✍️ Autor: Redaktion AMK-Rechtsportal / Aktualisiert: September 2026Eine Kündigung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen.Eine E-Mail oder WhatsApp-Nachricht reicht für die Kündigung nicht.Die Kündigungsfrist richtet sich häufig nach § 622 BGB.Gegen eine Kündigung läuft grundsätzlich eine Dreiwochenfrist.Die Kündigungsschutzklage muss beim Arbeitsgericht eingereicht werden.Der Zugang der Kündigung sollte genau dokumentiert werden.Eine Abfindung entsteht nicht automatisch bei jeder Kündigung.Auch Sonderkündigungsschutz kann eine Kündigung beeinflussen.
Frist beachten: Eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden.
⚖️ Was bedeutet eine Kündigung durch den Arbeitgeber?
Eine Arbeitgeberkündigung beendet das Arbeitsverhältnis. Das Schreiben allein sagt aber noch nicht, ob die Kündigung wirksam ist. Entscheidend sind mehrere Punkte. Dazu gehören Form, Kündigungsfrist und Kündigungsgrund.Auch die persönliche Situation kann eine Rolle spielen. Besonderen Schutz genießen beispielsweise bestimmte Schwangere, schwerbehinderte Menschen oder Beschäftigte in Elternzeit.
✍️ Welche Form muss eine Arbeitgeberkündigung haben?
Eine Kündigung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen. § 623 BGB verlangt die Schriftform. Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen.Eine Kündigung per E-Mail genügt deshalb nicht. Auch eine Kündigung über WhatsApp reicht grundsätzlich nicht aus.Das Kündigungsschreiben muss dem Arbeitnehmer außerdem zugehen. Der Zugang ist ein eigener rechtlicher Vorgang.
Welche Kündigungsfrist gilt?
Die Kündigungsfrist ergibt sich häufig aus § 622 BGB. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten dabei unterschiedliche Regelungen. Die gesetzliche Arbeitgeberfrist verlängert sich grundsätzlich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit.Der Arbeitsvertrag kann zusätzliche Regelungen enthalten. Auch ein Tarifvertrag kann relevant sein.Deshalb sollte man nicht automatisch von einer vierwöchigen Kündigungsfrist ausgehen.
⏰ Beispiel zur Kündigungsfrist
Ein Arbeitnehmer arbeitet seit acht Jahren im Unternehmen. Sein Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis ordentlich.Hier reicht ein Blick auf den Arbeitsvertrag nicht immer aus. Auch die gesetzliche Kündigungsfrist muss geprüft werden.
⚠️ Die wichtigste Frist: drei Wochen
Wer eine Kündigung für unwirksam hält, darf nicht lange abwarten. Nach § 4 KSchG muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage erhoben werden.Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung. Nicht mit dem Datum, das oben auf dem Schreiben steht. Das wird häufig verwechselt.
Warum das Kündigungsdatum nicht entscheidend ist
Auf dem Schreiben steht beispielsweise: „Kündigung zum 30. November 2026“Der Arbeitnehmer erhält den Brief aber erst am 2. September 2026.Für die Dreiwochenfrist kommt grundsätzlich der Zugang am 2. September an. Entscheidend ist also nicht einfach das Datum auf dem Schreiben.
⚖️ Was passiert ohne Kündigungsschutzklage?
Hier lauert ein besonders großer Fehler. Wird die Unwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam. Das ergibt sich aus § 7 KSchG.Deshalb sollte man nach einer Kündigung schnell handeln. Auch wenn die Kündigung offensichtlich fehlerhaft erscheint.
Die Dreiwochenfrist nicht mit anderen Fristen verwechseln
Die Dreiwochenfrist betrifft die Klage beim Arbeitsgericht. Ein Einspruch beim Betriebsrat ist etwas anderes.Nach § 3 KSchG kann ein Arbeitnehmer binnen einer Woche Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Der Einspruch ersetzt die Kündigungsschutzklage nicht. Das sollte man sich merken.
Wann greift der allgemeine Kündigungsschutz?
Der allgemeine Kündigungsschutz richtet sich grundsätzlich nach dem Kündigungsschutzgesetz. § 1 KSchG nennt insbesondere personenbedingte, verhaltensbedingte und betriebsbedingte Gründe. Allerdings gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht automatisch für jedes Arbeitsverhältnis.§ 1 KSchG nennt eine Beschäftigungsdauer von mehr als sechs Monaten. Außerdem gelten besondere Voraussetzungen für den betrieblichen Anwendungsbereich.
Beispiel aus dem Alltag
Nina arbeitet seit mehreren Jahren in einem mittelgroßen Betrieb. Plötzlich erhält sie eine betriebsbedingte Kündigung. Sie unterschreibt nichts weiter und wartet zunächst ab. Das kann gefährlich sein.Wenn Nina die Kündigung angreifen möchte, muss sie die Dreiwochenfrist beachten.
Gibt es automatisch eine Abfindung?
Nein.Eine Kündigung bedeutet nicht automatisch, dass der Arbeitgeber eine Abfindung zahlen muss. Eine besondere Regelung enthält § 1a KSchG.Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Abfindungsanspruch bei einer betriebsbedingten Kündigung entstehen. Der Arbeitgeber muss dabei einen entsprechenden Hinweis in der Kündigung aufnehmen. Die gesetzliche Berechnung sieht grundsätzlich 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr vor.Das ist aber kein allgemeiner Abfindungsanspruch.
Was gilt bei einer fristlosen Kündigung?
Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie setzt einen wichtigen Grund voraus.§ 626 BGB regelt die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Auch gegen eine fristlose Kündigung gilt grundsätzlich die Dreiwochenfrist des Kündigungsschutzgesetzes. § 13 KSchG verweist dafür auf § 4 KSchG.Eine fristlose Kündigung sollte deshalb besonders schnell geprüft werden.
Gibt es besonderen Kündigungsschutz?
Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen zusätzlichen Schutz. Dazu können beispielsweise Schwangere oder schwerbehinderte Menschen gehören. Auch während Elternzeit können besondere Schutzvorschriften greifen.Hier gelten teilweise zusätzliche Voraussetzungen. Eine normale Kündigungsvorlage reicht dann nicht für die rechtliche Bewertung.
Was sollte man nach Erhalt einer Kündigung tun?
Die ersten Schritte sind entscheidend.•Kündigungsschreiben vollständig sichern.•Zugangstag genau notieren.•Arbeitsvertrag heraussuchen.•Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung prüfen.•Betriebsrat über die Kündigung informieren.•Dreiwochenfrist sofort im Kalender markieren.•Rechtzeitig prüfen, ob eine Kündigungsschutzklage sinnvoll ist.•Arbeitszeugnis und offene Ansprüche ebenfalls prüfen.
Praxistipp: Zugang dokumentieren
Notieren Sie den genauen Tag des Zugangs. Bei persönlicher Übergabe kann eine Begleitperson den Vorgang dokumentieren.Bei einem Brief sollten Umschlag und Schreiben aufbewahrt werden. Das kann später für die Fristberechnung hilfreich sein.Das Bundesarbeitsgericht stellt beim Zugang darauf ab, wann das Schreiben in den tatsächlichen Verfügungsbereich gelangt und unter normalen Umständen Kenntnis genommen werden kann.
⚠️ Praxistipp: Nichts vorschnell unterschreiben
Manchmal liegt der Kündigung ein weiteres Dokument bei. Darin kann beispielsweise eine Abwicklungsvereinbarung oder ein Aufhebungsvertrag enthalten sein.Unterschreiben Sie solche Dokumente nicht reflexartig. Eine Unterschrift kann erhebliche rechtliche Folgen haben.
⚠️ Typische Fehler nach einer Arbeitgeberkündigung
❌ Fehler 1: Drei Wochen einfach verstreichen lassenDas ist einer der gefährlichsten Fehler. Auch eine möglicherweise unwirksame Kündigung kann dadurch grundsätzlich Bestand bekommen. § 7 KSchG regelt diese Folge ausdrücklich.❌ Fehler 2: Kündigung per E-Mail akzeptierenEine Kündigung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen. Die elektronische Form ersetzt die Schriftform nicht. § 623 BGB schließt sie ausdrücklich aus.❌ Fehler 3: Nur den Betriebsrat einschaltenDer Betriebsrat kann eine wichtige Rolle spielen. Sein Einschreiten ersetzt aber nicht automatisch die Kündigungsschutzklage. Die gesetzlichen Fristen müssen trotzdem beachtet werden.❌ Fehler 4: Nur auf die Kündigungsfrist schauenAuch eine korrekt berechnete Frist macht eine Kündigung nicht automatisch wirksam. Der Kündigungsgrund kann ebenfalls entscheidend sein.❌ Fehler 5: Auf eine Abfindung wartenEine Abfindung gibt es nicht automatisch. Wer darauf wartet, kann wichtige Fristen verlieren.Hinweis: Das Musterschreiben ersetzt keine individuelle Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt. Bei einer Kündigung sollten insbesondere die Dreiwochenfrist und die konkrete Situation geprüft werden.
Was tun, wenn die Kündigung fehlerhaft erscheint?
Eine fehlerhafte Kündigung sollte nicht einfach ignoriert werden. Der entscheidende Schritt kann eine Kündigungsschutzklage sein.Dafür läuft grundsätzlich die Dreiwochenfrist nach § 4 KSchG.
❓ Häufige Fragen zur Kündigung durch den Arbeitgeber
❓ Muss eine Kündigung vom Arbeitgeber schriftlich erfolgen?
Ja. § 623 BGB schreibt für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform vor. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
❓ Wie lange kann ich gegen eine Kündigung vorgehen?
Grundsätzlich muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden. Das ergibt sich aus § 4 KSchG.
❓ Ab wann läuft die Dreiwochenfrist?
Grundsätzlich beginnt die Frist mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung. Das Datum auf dem Kündigungsschreiben ist nicht automatisch entscheidend.
❓ Bekomme ich bei einer Kündigung automatisch eine Abfindung?
Nein. Ein allgemeiner Anspruch auf Abfindung besteht nicht. § 1a KSchG regelt einen besonderen Anspruch bei bestimmten betriebsbedingten Kündigungen.
❓ Was passiert, wenn ich keine Kündigungsschutzklage erhebe?
Wird die Unwirksamkeit der Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam. Das regelt § 7 KSchG.
❓ Reicht eine Kündigung per E-Mail?
Nein. Eine elektronische Kündigung erfüllt grundsätzlich nicht die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform. § 623 BGB schließt die elektronische Form aus.
❓ Muss ich einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag unterschreiben?
Nein, eine solche Unterschrift sollte nicht vorschnell erfolgen. Solche Vereinbarungen können erhebliche Folgen für das Arbeitsverhältnis und weitere Ansprüche haben.
Prüfen Sie den Zugangstag und berechnen Sie das voraussichtliche Ende der Dreiwochenfrist.
Zugang der Kündigung
Art der Zustellung
Hinweis: Das Musterschreiben ersetzt keine individuelle Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt. Bei einer Kündigung sollten insbesondere die Dreiwochenfrist und die konkrete Situation geprüft werden.
✍️ Autor: Redaktion AMK-Rechtsportal / Aktualisiert: September 2026Eine Kündigung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen.Eine E-Mail oder WhatsApp-Nachricht reicht für die Kündigung nicht.Die Kündigungsfrist richtet sich häufig nach § 622 BGB.Gegen eine Kündigung läuft grundsätzlich eine Dreiwochenfrist.Die Kündigungsschutzklage muss beim Arbeitsgericht eingereicht werden.Der Zugang der Kündigung sollte genau dokumentiert werden.Eine Abfindung entsteht nicht automatisch bei jeder Kündigung.Auch Sonderkündigungsschutz kann eine Kündigung beeinflussen.
Frist beachten: Eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden.
⚖️ Was bedeutet eine Kündigung
durch den Arbeitgeber?
Eine Arbeitgeberkündigung beendet das Arbeitsverhältnis. Das Schreiben allein sagt aber noch nicht, ob die Kündigung wirksam ist. Entscheidend sind mehrere Punkte. Dazu gehören Form, Kündigungsfrist und Kündigungsgrund.Auch die persönliche Situation kann eine Rolle spielen. Besonderen Schutz genießen beispielsweise bestimmte Schwangere, schwerbehinderte Menschen oder Beschäftigte in Elternzeit.
✍️ Welche Form muss eine
Arbeitgeberkündigung haben?
Eine Kündigung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen. § 623 BGB verlangt die Schriftform. Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen.Eine Kündigung per E-Mail genügt deshalb nicht. Auch eine Kündigung über WhatsApp reicht grundsätzlich nicht aus.Das Kündigungsschreiben muss dem Arbeitnehmer außerdem zugehen. Der Zugang ist ein eigener rechtlicher Vorgang.
Welche Kündigungsfrist gilt?
Die Kündigungsfrist ergibt sich häufig aus § 622 BGB. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten dabei unterschiedliche Regelungen. Die gesetzliche Arbeitgeberfrist verlängert sich grundsätzlich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit.Der Arbeitsvertrag kann zusätzliche Regelungen enthalten. Auch ein Tarifvertrag kann relevant sein.Deshalb sollte man nicht automatisch von einer vierwöchigen Kündigungsfrist ausgehen.
⏰ Beispiel zur Kündigungsfrist
Ein Arbeitnehmer arbeitet seit acht Jahren im Unternehmen. Sein Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis ordentlich.Hier reicht ein Blick auf den Arbeitsvertrag nicht immer aus. Auch die gesetzliche Kündigungsfrist muss geprüft werden.
⚠️ Die wichtigste Frist: drei Wochen
Wer eine Kündigung für unwirksam hält, darf nicht lange abwarten. Nach § 4 KSchG muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage erhoben werden.Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung. Nicht mit dem Datum, das oben auf dem Schreiben steht. Das wird häufig verwechselt.
Warum das Kündigungsdatum nicht
entscheidend ist
Auf dem Schreiben steht beispielsweise: „Kündigung zum 30. November 2026“Der Arbeitnehmer erhält den Brief aber erst am 2. September 2026.Für die Dreiwochenfrist kommt grundsätzlich der Zugang am 2. September an. Entscheidend ist also nicht einfach das Datum auf dem Schreiben.
⚖️ Was passiert ohne
Kündigungsschutzklage?
Hier lauert ein besonders großer Fehler. Wird die Unwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam. Das ergibt sich aus § 7 KSchG.Deshalb sollte man nach einer Kündigung schnell handeln. Auch wenn die Kündigung offensichtlich fehlerhaft erscheint.
Die Dreiwochenfrist nicht mit anderen
Fristen verwechseln
Die Dreiwochenfrist betrifft die Klage beim Arbeitsgericht. Ein Einspruch beim Betriebsrat ist etwas anderes.Nach § 3 KSchG kann ein Arbeitnehmer binnen einer Woche Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Der Einspruch ersetzt die Kündigungsschutzklage nicht. Das sollte man sich merken.
Wann greift der allgemeine
Kündigungsschutz?
Der allgemeine Kündigungsschutz richtet sich grundsätzlich nach dem Kündigungsschutzgesetz. § 1 KSchG nennt insbesondere personenbedingte, verhaltensbedingte und betriebsbedingte Gründe. Allerdings gilt der allgemeine Kündigungsschutz nicht automatisch für jedes Arbeitsverhältnis.§ 1 KSchG nennt eine Beschäftigungsdauer von mehr als sechs Monaten. Außerdem gelten besondere Voraussetzungen für den betrieblichen Anwendungsbereich.
Beispiel aus dem Alltag
Nina arbeitet seit mehreren Jahren in einem mittelgroßen Betrieb. Plötzlich erhält sie eine betriebsbedingte Kündigung. Sie unterschreibt nichts weiter und wartet zunächst ab. Das kann gefährlich sein.Wenn Nina die Kündigung angreifen möchte, muss sie die Dreiwochenfrist beachten.
Gibt es automatisch eine Abfindung?
Nein.Eine Kündigung bedeutet nicht automatisch, dass der Arbeitgeber eine Abfindung zahlen muss. Eine besondere Regelung enthält § 1a KSchG.Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Abfindungsanspruch bei einer betriebsbedingten Kündigung entstehen. Der Arbeitgeber muss dabei einen entsprechenden Hinweis in der Kündigung aufnehmen. Die gesetzliche Berechnung sieht grundsätzlich 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr vor.Das ist aber kein allgemeiner Abfindungsanspruch.
Was gilt bei einer fristlosen
Kündigung?
Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie setzt einen wichtigen Grund voraus.§ 626 BGB regelt die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Auch gegen eine fristlose Kündigung gilt grundsätzlich die Dreiwochenfrist des Kündigungsschutzgesetzes. § 13 KSchG verweist dafür auf § 4 KSchG.Eine fristlose Kündigung sollte deshalb besonders schnell geprüft werden.
Gibt es besonderen
Kündigungsschutz?
Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen zusätzlichen Schutz. Dazu können beispielsweise Schwangere oder schwerbehinderte Menschen gehören. Auch während Elternzeit können besondere Schutzvorschriften greifen.Hier gelten teilweise zusätzliche Voraussetzungen. Eine normale Kündigungsvorlage reicht dann nicht für die rechtliche Bewertung.
Was sollte man nach Erhalt einer
Kündigung tun?
Die ersten Schritte sind entscheidend.•Kündigungsschreiben vollständig sichern.•Zugangstag genau notieren.•Arbeitsvertrag heraussuchen.•Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung prüfen.•Betriebsrat über die Kündigung informieren.•Dreiwochenfrist sofort im Kalender markieren.•Rechtzeitig prüfen, ob eine Kündigungsschutzklage sinnvoll ist.•Arbeitszeugnis und offene Ansprüche ebenfalls prüfen.
Praxistipp: Zugang dokumentieren
Notieren Sie den genauen Tag des Zugangs. Bei persönlicher Übergabe kann eine Begleitperson den Vorgang dokumentieren.Bei einem Brief sollten Umschlag und Schreiben aufbewahrt werden. Das kann später für die Fristberechnung hilfreich sein.Das Bundesarbeitsgericht stellt beim Zugang darauf ab, wann das Schreiben in den tatsächlichen Verfügungsbereich gelangt und unter normalen Umständen Kenntnis genommen werden kann.
⚠️ Praxistipp: Nichts vorschnell
unterschreiben
Manchmal liegt der Kündigung ein weiteres Dokument bei. Darin kann beispielsweise eine Abwicklungsvereinbarung oder ein Aufhebungsvertrag enthalten sein.Unterschreiben Sie solche Dokumente nicht reflexartig. Eine Unterschrift kann erhebliche rechtliche Folgen haben.
⚠️ Typische Fehler nach einer
Arbeitgeberkündigung
❌ Fehler 1: Drei Wochen einfach verstreichen lassenDas ist einer der gefährlichsten Fehler. Auch eine möglicherweise unwirksame Kündigung kann dadurch grundsätzlich Bestand bekommen. § 7 KSchG regelt diese Folge ausdrücklich.❌ Fehler 2: Kündigung per E-Mail akzeptierenEine Kündigung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen. Die elektronische Form ersetzt die Schriftform nicht. § 623 BGB schließt sie ausdrücklich aus.❌ Fehler 3: Nur den Betriebsrat einschaltenDer Betriebsrat kann eine wichtige Rolle spielen. Sein Einschreiten ersetzt aber nicht automatisch die Kündigungsschutzklage. Die gesetzlichen Fristen müssen trotzdem beachtet werden.❌ Fehler 4: Nur auf die Kündigungsfrist schauenAuch eine korrekt berechnete Frist macht eine Kündigung nicht automatisch wirksam. Der Kündigungsgrund kann ebenfalls entscheidend sein.❌ Fehler 5: Auf eine Abfindung wartenEine Abfindung gibt es nicht automatisch. Wer darauf wartet, kann wichtige Fristen verlieren.Hinweis: Das Musterschreiben ersetzt keine individuelle Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt. Bei einer Kündigung sollten insbesondere die Dreiwochenfrist und die konkrete Situation geprüft werden.
Was tun, wenn die Kündigung
fehlerhaft erscheint?
Eine fehlerhafte Kündigung sollte nicht einfach ignoriert werden. Der entscheidende Schritt kann eine Kündigungsschutzklage sein.Dafür läuft grundsätzlich die Dreiwochenfrist nach § 4 KSchG.
❓ Häufige Fragen zur Kündigung
durch den Arbeitgeber
❓ Muss eine Kündigung vom Arbeitgeber
schriftlich erfolgen?
Ja. § 623 BGB schreibt für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform vor. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
❓ Wie lange kann ich gegen eine
Kündigung vorgehen?
Grundsätzlich muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden. Das ergibt sich aus § 4 KSchG.
❓ Ab wann läuft die Dreiwochenfrist?
Grundsätzlich beginnt die Frist mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung. Das Datum auf dem Kündigungsschreiben ist nicht automatisch entscheidend.
❓ Bekomme ich bei einer Kündigung
automatisch eine Abfindung?
Nein. Ein allgemeiner Anspruch auf Abfindung besteht nicht. § 1a KSchG regelt einen besonderen Anspruch bei bestimmten betriebsbedingten Kündigungen.
❓ Was passiert, wenn ich keine
Kündigungsschutzklage erhebe?
Wird die Unwirksamkeit der Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam. Das regelt § 7 KSchG.
❓ Reicht eine Kündigung per E-Mail?
Nein. Eine elektronische Kündigung erfüllt grundsätzlich nicht die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform. § 623 BGB schließt die elektronische Form aus.
❓ Muss ich einen Aufhebungs- oder
Abwicklungsvertrag unterschreiben?
Nein, eine solche Unterschrift sollte nicht vorschnell erfolgen. Solche Vereinbarungen können erhebliche Folgen für das Arbeitsverhältnis und weitere Ansprüche haben.
Hinweis: Das Musterschreiben ersetzt keine individuelle Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt. Bei einer Kündigung sollten insbesondere die Dreiwochenfrist und die konkrete Situation geprüft werden.