§ 12 Grundbuchordnung.
Ein solches berechtigtes Interesse hat neben dem
Eigentümer jeder, dem ein Recht am Grundstück
oder an einem Grundstücksrecht zusteht.
Möchte man als Kaufinteressent Einsicht in ein
bestimmtes Grundbuch erlangen, so ist das nur
möglich, wenn man eine Vollmacht des
Eigentümers vorlegen kann.
Im Grundbuchauszug werden die
Eigentumsverhältnisse und die Rechte und Lasten
zu einem Grundstück erfasst.
Es gibt folgende Grundbücher:
Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch für
Wohneigentum
Erbbaugrundbuch für Erbbaurechte.
Das Amtsgericht (Grundbuchamt) führt ein
Grundbuch für alle privaten Grundstücke eines
Amtsgerichtsbezirks. Ein Rechtspfleger ist für die
Pflege der einzelnen Grundbücher verantwortlich.
Der Grundbuchauszug besteht immer aus drei
Blättern.
Grundbuchauszüge können entweder
persönlich unter Vorlage des
Personalausweises, schriftlich oder per Fax
beantragt werden. Die Erstellung und
Übersendung von Grundbuchauszügen kann
nicht erfolgen, wenn der Antrag per Telefon
erfolgt.
Der Antrag kann formlos bei jedem
Grundbuchamt gestellt werden. Wir empfehlen
aber unser Formular zu nutzen.
Hierbei sollte die Gemarkung und nach
Möglichkeit die Grundbuchblattstelle des
Grundstücks angegeben werden. Ansonsten
aber die Flurstücknummer oder die genaue
Lagebezeichnung mit Straße und Hausnummer.
Es sollte auch mitgeteilt werden, ob der
Grundbuchauszug beglaubigt oder unbeglaubigt
erteilt werden soll und dann auch die Gründe für
das berechtigte Interesse an der Einsicht.
Eine unbeglaubigte Abschrift aus dem
Grundbuch kostet 10,- Euro. Und eine
beglaubigte Abschrift 20,- Euro. Die
Grundbucheinsicht vor Ort ist
kostenlos.
Eine Eintragung im Grundbuch erfolgt nur dann,
wenn diejenigen Personen, deren Rechte durch
die Eintragung betroffen werden, die Eintragung
bewilligt haben. In der Regel ist das der
Eigentümer, der die Eintragung einer
Grundschuld oder die Umschreibung des
Eigentums auf einen neuen Eigentümer
beantragt.
Eine Löschung im Grundbuch bedeutet nicht,
dass eine Eintragung aus dem Grundbuch
entfernt wird. Die Löschung erfolgt dadurch,
dass die gelöschte Eintragung rot unterstrichen
wird. Auch die Löschung einer Grundschuld
kostet Geld. Für eine Grundschuld über
50.000,- einschließlich der Notargebühren ca.
100,- Euro.
Eine Hypothek muss man nicht löschen lassen,
die erlischt automatisch, wenn die Schuld getilgt
ist. Für die Löschung einer Grundschuld braucht
man eine Löschungsbewilligung des
Gläubigers.
Es kann sinnvoll sein, die Grundschuld im
Grundbuch lediglich stilllegen zu lassen, damit
sie bei einer etwaigen späteren Aufnahme eines
neuen Darlehens etwa für Reparaturen oder bei
einem Verkauf der Immobilie reaktiviert werden
kann. Damit könnten Gebühren von bis zu 900
Euro für Löschung und Neueintragung gespart
werden. Wenn die Grundschuld im Grundbuch
stehen bleibt, hat das keine Nachteile.
Die Löschungsbewilligung ist eine Urkunde, mit
der der Gläubiger die Löschung einer Hypothek
oder Grundschuld im Grundbuch bewilligt. Mit
dieser Löschungsbewilligung kann der
Eigentümer diese Hypothek oder Grundschuld
löschen lassen.
Das Grundbuch ist kein öffentliches Register, in
das unbeschränkt Einsicht genommen werden
kann.
Einen Grundbuchauszug bzw. Einsicht in das
Grundbuch erhält nur, wer ein berechtigtes
Interesse darlegt (§ 12 Grundbuchordnung).
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Antrag auf Einsicht
Grundbuchauszug
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