Wird ein Mietverhältnis fristlos oder nach der
kurzen Mindestfrist von 3 Monaten gemäß § 573d
BGB beendet, spricht man von einer
außerordentlichen unbefristeten Kündigung. Ein
Mietverhältnis über Wohnraum ist gemäß § 568
BGB grundsätzlich schriftlich zu kündigen.
Unbefristete Mietverträge kann der Mieter jeder
Zeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Er
muss aber die gesetzliche Kündigungsfrist von 3
Monaten einhalten.
In Folge des geänderten Mietrechts seit dem 1.
September 2001 verkürzt sich die Kündigungsfrist
für Mieter unabhängig von der Wohndauer auf drei
Monate, wenn der Mietvertragsabschluss nach
dem 1.9.2001 erfolgte. Das gilt seit dem 1. Juni
2005 auch für Altmietverträge -
Mietvertragsabschluss vor dem 1.9.2001. Wenn
im Mietvertrag ausdrücklich eine kürzere
Kündigungsfrist für den Mieter vereinbart ist, kann
der Mieter sich auf die kurze Kündigungsfrist
berufen.
Haben Mieter und Vermieter einen
Zeitmietvertrag abgeschlossen, muss der von
beiden Seiten eingehalten werden.
Während der geplanten Laufzeit des Vertrages
kann auch der Mieter nicht kündigen.
Mit diesem Schreiben können Mieter ihren
Mietvertrag kündigen. Ein Kündigungsgrund
muss in der Kündigung nicht angegeben
werden.
Das Formular erhalten Sie im Word und im PDF
Format.
Die Vorlagen sind mit
- mit PC und Smartphone -
(zum Ausfüllen, Speichern, Drucken,
Versenden)
Die Kündigungsfrist für Mieterkündigungen
beträgt seit 2005 einheitlich 3 Monate. Die
Wohndauer spielt dabei keine Rolle mehr.
Ausnahme, individuelle Vereinbarungen im
Mietvertrag. (handschriftlich Kündigungsfristen im
Mietvertrag eingefügt).
Für Formularverträge gilt auch die Kündigungsfrist
von 3 Monaten, auch wenn der
Formularmietvertrag etwas anderes aussagt. Will
der Vermieter kündigen, richtet sich die
Kündigungsfrist nach der Wohndauer.
Wurde ein Mietvertrag auf eine bestimmte Zeit
abgeschlossen (Zeitmietvertrag) oder bestehen
lange gesetzliche oder vertragliche
Kündigungsfristen, kann ein Mietverhältnis in
gesetzlich geregelten Ausnahmefällen unter
Beachtung einer Mindestfrist (§ 573d Abs. 1, 2
BGB) vorzeitig gekündigt werden. Bei dieser Art
der Kündigung handelt es sich um die so
genannte außerordentliche befristete Kündigung.
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