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Autor: Redaktion AMK-Rechtsportal
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BÜRGERGELD
WEG-Verwaltervertrag Vorlage – Vertrag für die
Wohnungseigentümergemeinschaft
Ein Verwalter übernimmt für eine Wohnungseigentümergemeinschaft wichtige Aufgaben. Er
organisiert die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, bereitet Entscheidungen vor und
kümmert sich um die laufenden Verwaltungsangelegenheiten.
Damit die Zusammenarbeit funktioniert, sollten die Aufgaben und Befugnisse eindeutig geregelt
sein. Auch Vergütung, Vertragslaufzeit und zusätzliche Leistungen müssen zur Gemeinschaft
passen.
Eine WEG-Verwaltervertrag-Vorlage bietet dafür eine Grundlage. Sie hilft dabei, die vertraglichen
Vereinbarungen strukturiert vorzubereiten und offene Punkte vor dem Abschluss zu erkennen.
WEG-Verwalter bestellen und Vertrag abschließen: Was ist der
Unterschied?
Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen zwei Dinge auseinandergehalten
werden: die Bestellung des Verwalters durch Beschluss und der Vertrag über seine
Tätigkeit.
Nach § 26 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) entscheiden die Wohnungseigentümer über
die Bestellung und Abberufung des Verwalters. Die Bestellung kann grundsätzlich für
höchstens fünf Jahre erfolgen. Bei der ersten Bestellung nach Begründung des
Wohnungseigentums gilt eine Höchstdauer von drei Jahren.
Der Verwaltervertrag regelt dagegen die vertraglichen Bedingungen der Tätigkeit. Dazu
zählen beispielsweise die vereinbarten Leistungen, die Vergütung und weitere Einzelheiten
der Zusammenarbeit.
Beide Vorgänge hängen zusammen, sind rechtlich aber nicht identisch. Deshalb sollte die
Gemeinschaft darauf achten, dass Beschluss und Vertrag zueinander passen.
Welche Aufgaben soll der WEG-Verwalter übernehmen?
Die Aufgaben sollten nicht nur allgemein beschrieben werden. Entscheidend ist, welche
Leistungen die Gemeinschaft konkret erwartet und welche Tätigkeiten bereits mit der
vereinbarten Vergütung abgegolten sind.
Zu den typischen Themen gehören:
•
Verwaltung und Betreuung des Gemeinschaftseigentums
•
Vorbereitung und Durchführung von Eigentümerversammlungen
•
Umsetzung gefasster Beschlüsse
•
Erstellung des Wirtschaftsplans und der Jahresabrechnung
•
Verwaltung der gemeinschaftlichen Gelder und Rücklagen
•
Organisation erforderlicher Erhaltungsmaßnahmen
•
Kommunikation mit Wohnungseigentümern und Dienstleistern
Welche Pflichten gesetzlich bestehen und welche zusätzlichen Leistungen vereinbart
werden, muss im Einzelfall unterschieden werden. Die gesetzlichen Aufgaben und
Befugnisse ergeben sich insbesondere aus §§ 27 und 28 WEG.
Entscheidungsbefugnisse: Was darf der Verwalter selbst
entscheiden?
Nicht jede Maßnahme erfordert denselben Abstimmungsaufwand. Gleichzeitig darf die
Verwaltung nicht automatisch jede größere Ausgabe eigenständig veranlassen.
§ 27 WEG regelt, welche Maßnahmen der Verwalter ohne gesonderten Beschluss treffen
darf. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung ohne
erhebliche Verpflichtungen sowie Maßnahmen zur Fristwahrung oder zur Abwendung eines
Nachteils.
Die Wohnungseigentümer können diese Befugnisse durch Beschluss einschränken oder
erweitern.
Für die Vertragsgestaltung ist deshalb wichtig, die gesetzlichen Vorgaben und die
Beschlüsse der Gemeinschaft zu berücksichtigen. Auch die Abläufe bei größeren
Erhaltungsmaßnahmen und baulichen Veränderungen sollten verständlich geregelt sein.
Wie wird die Vergütung des WEG-Verwalters geregelt?
Die Vergütung gehört zu den Punkten, die vor Vertragsabschluss genau geprüft werden
sollten.
Die Gemeinschaft sollte nachvollziehen können, welche Leistungen mit der
Grundvergütung abgegolten sind und welche Tätigkeiten zusätzlich berechnet werden
können.
Zu klären sind beispielsweise:
•
Welche laufenden Verwaltungsleistungen sind enthalten?
•
Welche zusätzlichen Leistungen werden gesondert vergütet?
•
Wie werden Sonderleistungen abgerechnet?
•
Welche Auslagen können erstattet werden?
•
Unter welchen Voraussetzungen darf sich die Vergütung ändern?
Besonders wichtig ist eine verständliche Abgrenzung zwischen regulären Aufgaben und
zusätzlichen Leistungen. So können die Wohnungseigentümer besser beurteilen, welche
Kosten im laufenden Betrieb entstehen können.
Laufzeit, Kündigung und Abberufung
Auch die Vertragsdauer sollte sorgfältig geprüft werden. Dabei ist zwischen der Bestellung
des Verwalters und dem Verwaltervertrag zu unterscheiden.
Nach § 26 WEG kann der Verwalter jederzeit abberufen werden. Der Verwaltervertrag
endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung.
Diese gesetzlichen Vorgaben müssen bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden.
Die vertraglichen Regelungen sollten außerdem erkennen lassen, wann die
Zusammenarbeit beginnt und welche Folgen eine Beendigung hat.
Ein Beispiel aus der Eigentümergemeinschaft
In einer Wohnanlage steht eine größere Reparatur am Dach an. Die Eigentümer erwarten,
dass der Verwalter Angebote einholt und die Maßnahme vorbereitet.
Unklar ist jedoch, wer über die Beauftragung entscheidet und bis zu welchem Betrag die
Verwaltung selbst handeln darf.
Ein gut abgestimmter Verwaltervertrag und passende Beschlüsse können die
Zuständigkeiten nachvollziehbarer machen. Sie ersetzen zwar keine erforderliche
Entscheidung der Eigentümer, helfen aber bei der Organisation des Verfahrens.
Was sollte vor der Verwendung einer WEG-Verwaltervertrag-Vorlage
geprüft werden?
•
Vor dem Abschluss sollte die Gemeinschaft insbesondere folgende Punkte kontrollieren:
•
•
Sind die Wohnungseigentümergemeinschaft und der Verwalter korrekt bezeichnet?
•
Stimmen Vertragsbeginn und Bestellung überein?
•
Sind Aufgaben und Zusatzleistungen verständlich beschrieben?
•
Passen die Befugnisse zu den gesetzlichen Vorgaben und den Beschlüssen?
•
Sind Grundvergütung und zusätzliche Kosten nachvollziehbar?
•
Sind Laufzeit und Vertragsbeendigung zutreffend geregelt?
•
Sind Datenschutz und der Umgang mit gemeinschaftlichen Unterlagen berücksichtigt?
•
Passt die Vorlage zur Größe und zum tatsächlichen Verwaltungsbedarf der
Gemeinschaft?
Eine Vorlage sollte nicht ungeprüft übernommen werden. Bestehende Beschlüsse und die
konkreten Verhältnisse der Gemeinschaft müssen berücksichtigt werden.
Wann ist eine individuelle Prüfung sinnvoll?
Eine allgemeine Vorlage ist nicht für jede Wohnungseigentümergemeinschaft
gleichermaßen geeignet. Eine individuelle Prüfung kann besonders sinnvoll sein, wenn
umfangreiche Sanierungen geplant sind, besondere Vergütungsmodelle gelten oder
Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse ungewöhnlich weit gefasst werden sollen.
Auch bei Unklarheiten über die Reichweite einzelner Klauseln ist eine fachliche Prüfung
ratsam. Das gilt insbesondere, wenn der Vertrag von gesetzlichen Vorgaben oder
bestehenden Vereinbarungen abweichen soll.
WEG-Verwaltervertrag als Vorlage nutzen
Mit einer passenden Vorlage kann die Wohnungseigentümergemeinschaft die vertraglichen
Vereinbarungen systematisch vorbereiten. Sie bietet einen Ausgangspunkt, um Leistungen,
Vergütung und Zuständigkeiten zu besprechen.
Vor dem Kauf sollte geprüft werden, ob die angebotene Vorlage den benötigten Umfang
abdeckt. Entscheidend ist, dass sie tatsächlich für die Verwaltung einer
Wohnungseigentümergemeinschaft vorgesehen ist.
Hinweis: Eine allgemeine Vorlage ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Maßgeblich sind
insbesondere das Wohnungseigentumsgesetz, die Beschlüsse der Gemeinschaft und die
konkreten Vertragsbedingungen.