Bei einer normalen Bürgschaft kann der Bürge die Zahlung solange verweigern, bis beim Hauptschuldner alles versucht wurde, um das Geld einzutreiben. Also Pfändungen usw. Erst dann darf Gläubiger an den Bürgen herantreten. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft darf sofort auf den Bürgen zugegangen werden. Weil der Bürge gemäß § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Der Gläubiger will sich durch die Bürgschaft bei Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners absichern. Wichtig für den Bürgen ist, darauf zu achten, dass sich die Bürgschaft nur auf einen Kredit oder einen Vertragsgegenstand bezieht und nicht eine zusätzliche Vereinbarung unterschrieben wird. Diese würde nämlich bedeuten, dass der Bürge nicht nur für die aktuellen Schulden, sondern auch für alle künftig entstehenden Ansprüche von Gläubigern, haftbar gemacht werden kann.
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Der Bürge der selbstschuldnerischen Bürgschaft wird bei Zahlungsverzug des Schuldners so behandelt, als sei er selbst Schuldner. Die Formulare sind - mit PC und Smartphone - (zum Ausfüllen, Bearbeiten, Speichern, Drucken, Versenden)
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