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Vorlage: Vereinbarung Dauerwohnrecht ⚖️

✍️ Autor: Redaktion AMK-Rechtsportal / Aktualisiert: August 2026 ⚖️ Das Dauerwohnrecht richtet sich nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Es ermöglicht die langfristige Nutzung einer bestimmten Wohnung. Das Dauerwohnrecht ist grundsätzlich veräußerlich und vererblich. Für die Entstehung ist grundsätzlich die Eintragung im Grundbuch erforderlich. Die Vereinbarung sollte zahlreiche Einzelheiten ausdrücklich regeln. ⚠️ Besonders wichtig sind Kosten, Instandhaltung, Nutzung und Heimfall. Bei der Gestaltung spielt das Grundbuch eine zentrale Rolle.

Was ist ein Dauerwohnrecht?

Ein Dauerwohnrecht gibt einer Person das Recht, eine bestimmte Wohnung dauerhaft zu nutzen. Die rechtliche Grundlage findet sich im Wohnungseigentumsgesetz. Das Dauerwohnrecht ist dort besonders geregelt. Es unterscheidet sich vom klassischen Wohnungsrecht nach § 1093 BGB. Ein Wohnungsrecht ist grundsätzlich eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Das Dauerwohnrecht folgt dagegen den besonderen Regeln des Wohnungseigentumsgesetzes. Der Unterschied kann erhebliche Folgen haben.

⚖️ Welche Rechte bietet ein Dauerwohnrecht?

Das Dauerwohnrecht ist grundsätzlich veräußerlich und vererblich. Das bestimmt § 33 Abs. 1 WEG ausdrücklich. Damit unterscheidet es sich deutlich vom klassischen Wohnungsrecht. Der Berechtigte kann die Wohnung entsprechend dem vereinbarten Umfang nutzen. Auch die Nutzung gemeinschaftlicher Anlagen kann dazugehören. Welche Räume dazugehören, sollte möglichst genau festgelegt werden.

Warum muss das Dauerwohnrecht ins Grundbuch?

Ein Dauerwohnrecht entsteht nicht allein durch einen privaten Vertrag. Für die dingliche Rechtsänderung verlangt § 873 Abs. 1 BGB grundsätzlich Einigung und Eintragung. Das Grundbuch entscheidet deshalb über die rechtliche Absicherung. Eine unterschriebene Vereinbarung allein reicht nicht für das dingliche Dauerwohnrecht.

Welche Unterlagen können benötigt werden?

Das Wohnungseigentumsgesetz stellt besondere Anforderungen an die Eintragung. Nach § 32 WEG soll das Dauerwohnrecht nur bestellt werden, wenn die Wohnung in sich abgeschlossen ist. Außerdem können Aufteilungsplan und eine entsprechende Bescheinigung erforderlich sein. Hier passieren bei privaten Vereinbarungen schnell Fehler.

Was sollte eine Vereinbarung zum Dauerwohnrecht enthalten?

Eine gute Vereinbarung sollte möglichst konkret sein. 1. Genaue Bezeichnung der Wohnung. Beschreiben Sie die Wohnung eindeutig. Dazu gehören insbesondere: Anschrift Etage Wohnungsnummer Größe Grundbuchangaben Stellplätze Keller- oder Nebenräume Vermeiden Sie unklare Bezeichnungen.

2. Kosten und laufende Belastungen

Die Vereinbarung sollte die Kostenverteilung klar regeln. Dazu können beispielsweise gehören: Heizkosten Wasser ⚡ Strom Hausgeld Instandhaltung Reparaturen öffentliche Lasten Versicherungen § 33 Abs. 4 WEG erlaubt entsprechende Vereinbarungen über bestimmte Lasten und Pflichten.

3. Instandhaltung und Reparaturen

Dieser Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit. Wer bezahlt eine kaputte Heizung? Wer übernimmt größere Reparaturen? Wer trägt die Kosten für Fenster, Dach oder Leitungen? Solche Fragen sollten nicht erst beim ersten Schaden geklärt werden.

4. Nutzung durch Angehörige

Die Vereinbarung sollte festlegen, wer die Wohnung nutzen darf. Auch die Aufnahme von Familienangehörigen sollte klar geregelt werden. Bei einem Dauerwohnrecht können zusätzliche Nutzungsfragen vertraglich konkretisiert werden.

5. Übertragung und Vererbung

Das Dauerwohnrecht ist grundsätzlich veräußerlich und vererblich. Das ergibt sich aus § 33 Abs. 1 WEG. Die konkrete Vertragsgestaltung kann trotzdem zusätzliche Fragen aufwerfen. Hier sollte die Vereinbarung keine widersprüchlichen Regelungen enthalten.

⚠️ Heimfall: Einer der wichtigsten Vertragspunkte

Beim Dauerwohnrecht kann ein sogenannter Heimfall vereinbart werden. Damit kann unter bestimmten Voraussetzungen die Rückübertragung des Dauerwohnrechts verlangt werden. § 36 WEG enthält dafür besondere Regelungen. Die möglichen Heimfallgründe sollten deshalb ausdrücklich und verständlich beschrieben werden.

Wie lange kann ein Heimfallanspruch verjähren?

Hier gibt es eine wichtige Besonderheit. Der Bundesgerichtshof hat am 5. Dezember 2025, Az. V ZR 238/24, entschieden, dass ein Heimfallanspruch nicht vor dem Dauerwohnrecht entstehen kann. Die Verjährung beginnt deshalb frühestens mit der Eintragung des Dauerwohnrechts im Grundbuch. Das Urteil zeigt, wie eng Dauerwohnrecht und Grundbucheintragung miteinander verbunden sind.

⚖️ Aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.12.2025, Az. V ZR 238/24, befasste sich mit dem Heimfall beim Dauerwohnrecht. Der BGH stellte klar: Ein Heimfallanspruch kann nicht entstehen, bevor das Dauerwohnrecht selbst entstanden ist. Die Eintragung im Grundbuch ist deshalb auch für den Beginn der Verjährung entscheidend. Das ist besonders relevant, wenn eine Vereinbarung bereits unterschrieben wurde. Eine Vormerkung ersetzt die Entstehung des eigentlichen Dauerwohnrechts nicht.

Praxisbeispiel: Eltern übertragen ihr Haus

Frau Müller besitzt ein Zweifamilienhaus. Sie möchte eine Wohnung ihrer Tochter dauerhaft zur Verfügung stellen. Das Eigentum soll trotzdem bei Frau Müller bleiben. Beide vereinbaren ein Dauerwohnrecht. Im Vertrag stehen Wohnung, Nutzung, Kosten und Instandhaltung. Anschließend soll das Recht grundbuchlich abgesichert werden. Genau hier sollte die Vereinbarung sauber gestaltet sein. Ein einfacher handschriftlicher Zettel schafft nicht dieselbe Rechtsposition.

⚠️ Diese Fehler sollten Sie vermeiden

❌ Nur einen privaten Vertrag unterschreiben Ein Vertrag ersetzt nicht automatisch die notwendige Grundbucheintragung. ❌ Wohnung nicht genau beschreiben Unklare Flächenangaben führen später zu Streit. ❌ Reparaturkosten vergessen Gerade größere Reparaturen können teuer werden. ❌ Heimfall nur pauschal erwähnen „Das Recht kann jederzeit zurückgefordert werden“ reicht nicht. Der Grund muss konkret geregelt werden. ❌ Nebennutzungen vergessen Garage, Garten, Keller oder Stellplatz sollten ausdrücklich erwähnt werden. ❌ Vererbung und Übertragung nicht bedenken Das Dauerwohnrecht ist grundsätzlich veräußerlich und vererblich. ❌ Grundbuchfragen erst später klären Das kann den gesamten Vorgang verzögern.

Welche Angaben gehören in die Vorlage?

Für eine Vereinbarung sollten Sie mindestens folgende Angaben vorbereiten: Bereich Angaben Parteien Name, Anschrift Wohnung Lage, Räume, Grundbuch Nutzung Umfang, Nebenflächen Kosten Hausgeld, Reparaturen Dauer Beginn, Regelungen Heimfall Gründe, Abwicklung Enthalten sein sollten: vollständige Vertragsstruktur Beschreibung der Wohneinheit Regelungen zu Kosten und Lasten Regelungen zu Instandhaltung und Reparaturen Regelungen zu Übertragung und Vererbung ⚠️ Regelungen zum Heimfall Hinweise zur Grundbucheintragung

Praxistipp: Erst prüfen, dann unterschreiben

Ein Dauerwohnrecht kann erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Lassen Sie deshalb besonders Kosten, Heimfall und Nutzungsumfang prüfen. Gerade diese Punkte können später zum Streit führen. Unser AMK-Rechtsportal richtet sich an Menschen, die schnelle und bezahlbare rechtliche Orientierung suchen. Die Informationen und Vorlagen sollen Ihnen helfen, Ihre Angelegenheit besser vorzubereiten.

❓ Häufige Fragen zum Dauerwohnrecht

❓ Was ist der Unterschied zwischen Wohnungsrecht und Dauerwohnrecht?

Das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Das Dauerwohnrecht folgt dagegen den besonderen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes.

❓ Muss ein Dauerwohnrecht ins Grundbuch eingetragen werden?

Ja, für die Entstehung des dinglichen Rechts ist grundsätzlich die Eintragung erforderlich. § 873 Abs. 1 BGB verlangt grundsätzlich Einigung und Eintragung.

❓ Kann ein Dauerwohnrecht vererbt werden?

Ja. § 33 Abs. 1 WEG bestimmt ausdrücklich, dass das Dauerwohnrecht veräußerlich und vererblich ist.

⚖️ Rechtliche Grundlagen

§ 32 WEG: Voraussetzungen der Eintragung § 33 WEG: Inhalt des Dauerwohnrechts § 36 WEG: Heimfall § 41 WEG: besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte § 873 BGB: Einigung und Eintragung § 1093 BGB: Wohnungsrecht als Abgrenzung

Dauerwohnrecht-Check

Prüfen Sie in wenigen Schritten, welche Punkte Sie bei einer Vereinbarung bedenken sollten.

Welche Bereiche sollen vom Dauerwohnrecht erfasst werden?
Welche Kosten möchten Sie ausdrücklich regeln?
Wer soll die Wohnung nutzen dürfen?
Welche Regelungen möchten Sie zur Zukunft treffen?
Welche Angaben zur Wohnung liegen bereits vor?
Ihre persönliche Checkliste
Besonders prüfen:
Bei einem Dauerwohnrecht sollten Nutzungsumfang, Kosten, Instandhaltung und Heimfall möglichst eindeutig geregelt sein.
Der Check dient ausschließlich der ersten Orientierung und ersetzt keine individuelle rechtliche Prüfung.

Autor: Redaktion AMK-Rechtsportal

Diese Beiträge wurden von der Redaktion von AMK-Rechtsportal erstellt.

Die Inhalte basieren auf sorgfältiger Recherche von Gesetzestexten und aktuel-

ler Rechtsprechung. Inhalte werden regelmäßig mit juristischen Quellen

abgeglichen.

Unser Ziel ist es, rechtliche Themen verständlich und praxisnah darzustellen.

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Hinweis: Die Artikel stellen keine Rechtsberatung dar.

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Vorlage: Vereinbarung

Dauerwohnrecht ⚖️

✍️ Autor: Redaktion AMK-Rechtsportal / Aktualisiert: August 2026 ⚖️ Das Dauerwohnrecht richtet sich nach dem Wohnungseigentumsgesetz. Es ermöglicht die langfristige Nutzung einer bestimmten Wohnung. Das Dauerwohnrecht ist grundsätzlich veräußerlich und vererblich. Für die Entstehung ist grundsätzlich die Eintragung im Grundbuch erforderlich. Die Vereinbarung sollte zahlreiche Einzelheiten ausdrücklich regeln. ⚠️ Besonders wichtig sind Kosten, Instandhaltung, Nutzung und Heimfall. Bei der Gestaltung spielt das Grundbuch eine zentrale Rolle.

Was ist ein Dauerwohnrecht?

Ein Dauerwohnrecht gibt einer Person das Recht, eine bestimmte Wohnung dauerhaft zu nutzen. Die rechtliche Grundlage findet sich im Wohnungseigentumsgesetz. Das Dauerwohnrecht ist dort besonders geregelt. Es unterscheidet sich vom klassischen Wohnungsrecht nach § 1093 BGB. Ein Wohnungsrecht ist grundsätzlich eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Das Dauerwohnrecht folgt dagegen den besonderen Regeln des Wohnungseigentumsgesetzes. Der Unterschied kann erhebliche Folgen haben.

⚖️ Welche Rechte bietet ein

Dauerwohnrecht?

Das Dauerwohnrecht ist grundsätzlich veräußerlich und vererblich. Das bestimmt § 33 Abs. 1 WEG ausdrücklich. Damit unterscheidet es sich deutlich vom klassischen Wohnungsrecht. Der Berechtigte kann die Wohnung entsprechend dem vereinbarten Umfang nutzen. Auch die Nutzung gemeinschaftlicher Anlagen kann dazugehören. Welche Räume dazugehören, sollte möglichst genau festgelegt werden.

Warum muss das Dauerwohnrecht

ins Grundbuch?

Ein Dauerwohnrecht entsteht nicht allein durch einen privaten Vertrag. Für die dingliche Rechtsänderung verlangt § 873 Abs. 1 BGB grundsätzlich Einigung und Eintragung. Das Grundbuch entscheidet deshalb über die rechtliche Absicherung. Eine unterschriebene Vereinbarung allein reicht nicht für das dingliche Dauerwohnrecht.

Welche Unterlagen können benötigt

werden?

Das Wohnungseigentumsgesetz stellt besondere Anforderungen an die Eintragung. Nach § 32 WEG soll das Dauerwohnrecht nur bestellt werden, wenn die Wohnung in sich abgeschlossen ist. Außerdem können Aufteilungsplan und eine entsprechende Bescheinigung erforderlich sein. Hier passieren bei privaten Vereinbarungen schnell Fehler.

Was sollte eine Vereinbarung zum

Dauerwohnrecht enthalten?

Eine gute Vereinbarung sollte möglichst konkret sein. 1. Genaue Bezeichnung der Wohnung. Beschreiben Sie die Wohnung eindeutig. Dazu gehören insbesondere: Anschrift Etage Wohnungsnummer Größe Grundbuchangaben Stellplätze Keller- oder Nebenräume Vermeiden Sie unklare Bezeichnungen.

2. Kosten und laufende Belastungen

Die Vereinbarung sollte die Kostenverteilung klar regeln. Dazu können beispielsweise gehören: Heizkosten Wasser ⚡ Strom Hausgeld Instandhaltung Reparaturen öffentliche Lasten Versicherungen § 33 Abs. 4 WEG erlaubt entsprechende Vereinbarungen über bestimmte Lasten und Pflichten.

3. Instandhaltung und Reparaturen

Dieser Punkt verdient besondere Aufmerksamkeit. Wer bezahlt eine kaputte Heizung? Wer übernimmt größere Reparaturen? Wer trägt die Kosten für Fenster, Dach oder Leitungen? Solche Fragen sollten nicht erst beim ersten Schaden geklärt werden.

4. Nutzung durch Angehörige

Die Vereinbarung sollte festlegen, wer die Wohnung nutzen darf. Auch die Aufnahme von Familienangehörigen sollte klar geregelt werden. Bei einem Dauerwohnrecht können zusätzliche Nutzungsfragen vertraglich konkretisiert werden.

5. Übertragung und Vererbung

Das Dauerwohnrecht ist grundsätzlich veräußerlich und vererblich. Das ergibt sich aus § 33 Abs. 1 WEG. Die konkrete Vertragsgestaltung kann trotzdem zusätzliche Fragen aufwerfen. Hier sollte die Vereinbarung keine widersprüchlichen Regelungen enthalten.

⚠️ Heimfall: Einer der wichtigsten

Vertragspunkte

Beim Dauerwohnrecht kann ein sogenannter Heimfall vereinbart werden. Damit kann unter bestimmten Voraussetzungen die Rückübertragung des Dauerwohnrechts verlangt werden. § 36 WEG enthält dafür besondere Regelungen. Die möglichen Heimfallgründe sollten deshalb ausdrücklich und verständlich beschrieben werden.

Wie lange kann ein Heimfallanspruch

verjähren?

Hier gibt es eine wichtige Besonderheit. Der Bundesgerichtshof hat am 5. Dezember 2025, Az. V ZR 238/24, entschieden, dass ein Heimfallanspruch nicht vor dem Dauerwohnrecht entstehen kann. Die Verjährung beginnt deshalb frühestens mit der Eintragung des Dauerwohnrechts im Grundbuch. Das Urteil zeigt, wie eng Dauerwohnrecht und Grundbucheintragung miteinander verbunden sind.

⚖️ Aktuelles Urteil des

Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.12.2025, Az. V ZR 238/24, befasste sich mit dem Heimfall beim Dauerwohnrecht. Der BGH stellte klar: Ein Heimfallanspruch kann nicht entstehen, bevor das Dauerwohnrecht selbst entstanden ist. Die Eintragung im Grundbuch ist deshalb auch für den Beginn der Verjährung entscheidend. Das ist besonders relevant, wenn eine Vereinbarung bereits unterschrieben wurde. Eine Vormerkung ersetzt die Entstehung des eigentlichen Dauerwohnrechts nicht.

Praxisbeispiel: Eltern übertragen ihr

Haus

Frau Müller besitzt ein Zweifamilienhaus. Sie möchte eine Wohnung ihrer Tochter dauerhaft zur Verfügung stellen. Das Eigentum soll trotzdem bei Frau Müller bleiben. Beide vereinbaren ein Dauerwohnrecht. Im Vertrag stehen Wohnung, Nutzung, Kosten und Instandhaltung. Anschließend soll das Recht grundbuchlich abgesichert werden. Genau hier sollte die Vereinbarung sauber gestaltet sein. Ein einfacher handschriftlicher Zettel schafft nicht dieselbe Rechtsposition.

⚠️ Diese Fehler sollten Sie

vermeiden

❌ Nur einen privaten Vertrag unterschreiben Ein Vertrag ersetzt nicht automatisch die notwendige Grundbucheintragung. ❌ Wohnung nicht genau beschreiben Unklare Flächenangaben führen später zu Streit. ❌ Reparaturkosten vergessen Gerade größere Reparaturen können teuer werden. ❌ Heimfall nur pauschal erwähnen „Das Recht kann jederzeit zurückgefordert werden“ reicht nicht. Der Grund muss konkret geregelt werden. ❌ Nebennutzungen vergessen Garage, Garten, Keller oder Stellplatz sollten ausdrücklich erwähnt werden. ❌ Vererbung und Übertragung nicht bedenken Das Dauerwohnrecht ist grundsätzlich veräußerlich und vererblich. ❌ Grundbuchfragen erst später klären Das kann den gesamten Vorgang verzögern.

Welche Angaben gehören in die

Vorlage?

Für eine Vereinbarung sollten Sie mindestens folgende Angaben vorbereiten: Bereich Angaben Parteien Name, Anschrift Wohnung Lage, Räume, Grundbuch Nutzung Umfang, Nebenflächen Kosten Hausgeld, Reparaturen Dauer Beginn, Regelungen Heimfall Gründe, Abwicklung Enthalten sein sollten: vollständige Vertragsstruktur Beschreibung der Wohneinheit Regelungen zu Kosten und Lasten Regelungen zu Instandhaltung und Reparaturen Regelungen zu Übertragung und Vererbung ⚠️ Regelungen zum Heimfall Hinweise zur Grundbucheintragung

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❓ Häufige Fragen zum

Dauerwohnrecht

❓ Was ist der Unterschied zwischen

Wohnungsrecht und Dauerwohnrecht?

Das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Das Dauerwohnrecht folgt dagegen den besonderen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes.

❓ Muss ein Dauerwohnrecht ins

Grundbuch eingetragen werden?

Ja, für die Entstehung des dinglichen Rechts ist grundsätzlich die Eintragung erforderlich. § 873 Abs. 1 BGB verlangt grundsätzlich Einigung und Eintragung.

❓ Kann ein Dauerwohnrecht vererbt

werden?

Ja. § 33 Abs. 1 WEG bestimmt ausdrücklich, dass das Dauerwohnrecht veräußerlich und vererblich ist.

⚖️ Rechtliche Grundlagen

§ 32 WEG: Voraussetzungen der Eintragung § 33 WEG: Inhalt des Dauerwohnrechts § 36 WEG: Heimfall § 41 WEG: besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte § 873 BGB: Einigung und Eintragung § 1093 BGB: Wohnungsrecht als Abgrenzung

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Autor: Redaktion AMK-Rechtsportal

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