typischerweise zu einer Hälfte des Nachlasses.Bei Gütertrennung gelten andere Regeln. Sind ein oder zwei Kinder vorhanden, erben Ehegatte und Kinder grundsätzlich zu gleichen Teilen. Weitere Sonderfälle sind möglich.Rechtsgrundlagen: §§ 1931 und 1371 BGB.
Erben unverheiratete Partner
automatisch?
Nein. Unverheiratete Lebensgefährten haben allein aufgrund ihrer Partnerschaft kein gesetzliches Erbrecht.Das gilt auch bei langjährigen Beziehungen oder einem gemeinsamen Haushalt. Ohne Testament oder Erbvertrag kann der Partner deshalb leer ausgehen.Wer den Lebensgefährten absichern möchte, sollte die Nachlassregelung rechtzeitig planen. Dabei sind auch Pflichtteilsrechte naher Angehöriger zu beachten.
Was gilt für Stiefkinder und adoptierte
Kinder?
Stiefkinder erben von ihrem Stiefelternteil grundsätzlich nicht automatisch nach der gesetzlichen Erbfolge. Eine rechtliche Adoption kann die Situation verändern.Bei adoptierten Kindern hängt die erbrechtliche Stellung unter anderem vom rechtlichen Umfang der Adoption ab. Deshalb sollte die konkrete Familienkonstellation geprüft werden.Auch Patchworkfamilien profitieren häufig von einer klaren testamentarischen Regelung. So lassen sich spätere Unklarheiten vermeiden.
Wer erbt ohne Testament? Drei
Beispiele
Beispiel 1: Verheiratet, zwei KinderEin Ehepaar lebt in Zugewinngemeinschaft. Ein Ehepartner stirbt und hinterlässt zwei Kinder. Typischerweise erhält der überlebende Ehepartner die Hälfte des Nachlasses. Die Kinder teilen sich die andere Hälfte und erhalten jeweils ein Viertel.Beispiel 2: Unverheiratet und kinderlosEine unverheiratete Person stirbt ohne Kinder. Beide Eltern leben noch. Grundsätzlich erben die Eltern zu gleichen Teilen. Ein Lebensgefährte erhält allein wegen der Partnerschaft keinen gesetzlichen Erbteil.Beispiel 3: Keine Kinder, Eltern bereits verstorbenEine unverheiratete Person stirbt kinderlos. Beide Eltern sind bereits verstorben. Ein Bruder lebt noch. Der Bruder kann als Erbe zweiter Ordnung infrage kommen. Ob er allein erbt, hängt davon ab, ob weitere Abkömmlinge der Eltern vorhanden sind.Diese Beispiele dienen der Orientierung. Bereits ein Testament, eine Adoption oder eine weitere Familienbeziehung kann die Erbfolge verändern.
Lebensversicherung Entscheidend ist, wer im Versicherungsvertrag als Empfänger genannt wurde.
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ErbengemeinschaftJeder Miterbe hat bestimmte Rechte. Gleichzeitig bestehen Pflichten gegenüber den anderen Erben. Die Verwaltung des Nachlasses erfolgt grundsätzlich gemeinschaftlich. Das regelt § 2038 BGB.