Bei einer normalen Bürgschaft kann der Bürge
die Zahlung solange verweigern, bis beim
Hauptschuldner alles versucht wurde, um das
Geld einzutreiben. Also Pfändungen usw. Erst
dann darf Gläubiger an den Bürgen herantreten.
Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft darf
sofort auf den Bürgen zugegangen werden. Weil
der Bürge gemäß § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die
Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender
Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber
dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für
Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Der
Gläubiger will sich durch die Bürgschaft bei
Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners
absichern.
Wichtig für den Bürgen ist, darauf zu achten, dass
sich die Bürgschaft nur auf einen Kredit oder
einen Vertragsgegenstand bezieht und nicht eine
zusätzliche Vereinbarung unterschrieben wird.
Diese würde nämlich bedeuten, dass der Bürge
nicht nur für die aktuellen Schulden, sondern
auch für alle künftig entstehenden Ansprüche von
Gläubigern, haftbar gemacht werden kann.
2 Seiten
Der Bürge der selbstschuldnerischen Bürgschaft
wird bei Zahlungsverzug des Schuldners so
behandelt, als sei er selbst Schuldner.
Die Formulare sind
- mit PC und Smartphone -
(zum Ausfüllen, Bearbeiten, Speichern, Drucken,
Versenden)
Preis gesamt: 2,
40
€
+
Download
Postversand
3- fach
1 bis 2 Werktage
Preis gesamt: 5,
50
€
Versandkosten: 3,
00
€
Preis: 2,
40
€
RECHT - GESETZE - SOZIALES
AMK Rechtsportal
Produktempfehlung
19,60 € nur 11,30 €
bis
19,60 €