Fristlose Kündigung an Mieter
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Mit diesem Schreiben kann ein Vermieter seinem
Mieter den Mietvertrag kündigen, wenn dieser die
Wohnung unerlaubt untervermietet hat.
Denn das, geht nur mit Zustimmung des
Vermieters.
Das Musterschreiben erhalten Sie im Word und im
PDF Format.
Die Vorlagen sind mit
- mit PC und Smartphone -
(zum Ausfüllen, Speichern, Drucken, Versenden)
Rechtssicher handeln als Vermieter –
mit Muster & Praxiserläuterung
Die unerlaubte Untervermietung gehört zu den
häufigsten Konflikten im Mietrecht. Viele Vermieter
erfahren erst spät, dass ihre Wohnung an fremde
Personen weitergegeben wurde – teilweise sogar
gewerblich. In solchen Fällen stellt sich schnell die
Frage: Reicht eine Abmahnung oder ist eine
Kündigung zulässig?
Dieser Leitfaden erklärt praxisnah, wann eine
Kündigung wegen Untervermietung rechtlich
Bestand hat, welche Fehler häufig gemacht werden
und wie ein wirksames Kündigungsschreiben
aufgebaut ist.
Untervermietung ohne Zustimmung – warum das
rechtlich problematisch ist
Ein Mietvertrag berechtigt den Mieter
ausschließlich zur eigenen Nutzung der Wohnung.
Jede Überlassung an Dritte greift in das
Eigentumsrecht des Vermieters ein.
Deshalb gilt:
Ohne vorherige Zustimmung des Vermieters ist
Untervermietung grundsätzlich unzulässig.
Das betrifft nicht nur die vollständige Weitergabe
der Wohnung, sondern auch:
•
die dauerhafte Aufnahme fremder Personen,
•
die Vermietung einzelner Zimmer,
•
die kurzfristige Weitergabe gegen Entgelt (z. B.
Ferienvermietung).
Selbst dann, wenn der Mieter „gute Gründe“ hat,
ersetzt dies nicht die erforderliche Erlaubnis.
Ordentliche Kündigung
•
wird häufig nach erfolgloser Abmahnung
ausgesprochen
•
beendet das Mietverhältnis unter Einhaltung der
Frist
•
geringeres Risiko bei gerichtlicher Überprüfung
Fristlose Kündigung
•
wirkt sofort
•
setzt einen gravierenden Pflichtverstoß voraus
•
erfordert eine besonders sorgfältige
Begründung
In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine ordentliche
Kündigung als rechtssichere Lösung.
Typische Fehler, die Vermieter
vermeiden sollten
•
Kündigung ohne vorherige Beweissicherung
•
Fehlende oder unklare Abmahnung
•
Unpräzise Begründung im
Kündigungsschreiben
•
Verwechslung von Mitbewohnern und
Untermietern
Eine sauber vorbereitete Kündigung ist deutlich
durchsetzungsstärker.
Häufige Fragen aus der
Vermieterpraxis
1. Darf ein Vermieter wegen unerlaubter
Untervermietung kündigen?
Ja. Untervermietet der Mieter ohne Zustimmung
des Vermieters, liegt ein Vertragsverstoß vor, der –
je nach Schwere – eine ordentliche oder fristlose
Kündigung rechtfertigen kann.
2. Ist vor der Kündigung immer eine
Abmahnung erforderlich?
In den meisten Fällen ja. Eine Abmahnung gibt
dem Mieter die Möglichkeit, die Untervermietung
zu beenden. Nur bei besonders schweren oder
fortgesetzten Verstößen kann direkt fristlos
gekündigt werden.
3. Gilt auch die Vermietung über Airbnb als
unerlaubte Untervermietung?
Ja. Die kurzfristige oder gewerbliche Vermietung
über Plattformen wie Airbnb ohne Erlaubnis des
Vermieters stellt regelmäßig eine erhebliche
Pflichtverletzung dar.
4. Reicht ein bloßer Verdacht auf
Untervermietung für eine Kündigung aus?
Nein. Der Vermieter muss die unerlaubte
Untervermietung nachweisen, zum Beispiel durch
Zeugenaussagen, Inserate oder andere belastbare
Belege.
5. Was ist der Unterschied zwischen
ordentlicher und fristloser Kündigung?
Die ordentliche Kündigung erfolgt unter Einhaltung
der Kündigungsfrist. Die fristlose Kündigung
beendet das Mietverhältnis sofort, setzt aber einen
besonders schweren Verstoß voraus.
Fazit für Vermieter
Die unerlaubte Untervermietung stellt keinen
Bagatellverstoß dar. Wer strukturiert vorgeht, den
Sachverhalt dokumentiert und ein rechtlich
korrektes Kündigungsschreiben nutzt, verbessert
die Durchsetzbarkeit erheblich. Maßgeblich ist nicht
Schnelligkeit, sondern Rechtssicherheit.
Hinweis:
Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen
stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.
Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für
Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit
übernommen werden. Für eine verbindliche
Bewertung empfehlen wir die Beratung durch eine
Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
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